AmtrverkimdiglmgrblM für die Provinzialdirektion Oberhesien und für dar Kreisamt Gietzen. Erscheint Dienstag und Freitag. Rur durch die Post zu beziehen. stellu man alles >in Jlr. 83 23. Oktober 1925 (Znhalts-Aeberstcht: Verordnung über den Verkehr mit Vieh und Fleisch. - Die Einfuhr von Pferden aus den Oststaaten. - Statistik der^Weinrnost. und Obsternte im^Iahre 1925. - Straßensperre. — Feldbereinigung Ronnenroth. Aussührungsbestimmukigen zu dem Gesetz zur Aenderung der Verordnung über den Verkehr mit Vieh und Fleisch vom 10. August 1925. (Reichsgefetzblatt I S. 185.) Vom 9. Oktober 1925. Auf Grund des Gesetzes zur Aenderung der Verordnung über den Verkehr mit Vieh und Fleisch vom 10. August 1925 (ReiäBgesetzblatt I S. 185) wird bestimmt: I. Der Abschnitt III der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung zur Ausführung des Artikels VI, Abs. 3 des Rotgesetzes vom 13. Juli 1923 (Reichsgesetzblatt I S. 699) vom 4. September 1923 (Reg.-Bl. S. 289) tritt außer Kraft. II. Zu dem Gesetz über den Verkehr mit Vieh und Fleisch in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1925 (Reichs- gesehblatt I S. 185) wird bestimmt: § 1. (Zu § 3 des Gesetzes.) Zuständige Behörde für die Genehmigung zur Abhaltung von Viehmärkten und marktähnlichen Veranstaltungen ist das Kreisamt. § 2. (Zu § 4 des Gesetzes.) Insoweit an einem Orte ein genehmigter Diehmarkt statt- findet, ist der Handel mit der Viehgattung, die auf dem Markt gehandelt wird, außerhalb des Marktplatzes und in der Umgebung des Marktortes am Markttag und an dem vorhergehenden Tag untersagt. § 3. (Zu § 6 des Gesetzes.) Die in leicht lesbarer Schrift aufzustellenden Verzeichnisse sind in den Verkaufsräumen, an den Betriebs ständen und gegebenenfalls in den Schaufenstern und Auslagen in augenfälliger Meise anzubringen. Gefrierfleisch ist, von anderem .Fleisch getrennt, als solcAs deutlich zu kennzeichnen. § 4. I Vorstehende Ausführungsbestimmungen treten mit chrer Verkündigung im Regierungsblatt in Kraft. D a r m st a d t, den 9. Oktober 1925. Der Hessische Minister für Arbeit und Wirtschaft. Raab. D e t r.: Wie oben. An das Polizeiamt Gietzen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir empfehlen Ihnen, die Viehhändler auf § 2 und die Metzger auf § 3 der vorstehenden Ausführungsbestimmungen hinzuweisen. Gießen, den 17. Oktober 1925. Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Braun. Bekanntmachung, die Einfuhr von Pferden aus den Oststaaten betreffend. Vom 9. Oktober 1925. Auf Grund des § 7 Abf. 1 des Reichsviehseuchengesehes vom 26. Juni 1909 (R.-G.-Dl. S. 519) ordne ich unter Aufhebung der Bekanntmachung vom 24. Oktober 1923 (Reg.-Dl. S. 369) das Rachfolgende an: I. Die Einfuhr von Hengsten und Stuten jeden Alters aus Rußland, Polen, Rumänien, Bulgarien und Jugoslawen ist verboten. II. Die Einfuhr von Pferden aus den übrigen Oststaaten, sowie von Wallachen aus Rußland, Polen, Rumänien, Bulgarien und Jugoslawen ist nur unter folgenden Bedingungen gestattet: 1. Für die einzuführeilden Pferde sind älrsprungszeugmsse beizubringen, die von der Ortsbehörde des Llrsprungs- oder bisherigen Standortes ausgestellt und mit der Bescheinigung eines staatlich angestellten oder von der Staatsbehörde des Ausfuhrlandes hierzu besonders ermächtigten Tierarztes über die Gesundheit des betreffenden Tieres versehen sein und die genauen Kennzeichen (Signalement) jedes Pferdes enthalten müssen. Ist das Zeugnis nicht in deutscher Sprache ausgefertigt, so muh ihm eine amtlich beglaubigte deutsche älebersehung beigefügt sein. Aus dem Zeugnis müssen die Herkunft der Tiere und der bis zur Grenzeintrittsstelle zurückgelegte Weg mit Sicherheit zu ersehen fein. Die tierärztliche R^scheinigung muh auch die Angabe enthalten, daß am Herkunftsort und in den Rachbargemeinden weder zur Zeit der Absendung noch innerhalb der letzten sechs Monate Beschälseuche und ansteckende Blutarmut und andere Seuchen der Einhufer, hinsichtlich derer die Anzeigepflicht besteht, innerhalb der letzten 40 Tage geherrscht haben. Ursprungszeugnisse werden nur dann anerkannt, wenn die Pferde mindestens 30 Tage in dem Herkunftsland gestanden haben. 2. Die Dauer der Gültigkeit der Ursprungszeugnisse beträgt acht Tage. Ist diese Frist während des Transportes abgelaufen, so müssen, damit die Zeugnisse für weitere acht Tage Gültigkeit haben, die Tiere von einem beamteten oder von einem von der Staatsbehörde besonders hierzu ermächtigten Tierarzt erneut untersucht werden. Der Befund ist auf dem Zeugnis zu vermerken. 3. Vor der Verladung hat eine besondere Untersuchung der Pferde durch einen beamteten oder einen besonders hierzu ermächtigten Tierarzt stattzufinden. Der Befund ist ebenfalls in das Zeugnis einzutragen. 4. Die Einfuhr der Pferde (Hengste, Stuten, Wallache) ist auf bestimmte Eintrittsstationen beschräickt. Sie ist der -Ueber= wachung eines beamteten Tierarztes (Grenztierarztes) unterworfen. Die ^leberwachung erstreckt sich auf Prüfung der vorschriftsmäßigen Ausfertigung der für die einzuführenden Pferde beizubringenden ^Irsprungszeugnisse sowie der Einfuhrbewilligung, ferner auf die klinische Llntersuchung der Pferde, die Entnahme von Blutproben sowie die Kennzeichnung der Tiere. Außerdem sind die Pferde der Mallein-Augenprobe zu unterwerfen. 5. Von der Eintrittsstation aus sind die Pferde, sofern sie unverdächtig befunden sind, nach erfolgter Blutentnahme und Kennzeichnung an den in der Einfuhrbewilligung bezeichneten Bestimmungsort zu senden. Die Ortspolizeibehörde des Bestimmungsortes ist von dem Grenztierarzt drahtlich von dem 216= gang des Transportes unter Angabe der Wagennummern in Kenntnis zu setzen. Die Ortspolizeibehörde des Bestimmungsortes benachrichtigt den zuständigen beamteten Tierarzt. Etwaiges Ausbleiben des Transportes ist dem Grenztierarzt drahtlich zu melden. 6. Die Bahnbeförderung des Transportes von der Eintritts- stati.on zum Bestimmungsort hat unter Eifenbahnverschluß ohne Ent-, -Hm= oder Zuladung zu erfolgen. Das Ausladen hat im Beisein des beamteten Tierarztes oder seines amtlich bestellten Vertreters zu geschehen. 7. Am Bestimmungsort unterliegen die eingeführten Pferde einer vierzehntägigen polizeilichen Beobachtung. Ein Wechsel des Standortes ist nur mit polizeilicher Genehmigung zulässig und darf nur ausnahmsweise gestattet werden. Ist ein solcher erfolgt, ist die polizeiliche Beobachtung an dein neuen Standort fortzusetzen. Die Ortspolizeibehörde des Absendeortes hat die Ortspolizeibehörde des neuen Standortes drahtlich von dem Eintreffen der Tiere und den zu ergreifenden Maßregeln in Kenntnis zu setzen. Die polizeiliche Beobachtung darf erst dann aufgehoben werden, wenn die Tiere nach dem Zeugnis des beamteten Tierarztes während der Deobachtungszeit keine verdächtigen klinischen Erscheinungen gezeigt haben und wenn auch die erneut, jedoch nicht vor acht Tagen nach der Einfuhr der Pferde vorgenommene Blutuntersuchung die Unverdächtig- keit der Pferde ergeben hat. Bei Pferden, die aus dem Memelgebiet, der Tschecho- Slowakei und Ungarn eingeführt werden, kann die polizeiliche Beobachtung aufgehoben werden, wenn das Ergebnis der an der Grenze vorgenommenen Blutuntersuchung vorliegt. Die nochmalige Blutuntersuchung kann in diesen Fällen unterbleiben. Für Pferde, die aus Oesterreich eingeführt werden, gellen die Bestimmungen des Deutsch-Oesterreichischen Tierseuchenübereinkommens vom 12. Juli 1924 (R.-G.-Dl. S. 87 1925). . 8. Während der Dauer der polizeilichen Beobachtung dürfen Hengste nicht zum Decken benutzt und Stuten nicht gedeckt werden. Ruch ftier „Gehen Joseph V — 2 — \ 9. Die Kosten der erforderlichen Untersuchungen fallen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen den Einführenden zur Last. Darmstadt, den 9. Oktober 1925. Der Minister des Innern. 3. V.: Spam er. Betr.: Wie oben. 21h das Polizeiamt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir empfehlen, die Pferdehändler auf vorstehende Bekanntmachung nochmals ausdrücklich hinzuweisen. Gießen, den 19. Ottob'ör 1925. Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Braun. Bekanntmachung. Be 1 r.: Statistik der Weinmost- und Obsternte im 3ahre 1925. Wir machen darauf aufmerksam, daß bis 15. November ds. 3s. die 3hnen übersandte Formulare ausgefüllt uns einzureichen sind. Auf unsere Bekanntmachung vom 14. Mai ds. 3s. im Amtsverkündigungsblatt Ar. 40 wird verwiesen. Gießen, den 20. Oktober 1925. Kreisamt Gießen. 3. B.: Dr. Braun. Bekanntmachung. Die Sperre der Kreisstraße Lich —Münster wird am 24. ds. Mts. wieder aufgehoben. Gießen, den 21. Oktober 1925. Hess. Kreisamt Gießen. 3. D.: Wolf. Bekanntmachung. Auf den Kreisstrahenstrecken Gießen — Steinbach und Gießen —Meiskir ch e n finden in den nächsten Tagen stärkere Eindeckungen mit Flickwalzung statt. Den Automobil- besihern wird deshalb empfohlen, diese Straßen bis zum 31. Oktober ds. 3s. zu meiden. Den Anordnungen des Strahenaufsichtspersonals wegen Regelung des Verkehrs ist Folge zu leisten und die »ausgestellten» Warnungstafeln sind zu beachten. Gießen, den 20. Oktober 1925. Hess. Kreisamt Gießen. 3. V.: Wolf. Bekanntmachung Betr.: Feldbereinigung Nonnenroth; hier: Einleitung. Gemäß Artikel 22 des Feldbereinigungsgesehes vom 22. November 1923 bringe ich hiermit zur öffentlichen Kenntnis, daß die Landeskommission für Feldbereinigung den Beginn des Feldbereinigungsverfahrens für obige Gemarkung angeordnet hat. Nach Artikel 23 Feldbereinigungsgesetzes fordere ich die Beteiligten auf, die Einträge der Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse in den öffentlichen Büchern, insoweit diese den bestehenden Verhältnissen nicht entsprechen, innerhalb einer Frist von 3 Monaten bei dem zuständigen Gericht berichtigen und insbesondere auch ergänzen zu lassen, damit die bestehenden Rechtsverhältnisse beim Feldbereinigungsverfahren berücksichtigt werden können. Die Aufforderung ergeht auch dahin, alle Rechte hinsichtlich deren eine Berichtigung oder Ergänzung der öffentlichen Bücher unterbleibt, sowie solcher Rechte, deren Bestand aus > den öffentlichen Büchern nicht ersichtlich ist, innerhalb der gleichen Frist bei mir anzumelden und das Bestehen dieser Rechte durch ein öffentlich beglaubigtes Anerkenntnis des Eigentümers der belasteten Grundstücke nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. . Wer dieser Aufforderung nicht nachkommt, verliert den Anspruch auf Berücksichtigung der nicht angemeldeten Rechte im Feldbereinigungsverfahren. Lauterbach, den 8. Oktober 1925. Der Hessische Feldbereinigungskommissar. O h l h, Regierungsassessor.