AmtsvervindiglliigzblaU für die provinziaidirettion Gberheffen und für dar Kreisamt Gießen. ____________________ (fcfcfcdnt Mtattaa uh» Oter d«ch Mi M P Nr. 23 20. März 1925 Inhalts-Llebersicht: Schornsteinfeger-Gebühren. - Viehmärkte in Hungen und Grünberg. - Bekämpfung des Koloradokäfers. - Schnakenbekämpfung. — Bedecken der Stuten. - Maul- und Klauenseuche. — Kreisausschußwahl. - Schäferei-Ortsfahung der Stadt Lich. — Gebührentarif der Gemeinde Münster.— Feldbereinigungen Rainhardshain und Allendorf a. d. L. - Dienstnachrichten. Bekanntmachung die Gebühren der Schornsteinfeger betreffend. Vom 11. März 1925. Auf Grund des § 43 der Schornsteinfegerordnung vom 4. März 1921 (Regierungsbl. S. 41) werden die Gebühren für die Schornsteinreinigung mit Wirkung vom 1. März 1925 wie folgt neu geregelt: L Die Gebühren der Schornsteinfeger betragen: 1. Für die Reinigung von st e i g b a r e n, sogenannten deutschen Schornsteinen, die 2. 3 4. 1 Stockwerk durchlaufen 2 Stockwerke durchlaufen 3 Stockwerke durchlaufen . 4 Stockwerke durchlaufen . 5 Stockwerke durchlaufen . ... 6 Stockwerte durchlaufen . . usw. für jedes weitere Stockwerk Für die Reinigung von engen, sogenannten russischen Schornsteinen, die 1 Stockwerk durchlaufen . . 2 Stockwerke durchlaufen ..... 3 St ockwerke durchlaufen . 4 Stockwerke durchlaufen 5 Stockwerke durchlaufen ...... 6 Stockwerke durchlaufen usw. für jedes weitere Stockwerk . . . Für das Reinigen eines Schornsteinaufsahes bis zu 2 Meter Höhe 30 R -Pf. 35 „ 40 „ 45 50 „ 55 „ 5 „ 20 „ 25 „ e0 „ 35 „ 40 „ 45 „ 5 10 „ in über 2 Meter Höhe ...... 15 Für das einmalige Reinigen eines engen russischen, das Gebäude eingebauten Zentralheizungs-, Wäscherei-, Schreinerei-, Metzgerei-, Schmiede-, Hotelküchen-, Gastwirtschafts-Schornsteins, sowie eines russischen Bäckerei- oder ähnlichen gewerblichen Zwecken dienenden Schornsteins, ohne Rücksicht auf die Stockhöhe 70 R.-Pf. 5. Für die Reinigung von weiten, steigbaren, in das Gebäude eingebauten Zentralheizungsschornsteinen, oder von solchen Schornsteinen, die den in der vorgenannten Ziffer 4 genannten gewerblichen Zwecken dienen, sowie von Schornsteinen für größere Feuerungen zu gewerblichen und ähnlichen Zwecken, welche in ihrer Höhe ganz oder teilweise freistehen, für jede»; lfdn. Meter . . 15 R.-Pf. Für die Reinigung von Schornsteinen für Dampftessel- feuerungen und Ziegeleien berechnen sich die Gebühren nach Stunden auf der Grundlage des abgeschlossenen Lohntarifs. 6. Für das Ausbrennen der sogenannten russischen Schornsteine einschließlich der nach § 32 der Schornsteinfegerordnung damit zu verbindenden Fegung sind die doppelten Gebühren zu entrichten. 7. Bei Inanspruchnahme außerhalb der regelmäßigen Fegeperioden steht dem Schornsteinfegermeister eine Ganggebühr zu. Diese berechnet sich nach Stunden auf der Grundlage des abgeschlossenen Lohntarifs: außerdem sind die tarifmäßigen Gebühren für die Schornsteinreinigung zu entrichten. . 8. Für das Reinigen der Schornsteine zur Nachtzeit, wahrend Lieberstunden oder an Sonn- und Feiertagen sind außer den tarifmäßigen Stundenlöhnen die doppelten Gebühren für Schornsteinreinigung usw. zu entrichten. Als Nachtstunden und Lieberstunden gelten die im Lohntarif festgelegten Zeiten. ..... 9. Für das Stellen geeigneten Materials für das Ausbrennen der Schornsteine kann der Schornsteinfeger eine Vergütung von 20 R.-Pf. für den Schornstein verlangen. II. Für die Vornahme der Schornsteinreinigungen außerhalb der Gemarkung des Sitzes des Schornsteinfegermeisters ist ein Zuschlag auf die nach obigen Gebührensätzen zu errechnende Zahlung von 10 Prozent zu leisten. III. Die vorgenannten Gebühren sind unter Einrechnung der Llmsatzsteuer festgesetzt. Eine besondere Inrechnungstellung der Llmsatzsteuer ist daher nicht statthaft. Darmstadt, den 11. März 1925. Hessisches Ministerium des Innern. I. D.: S p a m e r. Bekanntmachung. D e t r.: Viehmarkt in Hungen. Die Genehmigung zur Abhaltung eines Schweinemarktes am Montag, dem 30. März 1925, wird unter folgenden Bedingungen erteilt: 1. Cs dürfen nur auf getrieben werden: a) Tiere aus den Beständen des Kreises Gießen und der Kreise Friedberg, Schollen und Büdingen, aber lediglich aus Gemeinden, die vollkommen seuchenfrei sind und auch nicht zu einem Beobachtungsgebiet gehören. Durch Ursprungszeugnisse muß seitens der Ortspolizeibehörden bestätigt sein, daß die Tiere aus der eigenen Zucht desjenigen stammen, der die Tiere zum Markt bringt. b) Tiere von Händlern, die nach Einführung in den Kreis die vorgeschriebene Quarantäne durchgemachl haben. Der Nachweis ist durch ein Gesundheitszeugnis eines beamteten Tierarztes zu führen. 2. Tiere von Händlern sind auf einen, von dem Teile des Marktplatzes, auf dem die Züchter ihr Material auftreiben, getrennt liegenden Teil des Marktplatzes aufzustellen. 3. Der Auftrieb darf nur stattfinden von 9 bis 10 Llhr vormittags. 4. Die Llntersuchung des Auftriebs hat abseits vom Marktplatz zu erfolgen. Der Platz ist so zu wählen, daß bei etwaigen Beanstandungen die beanstandeten Transporte abtransportiert werden können, ohne den Marktplatz zu berühren. Gießen, den 17. März 1925. Kreiscunt Gießen. 3. 03.: Dr. Brau n. Bekanntmachung. Betr.: Viehmarkt zu Grünberg. Es wird genehmigt für Donnerstag, 2. April 1925, die Abhaltung eines Klauenviehinarlles zu Grünberg unter folgenden Bedingungen. Es darf nur aufgetrieben werden: 1. Vieh aus Zuchtbeständen der Kreise Gießen, Alsfeld und Schollen. Durch Llrsprungszeugnisse, auf denen die Ortspolizeibehörden ausdrücklich bestätigen, daß die Tiere aus der eigenen Zucht desjenigen stammen, der die Tiere zum Markt bringt, ist die Herkunft der Tiere nachzuweisen. 2. Vieh von Händlern, das nach Einführung in den Kreis die vorgeschriebene Quarantäne durchgemacht hat. Nachweis ist durch Gesundheitszeugnis eines beamteten Tierarztes beizubringen. 3. Das Vieh der Händler ist auf einem, von dem Teile des Marktplatzes, auf dem die Züchter ihr Material auftreiben, getrennt liegenden Teil des Marktplatzes aufzustellen. 4. Die Llntersuchung des Antriebes hat abseits vom Marktplatz zu erfolgen. Der Platz fo zu wählen, daß bei allen- fallsigen Beanstandungen die beanstandeten Transporte abtrans- porliert werden können, ohne den Marktplatz zu berühren. 5. Der Auftrieb darf nur in der Zeit von 8 bis 9 Llhr vormittags stattsinden. (§ 47 der Bundesrats-Ausführungsbestimmungen zum RVG.) Gießen, den 17. März 1925 Kreisamt Gießen. 3. 03.: Dr. Drau n. Betr.: Bekämpfung des Koloradokäfers. An die Dürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Zum Schutze des deutschen Kartoffelbaues gehört eine genaue Kenntnis der gefährlichsten Kartoffelschädlinge. Von der deutschen Hochbildgesellschaft München ist im Einvernehmen mit der Biologischen Reichsanstalt eine ausgezeichnete Reliefabbildung des Kartoffelkäfers herausgegeben worden, dessen Anschaffung wir wärmstens empfehlen. Der Preis beträgt 4,25 OHL Bestellungen sind an Dipl.-Ing. Rhönecke-Darmstadt, Allcestrahe 17, zu richten. Gießen, den 18. März 1925 Kreisamt Gießen. 3. 03.: Dr. Drau n. Betr.: Bekämpfung der Schnakenplage. Ar, das Polizeiamt Gießen und die Dürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Nach § 3 der Polizeioerordnung, betreffend die Bekämpfung der Schnakenplage vom 28. November 1911, hat jeder Grund- — 2 stückseigentümer in den Monaten April bis September einschließlich mindestens einmal monatlich die aus seinem Grundstück befindlichen, den Schnaken zur Brut dienenden stehenden Gewässer (Wassertümpel, Regenfässer, Bassiirs, Wasserlachen, Jauchegruben, Abortgruben usw.) mit einem zur Vertilgung der Brut geeigneten Mittel (Saprol, Petroleum usw.) zu übergießen. Wir empfehlen Ihnen, durch ortsübliche Bekanntmachung die Grundstückseigentümer auf diese ihnen obliegende Verpflichtung aufmerksam zu machen. Gießen, den 18. März 1925. ____________Kreisamt Gießen. 3, V.: Dr. Braun.___________ Betr.: Bedeckung der Stuten durch die Landgestütsbeschäler in 1925. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir sehen Ihrer Mitteilung darüber entgegen, wieviel Deckscheine, Heblisten und Protokolle Sie voraussichtlich für das Jahr 1925 nötig haben. Zugleich machen wir nochmals darauf aufmerksam, daß die alten Deckscheine nicht mehr verwendet werden dürfen. Gießen, den 18. März 1925. ____________Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Braun.____________ Bekanntmachung. Betr.: Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in Gießen. Bei einer Kuh des Viehhändlers Sally Rosenbaum in Gießen, die in dem Stalle des Wirts und Metzgers O. Rausch in Gießen, Reustadt 78, eingestellt war, ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden. Der gesamte Bestand in dem Seuchenstall ist abgeschlachtet. Das vorgenannte Gehöft wird gesperrt, bis die Desinfektion gemäß § 176 der Ausführungs-Bestimmung zum Reichsviehseuchengesetz ausgeführt und abgenommen worden ist. Unsere Bekanntmachung vom 25. August 1920 in Rr. 122 des A. V. Bl. findet sinngemäße Anwendung. Gießen, den 19. März 1923. __________Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr, Braun.___________ Bekanntmachung. Betr.: Maul- und Klauenseuche. 3n Heuchelheim ist die Seuche erloschen. Die durch unsere Bekanntmachung vom 25. Februar 1925 noch angeordneten Schutzmaßnahmen werden hierdurch aufgehoben. Gießen, den 18. März 1925. ___________Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Drau n.____________ Bekanntmachung. Betr.: Wahl des Kreisausschusses. Für den verstorbenen Bürgermeister Krenzien zu Gießen ist laut Feststellung des Wahlausschusses Parteisekretär Heinrich Häuser zu Gießen in die Stelle eines Ersahmitgliedes des Kreisausschusses eingerückt. Gießen, den 16. März 1925. _______Der Vorsitzende des Wahlausschusses. Dr. Heß._______ Betr.: Erlaß einer Ortssahung für die Stadt Lich, den Beitrieb auswärtiger Schafe zur städtischen Herde betreffend. Ortssahung für die Stadt Lich betreffend den Beitrieb auswärtiger Schafe zur städt. Herde. Auf Grund des Art. 15 der Landgemeindeordnung wird auf Beschluß des Gemeinderates nach Anhörung des Bürgermeisters und des Kreisausschusses und mit Genehmigung des Ministeriums des 3nnern vom 7. Februar 1925 zu Rr. M. d. 3. II 9511/24 für die Stadt Lich folgendes bestimmt: § 1. Solange die vorhandenen Weideflächen für mehr Schafe Rahrung bieten, als die hiesigen Einwohner der städtischen Herde zutreiben, kann durch Gemeinderatsbeschluß der Beitrieb von Schafen auswärtiger Besitzer zugelassen werden. § 2. Die aufzutreibenden Tiere müssen im Besitz von hessischen Schafhaltern sein und dürfen in den letzten 4 Wochen ihren Standort nicht gewechselt haben. Der gesamte Viehstand des Weidebeschickers muß seuchenfrei sein: die Aufnahme kann von einer Besichtigung und tierärztlichen Untersuchung, die der Beschickung vorausgeht, abhängig gemacht werden. Kranke oder krankheitsverdächtige Tiere werden zurückgewiesen. Händler-Vieh wird in der Regel nicht angenommen § 3. Von den auswärtigen Schafbesihern wird ein Weidegeld erhoben, das binnen vier Wochen nach erfolgtem Beitrieb an die Stadtkasse Lich zu entrichten ist. Die Höhe des Weidegeldes wird durch Gemeinderatsbeschluß jeweils für ein 3ahr festgesetzt. § 4. Die Weidezeit dauert, solange die Witterungsverhältnisse es gestatten, und umfaßt in der Regel die Zeit von Anfang April bis Anfang Dezember. __ Die Stadt Lich kann jederzeit die Zurücknahme einzelner Tiere wegen Krankheit oder aus sonstigen triftigen Gründen verlangen. 3n diesem Falle wird das Weidegeld tageweise berechnet. Eine freiwillige Zurücknahme der Tiere, sofern nicht Krankheit oder Unfall bei denselben vorliegt, vor Beendigung der Weidezeit berechtigt den Besitzer nicht zur Rückforderung von Weidegeld. § 5. Der Tag des Auftriebes wird den Schafbesihern von der Bürgermeisterei Lich rechtzeitig bekanntgegeben. Die Tiere sind an diesem Tage einzuliefern. 3n gleicher Weise wird bei Beendigung der Weidezeit verfahren. Werden die Tiere nicht am Tage des Abtriebes abgenommen, so kann die Stadt Lich diese entweder noch auf der Weide belassen oder den Besitzern zutreiben. Beides geschieht alsdann auf Kosten und Gefahr des Besitzers. § 6. Die Stadt Lich übernimmt den Schafhallern gegenüber keinerlei Haftung für Verluste durch Tod, Krankheit, Unfall, Diebstahl oder sonstige schädliche Einflüsse irgendwelcher Art. Dem Besitzer bleibt es überlassen, sich durch entsprechende Versicherung vor Schaden zu bewahren. § r. Diese Ortssahung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft. L i ch, den 16. März 1925. Hessische Bürgermeisterei Lich. Völker. B e t r.: Die Gemeindeviehwage M ü n st e r. Gebührentarif. Gemäß Artikel 187 der LGO. werden mit Genehmigung Hessischen Ministeriums des 3nnern für die Benutzung der Gemeindeviehwage folgende Gebühren erhoben: 1. Für Großvieh, als Ochsen, Kühe, Rinder usw. von jedem Stück 0,30 R.-Mk. dem Wiegemeister von jedem Stück Groß- und Kleinvieh. 0,10 „ 2. für Kleinvieh, als Schweine, Schafe, Kälber, Ziegen usw., von jedem Stück 0,10 3. für jeden anderen Gegenstand, als Frucht, Kartoffeln usw., für jeden Zentner 0,05 für jede einzelne Verwiegung jÄ>och nicht mehr als 0,05 dem Wiegemeister für jeden Zentner 0,05 für jede einzelne Verwiegung jedoch nicht mehr als 0,05 Diese Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft. Münster, den 2. März 1925. Bürgermeisterei Münster. Heß, Bürgermeister. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung Reinhardshain: hier: Kostenausschlag. 3n der Zeit vom 20. bis 26. März 1925 einschließlich liegt auf dem Amtszimmer der Hessischen Bürgermeisterei zu Reinhardshain Abschrift des Kommissionsbeschlusses Ziffer 1 vom 12. März 1925 über Erhebung eines Kostenausschlages zur Einsicht der Beteiligten offen. Einwendungen hiergegen sind bei Meldung des Ausschlusses während der Offenlegungszelt bei der Bürgermeisterei Reinhards- Hain schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen. Friedberg, den 14. März 1925. Der Hessische Feldbereinigungskommissar. Dr. Andres, Regierungsrat. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung A l l e n d o r f a. d. Lahn: hier: Meliorationsarbeiten. 3n der Zeit vom 24. bis einschließlich 30. März 1925 liegt auf dem Amtszimmer der Hess. Bürgermeisterei Allendorf a. d. Lahn Abschrift des Kommissionsbeschlusses vom 23. Februar 1925 Ziffer 2 bis 11 zur Einsicht der Beteiligten offen. Einwendungen hiergegen sind bei Meldung des Ausschlusses während der Offenlegungszeit bei der Bürgermeisterei zu Allendorf a. d. Lahn schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen. Friedberg, den 7. März 1925. Der Hessische Feldbereinigungskommisfar. Dr. Andre s, Regierungsrat. Dicnstnachrichten des Kreisamtcs. Ludwig Walb I. zu Steinbach wurde zum Wiesenvorstandsmitglied bestellt und verpflichtet. Druid der Br 8 hlfchen Universitäts-Buch- »ud Sttinbradurei Ä 8ew|t, ViuG«. 16