Amtsverkün-igungMatt für die provinzialdirettion Gberhefsen und für dar Kreisamt Giehen. Erscheint DienStag und Freitag. Dur durch die Post zu beziehen. Jlr. 67 25. August H InhaltS-Ueberstcht: Nachtrag zu der Friedhofsordnung der Gemeinde Beltershain. Bekämpfung der Tuberkulose. — Dienststunden des Kreisschularntes. — Gesunden, verloren. — Dienst nachrichten. Nachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeind« DelterShain. Auf Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung wird auf Beschluß des Gemeinderats nach gutachtlicher Aeußerung des Bürgermeisters und des Kreisausschusses sowie nach erfolgter Offenlegung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 25. Mai 1925 zu Ar M. d. I. II 4414 folgender Aachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeiiü>e Beltershain vom 13. Februar 1914 erlassen: Artikel 1. Die vorgenannte Friedhofsordnung toirb wie folgt geändert: In 8 4 fällt das Wort .Grohh." weg. 8 10 erhält folgende Fassung: Die Herstellung und Unterhaltung der Begräbnisplätze, Denkmäler usw. liegt demjenigen ob, der auf Grund Gesetzes oder durch Verfügung von Todes wegen Erbe des in bcm Reihengrab Beerdigten geworden ist: er kann hiermit Dritte, auch solche, welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen. Wer mit der Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist, hat dies dem Friedhofsausseher anzuzeigen. Wenn der im Absatz 1 festgelegten Unterhaltungspflicht nicht nachgekommen wird, so kann die Bürgermeisterei entsprechend den Bestimmungen des 8 9 versahren. In 8 13 fällt das Wort „Grohh." weg. 8 14 erhält folgende Fassung. Soll beim regelmäßigen Umlegen der Gräber ein Reihengrab aus die Dauer von weiteren 30 Jahren von der Umlegung verschont bleiben, so ist hierfür eine Gebühr an die Gemeindekasse zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird gemäh Art. 186, 187 der Landgemeindeordnung durch Beschluß des Gemeinderats bestimmt. 8 15 erhält folgende Fassung: Die Verwaltung der Friedhofsangelegenheiten liegt dem Gemeinderat ob. Derselbe kann sie einer besonderen nach Art. 129 der Landgemcindeordnung gebildeten Deputation übertragen. Die Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der Bürgermeisterei und unter deren Aufsicht dem Friedhofsaufseher ob. In 8 22 fällt das Wort „Grohh." weg. Artikel 2. Der Aachtrag tritt mit dem Tage der Verkündigung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Beltershain, den 6. Juni 1925. Hessische Bürgermeisterei. Hornmann. Polizei-Bcrordnung Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes betr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. Juli 1911 und der Reichsverordnung über Dermögensstrasen und Duhen vom 6. Febr. 1924 wird nach Vernehmung der Lokalpolizeibehörde und der Gemeindevertretung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 25. Mai 1925 zu Ar. M. d. I. II 4414 die nachstehende Polizeiverordnung für die Gemeinde Beltershain erlassen. § 1. Wer den Bestimmungen der 8 4, 8—13, 20—24 der Fried- hossordnung der Gemeinde Beltershain zuwiderhandelt, wird, insofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen härtere Strafen verwirkt sind, mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark bestraft. § 2. Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt die Polizeiverordnung betr. Crlah einer Friedhofsordnung für die Gemeinde Beltershain vom 13. Februar 1914 außer Kraft. Gießen, den 10. Juni 1925. Kreisamt Gießen I. D: vr. Braun. Bekanntmachung. Betr.: Bekämpfung der Tuberkulose. Sprechstunden der Fürsorgestelle für Lungenkranke in der Medizinischen Klinik finden jeden Mitt woch nach mittag von 4 bis 5 Llhr stall. Auswärtigen Kranken, die nur mit Schwierigkeiten in die A a ch m i 11 a g s s p rechst un den kommen können, ist es gestattet, schon in den Vormittagssprechstunden von 10 bis 12 Ll h r zu erscheinen. Lungenkranke und Krankheitsgefährdele, die in ärztlicher Behandlung sind, bedürfen einer Lieberweisung ihres Arztes an die Lungenfürsorgestelle. Unbemittelte werden unentgeltlich beraten. Gießen, den 18. August 1925. Kteisarnt Gießen. I. D.: Dr. Krüger. Betr.: Wie oben. 2ln die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir empfehlen Ihnen, Vorstehendes ortsüblich bekanntzumachen, Interessenlen entsprechend zu bedeuten und Unbemittelten eine entsprechende Bescheinigung auszustellen. Gießen, den 18. August 1925. Kreisarnl Gießen. I. V.: Dr. Krüger. Betr.: Dienststunden des Kreisschularnls. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Die Sprechstunden der Kreisschulräte Dr. Alles und Fischer fallen am 25. und 26. Augusp aus. Gießen, den 19. August 1925. Kreisschulamt Gießen. 3. D.: Fischer. Bekanntmachung. Betr.: Verzeichnis 6er gefundenen und verlorenen Gegenstände. Das Verzeichnis über die in der Zeit vorn 1. bis 15. August 1925 auf dem Fundbureau als gefunden und verloren gemeldeten Gegenstände liegt vom Tage der Veröffentlichung dteser Bekanntmachung auf die Dauer von einer Woche auf dem Polizeiamt, Weidengasse Ar. 5, Zimmer 3, zur Einsicht offen. Gießen, den 19. August 1925. Polizeiamt Gießen. I. D.: Dr. Krüger. Dicnstnachrichtcn des ärrciSamtcs. Die Maul- und Klauenseuche in Beienheim (Kreis Friedberg) ist erloschen. Der Minister des Innern hat folgenden Losevertrieb im Dolksstaat Hessen gestattet: I. Hessische Dombaulotterie (Geldlotterie): Geldlotterie zugunsten des Landesverbandes der Polizeibeamten Württembergs, Ziehungstermin: 10. Dezember 1925; Gemeinsame Geldlotterie des Württembergischen Landesaus- schusses für Tuberkulosebekämpfung und der Zentralleitung für Wohltätigkeit in Württemberg, Ziehungstermin: 5. Aovember 1925 bzw. 16. Januar 1926; Geldlotterie des Verbandes der Gemeindebeamten Badens in Karlsruhe, Ziehungstermin: 28. Aovember 1925; Geld- und Wertlotterie der Münchener Künstler» genossenschaft e. V. in München, Dertriebszeit bis Ende Oktober 1925; Ausspielung des katholischen Kirchenvorstandes Gustavs- burg. Der zum griechischen Generalkonsul in Frankfurt a. M. ernannte Herr Nikolaus Hedjipetros ist im Volksstaat Hessen vorläufig anerkannt und zu konsularischen Dienstverrich-- tungen zugelassen worden. Der zum Konsul der Republik Panama in Kassel ernannte Heinrich Karl Salzmann, dem namens des Reiches das Exequatur erteilt wurde, ist anerkannt und zur Erledigung konsularischer Verrichtungen im Dolksstaat Hessen zugelassen worden. Druck der Brühl'schen LIniversttäts-Bucb- und Steindruckerei R. Lange. Gießen. — . ■ ■