AmtsverlüMgungMatt für die Provinzialdirektion Gberhesfen und für das Kreisamt Gietzen. Erscheint Dienstag und Freitag. Hur durch die Post zu beziehen. Nr. 59 24 Juli ~__1925 Inhatts-Ueberstcht: Nachtrag zu den Friedhofsordnungen mit entsprechenden Polizeiverordnungen der Gemeinden Garbcntetch, Allen. Buseck, Grohen-Buseck und Aonnenrolh. — Feier des Dersastungstages 1925. — Maul- und Klauenseuche in Bellersheim und Obborn- Hosen. - ttriegergräberfürsorge. - Die Dertilgungrdcr Raupennester. - ®<-fun'cn, verloren. Nachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Garbenteich. Auf Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung wird auf Beschluß des Gemeinderats nach autächtlicher Aeußerung des Bürgermeisters und des Kreisausschusses sowie nach er- folgtet Offenlegung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 30. April 1925 zu Ar. M. d. I. 11 760 folgender Nachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Garbenteich vom 9. April 1907 erlassen: Artikel 1. Die vorgenannte Friedhofsordnung wird wie folgt geändert: 3n § 4 fällt das Wort „Grohh." weg. § 9 erhält folgend« Fassung: Wenn durch überragende Baumäste oder Gesträucher oder in anderer Weise die Denkmäler oder Anlagen einer Aachbargrab- statte beeinträchtigt werden, so kann auf erhobene Beschwerde derjenige, der die schädigendeAn läge veranlaßt hat, ober derjenige, der fie unterhält, von der Bürgermeisterei zur Beseitigung binnen bestimmter Frist an- gehalten werden. Aach fruchtlosem Ablauf der Frist veranlaßt die Bürgermeisterei die Beseitigung des Mistständigen aus Kosten desjenigen, der der Aufforderung nicht nachgekommen ist. § 10 erhält folgende Fassung: Die Herstellung und Unterhaltung der Degräbnisplähe, Denkmäler usw. liegt demjenigen ob, der auf Grund Gesetzes oder durch Verfügung von Todes wegen Erbe des in dem Aeihengrab Beerdigten geworden ist: er kann hiermit Dritte, auch solche, welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen. Wer mit der Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist, hat dies dem Friedhofsaufseher anzuzeigen. Wenn der im Absatz 1 festgelegten Unterhaltungspflicht nicht nachgekommen wird, so kann die Bürgermeisterei entsprechend den Bestimmungen des § 9 verfahren. In § 13 fällt das Wort „Großh." weg. § 14 Abs. 3 erhält folgende Fassung: Für jede einzelne Begräbnisstätte, sei es die eines Erwachsenen oder eines Kindes ist eine Gebühr an die Gemeinderasse zu entrichten. Die Höhe dec Gebühr wird gemäß Art. 186, 187 der Landgemeindeordnung durch Deschlust des Gemeinderats bestimmt. § 14 Abs. 4 erhält folgende Fassung: Die Ueberweisung des Platzes an den Erwerber erfolgt nach Zahlung der festgesetzten Gebühr durch Einhändigung einer von der Bürgermeisterei auszustellenden Grwerbsurkunde. § 15 erhält folgende Fassung: Durch die Ueberweisung des Erbbegräbnisplahes erlangt der Erwerber nicht das Eigentum, sondern nur das vererbliche und veräußerliche Aecht, selbst auf dem Erbbegräbnis bestattet zu werden: er erwirbt ferner, unbeschadet des in § 17 gewissen Personen eingeräumten Rechts, das Recht, allein über ie Benutzung des Erbbegräbnisses zu Beerdigungen zu versügen, das Erbbegräbnis gärtnerisch anzulegen, es mit Einfassung und Gitter zu versehen und Denkmäler usw. auf demselben zu errichten. Zur ordnungsmäßigen Unterhaltung des Erbbegräbnis- Platzes ist der Besitzer verpflichtet. Teilung der Erbbegräbnisstätte ist verboten. An Stelle des § 17 werden folgende Bestimmungen als § 17 und § 17a eingesetzt: § 17. Unterließ es der 'Berechtigte, In rechtsgültiger Welse unter Lebenden oder von Todes wegen über den Erbbegräbnis- Platz zu verfügen, so folgt ihm in seinem Rechte der nächste gesetzliche Erbe. Zwischen Gleichnahen entscheidet zunächst das Geschlecht in der Weise, daß dem Mannesstamm der Vorzug eingeräumt ist: von mehreren gleichnahen Erben desselben Geschlechts fällt das Erbbegräbnis dem ältesten zu. Für den zuletzt versterbenden Ehegatten besteht das Recht, auf dem Erbbegräbnis des Verstorbenen beerdigt zu werden, ebenso steht den Kindern das Recht zu, auf dem Erbbegräbnis eines jeden Elternteils beerdigt zu werden. Auch steht dem überlebenden Ehegatten, infolange er nicht zur zweiten Ehe schreitet, das lebenslängliche Recht zur Unterhaltung des Erbbegräbnisses sowie zur Errlch- rid)tung von Denkmälern und Einfriedigungen ufw. auf demselben zu. § 17a. Der Berechtigte hat das Erbbegräbnis ordnungsmäßig zu unterhalten. Unterläßt er dies, obwohl er dazu von der Bürgermeisterei aufgefordert worden ist, so kann diese die Unterhaltung auf seine Kosten besorgen lassen. Wird nach Ablauf von 40 Jahren seit der letzten daraus erfolgten Beerdigung ein Erbbegräbnis zwei Jahre lang von dem Berechtigten nicht unterhalten, so kann die Bürgermeisterei diesen durch Bekanntmachung im KreiSblatt auffordern, fein Recht geltend zu machen, sowie das Erbbegräbnis instand zu setzen und zu unterhalten. Bei der Aufforderung ist der Rechts- nachteil anzudrohen, daß, wenn ihr binnen drei Monaten auch nur nach einer Richtung hin nicht entsprochen wird. daS Erbbegräbnis der Gemeinde zur freien Verfügung anheimfällt. Aach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die Gemeinde das Erbbegräbnis anderweit vergeben oder sonstwie über dasselbe verfügen. In 8 18 Abs 2 wird die Zahl .30" durch die Zahl .40" ersetzt. 8 20 erhält folgende Fassung: Die Verwaltung der FriedhosSangelegenbeiten liegt dem Gemeinderat ob. Derselbe kann sie einer besonderen nach Art. 129 der Landgemeindeordnung gebildeten Deputation übertragen. Die Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der Bürgermeisterei und unter deren Aufsicht dem Friedhofsauf- seher ob. In 8 26 fällt das Wort .Grohh." weg. 8 29 fällt weg. 8 30 erhält die Bezeichnung 8 29. Art. 2. Der Aachtrag tritt mit dem Tage der Verkündigung Im Amts Verkündigungsblatt in Kraft. Die Bürgermeisterei wird ermächtigt, den Wortlaut der Satzung, wie er sich aus den in Artikel 1 vorgesehenen Aende- rungen ergibt, in fortlaufender Paragraphierung und unter Berichtigung der Verweisungen auf andere Paragraphen und etwa unterlaufener offensichtlicher formeller Irrtümer mit dem An- fertigungstag des gegenwärtigen Aachtrags im Amtsverkündigungsblatt zu veröffentlichen. Garbenteich, den 19. Mai 1925. Hessische Bürgermeisterei. Burk. Polizci-Berordnung. Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes betr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. Juli 1911 und der Reichsverordnung über Dermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 wird nach Vernehmung der Lokalpolizeibehörde und der Gemeindevertretung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 30. April 1925 zu Ar. M. d. I. II 760 die nachstehende Polizeivervrdnung für die Gemeinde Garbenleich erlassen: § 1. Wer den Bestimmungen der 8 3. 4, 8—13, 24 -28 der Friedhofsordnung der Gemeinde Garbenteich zuwiderhandelt, wird, infofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen härtere Strafen verwirkt sind, mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark bestraft. 8 2. Diese Polizeivervrdnung tritt mit ihrer Berössentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Krast. Mit dem gleichen Tage tritt 8 29 der FrjedhosSordnung vom 9. April 1907 außer Krast. Gießen, den 26. Mai 1925. Hessisches Kreisamt Gießen. 3. D.: Dr. Braun. Nachtrag gut FriedhosSordnung für den Friedhof der Gemeinde Alten-Duseck. Auf Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung wird auf Beschluß des Gemeinderats nach gutächtlicher Aeußerung des Bürgermeisters und des Kreisausschusses sowie nach erfolgter Offenlegung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 30 April 1925 zu Ar M. d. I II 2123 folgender Aachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Alten-Duseck vom 14. September 1905 erlassen: Artikel 1. Die vorgenannte Friedhofsordnung wird wie folgt geändert: In § 4, 13 und 27 wird das Wort „Großh" gestrichen. § 9 erhält folgende Fassung: < Wenn durch überragende Baumäste oder Gesträucher, oder in anderer Weise die Denkmäler oder Anlagen einer Äachbar- grabstätte beeinträchtigt werden, so kann auf erhobene Beschwerde derjenige, der die schädigende Anlage veranlaßt hat, oder derjenige, der sie unterhält, von der Bürgermeisterei zur Beseitigung binnen bestimmter Frist angehalten werden. Aach fruchtlosem Ablauf der Frist veranlaßt die Bürgermeisterei die Beseitigung des Mihstän- digen auf Kosten desjenigen, der der Aufforderung nicht nachgekommen ist. § 10 erhält folgende Fassung: Die Herstellung und Unterhaltung der Begräbnisplähe, Denkmäler usw. liegt demjenigen ob, der auf Grund Gesetzes oder durch Verfügung von Todes wegen Erbe des in dem Reihengrab Beerdigten geworden ist: er kann hiermit Dritte, auch solche, welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen. Wer mit der Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist, hat dies dem Friedhofsaufseher anzuzeigen. Wenn der im Absatz 1 festgelegten Unterhaltungspflicht nicht nachgekommen wird, so kann die Bürgermeisterei entsprechend den Bestimmungen des § 9 verfahren. § 14 Abs. 3 erhält folgende Fassung: Für jede einzelne Begräbnisstätte, sei es die eines Erwachsenen oder eines Kindes, ist eine Gebühr an die Gemeindekasse zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird gemäß Art. 186, 187 der Landgemeindeordnung durch Beschluß des Gemeinderats bestimmt. § 14 Abs. 4 erhält folgende Fassung: Die Lieberweisung des Platzes an den Erwerber erfolgt nach Zahlung der festgesetzten Gebühr durch Einhändigung einer von d^r Bürgermeisterei auszustellenden Erwerbsurkunde. § 15 erhält folgende Fassung: Durch die Ueberweisung des Erbbegräbnisplahes erlangt der Erwerber nicht das Eigentum, sondern nur das vererbliche und veräußerliche Recht, selbst auf dem Erbbegräbnis bestattet zu werden: er erwirbt ferner, unbeschadet des in § 17 gewissen Personen eingeräumten Rechts, das Recht, allein über die Benutzung des Erbbegräbnisses zu Beerdigungen zu verfügen, das Erbbegräbnis gärtnerisch anzulegen, es mit Einfassung und Gitter zu versehen und Denkmäler usw. auf demselben zu errichten. Zur ordnungsmäßigen Unterhaltung des Erbbegräbnisplahes ist der Besitzer verpflichtet. Teilung der Erbbegräbnisstätte ist verboten. An Stelle des § 17 werden folgende Bestimmungen als § 17 und § 17a eingesetzt: § 17. Unterlieft es der Berechtigte, in rechtsgültiger Weise unter Lebenden oder von Todes wegen über den Erbbegräbnis- Platz zu verfügen, so folgt ihm in seinem Rechte der .nächste gesetzliche Erbe. Zwischen Gleichnahen entscheidet zunächst das Geschlecht in der Weise, daß dem Mannesstamm der Vorzug eingeräumt ist: von mehreren gleichnahen Erben desselben Geschlechts fällt das Erbbegräbnis dem ältesten zu. Für den zuletzt versterbenden Ehegatten besteht das Recht, auf dem Erbbegräbnis des Verstorbenen beerdigt zu werden, ebenso steht den Kindern das Recht zu, auf dem Erbbegräbnis eines jeden Elternteils beerdigt zu werden. Auch steht dsm überlebenden Ehegatten, in- solange er nicht zur zweiten Ehe schreitet, das lebenslängliche Recht zur Unterhaltung des Erbbegräbnisses sowie zur Errichtung von Denkmälern und Einfriedigungen usw. auf demselben zu. § 17a. Der Berechtigte hat das Erbbegräbnis ordnungsmäßig zu unterhalten. Unterläßt er dies, obwohl er dazu von der Bürgermeisterei aufgefordert worden ist, so kann diese die Unterhaltung auf seine Kosten besorgen lassen. Wird nach Ablauf von 30 Jahren seit der letzten darauf erfolgten Beerdigung ein Erbbegräbnis zw»i Jahre lang von öeni Berechtigten nicht unterhalten, so kann die Bürgerineisterei diesen durch Bekanntmachung im Kreisblatt auffordern, sein Recht geltend zu machen, sowie das Erbbegräbnis instand zu sehen und zu unterhalten. Bei der Aufforderung ist der Rechtsnachteil anzudrohen, daß, wenn ihr binnen drei Monaten auch nur nach einer Richtung hin nicht entsprochen wird, das Erbbegräbnis der Gemeinde zur freien Verfügung anheimfällt. Aach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die Gemeinde das Erbbegräbnis anderweit vergeben oder sonstwie über dasselbe verfügen. § 21 erhält folgende Fassung: Die Verwaltung der Friedhofsangelegenheiten liegt dem Gemeinderat ob. Derselbe kann sie einer besonderen nach Art. 129 der Landgemeindeordnung gebildeten Deputation übertragen. Die Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der Bürgermeisterei und unter deren Aufsicht dem Friedhofsaufseher ob. § 30 fällt weg. § 31 erhält die Bezeichnung § 30. Artikel 2. Der Nachtrag tritt mit dem Tage der Verkündigung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Alten-Buseck, den 27. Mai 1925. Hessische Bürgermeisterei. Rau. Polizei-Verordnung. Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes betr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. Juli 1911 und dec Reichsverordnung über Vermögensstrafen und Buhen vom 6. Februar 1924 wird nach Vernehmung der Lokalpvlizeibehörde und der Gemeindevertretung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 30. April 1925 zu Ar. M. d. I. II 2123 die nachstehende Polizeiverordnung für die Gemeinde Alten-Buseck erlassen: § 1. Wer den Bestimmungen der §3, 8,9—13,20, 24—29 der Friedhofsordnung der Gemeinde Alten-Buseck zuwiderhandelt, wird, insofern nicht nach den allgemeinen Strafgesehen härtere Strafen verwirkt sind, mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark bestraft. § 2. Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt § 30 der Friedhofsordnung vom 14. September 1905 außer Kraft. Gieften, den 27. Mai 1925. Hessisches Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun. Nachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Großen-Buseck. Auf Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung wird auf Beschluß des Gemeinderats nach gutächtlicher Aeußerung des Bürgermeisters und des Kreisausschusses sowie nach erfolgter Offenlegung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 30. April 1925 zu Ar. M. d. I. II 2137 folgender Aachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Großen-Buseck vom 19. August 1907 erlassen: Artikel 1. Die vorgenannte Friedhofsordnung wird wie folgt geändert: In 8 4 fällt das Wort „Grohh." weg. § 9 erhält folgende Fassung: Wenn durch überragende Baumäste oder Gesträucher oder in anderer Weise die Denkmäler oder Anlagen einer Aachbar- grabstätte beeinträchtigt werden, so kann auf erhobene Beschwerde derjenige, der die schädigende Anlage veranlaßt hat oder derjenige, der sie unterhält, von der Bürgermeisterei zur Beseitigung binnen bestimmter Frist angehalten werden. Aach fruchtlosem Ablauf der Frist veranlaßt die Bürgermeisterei die Beseitigung des Mißständigen auf Kosten desjenigen, der der Aufforderung nicht nachgekommen ist. § 10 erhält folgende Fassung: Die Herstellung und Unterhaltung der Begräbnisplähe, Denkmäler usw. liegt demjenigen ob, der auf Grund Gesetzes oder durch Verfügung von Todes wegen Erbe des in dem Reihengrab Beerdigten geworden ist: er kann hiermit Dritte, auch solche, welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen. Wer mit der Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist, hat dies dem Friedhofsaufseher anzuzeigen. Wenn der im Absatz 1 festgelegten Unterhaltungspflicht nicht nachgekommen wird, so kann die Bürgermeisterei entsprechend den Bestimmungen des § 9 verfahren. In § 13 fällt das Wort „Großh." weg. § 13, Abs. 3 erhält folgende Fassung: Soll beim Umlegen der Reihengräber ein Grab für weitere 30 Jahre verschont bleiben, so ist hierfür eine Gebühr an die Gemeindekasse zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird gemäß Art. 186, 187 der Landgemeindeordnung durch Beschluß des Gemeinderats bestimmt. § 14 Abs. 3 erhält folgende Fassung: Für jede einzelne Begräbnisstätte, sei es die eines Erwachsenen oder eines Kindes, ist eine Gebühr an die Gemeindekasse zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird gemäß Art. 186, 187 der Landgemeindeordnung durch Beschluß des Gemeinderats bestimmt. § 14 Abs. 4 erhält folgende Fassung: Die Ueberweisung des Platzes an den Erwerber erfolgt nach Zahlung der festgesetzten Gebühr durch Einhändigung einer von der Bürgermeisterei auszustellenden Erwerbsurkunde. § 15 erhält folgende Fassung: Durch die Ueberweisung des Erbbegräbnisplahes erlangt der Erwerber nicht das Eigentum, sondern nur das ver- । erbliche und veräufterliche Recht, selbst auf dem Erbbegräbnis | bestattet zu werden: er erwirbt ferner, unbeschadet des in § 17 gewissen Personen eingeräumten Rechts, das Recht, allein über die Benutzung des Erbbegräbnisses zu Beerdigungen zu verfügen, das Erbbegräbnis gärtnerisch anzulegen, es mit Einfassung und Gitter zu versehen und Denkmäler usw. auf demselben zu errichten. Zur ordnungsmäßigen Unterhaltung des Erbbegräbnis- Platzes ist der Besitzer verpflichtet. Teilung der Erbbegräbnisstätte ist verboten. An Stelle des § 17 werden folgende Bestimmungen als § 17 und § 17a eingesetzt: § 17. Unterließ es der Berechtigte, in rechtsgültiger Weise unter Lebenden oder von Todes wegen über den Erbbegräbnis- Platz zu verfügen, so folgt ihm in seinem Rechte der. nächste gesetzliche Erbe. Zwischen Gleichnahen entscheidet zunächst das Geschlecht in der Weife, daß dem Mannesstamm der Vorzug eingeräumt ist: von mehreren gleichnahen Erben desselben Geschlechts fällt das Erbbegräbnis dem ältesten zu. Für den zuletzt versterbenden Ehegatten besteht das Recht, auf dem Erbbegräbnis des Verstorbenen beerdigt zu werden, ebenso steht den Kindern das Recht zu, auf dem Erbbegräbnis eines jeden Elternteils beerdigt zu werden. Auch steht dem überlebenden Ehegatten, in- solange er nicht zur zweiten Ehe schreitet, das lebenslängliche Recht zur Unterhaltung des Erbbegräbnisses sowie zur Errich- richtung von Denkmälern und Einfriedigungen usw. auf demselben zu. § 17a. Der Berechtigte hat das Erbbegräbnis ordnungsmäßig zu unterhalten. Unterläßt er dies, obwohl er dazu von der Bürgermeisterei aufgefordert worden ist, so kann diese die Unterhaltung auf seine Kosten besorgen lassen. Wird nach Ablauf von 30 Jahren seit der letzten darauf erfolgten Beerdigung ein Erbbegräbnis zwei Jahre lang von dem Berechtigten nicht unterhalten, so kann die Bürgermeisterei diesen durch Bekanntmachung im Kreisblatt auffordern, sein Recht geltend zu machen, sowie das Erbbegräbnis instand zu sehen und zu unterhalten. Bei der Aufforderung ist der Rechtsnachteil anzudrohen, daß, wenn ihr binnen drei Monaten auch nur nach einer Richtung hin nicht entsprochen wird, das Erbbegräbnis der Gemeinde zur freien Verfügung anheimfällt. Rach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die Gemeinde das Erbbegräbnis anderweit vergeben oder sonstwie über dasselbe verfügen. § 21 erhält folgende Fassung: Die Verwaltung der Friedhofsangelegenheiten liegt dem Gemeinderat ob. Derselbe kann sie einer besonderen nach Art. 129 der Landgemeindeordnung gebildeten Deputation übertragen. Die Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der Bürgermeisterei und unter deren Aufsicht dem Friedhofsaufseher ob. In § 27 fällt das Wort „Großh." weg. § 30 fällt weg. § 31 erhält die Bezeichnung § 30. Art. 2. Der Nachtrag tritt mit dem Tage der Verkündigung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Großen-Buseck, den 27. Mai 1925. Hessische Bürgermeisterei. Gans. Polizei-Verordnung Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes betr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. Juli 1911 und der Reichsverordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 wird nach Vernehmung der Lokalpolizeibehörde und der Gemeindevertretung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 30. April 1925 zu Rr. M. d. I. II 2137 die nachstehende Polizeiverordnung für die Gemeinde Großen-Buseck erlassen: § 1. Wer den Bestimmungen der § 3, 4, 8—13, 15, 20, 24—29 der Friedhofsordnung der Gemeinde Großen-Buseck zuwiderhandelt, wird, insofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen härtere Strafen verwirkt sind, mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark bestraft. § 2. Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt § 30 der Friedhofsordnung vom 19. August 1907 außer Kraft. Gießen, den 27. Mai 1925. Hessisches Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun. Nachtrag zur FriedhosSordnung für den Friedhof der Gemeinde Ronnenroth. Auf Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung wird auf Beschluß des Gemeinderats nach gutächtlicher Aeußerung des Bürgermeisters und des Kreisausschusses sowie nach erfolgter Offenlegung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 30. April 1925 zu Rr. M. d. I>. II 2128 folgender Nachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeind« Nonncnroth vom 6. Dezember 1907 erlassen: Artikel 1. Die vorgenannte Friedhofsordnung wird wie folgt geändert: In § 4 fällt das Wort „Großh." weg. § 9 erhält folgende Fassung: Wenn durch überragende Baumäste oder Gesträucher oder in anderer Weise die Denkmäler oder Anlagen einer Nachbargrabstätte beeinträchtigt werden, so kann auf erhobene Beschwerde derjenige, der die schädigende Anlage veranlaßt hat, oder derjenige der sie unterhält, von der Bürgermeisterei zur Beseitigung binnen bestimmter Frist angehalten werden. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist veranlaßt die Bürgermeisterei die Beseitigung des Mißständigen auf Kosten desjenigen, der der Aufforderung nicht nachgekommen ist. § 10 erhält folgende Fassung: Die Herstellung und Unterhaltung der Begräbnisplähe, Denkmäler usw. liegt demjenigen ob, der auf Grund Gesetzes oder durch Verfügung von Todes wegen Erbe des in dem Reihengrab Beerdigten geworden ist; er kann hiermit Dritte, auch solche, welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen. Wer mit der Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist, hat dies dem Friedhofsaufseher anzuzeigen. Wenn der im Absatz 1 festgelegten Unterhaltungspflicht nicht nachgekommen wird, so kann die Bürgermeisterei entsprechend den Bestimmungen des § 9 verfahren. In § 13 fällt das Wort „Großh." weg. § 14 erhält folgende Fassung: Soll beim regelmäßigen Umlegen der Gräber ein Reihengrab für die Dauer von weiteren 30 Jahren von der Umlegung verschont bleiben, so ist hierfür eine Gebühr an die Gemeindekasse zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird gemäß Art. 186, 187 der Landgemeindeordnung durch Beschluß des Gemeinderats bestimmt. § 16 erhält folgende Fassung: Die Verwaltung der Friedhofsangelegenheiten liegt dem Gemeinderat ob. Derselbe kann sie einer besonderen nach Art. 129 der Landgemeindeordnung gebildeten Deputation übertragen. Die Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der Bürgermeisterei und unter deren Aufsicht dem Friedhofsaufseher ob. In § 22 fällt das Wort „Großh." weg. § 25 fällt weg. § 26 erhält die Bezeichnung § 25. Artikel 2. Der Nachtrag tritt mit dem Tage der Verkündigung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Nonnen roth, den 4. Juni 1925. Hessische Bürgermeisterei. Hoppe. Polizei-Verordnung Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes betr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. Juli 1911 und der Reichsverordnung über Dermögensstrafen und Bußen vom 6. Febr. 1924 wird nach Vernehmung der Lokalpolizeibehörde und der Gemeindevertretung mit Genehmigung be£ Ministeriums des Innern vom 30. April 1925 zu Nr. M. d. I. II 2128 die nachstehende Polizeiverordnung für die Gemeinde Nonnenroth erlassen: § 1. Wer den Bestimmungen der § 3, 4, 8—13, 19—24 Der Friedhofsordnung der Gemeinde Nonnenroth zuwider- handelt, wird, insofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen härtere Strafen verwirkt sind, mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark bestraft. § 2. Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung Im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt § 25 der Friedhofsordnung vom 6. Dezember 1907 außer Kraft. Gießen, den 8. Juni 1925. Kreisamt Gießen. I. D.: vr. D r a u n. Bekanntmachung Betr.: Feier des Verfassungstages 1925. Das Gesamtministerium hat beschlossen, daß der Verfassungstag auch in diesem Jahre in besonderer Weise im Lande gefeiert wird. „ _r Die öffentlichen Gebäude sind für diese Feier am 11. August in den Reichs- und Landesfarben zu beflaggen. Wenn nur eine Gelegenheit zum Aufziehen der Fahne vorhanden ist, sollen unter allen Umständen die Reichsfarben gezeigt werden. Sofern staatliche Behörden nicht staatseigene Gebäude innehaben, |o ist auch für deren angemessene Beflaggung zu sorgen. In lallen Schulen des Landes ist am 11. August eine tfeier zu veranstalten, in der der Wiederkehr des Verfassungstages 8U gedenken ist. Bei der Festlegung dieser Schulfeiern ist Ruck- sicht auf die anderen Veranstaltungen des Tages, soweit sie der Verfassungsfeier gewidmet sind, zu nehmen: gegebenenfalls ist den Schülern und Schülerinnen Urlaub für Teilnahme an solchen Veranstaltungen zu erteilen. In den Orten, wo der 11. August in die Ferien fällt, ist die Feier in den ersten drei Tagen nach Wiederbeginn der Schule abzuhalten. Zur Teilnahme an der Derfasfungsfeier seitens der Beamten und Angestellten wird für den 11. August Dureauschlutz ungeordnet. Wegen der Feier des Verfassungstages in den Städten lauster Darmstadt) und Ortschaften des Landes wird folgendes bestimmt: In den Kreisstädten haben die Kreisdirektoren in Verbindung mit den Spitzen der Kommunalbehörden — in allen anderen Städten und Orten des Landes die Bürgermeister — sich mit Vertretern der Bevölkerung (Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Handelskammer, Innungen, Beamten- und Angestelltenorganisationen, Sportvereinen, politischen Vereinen) ins Benehmen zu sehen, um eine gemeinsame Feier der Bevölkerung und deren würdige äustere Gestaltung herbeizuführern Auch empfiehlt es sich, mit den örtlichen Reichsbehörden in Der- bindung zu treten. Wenn auch die Verschiedenheit der örtlichen Verhältnisse eine einheitliche Regelung ausschliestt, so läht sich wohl folgender allgemeiner Rohmen der Feier des Verfassungs- tages einhalten: Gedenkrede: musikalische und sportliche Darbietungen, Kinderfest und ähnliches im Freien, soweit die Witterung es zulästt. Wegen Beteiligung der Kirchenbehörden an der Begehung deS Tages ist die Regierung bereits mit diesen in Verbindung getreten. Ulrich An die Bürgermeistereien der Landgemeinden deS Kreises. Wir weisen Sie auf obiges Ausschreiben hin und empfehlen Ihnen, das zu der Feier des Verfassungstages Erforderliche in Ihren Gemeinden zu veranlassen. G i e st e n, den 20. Juli 1925. Kreisamt Giesten. I. V.: Schmidt. Bekanntmachung. Betr.: Maul- und Klauenseuche in Bellersheim. Rachdem die Maul- und Klauenseuche in Bellersheim nicht werter um sich gegriffen hat, wird das durch unsere Bekanntmachung vom 4. Juli 1925 gebildete Sperrgebiet auf das Gehöft Kämpf und die anschliehenden Gehöfte der Hintergasse und Vor- vergässe beschränkt. Der übrige Teil des Ortes in der Gemarkung Bellersheim bildet Deobachtungsgebiet. Giesten, den 20., Juli 1925. Kreisamt Giesten. I.V.: vr. Braun.___________ Bekanntmachung. Betr.: Maul- und Klauenseuche in Obbornhofen. 3it Obbornhofen gilt die Maul- und Klauenseuche als erloschen. Die durch unsere Dekanirtmachung vom 4. Juli 1925 angeordneten Schuhmastnahmen werden daher wieder aufgehoben. Giesten. den 20. 3ult 1925. Kreisamt Giesten. I. V.: Dr. Braun. Betr.: Kriegergräberfürsorge für 1925. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Soweit unserer Verfügung vom 2. Juni 1925 — Amtsverkündigungsblatt Rr. 45 vom 5. Juni 1925 — noch nicht entsprochen ist, wird deren umgehende Erledigung hiermit nochmals erinnert. Frist: 14 Tage. Giesten, den 18. Juli 1925. Kreisamt Giesten. I. V: l)r. Braun.____________ Polizeiverordnuug betreffend die Vertilgung der Raupennefter. Aus Grund der Artikel 37 und 43 Abs. II des Feldstraf- gesetzes, des Artikel 64 des Gesetzes, betr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise vom 8. Juli 1911 und der Reichsverordnung über Vermögens strafen und Buhen vom 6. Februar 1924 wird mit Genehmigung des Ministers des Innern vom 10. Juli 1925 zu Rr. M. d. 3.21 238 und mit Zustimmung des Kreisausschusses für den Kreis Giesten die nachstehende Polizeiverordnung erlassen. § 1. Aus Anordnung der Bürgermeisterei unb nach erfolgter öffentlicher Bekanntmachung oder nach vvrausgegangener besonderer Aufforderung durch die Bürgermeisterei sind innerhalb 14 Tagen Bäume, Sträucher und Hecken von Raupennestern! zu reinigen. § 2. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafen bis zu 150 Reichsmark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. Außerdem faim, wenn der Besitzer eines Grundstücks die ungeordnet? Reinigung nicht oder nicht gehörig ausführt, diese aus feine Kosten auf Anordnung der Bürgermeisterei vorgenommen werden. Die hierdurch entstehenden Kosten werden aus der Gemeindekasse vorgelegt und von dem Besitzer auf dem Verwaltungsweg beigetrieben. § 3. Wird die Reinigung der Bäume, Sträucher und Hecken von der Bürgermeisterei angeordnet, so haben die Eigentümer und Besitzer keinerlei Anspruch auf Entschädigung wegen einer infolge der angeordneten Mahnahmen eingetretenen Beschädigung oder Minderung der Crtragsfähigkeit der betroffenen Grundstücke. § 4. Die Polizei Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündigung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Giehen, den 18. 3uli 1925. Kreisamt Giesten. 3. V: Oc. Braun.___________ Bekanntmachung. Betr.: Verzeichnis der gefundenen und verlorenen Gegenstände. Das Verzeichnis über die in der Zeit vom 1. bis 15. 3uli 1925 auf dem Fundbureau als gefunden und verloren genteldeten Gegenstände liegt vom Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf die Dauer von einer Woche auf dem Polizeiaint, Weidengasfe Rr. 5, Zimmer 3, zur Einsicht offen. G i e h e n, den 18. 3uli 1925. Polizeiamt Giesten. 3. D.: Schmidt. Druck der Br üblichen Universitäts-Buch- und Steindruckeret R Lange, Giehen.