Amtrvertimdigmigrblatt für die Provinzialdirektion Gberheffen und für dar Kreisomt Gietzen. Erscheint Dienstag und Freitag. Dur durch die Post zu beziehen. Nr. 76 25. September 1925 InhaltS-Ucbersicht: Wahl des Provinzialtags und der Kreistagsmitglieder. - Landespolizeiliche Prüfung des Entwurfs zur Derbesserung der Dorflutverhältnisie auf Bahnhof Großen-Linden. — Unterspannsehung der Fernleitung Borken - Frankfurt. — Maul- und Klauenseuche in Steinheim. — Jahresbericht der Gewerbeaufsichtsbeamten für 1925. — Steuerabzug vom Arbeitslohn. — Strasienfperre. Bekanntmachung. Detr.: Die Wahlen zum Provinzialtag: hier: die Wahlvor- fchläge. Für die am 15. November 1925 stattfindenden Wahlen zum Provinzialtag der Provinz Oberhessen fordere ich hiermit die Stimmberechtigten auf, bis spätestens 18. Okto b e r 192 5 Wah lvorschläge für die Provinzialtagswahl bei mir schriftlich einzureichen. Es sind 35 Vertreter für den Provinzialtag zu wählen. In einem Wahlvorschlag dürfen nicht mehr als die doppelte Zahl der zu wählenden Provinziallagsmitglieder, also nicht mehr als 70 Personen, vorgeschlagen werden. Die Dorgeschlagenen sind in erkennbarer Reihenfolge aufzuführen und mit Bor- und Zunamen, Beizeichen, Stand oder Beruf, bei Verheirateten, verwitweten oder geschiedenen Frauen auch Geburtsnamen, zu bezeichnen. Bewerber dürfen in mehr als einem Wahlvorschlag nicht ausgenommen sein, andernfalls sie nach Artikel 28 Ziffer 4 des Gesetzes in den Wahlvorschlägen gestrichen werden. Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Erklärung eines jeden Dorgeschlagenen beizufügen, daß er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimme. Jeder Wahlvorschlag soll mit einem Kennwort versehen sein, das ihn von anderen Wahlvorschlägen unterscheidet. Das Kennwort darf weder gegen die strafgesetzlichen Bestimmungen, noch gegen die guten Sitten verstoßen. In dem Wahlvorschlag soll ein Vertrauensmann benannt sein, der zu Verhandlungen mit mir, zur Zurücknahme des Wahlvorschlags und zur Abgabe und Zurücknahme von Derbindungs- crllärungen bevollmächtigt ist. In gleicher Weise soll ein Stellvertreter des Vertrauensmannes benannt werden. Jeder Wahlvorschlag muh von mindestens 25 in der Wählerliste eingetragenen Personen unterzeichnet sein. Eine amtliche Bescheinigung des Bürgermeisters, daß die Unterzeichner in der Wählerliste eingetragen sind, ist gemäß Artikel 21 Absatz 2 des Gesetzes anzufügen. Die Unterzeichner sollen ihren Unterschriften die Angabe ihres Standes oder Berufs, sowie ihrer Wohnung (Straße und Hausnummer) beifügen. Dieselben Unterschriften sollen nicht aus mehreren Wahlvorschlägen stehen. Zwei oder mehrere Wahlvorschlüge können in der Weise miteinander verbunden werden, daß sie anderen Wahlvorschlägen gegenüber als einziger Wahlvorschlag anzusehen sind. Sind mehr als zwei Wahlvorschläge verbunden, so können unter dieseiH wieder zwei Wahlvorschläge als „eng verbunden" bezeichnet werden. Jeder Wahlvorschlag darf nur einer Gruppe von verbundenen Wahlvorschlägen angehören. Die Erklärungen über die Verbindung von Wahlvorschlägen müssen spätestens am 2 5. Oktober 1925 bei mir von den Unterzeichnern der betreffenden Wahlvorschläge oder den Vertrauensmännern übereinstimmend schriftlich eingereicht werden. Verbundene Wahlvorschläge können nur gemeinschaftlich zurückgenommen werden. Das gleiche gilt von den Verbindungserklärungen. Wahlvorschläge oder Erklärungen über die Verbindung von solchen, die verspätet eingereicht sind, oder den gesetzlichen Erfordernissen nicht entsprechen, werden nicht zugelassen. Gießen, den 24. September 1925. Der Provinzialdirektor der Provinz Oberhessen- G r,a e f. Bekanntmachung. Detr.: Die Wahl der Kreistagsmitglieder. Für die am 15. November 1925 stattfindenden Wahlen zum Kreistag fordere ich hiermit die Stimmberechtigten aus, bis spätestens am 18. Oktober 1925 Wahlvorschläge bei mir schriftlich einzureichen. Es sind 30 Kreistagsmitglieder zu wählen. Zn einem Wahlvorschlag dürfen nicht mehr als die doppelte Zahl der zu wählenden Kreistagsmitglieder vorgeschlagen werden. Die Dorgeschlagenen sind in erkennbarer Reihenfolge aufzuführen und unter Dor- und Zunamen, Beizeichen, Stand oder Beruf und Wohnort, bei verheirateten Frauen auch unter Geburtsnamen zu bezeichnen. Bewerber dürfen in mehr als einem Wahlvorschlag nicht ausgenommen sein. Dem Wahlvorschlage ist die schriftliche Erklärung eines jeden Dorgeschlagenen beizufügen, daß er dar Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimme. Jeder Wahlvorschlag soll mit einem Kennwort versehen sein, hos ihn von anderen Wahlvorschlägen unterscheidet. Das Kennwort darf weder gegen die strafgesetzlichen Bestimmungen, noch gegen die guten Sitten verstoßen. , In dem Wahlvorschlag soll ein Dertrauensmann benannt sein, der für Derhandlungen mit dem Kreiswahltommissar und der Kreiswahlkommission und zur Rücknahme von Wahlvorschlägen sowie zur Abgabe und Rücknahme von Derbindungserklärungett bevollmächtigt ist. In gleicher Weise soll ein Stellvertreter des Dertrauensmannes benannt werden. Jeder Wahlvorschlag muß von mindestens 25 in der Wählerliste eingetragenen Personen unterzeichnet sein. Die Unterzeichner sollen ihren Unterschriften die Angabe ihres Standes oder Berufs. ihres Wohnorts sowie ihrer Wohnung (Straße und Hausnummer) beifügen. Jeder Wähler darf nur einen Wahlvorschlag unterschreiben. Eine amtliche (stempel- und gebührenfreie) Bescheinigung des Bürgermeisters, daß die Unterzeichneten in der Wählerliste eingetragen sind, ist anzuschliehen. Zwei oder mehrere Wahlvorschläge können in der Weise miteinander verbunden werden, daß sie anderen Wahlvorschlägen gegenüber als ein einziger Wahlvorschlag anzusehen sind. Sind mehr als zwei Wahlvorschläge verbunden, so können unter diesen wieder zwei Wahlvorschläge als „eng verbunden" bezeichnet werden. Jeder Wahlvorschlag darf nur einer Gruppe von verbundenen Wahlvorschlägen angehören. Verbundene Wahlvorschläge können nur gemeinschaftlich zurückgenommen werden. Das gleiche gilt von den Derbindungserklärungen. Die Erklärungen über die Verbindung von Wahlvorschlägen müssen bis spätestens 25. Oktober 1925 bei mir von den Unterzeichnern der betreffenden Wahlvorschläge oder den Vertrauensmännern übereinstimmend schriftlich eingereicht werden. Dir Beseitigung der in den Wahlvorschlägen oder Derbindungsrrklä- rungen enthaltenen Mängel ist nur bis zum 5. November 1925 zulässig. . • Wahlvorschläge oder Erklärungen über die Verbindung von solchen, die verspätet eingereicht sind oder den gesetzlichen Erfordernissen nicht entsprechen, werden nicht zugelassen. Es wird noch darauf hingewiesen, daß nur für unveränderte Wahlvorschläge gestimmt werden darf. Gießen, den 21. September 1925. Der Kreisdirektor des Kreises Gießen. I. V.: l)r. Heß. Bekanntmachung. Detr.: Landespolizeiliche Prüfung des Entwurfs zur Derbesse- rung der Dorflutverhältnisse auf Bahnhof Grohen- Linden. Der am Südende des Bahnhofs Großen-Linden vorhandene Straßenübergang nach Leihgestern wird bei schweren anhaltenden Gewitterregen u. dgl. ständig überschwemmt, da die vorhandene Dahnhofsenlwässerung nicht ausreicht, um solche Wassermengen aufzunehmen. Außerdem ist die Bahnhofsentwässerung infolge ungünstiger Dorflutverhältnisse nicht in der Lage, solche Wassermengen ordnungsmäßig abzuführen. Um diesen Uebelstand zu beseitigen, beabsichtigt die deutsche Reichsbahngesellschaft, Reichsbahndirektion Frankfurt a. M., die Dorflutverhältnisse an dieser Stelle zu verbessern und hat daher einen Plan über die beabsichtigte Abänderung dem Hessischen Ministerium der Finanzen zur landespolizeilichen Prüfung vorgelegt. l Pläne und Beschreibung liegen acht Tage, vom Erscheinen dieser Bekanntmachung gerechnet, auf der Bürgermeisterei Großen-Linden zu jedermanns Einsicht offen. Etwaige Einwendungen gegen den Plan sind während der Offenlegungsfrist schriftlich bei dem unterzeichneten KreisanU vorzubringen. Gießen, den 21. September 1925. _____________Kreisamt Gießen. 3. D.: Dr, Heß.______________ Bekanntmachung. Betr.: Die Fernleitung Borken—Frankfurt: hier: Unterfpan- nungsetzen der Fernleitung. ' Laut hier eingegangener Mitteilung der preußischen Kraftwerke „Oberweser" A. G. in Kassel steht die Hochspannungsleitung Borken— Frankfurt vom 25. ds. Mts. ab unter Spannung. Es wird besonders darauf hingewiesen, daß das Besteigen der Maste und jegliches Berühren _ von Drähten, auch etwa herabhängender, unbedingt lebensgefährlich ist. Gießen, den. 23. September 1925. Kreisamt Gießen. 3. D.: Or. H e ß. — 2 Bekanntmachung. Betr.: Maul- und Klauenseuche in Steinheim. 3n Abänderung unserer Bekanntmachung vom 15. ds. Mts. wird noch ein Deobachtungsgebiet gebildet aus den Gemarkungen Trais-Horloff, Langd, Ringelshausen und Rabertshausen (ohne Haubenmühle und Reinhäuser Hof). 3m übrigen findet unsere Bekanntmachung vom 15. September 1925 sinngemäße Anwendung. Gießen, den 18. September 1925. Hess. Kreisamt Gießen. 3. V.: Wolf. Bekanntmachung. Betr.: Maul- und Klauenseuche in Allertshausen. 3n Allertshausen ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden. Cs wird gebildet ein Sperrbezirk, bestehend aus der Gemeinde und Gemarkung Allertshausen, und ein Beobachtungsgebiet, bestehend aus der Gemeinde Climbach ■Hnfere Bekanntmachung vom 25. August 1920 in Rr. 122 des Amtsverkündigungsblattes findet sinngemäße Anwendung. Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen werden mit erheblichen Strafen geahndet, wenn sie wissentlich begangen sind, sogar auf Grund des § 328 des StGB, mit Gefängnis. । Gießen, den 18. September 1925. ___________Hess. Kreisamt Gießen. 3. V.: Wolf. _______ Betr.: Die 3ahresberichte der Gewerbeaufsichtsbeamten für 1925. An das Polizeiamt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Die für den diesjährigen 3ahresbericht der Gewerbeaufsichts- beamten erforderlichen Erhebungen sollen in der gleichen Weise wie in den Borjahren und zwar derart vorgenommen werden, daß für jeden Gewerbebetrieb von dem Gewerbeunternehmer selbst ein besonderer Fragebogen und zwar nach dem Stand am 1. Oktober 1925 ausgefüllt wird. Zu diesem Zwecke werden 3hnen demnächst Verzeichnisse der in 3hrem Dienstbezirk befindlichen und der Aufsicht der Gewerbe- aufsichtsämter unterliegenden Betriebe mit der erforderlichen Anzahl Fragebogen nebst Äeb erficht (Rr. I bis III) übersandt werden. I Die Bürgermeistereien und Lokalpolizeibehörden werden hiermit angewiesen, die Fragebogen (!!!) an alle Personen, die nach den unten (Ziffer 1) aufgeführten Gesichtspunkten für die Erhebungen in Betracht kommen, möglichst umgehend zur Beantwortung zu verteilen und nach Wieder einlang en das den Bürgermeistereien usw. mitübersandte Verzeichnis (Formular II) zu ergänzen und richtigzustellen. Fehlende, Fragebogen können Sie unmittelbar von der Gewerbeinspektion erhalten. \ An diejenigen Bürgermeistereien, in deren Gemarkungen bisher keine Gewerbebetriebe, die in das Verzeichnis aufzunehmen waren, bestanden, wird gleichfallsein Verzeichnis (II) nebst einigen unausgefüllt zugehenden Fragebogen (III) zum etwaigen Eintrag oder zur Fehlanzeige übersandt. 3m Falle des Mehrbedarfs bleibt es 3hnen überlassen, weitere Formulare von uns zu beziehen. Sind die eigentlichen Fragebogen (III) mit weiteren Ziffern bezeichnet, so wäre es bei der Anweisung zu berücksichtigen. Wir bemerken ferner wegen richtiger Ausfüllung der Verzeichnisse das Folgende: I. Aufzunehmen in das Verzeichnis sind: 1. a) alle gewerblichen Betriebe, in denen in der Regel mindestens 10 Arbeiter beschäftigt werden; b) Ziegeleien und über Tag betriebene Brüche und Gruben, wenn darin in der Regel mindestens fünf Arbeiter beschäftigt werden (§ 154 Abs. 2 GO.); c) Hüttenwerke, Zimmerplätze, andere Bauhöfe, Werften und IWertstätten der Tabakindustrie, auch wenn in ihnen in der Regel weniger als 10 Arbeiter beschäftigt werden (§ 154 Abs. 2 GO.); d) Bergwerke, Salinen, Aufbereitungsanstalten, unterirdisch betriebene Brüche und Gruben, soweit sie die Aufsicht der Bergbehörde nicht unterliegen, auch wenn in ihnen in der Regel wenig er als 10 Arbeiter beschäftigt werden (§ 154 a GO.). 2. Alle Werkstätten, in denen durch elementare Kraft (Dampf, Wind, Wasser, Gas, Luft, Elektrizität usw.) bewegte Triebwerke nicht bloß vorübergehend zur Anwendung kommen. (Verordnung vom 9. 3uli 1900 und Bekanntmachung vom 13. 3uli 1900 — Reichs-Gesehbl. S. 565 ff;) 3. Werkstätten, auf die gemäß § 154 Abs. 4 der Gewerbeordnung die Bestimmungen der § 135—139 b der GO. ausgedehnt sind (Werkstätten der Kleider- und Wäschekonfektion — siehe die Verordnung vom 17. Februar 1904 -- Reichs-Gesetzbl. S. 62) —; wegen der 'Werkstätten der Tabakindustrie vgl. oben I, 1 c. 4. Sonstige Anlagen, für die der Bundesrat gemäß § 120 e a. a. O. besondere Vorschriften erlassen hat. Als solche kommen nach Maßgabe der diesbezüglichen Bekanntmachungen insbesondere in Betracht: Steinbrüche und Steinhauereien, Glashütten und Glasschleifereien, Anlagen zur Herstellung elektrischer Akkumulatoren, Anlagen, in denen Thomasschlacke gemahlen oder Thomasschlackenmehl gelagert wird, Anlagen zur Bearbeitung von Faserstoffen usw. (Lumpensortierereien), Rohhaar- spinnereien, Haar- und Dorstenzurichtereien, Bürsten- und Pinselmachereien, Anlagen zur Vulkanisierung von Gummiwaren, Anlagen zur Herstellung von Präservativs, Sicher- heitspessarien, Suspensorien usw., Anlagen zur Herstellung von Bleifarben und anderen Dleiprodukten, Bäckereien und Konditoreien, Maler-, Lackierer- und Anstreicherwerkstätten, Duchdruckereien und Schriftgießereien, Gast- und Schankwirtschaften. II. Bei Betrieben, die im 3ahre 1924 eingestellt worden sind, ist eine dahingehende Bemerkung irrt Verzeichnis zu machen. Die von 3hnen bis zum 10. Oktober 1 92 5 wieder einzusendenden Verzeichnisse (Formular II) nebst Fragebogen (Formular III) wollen Sie auf ihre Vollständigkeit prüfen und für pünktliche Einhaltung dieses Termins unter allen Umständen besorgt fein. 3m Anschluß hieran verweisen wir auf die Vorschriften in den § 241 vis 243 der Ausführungsverordnung zur Gewerbeordnung vom 20. März 1912 (Reg.-Dl. S. 48). Wir erwarten, daß die Ortspolizeibehörden aus der Erhebung der Arbeiterzahlen Anlaß nehmen werden, die vorgeschriebenen Revisionen der gewerblichen Betriebe, die den Vorschriften der § 135 bis 139 a. a. GO. unterliegen oder für die auf Grund des § 120 e. GO. besondere Anordnungen erlassen sind, vorzunehmen. Gießen, den 23. September 1925. Hess. Kreisamt Gießen. 3. D.: Wolf. Betr.: Steuerabzug vom Arbeitslohn; Reuregelung ab 1. Oktober 1925. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Mit nächster Post geht 3hnen ein Abdruck des Ausschreibens des Herrn Ministers der Finanzen Rr. F. M. 3. D. >93 663 vom 12. September 1925 zur Kenntnis und Bekanntgabe an die Lehrkräfte und insbesondere an die Desoldungsr echner zu. Gießen, den 21. September 1925. Kretsschulamt Gießen. 3.93.: Fischer. Bekanntmachung. Wegen Vornahme von Pflasterarbeiten wird hiermit die Frankfurter Straße oberhalb der Eisenbahn, zwischen der Liebig- und Friedrichstraße, vom 21. September 1925 ab bis auf weiteres für jeglichen Fuhrwerksverkehr gesperrt. Gießen, den 21. September 1925. Polizeiamt Gießen. 3.93.: Schmidt. Bekanntmachung. Wegen Vornahme von Kanalbauarbeiten wird hiermit der Aulweg zwischen der Liebigstrahe und dem Leihgestemer Weg vom 16. September 1925 ab bis auf weiteres für jeglichen,»Fuhrwerksverkehr gesperrt. Die Sperrung der Liebigstrahe zwischen Ebelstraße und Aul- weg wird hiermit aufgehoben. Gießen, den 18. September 1925. Pvlizeiamt Gießen. 3.93.: Schmidt. Bekanntmachung. Wegen Vornahme von Straßenbauarbeiten wird hiermit der Aulweg zwischen dem Schifsenberger Weg und dem Riegelpfad von Montag, den 21. September 1925, ab bis auf weiteres für jeglichen Fuhrwerksverkehr gesperrt. Die Zufahrtsmöglichkeit zur Eisenbahnnebenwerlstätte und zu den gegenüberliegenden Grundstücken bleibt vom Riegelpfad her befielen. Gießen, den 18. September 1925. Polizeiamt Gießen. 3.93.: Schmidt.