Amtrverliindigungrblatt für die provinzialdirektion Gberheffen und für dar Krcisomt Gießen. Erscheint Dienstag unb Freitag. Dur durch di« Post zu beziehen. Jlr. 66 21. August 1925 Inhalts-Ueberstcht: Ergänzungswahlen zum Gesellenausschuh der Handwerkskammer. - Hegezeit für Feldhühner. - Maul-und Klaucn- seuche in Dieder-Befstngen. — Dläschenausschlag des Dindviehs in Obbornhofen. - Kriegergrübersürsorgc — Bestehung von Voll- ziehungSbeamten. - Dachtrag zu der FriedhofSordnung der Gemeinde Staufenberg. — Derichtigungcn zu den Dachträgcn der Fried- hofSordnungen der Gemeinden Langd. Inheiden, Garbenteich, Leihgestern. Birklar, WeiterShain, Dorf-Gill und Lauter. — Feldbercini- gungen Grvhen-Linden und Dllendorf a. d. Lahn. Bekanntmachung, betreffend die Ergänzungswahlen zum Gesellenausschuh der Handwerkskammer im Jahre 1924. ßu Vertretern derjenigen Gesellen, die von den nach § 103a Absah II Ziffer 2 ter Gewerbeordnung wahlberechtigten Mitgliedern der Ortsgewerbevereinc und sonstigen gewerblichen Vereinigungen beschäftigt werden, sind nach 8 9 und § 11 Absah 6 der Wahlordnung für den Gesellenausschuß der Handwerkskammer (Deg.-Vl. von 1899 Seite 1377 ft) folgende Gesellen gewählt worden: Mitglieder: Wilhelm Huthmann, Schneider in Gießen: beschäftigt bei Schneidermeister Leib in Gießen. Fr Heim, Tapezier in Mainz: beschäftigt bei Tapeziermeister v. d Does in Mainz. August Lösche, Bildhauer m Mainz: beschäftigt in der Möbelfabrik Vembe in Mainz. Ersatzmänner: Ludw. Mvbus, Maurer in Gießen: beschäftigt bei Bauunternehmer Decker in Giehen. 3ohs Sieglitz. Tapezier in Mainz: beschäftigt bei Tapeziermeister Feudner in Mainz. Darmstadt, den 13. August 1925. Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft. Abteilung für Handel und Gewerbe. I. D.: Hechler. Bekanntmachung, betreftend die Hegezeit für Feldhühner. Dom 12. August 1925. Auf Grund des § 3 der Verordnung, die Ausführung des Iagdstrasgesehes. insbesondere Anordnungen wegen der Hegezeit betreffend, vom 29. April 1914 (Rg -Dl. S. 218), habe ich den Aufgang der Hühnerjagd für das ganze Land auf Montag, den 2 4. Aug u ft 1 92 5, festgesetzt. Die Hegezeit für Fasanen erfährt keine Aenderung: die Jagd auf Fasanen beginnt daher erst am Mittwoch, den 16. September 1925. Darmstadt, den 12. August 1925. Der Minister des Innern. I. V.: Dr. Reih. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir empfehlen, die Iagdinteressenten aus vorstehende Verordnung aufmerksam zu machen. Gießen, den 17. August 1925. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Drau n. Bekanntmachung. Detr.: Maul- und Klauenseuche in Dieder-Dessingen. Dachtem die Maul- und Klauenseuche in Dieder-Dessingen sich aus zwei Gehöfte beschränkt hat und weitere Ausbrüche nicht vorgekommen sind, bilden nur noch diese beiden Gehöfte Sperrgebiet. Der übrige Teil deS Ortes und ter Gemarkung Diedcr-Dessingen bildet Deobachtungsgebiet. Die Gemarkung Ober-Dessingen wird aus dem Deobachtungsgebiet ausgeschieden. Gießen, den 15. August 1925. Kreisamt Gießen. I. D.: Dr. Draun.__________ Bekanntmachung. Detr.: Den Dläschenausschlag deS Rindviehs in Obbornhofen? Der in Obbornhofen festgestelfte Dläschenausschlag ist er- loschen. Die angeordneten Schutzmaßnahmen werden wieder aufgehoben. Die Dürgerrneistereien der Dachbargemernden von Obborn- Hofen werden beauftragt, das Erlöschen der Seuche ortsüblich bekanntzumachen. Gießen, den 14. August 1925. Kreisamt Gießen. 3. D.: Dr. Braun. Detr.. Kriegergräberfürsorge. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Dürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Unter Dezugnahme auf unsere Verfügung vom. 2. Juni 1925, Aintsverkündigungsblaft Dr. 45, empfehlen wir Ihnen, alle Krie- gerlcichen auf nicht reichseigenen Friedhöfen bei dem Zentral- nachweifeamt für Kriegerverluste uni> Kriegergräber in Berlin- Spandau soweit dies noch nicht geschehen sein sollte, fofotl an- zumclden. Die Erledigung unsere- Berichte- erwarten wir bis spätestens 1 September 1925. Bei verspäteter Berichterstattung erfolgt telephonische Dachfrage aus Kosten der Säumigen. Gießen, den 20. August 1925. KreiSamt Gießen. 3. D.: Dr. Braun Bekanntmachung. Detr.: Bestellung von Vollziehungsbeamten. Auf Grund des § 404 Abs. 4 der Reichsversicherungs- Ordnung in der Fassung des Gesetzes vom 15. Dezember 1924 — RGBl. S. 779 — und mit Ermächtigung deS Ministeriums für Arbeit und Wirtschaft bestellen wir hiermft den Angestellten Hrch Möckel III. in Watzenborn zum VollziehungS- bcamten der Allg. Ortskrankenkasse für den Landkreis Gießen. Die Bestellung des Angestellten Ludwig Drücke! in Hausen -um Dollziehungsbeamten wird hiermit zurückgezogen. Gießen, den 10. August 1925. Kreisamt Gießen. Dersicherungsamt. ___________________3. D.: Schmidt.___________________ Bekanntmachung. Die Kreisstraße ,G i e h e n — L o l l a r" zwischen Wiesecker Straße und Wellersburg roird vom 18. August ds. 3s. auf die Dauer von etwa 10 Tagen wegen Ausführung von W a l z - arbeiten gesperrt. Der Durchgangsverkehr wird über Wieseck geleitet. Die aufgestellten Warnungstafeln sind zu beachten. Gießen, den 15. August 1925. Kreisamt Gießen. 3. D.: Dr. Heß. Nachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeind« Staufenberg. Auf Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung wird auf Defchluß des Gemeinderats nach gutachtlicher Aeußerung des Dürgermeisters und des Kreisausschusses sowie nach erfolgter Offenlegung mit Genehmigung des Ministeriums teä 3nnern vom 30. April 1925 zu Dr M. d. I. 11 1996 folgender Dachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Staufenberg vom 29. Dezember 1909 erlassen: Artikel 1. Die vorgenannte Friedhofsordnung wird wie folgt geändert: 3n § 4 fällt das Wort „Großh." weg. § 10 erhält folgende Fassung: Die Herstellung und Unterhaltung der Degräbnisplähe, Denkmäler ufto. liegt demjenigen ob, der auf Grund Gesetzes oder durch Verfügung von Todes wegen Erbe des in dem Reihengrab Beerdigten geworden ist: er kann hiermit Dritte, auch solche, welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen. Wer mit der Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist, hat dies dem Friedhofsaufseher anzuzeigen. Wenn der im Absatz 1 festgelegten Unterhaltungspflicht nicht nachgekommen wird, so kann die Bürgermeisterei entsprechend den Bestimmungen des § 9 verfahren. 3n § 13 fällt das Wort „Großh." weg. § 14 Abs. 3 erhält folgende Fassung: Für jede einzelne Begräbnisstätte, sei es die eines Erwachsenen oder eines Kindes, ist eine Gebühr an die Gemeinde- kasse zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird gemäß Art. 186, 187 ter Landgemeindeordnung durch Beschluß des Gemeinderats bestimmt. 8 14 Abs. 4 erhält folgende Fassung: Die Ueberweisung des Platzes an den Erwerber erfolgt nach Zahlung der festgesetzten Gebühr durch Einhändigung einer von ter Bürgermeisterei auszustellenden Erwerbsurkunde. 3n § 15 werden die Worte „erwirbt der Käufer" ersetzt durch die Worte „erlangt der Erwerber". § 21 erhält folgende Fassung: Die Verwaltung der Friedhofsangelegenheiten liegt dem Gemeinderat ob. Derselbe kann sie einer besonderen nach Art. 129 der Landgemeindeordnung gebildeten Deputation übertragen. 2 Die Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der Bürgermeisterei und unter deren Aufsicht dem Friedhofsaufseher ob. In § 27 fällt das Wort „Grohh.“ weg. § 30 fällt weg. § 31 erhält die Bezeichnung § 30. Artikel 2. Der Nachtrag tritt mit dem Tage der Verkündigung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Staufenberg, den 27. Mai 1925. Hessische Bürgermeisterei. Meyer. Polizei-Verordnung Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes betr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. Iuli 1911 und der Reichsverordnung über Vermögensstrafen und Buhen vom 6. Febr. 1924 wird nach Vernehmung der Lokalpolizeibehörde und der Gemeindevertretung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 30. April 1925 zu Ar. M. d. I. II 1996 die nachstehende Polizeiverordnung für die Gemeinde Staufenberg erlassen. § r Wer den Bestimmungen der § 3, 4, 8—13, 20, 25—29 der Friedhofsordnung der Gemeinde Staufenberg zuwiderhandelt, wird, insofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen härtere Strafen verwirkt sind, mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark bestraft. § 2. Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt tn Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt § 30 der Friedhofsordnung vom 29. Dezember 1909 auher Kraft. Giehen, den 27. Mai 1925. Kreisamt (Ziehen. I. D.: Dr. Braun.__________ Betr.: Berichtigung des Nachtrags zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Langd und der Polizeiverordnung für die Gemeinde Langd. Der im Amtsverkündigungsblatt Nr. 53 veröffentlichte Nachtrag und die daselbst veröffentlichte Polizeiverordnung werden wie folgt berichtigt: 1. In Art. 2 des Nachtrags muh es unter Art. 2 statt „Als 8 25 bis 8 32“ heißen: „Als § 25 bis § 30". 2 In 8 1 der Polizeiverordnung muh es statt „§ 29" heißen: „§2 8“.' Giehen, den 14. August 1925. Kreisamt Giehen. I. D.: Dr. Braun. Betr.: Berichtigung des Nachtrags zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Inheiden. In dem Einleitungsvermerk ist die Genehmigungsverfügung des Ministeriums unrichtig angegeben. Es muh Nr. 752 heißen. Gießen, den 18. August 1925. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun.____________ Betr.: Berichtigung des Nachtrags zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Garbenteich vom 19. Mai 1925 und der Polizeiverordnung für Garbenteich vom 26. Mai 1925, abgedruckt im Amtsverkündigungsblatt Nr. 59. In dem Einleitungsvermerk ist die Nummer der Genehmigungsverfügung des Ministeriums unrichtig angegeben. An Stelle der Nr. 760 ist die Nr. 2135 zu setzen. Gießen, den 18. August 1925. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun. Betr.: Berichtigung des Nachtrags zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Leihgestern und der Polizeiverordnung für die Gemeinde Leihgestern. In dem Nachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Leihgestern vom 27. Iuni 1925 und der zugehörigen Polizeiverordnung, abgedruckt im Amtsverkündigungsblatt Nr. 60, ist das Iahr des Erlasses der Friedhofsordnung unrichtig angegeben. Es muß statt 1. Februar 1908: 1. Februar 19 09 heißen. Gießen, den 18. August 1925. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Drau n. Betr.: Berichtigung des Nachtrags zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Birklar. Der im Amtsverkündigungsblatt Nr. 53 veröffentlichte Nachtrag wird wie folgt berichtigt: 1. In § 14 muh es statt „30 Iahre“: „40 Iahre" heißen. 2. In § 14b muh es statt „13d“ heißen: „14d“. Gießen, den 14. August 1925. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun. Betr.: Berichtigung des Nachtrags zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Weitershain und der Polizeiverordnung für die Gemeinde Weitershain vom 27. Mai 1925. In dem im Amtsverkündigungsblatt Nr. 52 veröffentlichten Nachtrag muß es in 8 14b statt 13 d heißen: „14d.“ In 8 l der Polizeiverordnung für die Gemeinde Weitershain hat es statt „8 3, 4, 8—13, 16—25“ zu lauten: „8 3, 4, 8—13, 16, 21—25.“ Gießen, den 14. August 1925. Kreisamt Gießen. I. D.: Dr. Drau n. Detr.: Berichtigung des Nachtrags zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Dorf-Gill. Der im Amtsverkündigungsblatt Nr. 52 veröffentlichte Nachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Dorf-Gill vom 27. Mai 1925 wird rvie folgt berichtigt. Es muß heißen: In dem Einleitungsvermerk: „vom 11. Februar 1909 (statt 1. Februar), in 8 14b statt 8 Ißd 8 14d“. Gießen, den 14. August 1925. - Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun. Betr.: Berichtigung des Nachtrags der Friedhofsordnung für die Gemeinde Lauter. In dem im Amtsverkündigungsblatt Nr. 53 veröffentlichten Nachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Lauter vom 27. Mai 1925 muß es in 8 13c statt 13d „ 13c" heißen. Gießen, den 14. August 1925. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun. Betr.: Feldbereinigung Grohen-Linden: hier Drainagen in Flur VIII. Bekanntmachung. In der Zeit vom 13. bis einschließlich 26. August 1925 liegt auf dem Amtszimmer der- Hess. Bürgermeisterei zu Großen- Linden das Projekt über Herstellung von Drainagen in Flur 8 nebst Abschrift des Kommissionsbeschlusses Ziffer 1 vom 17. Iuli 1925 zur Einsicht der Beteiligten offen. Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses während der Offenlegungszeit bei der Hess. Bürgermeisterei Grohen-Linden schriftlich und mit Gründen versehen einzu- reichen. Friedberg, den 30. Iuli 1925. Der Hessische Feldbereinigungskommissar. Dr. Andres, Regierungsrat. Betr.: Feldbereinigung Allendorf a. d. Lahn; hier Derschleifung der Hohlwege Nr. 1 und 2 am Friedhof, Bekanntmachung. In der Zeit vom 18. bis einschließlich 24. August 1925 liegt aus Idem Amtszimmer der Hess. Bürgermeisterei zu Allendorf an der Lahn das Projekt über die Derschleifung der Hohlwege Nr. 1 und 2 am Friedhof nebst Abschrift der Kommissionsbeschlüsse vom 9. Ianuar 1925 Ziffer 2 und vom 29. Iuli 1925 Ziffer 1 zur Einsicht der Beteiligten offen. Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses während der Offenlegungszeit bei her Hess. Bürgermeisterei Allendorf an der Lahn schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen. Gleichzeitig fordere ich die Grundbesitzer auf, von einer Herbstbestellung der fraglichen Flächen Abstand zu nehmen, da eine Entschädigung für etwaige Aussaat nicht vergütet wird. Friedberg, den 6. August 1925. Der Hessische Feldbereinigungskommissar. Dr. Andres, Regierungsrat. Druck der Brühl'schen llniversttäts-Bucb- und Steindruckerei R. Lange, Gießen.