AmtsveriimdiguiigMaN für die provinzialdireMon Gberheflen und für dar Kreisamt Sichen. Srldxtrd tnrf> TTwr bur-fc X» «■ Jlr. 33 24. April 1925 InhaltS-Uebersicht: Mahnahmen gegen die Maul-und Klauenseuche. - Amtstage der Heft. Versicherungsanstalt. - Straßensperre — Kreisfeuerwehrtag. — Arbeitsausrüstung der Rotstandsarbeiter. — Verordnung über ausländische Arbeiter. - Beurlaubung der Lehrer und Lehrerinnen. — Gefunden, verloren. — Dienstnachrichten. Betr.: Mahnahmen zur Unterdrückung der Maul- und Klauenseuche. An daS Polizeiamt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Das häufige Auftreten der Maul- und Klauenseuche gibt uns Veranlassung, auf die nachstehend abgedruckten Bestimmungen der Ausführungsvorschriften zum Reichsvichseuchengeseh vom 7. Dezember 1911 hinzutoeisen und den Händlern Ihres Bezirks die Beobachtung dieser Bestimmungen zur Pslicht zu machen. Die Reinigung und Desinfektion der Gast- und Händlerställe wird meist überhaupt nicht oder nur ganz unzureichend durchgeführt. Mir beauftragen Sie deshalb, die Gast- und Händlerställe alle Vierteljahr nachzuprüfen, ob die vorgeschriebene und im Interesse der Seuchenbekämpfung unbedingt notwendige Reinigung und Desinfektion (durch Kalkanstrich) stattgefunden hat. Bemerkt wird ausdrücklich, dah die Bestimmung des § 54 Absatz 1 auf sämtliche seit Inkrafttreten der Ausführungsvorschriften neu errichteten Ställe Anwendung findet. Gießen, den 22. April 1925. Kreisamt Dieben. 3. 03.: Dr. Braun. Abdruck der § 54 bis 56 der Ausführungsverordnung zum Reichsvieh- seuchengefetz. § 54 (1). Gastställe und Ställe von Viehhändlern müssen mit undurchlässigem Fußboden und glatten Wänden versehen sein. Sie müssen ferner ausreichend durch Tageslicht beleuchtet, oder es muß für eine ausreichende künstliche Beleuchtung gesorgt sein. Die in Gast- und Händlerställen befindlichen Ausrüstungsgegenstände (Krippen, Raufen, Verschlüge, Futterkisten, Tränkgeräte und dergleichen) sowie Vorsehkrippen müssen aus leicht zu reinigenden und zu desinfizierenden Stoffen bestehen. (2). Auf bereits bestehenden Stallungen finden diese Forderungen nur insoweit Anwendung, als es die Landesregierung bestimmt. § 55. Für größere Händlerstallungen muß ein besonderer Raum zur Unterbringung kranker oder verdächtiger Tiere vorgesehen sein. § 56 (1). Gast- und Händlerställe, in denen Schweine oder Geflügel untergebracht sind, müssen nach jeder Benutzung gereinigt und desinfiziert werden. Bei größeren Ställen kann diese Maßregel auf die benutzten Teile beschränkt werden. (2). Gast- und Händlerställe sind im übrigen sauber zu halten und außerdem mindestens in den ersten 10 Tagen eines jeden Vierteljahres zu reinigen und zu desinfizieren. Von der Desinfektion können für kleinere Gast- oder Händlerställe, in denen nur selten fremdes Vieh untergebracht wird, Ausnahmen zugelassen werden. Betr.: Amtstage der Hess. OZersicherungsanstalt für gemeindliche Beamte. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Die Hess. Versicherungsanstalt für gemeindliche Beamte hat wiederholt die -Beobachtung machen müssen, daß die Auskunft- suchenden die für die Sprechstunden festgesetzten Tage nicht ein» halten. Hierdurch wird die Erledigung der laufenden Arbeiten sehr erschwert. Wir empfehlen, die Versicherten davon in Kenntnis zu sehen, daß die Amtstage auf Montag und Donnerstag vormittags von 9 bist LI h r festgesetzt sind. An anderen Tagen wird die Versicherungsanstalt nur in dringenden Fällen mündliche Auskunft erteilen. Die Zahlstunden der Kasse sind täglich von 8 bis 1 Uhr. Gießen, den 20. April 1925. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Heß Bekanntmachung. Die Kreisstraße „Hungen —Langsdorf" wird vom Mittwoch, dem 22. ds. Mts., an für jeglichen Wagenverkehr bis auf weiteres gesperrt. Der 03erkehr wird über Bellersheim, Dettenhausen bzw. über Ronnenroth geleitet. Die Straßensperre „Hungen—Inheiden" wird aufgehoben. Gießen, oen 21. April 1925. Krcisamt Gießen. I. D.: Dr. Heß. Detr.: Die Abhaltung von Kreisfeuerwehrtagen. An die Bürgermeistereien und Feuerwehrkommandanlen des Kreises. Der Kreisseuerwehrtag in Lich wird von Sonntag, den 3. Mai, auf Sonntag, den 17. Mai, verlegt. Zusammenkunft mit anschließender Versammlung wie in der Bekanntmachung vom 1. April 1925. 01r. 80, angegeben. Gießen, den 21. April 1925. Hess. Kreisamt Gießen. I. D.: Wolf. Betr.: Arbeitsausrüstung der Rotstandsarbeiter. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Die Geltungsdauer des Erlasses des Herrn Reichsarbeitsministers über die Beschaffung von Arbeitsausr-üstung für Rotstandsarbeiter vom 1. März 1924 (übergedrucktes Ausschreiben vom 12. März 1924) ist bis zum 30. April 1925 verlängert worden. Gießen, den 18. April 1925. Kreisamt Gießen. 3. 03.: Schmidt. Detr.: Verordnung über die Abänderung der 03erordnung über die Einstellung und Beschäftigung ausländischer Arbeiter vom 16. März 1925 (Reichsgesehblatt I Seite 25). An den Oberbürgermeister zu Gießen, die Bürgermeistereien und die Gendarmerie des Kreises. Wir verweisen auf die in Rr. 87 der „Darmstädter Zeitung" vom 15. April 1925 abgedruckte Verordnung über die Abän- derung der Verordnung über die Einstellung und Beschäftigung ausländischer Arbeiter vom 16. März 1925 (Reichsgesehblatt I Seite 25), die am 3. Olpril 1925 in Kraft getreten ist. und beauftragen Sie, die 3nteressenten auf die neue Verordnung hinzuweisen und ihnen evtl, dieselbe zur Einsicht vorzulcgen. Besonders sei darauf hingewiesen, daß die nach Art. I Ziff. 1 Abs. 3 Pos. 6 der höheren Verwaltungsbehörde obliegenden Aufgaben zufolge Verfügung des Hess. Ministeriums für Arbeit und Wirtschaft vom 1. Olpril 1925 — zu Rr. M.A.W. 6423 — von uns wahrzunehmen sind. Gießen, den 17. Olpril 1925. Kreisamt Gießen. 3. D.. Schmidt. Betr.: Beurlaubung der Lehrer und Lehrerinnen an Volksund Fortbildungsschulen. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Wir erinnern an unsere Verfügung vom 30. März 1925 - Amtsverkündigungsblatt Rr. 27 vom 3. Olpril 1925 — mit Frist von 3 Tagen. Gießen, den 20. Olpril 1925. Kreisschulamt Gießen. 3.03.: Fischer. Bekanntmachung. Detr.: 03erzeichnis der gefundenen und verlorenen Gegenstände. Das Verzeichnis über die in der Zeit vom 1. bis 15. April 1925 auf dem Fundbureau als gefunden und verloren gemeldeten Gegenstände liegt vom Tage der Veröffentlichung dieser Be- kanntmachung auf die Dauer von einer Woche auf dem Polizeiamt, Weidengasse Rr. 5, Zimmer 3, zur Einsicht offen. Gießen, den 21. Olpril 1925. Polizeiamt Gießen. Düchler. Dienstnachrichtcn des Kreisamtes. 3n R i e d e r - W ö l l st a d t ist die Maul- und Klauenseuche erloschen. — 3n Rieder-Mörlen ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. TVnufa der Sri bilden Unhxrfität»- Sm* enb Steinbruck«: ei S. £«■•«.