tren 1925 26. Juni Nr. 51 Bekanntmachung. Betr.: Landespolizeiliche Prüfung des Entwurfs zur Verbesserung der Rangieranlagen auf Bahnhof Gießen. Der Plan des Entwurfs zur Verbesserung ter Rangieranlagen auf dem Bahnhof Gießen von Kilometer 164.6+20 btf Kilometer 164,700 der Gütergleise von und nach Wetzl«.liegt acht Tage lang, vom Tage nach dem Erscheinen dieser Delannt- machung im Amtsverkündigungsblatt ab gerechnet, zur Gmsicht der Interessenten auf unserer Registratur offen. Etwaige Einwendungen gegen den Plan sind bei Meldung des Ausschlusses innerhalb dieser Frist bei uns schriftlich vor- zubringen. Giehen, den 23. Juni 1925. Kreisamt Giehen. I. D.: Or. Heß Amtrverlün-igungsbtatt für die provinzialdireltion Oberheffen und für dar Kreisamt Gietzen Erscheint Dienstag und Freitag. Aur durch die Post zu beziehen. Betr.: Baupolizei. 2ln die Dürgermeistereien der Landgemeinden des Krelses. Um Rückfragen und dadurch bedingte Verzögerungen in ter Bearbeitung der Baugesuchc zu vermeiden, empfehlen wir, nach- stehendes Ausschreiben bei der Vorlage von Baugesuchen den Planversertigern und Bauherren bekanntzugeden: 1. Bei Hauptveränderungen von Gebäuden, die der! Genehmigungspflicht unterliegen, ist der bestehende und ter kunf tige Zustand deutlich und durch verschiedene warben kennt- lich zu machen. Reue Bauten sind mit roter, bestehende Bauten aber, soweit sie eine Veränderung nicht erfahren, mit schwarzer und. soweit sie beseitigt werten sollen, mit gelber Farbe zu zeichnen. 2 In allen Plänen sind die wesentlichen Dimensionen der Gebäude, ter einzelnen Räume derselben und ter Konstruktionsteile mit deutlichen Zahlen einzuschreiben. 3. Für einen Bau bis zu drei Feuerungen genügt ein Kamm mit kreisrundem, lichtem Querschnitt von 18 3tm. Durchmesser. Bei vier Feuerungen ist der lichte Querschnitt mindestens 25 Ztm. weit zu nehmen und für mehrere Feuerungen sind die entsprechende Anzahl von Kaminen anzulegen. 4. Für Reubauten sind die Lagepläne von einem Geometer zu fertigen. 5. Bei Bauveränderungen ohne Aenderung der bebauten Grundfläche, sowie für Einfriedigungen genügen Lageplan- skizzen. In diese müssen jedoch die etwa genehmigten Baulinien eingezeichnet werden. Die Lageplanslizzen dürfen von einem Techniker gefertigt werden. 6. Für alle anzureichenden Pläne ist dauerhaftes Material zu verwenden und sind diese in Aktensormat, 33 Ztm. Höhe und 21 Ztm. Breite, zusammengelegt einzureichen. 7 Die Baupläne sind vom Bauherrn und dem Verfertiger mit Angabe des Datums zu unterzeichnen. Auch ist den Plänen der Mahstab beizusehen und der Beruf des Plan- Verfertigers anzugeben. Die tinterschristen der Verzichtserklärungen aus Errichtung von Brandmauern sind von Ihnen oder den Ortsgerlch^vor- stehern zu beglaubigen unter Verwendung des gesetzlichen Stempels. Zur Beschleunigung der Baugenehmigungen wollen Sie die Ihnen von den Gesuchstellern zugehenden Pläne nach vorstehenden Bestimmungen prüfen und. falls die Pläne diesen nicht entsprechen, den Gcsuchstellern zur Berichtigung zuruckgeben. Die Pläne sind mit den vorgeschriebenen Formularberichten etn- zureichen. Giehen, den 24. Iuni 1925. Kreisamt Giehen. 3. V.: Dr. Krüger. Nachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Ruttershausen. Aus Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung wird auf Beschluß des Gemcinterats nach gutächtlicher Aeuherung des Bürgermeisters und des Kreisausschusses sowie nach erfolgter Offenlegung mit Genehmigung des Rkmisteriums des Innern vom 30 April 1925 ju A r.M.b -4 u 1884 Mgtnber Aach'rag zur Friedhofsordnung für den snedhof ter Gemeinde Rutters Hausen vom 12. Rovember 1905 erlassen: Artikel 1. Die vorgenannte Friedhofsordnung wird wie folgt geändert: § 2 erhält folgende Fassung: Auf dem Gelände des Friedhofes sind bestimmte Abteilungen einerseits für Einzelgräber (Reihengräber), und zwar getrennt für Erwachsene uL für Kinder unter 10 Jahren, andererseits für Erb- (Familien-) begräbmsse vorzusehen. Für die letzteren bleibt der im Lageplan näher angegebene Teil des Friedhofs bCfti5ür‘bie Anlegung der Einzel-(Reihen-) gräber ist der gleich, falls im Lageplan angegebene übrige Teil des Friedhofs be stimmt. Der Gemeinderat beschließt, welcher Teil zur ^"^"iung Erwachsener und welcher Teil zur Beerdigung von Kindern unter 10 Jahren benutzt werden soll. In § 4 fällt das Wort .Großh." weg. § 9 erhält folgende Fassung: Wenn durch überragende Baumäste oder Gest räucheroter in anderer Weise die Denkmäler oder Anlagen einer Rach bar schwerd" * d eYjTn^ge9.* 1 d^r^d'i e'°s chäd i g'i n b\ °An°l a Cj e ÄÄÄ “ru^tlolem9 »lauf bet Frist wranlafjl gekommen i st. Inhalts-ticbersicht: Die Provinzialumlagen für das Jahr 1925. - Straßeiilperre Großen-Linden - Lang-Göns^ - Prüfung des Entwurfs zur Verbesserung der Rangieranlagen am Bahnhof Gießen. Baupolizei - rag »u den Friedhofsord nungen mit entsprechenden Polizeiverordnungen der Gemeinden Ruttershausen. Weiäarisbain und Ettingshausen. Bekanntmachung. Betr.: Den Ausschlag der Provinzialumlagen für die Provinz Oberhessen für das Rechnungsjahr 1925. Der Provinzialtag hat in seiner Sitzung vom 13. ds. Mts. beschlossen, daß im Rechnungsjahr 1925 folgende Umlagen durch die Provinz erhoben werden: I. In den Städten und Landgemeinden: 1. an Grundsteuern: a) 1,5 R.-Pf. von je 100 Mk. Steuerwert der Gebäude und Bauplätze, , . b) 2,5 R.°Ps. von je 100 Mk. Steuerwert des land- und forstwirtschaftlich genutzten Geländes: 2. an Gewerbesteuern: a) 2.5 R.°Pf. von je 100 Mk. Steuerwerk des landwirtschaftlichen und des gewerblichen Anlage- und Betriebskapitals. b) 4 Prozent der Einkommensteuervorauszahlungen (siehe die Bekairntmachung vom 13. ds. Mts. im Amtsverkündigungs- blatt Rr. 48. betr.: Erhebung einer Gewerbesteuer durch die Provinz Oberhessen im Rechnungsjahr 1925); II. In den selbständigen Gemarkungen: s) an Grundsteuern: 3.5 R.°Pf. von je 100 Mk. Steuerwert der Gebäude und Bauplätze, 7,5 R.°Pf. von je 100 Mk. Steuerwert des landwirtschast° >lich genutzten Geländes, 8,33 R.-Pf. von je 100 Mk. Steuerwert des Waldbesihes; b) eine Sondergebäude st euer vom bebauten Grundbesitz von 12,5 R.-Pf. von je 100 Mk. Gebäudesteuerwert Das Ministerium des Innern hat die Erhebung dieser Umlagen genehmigt. , v . Die Erhebung der Steuer unter Ziffer I Ord.-Rr. 1 und L pos. a erfolgt durch die Stadt- und Gemeindekassen, die unteti Ziffer I Ord-Rr. 2 pos. b durch die F.inanzkasfen und deren tintererhebstellen und die unter Ziffer II durch die Krerskassen. Gießen, den 20. Iuni 1925. Der Provinzialdirektor ter Provinz Oberhessen. Graef. Bekanntmachung. Die Kreisstraße „G r o ß e n - Lin den-L a n g ° G ö n s" wird wegen Vornahme von W a lz arb e i t e n von Donnerstag, dem 25. ds. Mts. bis auf weiteres für jeden Verkehr gesperrt. Der Durchgangsverkehr wird von Gießen über Leihgestern und umgekehrt geleitet. Gießen, den 23. Juni 1925. Kreisamt Gießen. I. D.: l)r. Heß — 2 — § 10 erhält folgende Fassung: Die Herstellung und Unterhaltung der Begräbnisplähe, Denkmäler ufw. liegt demjenigen ob, der auf Grund Gesetzes oder durch Verfügung von Todes wegen Erbe des in dem Reihengrab Beerdigten geworden ist: er kann hiermit Dritte, auch solche, welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen. Wer mit der Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist, hat dies dem Friedhofsaufseher anzuzeigen. Wenn der im Absatz 1 festgelegten Unterhaltungspflicht nicht nachgekommen wird, so kann die Bürgermeisterei entsprechend den Bestimmungen des § 9 verfahren. In § 13 fällt das Wort „Großh." weg. § 14 erhält folgende Fassung: Soll beim regelmäßigen Umlegen der Gräber ein Reihengrab für die Dauer von weiteren 30 Jahren von der Umlegung verschont bleiben, so ist hierfür eine Gebühr an die Gemeindekasse zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird gemäß Art. 186, 187 der Landgemeindeordnung durch Beschluß des Gemeinderats bestimmt. Rachstehende Bestimmungen werden als § 14a bis 14k hinter § 14 der Friedhofsordnung eingefügt: § 14a. Die Genehmigung zur Erwerbung eines Erbbegräbnisplatzes erteilt der Gemeinderat. In dem diesbezüglichen Gesuch ist die Größe des Geländes oder die Zahl der beanspruchten Einzelgrabstätten anzugeben. Im Falle der Willfahrung des Gesuchs ist der Begräbnisplatz auf Kosten des Erwerbers durch einen Sachverständigen abzustecken und in den Lageplan einzutragen. Weniger als zwei nebeneinander liegende Begräbnisstätten sollen nicht abgegeben werden. Die Ueberweisung des Platzes an den Erwerber erfolgt nach Zahlung der festgesetzten Gebühr durch Einhändigung einer von der Bürgermeisterei auszustellenden Erwerbsurkunde. Für jede einzelne Begräbnisstätte, sei es die eines Erwachsenen oder eines Kindes, ist eine Gebühr an die Gemeindekasse zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird gemäß Art. 186, 187 der Landgemeindeordnung durch Beschluß des Gemeinderats bestimmt. § 14b. Durch die Ueberweisung des Crbbegräbnisplahes erlangt der Erwerber nicht das Eigentum, sondern nur das vererbliche und veräußerliche Recht, selbst auf dem Erbbegräbnis bestattet zu werden: er erwirbt ferner, unbeschadet des in § 13d gewissen Personen eingeräumten Rechts, das Recht, allein über die Benutzung des Erbbegräbnisses zu Beerdigungen zu verfügen, das Erbbegräbnis gärtnerisch anzulegen, es mit Einfassung und Gitter zu versehen und Denkmäler usw. auf demselben zu errichten. Zur ordnungsmäßigen Unterhaltung des Erbbegräbnisplatzes ist der Besitzer verpflichtet. Teilung der Erbbegräbnisstätte ist verboten. § 14c. Die Verfügung über einen Erbbegräbnisplah durch Rechtsgeschäft unter Lebenden bedarf der schriftlichen Form sowie der Genehmigung des Gemeinderats. § 14d. Unterließ es der Berechtigte, in rechtsgültiger Weise unter Lebenden oder von Todes wegen über den Erbbegräbnisplah zu verfügen, so folgt ihm in seinem Rechte der nächste gesetzliche Erbe. Zwischen Gleichnahen entscheidet zunächst das Geschlecht'in der Weise, daß dem Mannesstamm der Vorzug eingeräumt ist: von mehreren gleichnahen Erben desselben Geschlechts fällt das Erbbegräbnis dem ältesten zu. Für den zuletzt versterbenden Ehegatten besteht das Recht, auf dem Erbbegräbnis des Verstorbenen beerdigt zu werden, ebenso steht den Kindern das Recht zu, auf dem Erbbegräbnis eines jeden Elternteils beerdigt zu werden. Auch steht dem überlebenden Ehegatten, insolange er nicht zur zweiten Ehe schreitet, das lebenslängliche Recht zur Unterhaltung des Erbbegräbnisses sowie zur Errichtung von Denkmälern und Einfriedigungen usw. auf demselben zu. § 14e. Der Berechtigte hat das Erbbegräbnis ordnungsmäßig zu unterhalten. Unterläßt er dies, obwohl er dazu von der Bürgermeisterei aufgefordert worden ist, so kann diese dke Unterhaltung auf seine Kosten besorgen lassen. Wird nach Ablauf von 30 Iahren seit der letzten darauf erfolgten Beerdigung ein Erbbegräbnis zwei Iahre lang von dem Berechtigten nicht unterhalten, so kann die Bürgermeisterei diesen durch Bekanntmachung im Kreisblatt auffordern, sein Recht geltend zu machen, sowie das Erbbegräbnis instandzu- sehen und zu unterhalten. Bei der Aufforderung ist der Rechtsnachteil anzudrohen, daß, wenn ihr binnen drei Monaten auch nur nach einer Richtung hin nicht entsprochen wird, das Erbbegräbnis der Gemeinde zur freien Verfügung anheimfällt. Rach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die Gemeinde das Erb-- begräbnis anderweit vergeben oder sonstwie über dasselbe verfügen. § 14k. Die Erbbegräbnisplähe unterliegen in bezug auf Leichenbestattung sämtlichen für Reihengräber getroffenen Bestimmungen. Insbesondere ist der Besitzer den polizeilichen und allen sonstigen Anordnungen über Benutzung und Instandhaltung der Begräbnisplätze unterworfen, insoweit dieselben nicht ausdrücklich auf Reihengräber beschränkt sind. Bei Erbbegräbnissen ist jedoch gestattet, Leichen auch schon vor Ablauf von 30 Iahren übereinander zu beerdigen, wenn die ältere Leiche so tief gelegt wird, daß die höher gelegene noch vorschriftsmäßig tief liegt. § 17 erhält folgende Fassung: Die Verwaltung der Friedhofsangelegenheiten liegt dem Gemeinderat ob. Derselbe kann sie einer besonderen nach Art. 129 der Landgemeindeordnung gebildeten Deputation übertragen. Die Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der Bürgermeisterei und unter deren Aufsicht dem Friedhofsaufseher ob. In § 23 fällt das Wort „Großh." weg. § 26 fällt weg. § 27 erhält die Bezeichnung § 26. Artikel 2. Der Nachtrag tritt mit dem Tage der Verkündigung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Ruttershausen, den 27. Mai 1925. Hessische Bürgermeisterei. Schwarz. Polizei-Verordnung Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes betr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. Iuli 1911 und der Reichsverordnung über Dermögensstrafen und Buhen vom 6. Febr. 1924 wird nach Vernehmung der Lokalpolizeibehörde und der Gemeindevertretung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 30. April 1925 zu Rr. M. d. I. II 1884 die nachstehende Polizeiverordnung für die Gemeinde Ruttershausen erlassen: § 1. Wer den Bestimmungen der § 3. 4, 8—12, 21—25 der Friedhofsordnung der Gemeinde Ruttershausen zuwiderhandelt, wird, insofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen härtere Strafen verwirkt sind, mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark bestraft. § 2. Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt § 26 der Friedhofsordnnng vom 12. Rovember 1905 außer Kraft. Gießen, den 27. Mai 1925. Kreisamt Gießen. I. V.: vr. B r a u n. Nachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Weickartshain. Auf Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung wird auf Beschluß des Gemeinderats nach gutächtlicher Aeußerung des Bürgermeisters und des Kreisausschusses sowie nach erfolgter Offenlegung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 26. Mai 1925 zu Rr. M. d. I. II 4411 folgender Nachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Weickartshain vom 25. Ianuar 1907 erlassen: Artikel 1. Die vorgenannte Friedhofsordnung wird wie folgt geändert: § 2 erhält folgende Fassung: Auf dem Gelände des Friedhofs sind bestimmte Abteilungen einerseits für Einzelgräber (Reihengräber), und zwar getrennt für Erwachsene und für Kinder unter 10 Iahren. andererseits für Erb-(Familien-) begräbnisse vorzusehen. Für die letzteren bleibt der in dem Lageplan näher angegebene Teil des Friedhofs bestimmt. Für die Anlegung der Einzel- (Reihen-) gräber ist der gleichfalls im Lageplan angegebene übrige Teil des Friedhofs bestimmt. Der Gemeinderat beschließt, welcher Teil zur Beerdigung Erwachsener und welcher Teil zur Beerdigung von Kindern unter 10 Iahren benutzt werden soll. In 8 4 fällt das Wort „Großh." weg. § 9 erhält folgende Fassung: Wenn durch überragende Baumäste oder Gesträucher oder in anderer Weise die Denkmäler oder Anlagen einer Nachbargrabstätte beeinträchtigt werden, so kann auf erhobene Beschwerde derjenige, der die schädigende Anlage veranlaßt hat, oder derjenige, der sie unterhält, von der Bürgermeisterei zur Beseitigung binnen bestimmter Frist angehalten werden. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist veranlaßt die Bürgermeisterei die Beseitigung des Mißstän- digen auf Kosten desjenigen, der der Aufforderung nicht nachgekommen ist. § 10 erhält folgende Fassung: Die Herstellung und Unterhaltung der Begräbnisplätze, Denkmäler usw. liegt demjenigen ob, der auf Grund Gesetzes oder durch Verfügung von Todes wegen Erbe des in dem Reihengrab Beerdigten geworden ist: er kann hiermit Dritte, auch solche, welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen. Wer mit der | Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist, hat dies dem Fried- hossaufseher anzuzeigen. — 3 — Wenn der im Absatz 1 festgelegten Llnterhaltungspflicht nicht nachgekommen wird, so kann die Bürgermeisterei entsprechend den Bestimmungen des § 9 verfahren. In § 13 fällt das Wort „Großh." weg. § 14 erhält folgende Fassung: Soll beim regelmäßigen Umlegen der Graber ein Reihengrab für die Dauer von weiteren 30 (Zähren von der Umlegung verschont bleiben, so ist hierfür eine Gebühr an die Gemeindekasss zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird gemäß Art. 186, 187 der Landgemeindeordnung durch Beschluß des Gemeinderats bestimmt. Nachstehende Bestimmungen werden als § 14 a bis 14 f hinter § 14 der Friedhofsordnung eingefügt: § 14 a. Die Genehmigung zur Erwerbung eines Erbbegräb- nisplatzes erteilt der Gemeinderat. 3n dem diesbezüglichen Gesuch ist die Größe des Geländes oder die -Zahl der beanspruchten Einzelgrabstätten anzugeben. 3m Falle der Willfahrung des Gesuchs ist der Begräbnisplatz auf Kosten des Erwerbers durch einen Sachverständigen abzustecken und in den Lageplan einzutragen. Weniger als zwei nebeneinander liegende Begräbnisstätten sollen nicht abgegeben werden. Die Ueberweisung des Platzes an den Erwerber erfolgt nach Zahlung der festgesetzten Gebühr durch Einhändigung einer von der Bürgermeisterei auszustellenden Erwerbsurkunde. Für jede einzelne Begräbnisstätte, sei es die eines Erwachsenen oder eines Kindes, ist eine Gebühr an die Gemeindekasse zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird gemäß Art. 186, 187 der Landgemeindeordnung durch Beschluß des Gemeinderats bestimmt. § 14 b. Durch die Ueberweisung des Erbbegräbnisplahes erlangt der Erwerber nicht das Eigentum, sondern nur das vererbliche und veräußerliche Recht, selbst auf dem Erbbegräbnis bestattet zu werden: er erwirbt ferner, unbeschadet des in § 14d gewissen Personen eingeräumten Rechts, das Recht, allein über die Benutzung des Erbbegräbnisses zu Beerdigungen zu verfügen, das Erbbegräbnis gärtnerisch anzulegen, es mit Einfassung und Gitter zu versehen und Denkmäler usw. auf demselben zu errichten. Zur ordnungsmäßigen Unterhaltung des Erbbegräbnis- Platzes ist der Besitzer verpflichtet. Teilung der Erbbegräbnisstätte ist verboten. § 14 c- Die Verfügung über einen Erbbegräbnisplatz durch Rechtsgeschäft unter Lebenden bedarf der schriftlichen Form sowie der Genehmigung des Gemeinderats. § 14 d. Unterließ es der Berechtigte, in rechtsgültiger Weise unter Lebenden oder von Todes wegen über den Erbbegräbnis- Platz zu verfügen, so folgt ihm in seinem Rechte der .nächste gesetzliche Erbe. Zwischen Gleichnahen entscheidet zunächst das Geschlecht in der Weise, daß dem Mannesstamm der Vorzug eingeräumt ist: von mehreren gleichnahen Erben desselben Geschlechts fällt das Erbbegräbnis dem ältesten zu. Für den zuletzt versterbenden Ehegatten besteht das Recht, auf dem Erbbegräbnis des Verstorbenen beerdigt zu werden, ebenso steht den Kindern das Recht zu, auf dem Erbbegräbnis eines jeden Elternteils beerdigt zu werden. Auch steht dem überlebenden Ehegatten, in- solange er nicht zur zweiten Ehe schreitet, das lebenslängliche Recht zur Unterhaltung des Erbbegräbnisses sowie zur Errichtung von Denkmälern und Einfriedigungen usw. auf demselben zu. § 14 e. Der Berechtigte hat das Erbbegräbnis ordnungsmäßig zu unterhalten. Unterläßt er dies, obwohl er dazu von der Bürgermeisterei aufgefordert worden ist, so kann diese die Unterhaltung auf seine Kosten besorgen lassen. Wird nach Ablauf von 30 3ahren seit der letzten darauf erfolgten Beerdigung ein Erbbegräbnis zwei 3ahre lang von dem Berechtigten nicht unterhalten, so kann die Bürgermeisterei diesen durch Bekanntmachung im Kreisblatt auffordern, fein Recht geltend zu machen, sowie das Erbbegräbnis instand zu sehen und zu unterhalten. Bei der Aufforderung ist der Rechtsnachteil anzudrohen, daß, wenn ihr binnen drei Monaten auch nur nach einer Richtung hin nicht entsprochen wird, das Erbbegräbnis der Gemeinde zur freien Verfügung anheimfällt. Rach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die Gemeinde das Erbbegräbnis anderweit vergeben oder sonstwie über dasselbe verfügen. § 14 f. Die Erbbegräbnisplätze unterliegen in bezug auf Leichenbestattung sämtlichen für Reihengräber getroffenen Bestimmungen. Insbesondere ist der Besitzer den polizeilichen und allen sonstigen Anordnungen über Benutzung und 3nstandhaltung der Begräbnisplähe unterworfen, insoweit dieselben nicht ausdrücklich auf Reihengräber beschränkt sind. Bei Erbbegräbnissen ist jedoch gestattet, Leichen auch schon vor Ablauf von 30 3ahren übereinander zu beerdigen, wenn die ältere Leiche so tief gelegt wird, daß die höher gelegene noch vorschriftsmäßig tief liegt. § 16 erhält folgende Fassung: Die Verwaltung der Friedhofsangelegenheiten liegt dem Gemeinderat ob. Derselbe kann sie einer besonderen nach Art. 129 der Landgemeindeordnung gebildeten Deputation übertragen. Die Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der Bürgermeisterei und unter deren Aufsicht dem Friedhofsaufseher ob. 3n § 22 fällt das Wort „Großh." weg. § 25 fällt weg. § 26 erhält die Bezeichnung § 25. Artikel 2. Der Nachtrag tritt mit dem Tage der Verkündigung im Amts Verkündigungsblatt in Kraft. Weickartshain, den 10. 3uni 1925. Hessische Bürgermeisterei. Hock. Polizei-Verordnung. Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes bett, die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8.3uli 1911 und der Reichsverordnung über Dermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 wird nach Vernehmung der Lokalpolizeibehörde und der Gemeindevertretung mit Genehmigung des Ministeriums des 3nnem vom 26. Mai 1925 zu Nr. M. d. 3. II 4411 die nachstehende Polizeiverordnung für die Gemeinde Weickartshain erlassen: § 1. Wer den Bestimmungen der § 3, 4, 8—12, 19—24 der Fried- hofsordnung der Gemeinde Weickartshain zuwiderhandelt, wird, insofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen härtere Strafen verwirkt sind, mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark bestraft. § 2. Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt § 25 der Friedhofsordnung vom 25. 3anuar 1907 außer Kraft. Gießen, den 10. 3uni 1925. Hessisches Kreisamt Gießen. 3. 03.: Dr. Brau n. Nachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Ettingshausen. Auf ®runb des Artikels 15 der Landgemeindeordnung wird auf Beschluß des Gemeinderats nach gutächtlicher Aeußerung des Bürgermeisters und des Kreisausschusfes sowie nach erfolgter Offenlegung mit Genehmigung des Ministeriums des 3nnem vom 26. Mai 1925 zu Nr. M. d. 3. II 4412 folgender Nachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Ettingshausen vom 19. August 1907 erlassen: Artikel 1. Die vorgenannte Friedhofsordnung wird wie folgt geändert: § 2 erhält folgende Fassung: Auf dem Gelände des Friedhofs sind bestimmte Abteilungen einerseits für Einzelgräber (Reihengräber), und zwar getrennt für Erwachsene und für Kinder unter 10 3ahren, andererseits für Erb-(Familien-) begräbnisse vorzusehen. Für die letzteren bleibt der in dem Lageplan näher angegebene Teil des Friedhofs bestimmt. Für die Anlegung der Einzel- (Reihen-) gräber ist der gleichfalls im Lageplan angegebene übrige Teil des Friedhofs bestimmt. Der Gemeinderat beschließt, welcher Teil zur Beerdigung Erwachsener und welcher Teil zur Beerdigung von Kindern unter 10 3ahren benutzt werden soll. 3n § 4 fällt das Wort „Großh." weg. § 9 erhält folgende Fassung: Wenn durch überragende OJaumäfte oder Gesträucher oder in anderer Weise die Denkmäler oder Anlagen einer Nachbargrabstätte beeinträchtigt werden, so kann auf erhobene Beschwerde derjenige, der die schädigende Anlage veranlaßt hat, oder derjenige, der sie unterhält, von der Dürgernteisterei zur Beseittgung binnen bestimmter Frist angehalten werden. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist veranlaßt die Bürgermeisterei die 03efeitigung des Miß- ständigen auf Kosten desjenigen, der der Aufforderung nicht nachgekommen ist. § 10 erhält folgende Fassung: Die Herstellung und Unterhaltung der Begräbnisplätze, Denkmäler usw. liegt demjenigen ob, der aus Grund Gesetzes oder durch 03erfügung von Todes wegen Erbe des in dem Reihengrab Beerdigten geworden ist: er kann hiermit Dritte, auch solche, welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen. Wer mit der Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist, hat dies dem Fried- hofsaufseher anzuzeigen. Wenn der im Absatz 1 festgelegten Anterhaltungspflicht nicht nachgekommen wird, so kann die Bürgermeisterei entsprechend den Bestimmungen des § 9 verfahren. 3n § 13 fällt das Wort „Großh." weg. § 14 erhält folgende Fassung: *1 i* V* 4 Soll beim regelmäßigen Umlegen der Gräber ein Reihengrab auf die Dauer von weiteren 30 Jahren von der Umlegung verschont bleiben, so ist hierfür eine Gebühr an die %m?inbetaHe zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird gemäß Art. 18b, 187 der Landgemeindeordnung durch Beschluß des Gemeinderats bestimmt. Nachstehende Bestimmungen werden als § 14 a bis 14 f hinter § 14 der Friedhofsordnung eingefügt: § 14 a. Die Genehmigung zur Erwerbung eines Crbbegräb- nisplatzes erteilt der Gemeinderat. Sn dem diesbezüglichen Gesuch ist die Größe des Geländes oder die Zahl der beanspruchten Einzelgrabstätten anzugeben. Sm Falle der Willfahrung deS Gesuchs ist der Begräbnisplah auf Kosten des Erwerbers durch einen Sachverständigen abzustecken und in dem Lageplan ein- dUtrqßCnigCr als zwei nebeneinander liegende Begräbnisstätten sollen nicht abgegeben werden. Die Ueberweisung des Platzes an den Erwerber erfolgt nach Zahlung der festgesetzten Gebühr durch Einhändigung einer von der Bürgermeisterei auszustellen- ben Erwerbsurkunde. Für jede einzelne Begräbnisstätte, sei es die eines Erwachsenen oder eines Kindes ist eine Gebühr an die Gerne,nde- kasse zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird gemäß Art. 186, 187 der Landgemeindeordnung durch Beschluß des Gemeinde- rats bestimmt. diesen durch Bekanntmachung im Kreisblatt auffordern, sein Recht geltend zu machen, sowie das Erbbegräbnis instand zu sehen und zu unterhalten. Bei der Aufforderung ist der Rechtsnachteil anzudrohen, daß, wenn ihr binnen drei Monaten auch nur nach einer Richtung hin nicht entsprochen wird, das Erbbegräbnis der Gemeinde zur freien Verfügung anheimfällt. Rach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die Gemeinde das Erbbegräbnis anderweit vergeben oder sonstwie über dasselbe verfügen. , § 14 f. Die Erbbegräbnisplähe unterliegen in bezug aus Leichenbestattung sämtlichen für Reihengräber getroffenen Bestimmungen. Snsbesondere ist der Besitzer den polizeilichen und allen sonstigen Anordnungen über Benutzung und Snstandhaltung der Begräbnisplähe unterworfen, insoweit dieselben nicht ausdrücklich auf Reihengräber beschränkt sind. Bei Erbbegräbnissen ist jedoch gestattet, Leichen auch schon vor Ablauf von 30 Sahren übereinander zu beerdigen, wenn die ältere Leiche so tief gelegt wird, daß die höher gelegene noch vorschriftsmäßig tief liegt. § 16 erhält folgende Fassung: Die Verwaltung der Friedhofsangelegenhelten liegt dem Gemeinderat ob. Derselbe kann sie einer besonderen nach Art. 129 der Landgemeindeordnung gebildeten Deputation übertragen. Die Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der Bürgermeisterei und unter deren Aufsicht dem Friedhofsauf- feher ob. Sn § 22 fällt das Wort „Grohh." weg. § 25 fällt weg. § 26 erhält die Bezeichnung § 25. Art. 2. Der Nachtrag tritt mit dem Sage der Verkündigung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Ettingshausen, den 4. Suni 1925. Hessische Bürgermeisterei. Opper. Polizei-Verordnung Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes betr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. Suli 1911 und der Reichsverordnung über Dermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 wird nach Vernehmung der Lokalpolizeibehörde und der Gemeindevertretung mit Genehmigung des Ministeriums des Snnem vom 26. Mai 1925 zu Nr.M. d. S. II 4412 die nachstehende Polizeivervrdnung für die Gemeinde Ettingshausen erlassen: § 1. Wer den Bestimmungen der § 3, 4, 8—13, 20—24 der Friedhofsordnung der Gemeinde Ettingshausen zuwiderhandelt, wird, insofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen härtere Strafen verwirkt sind, mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark bestraft. § 2. Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. . Mit dem gleichen Sage tritt § 25 der Friedhofsordnung vom 19. August 1907 außer Kraft. Gießen, den 13. Suni 1925. Hessisches Kreisamt Gießen. 3. 0 3.: Dr. Drau n. § 14 b. Durch die Ueberweisung des Erbbegräbnisplahes erlangt der Erwerber nicht das Eigentum, sondern nur das vererbliche und veräußerliche Recht, selbst auf dem Erbbegräbnis bestattet zu werden: er erwirbt ferner, unbeschadet des in 913d gewissen Personen eingeräumten Rechts, das Recht, allein über die Benutzung des Erbbegräbnisses zu Beerdigungen zu verfugen, das Erbbegräbnis gärtnerisch anzulegen, es mit Einfassung und Gitter zu versehen und Denkmäler usw. auf demselben zu errichten. Zur ordnungsmäßigen Unterhaltung des Erbbegräbnis- Platzes ist der Besitzer verpflichtet. Seilung der Grbbegrabms- ftätte ist verboten. § 14 c. Die Verfügung über einen Erbbegräbnisplah durch Rechtsgeschäft unter Lebenden bedarf der schriftlichen Form sowie der Genehmigung des Gemeinderats. § 14 d. Unterließ es der Berechtigte, in rechtsgültiger Weise unter Lebenden oder von Sodes wegen über den Erbbegräbnis- Platz zu verfügen, so folgt ihm in seinem Rechte der nächste gesetzliche Erbe. Zwischen Gleichnahen entscheidet zunächst das Geschlecht in der Weise, daß dem Mannesstamm der Vorzug eingeräumt ist: von mehreren gleichnahen Erben desselben Geschlechts fällt das Erbbegräbnis dem ältesten zu. Für den zuletzt versterbenden Ehegatten besteht das Recht, auf dem Erbbegräbnis des Verstorbenen beerdigt zu werden, ebenso steht den Kindern das Recht zu, auf dem Erbbegräbnis eines jeden Ellernteils beerdigt zu werden. Auch steht dem überlebenden Ehegatten, ,n° solange er nicht zur zweiten Ehe schreitet, das lebenslängliche Recht zur Unterhaltung deS Erbbegräbnisses sowie zur Errich- . richtung von Denkmälern und Einfriedigungen usw. auf dem- ~ selben zu. § 14 c. Der Berechtigte hat das Erbbegräbnis ordnungsmäßig zu unterhalten. Unterläßt er dies, obwohl er dazu von der Bürgermeisterei ausgefordert worden ist, so kann diese die Unterhaltung aus seine Kosten besorgen lassen. Wird nach Qlblauf von 30 Sahren seit der letzten darauf erfolgten Beerdigung ein Erbbegräbnis zwei Sabre lang von I dem Berechtigten nicht unterhalten, so kann die Bürgermeisterei l Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch- und Steindruckerei. 01 Lange. Dießen.