AmtrverlüMgimgsblaN für die provinziaidirektion Gberhesien und für das Kreisamt Gießen. Srfchetrü SientUfl rart SnttaK. Oüu d«ch Mt M bejUfr«n. 14 20. Februar 1925 InhaltS-Uebersicht: Brandversicherungsbeitrag. - Zwangsinnung für das Pholographengewerbe. — Schafräude in Grohen-Linden. — THaul- nnd Klauenseuche in Wicfcck. - Behüten der Wiesen. - Borbeugung«rmahregeln gegen Feuersgcfahr. Beihilfen an ehe- malige Kriegsteilnehmer. — Flaggen und Hoheitszeichen. - Gebührenänderung der Fuhrwerkswage in Wieseck. - Feldbereinigungen Langd, Klein-Linden, Ober-Steinberg. - Dienstnachrichten. Bekanntmachung. Wie wir erfahren, gelangen zur Zeit die Anforderungszettel über den Brandversicherungsveitrag für das Kalenderjahr 1924 zur Ausgabe. Da in den Monaten Januar, Februar und März 1924 die Betriebskosten in dem Mietfatz nicht enthalten, sondern umzulegen waren, sind die Vermieter berechtigt, den auf die einzelnen Mieter entfallenden Anteil an dem Brandversiche- rungsbcitrag für das 1. Kalendervierteljahr von diesen noch zu erheben. Für das 2. bis 4. Kalendervierteljahr darf selbstverständlich der Brandversicherungsbeitrag den Mietern nicht in Rechnung gestellt werden. Da r m st a d t, den 11. Februar 1923. Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft. Raab. Bekanntmachung. Rachdem bei der Abstimmung sich die Mehrheit der beteiligten Gewerbetreibenden für die Einführung des Beitrittszwangs erklärt Hal, ordnen wir hiermit an, daß bis zu dem 15. Februar ds. Fs. eine Zwangsinnung für das Photographenhandwerk für den Dolksstaat Hessen mit dem Sitze in Darmstadt und dem Ramen Zwangsinnung für das Photographenhandwerk für den Bolksstaat Hessen in Kraft tritt. Von dem genannten Zeitpunkte ab gehören alle Gewerbetreibende, die das Photographenhandwcrk in dem Dolksstaate Hessen betreiben, dieser Innung an. Darmstadt, den 8. Februar 1925. Krcisamt Darmstadt. 3. 03.: Dr. Wolf f. Bekanntmachung. Betr.: Schafräude in Grohen-Linden. Vei der Herde der Obergässer-Schäfereigesellfchaft in Grohen- Linden ist die Schafräude festgestellt worden. Die Schuhmaß- nahmen der § 248 ff. der 21.-03. zum R.-B.°Geseh werden angeordnet. G i e h e n, den 19. Februar 1925. Kreisamt Gießen. 3.03.: Dr. Braun. Bekanntmachung. Detr.: Maul- und Klauenseuche in Wieseck. 3n Wieseck ist die Seuche erloschen. Das durch die Bekanntmachung vom 31. Januar 1925 gebildete Sperr- und Beobachtungsgebiet wird aufgehoben. Gießen, den 18. Februar 1925. Kreisamt Sieben. 3. 03.: Dr. Braun. Bekanntmachung. 03c tr. Das Behüten der Wiesen. Wir sehen uns veranlaßt, die nachstehenden Bestimmungen der Wiesenpolizeiordnung für den Kreis Gießen erneut zur Kenntnis der Beteiligten zu bringen: Artikel 11. 3nsoweit es sich nicht um abgesondert gelegene Wiesen handelt, dürfen ohne besondere Genehmigung des Kreisamtes weder von den Eigentümern selbst, noch mit deren Zustimmung von anderen behütet werden a) einschürige Wiesen. 1. mit Schafen vom 1. April b i s 1. Oktober. 2. mit Rindvieh vom 1. April b is 1. August: b) sonstige Wiesen 1. mit Schafen vom 1. April b i s 1. Oktober 2. mit Rindvieh vorn 15. März b i s 15. September. Grund- oder Talwiesen, die mit Bewässerungsanlagen versehen sind, dürfen bei nasser Witterung überhaupt nicht behütet werden. 3m übrigen ist beim Behüten von Wiesen besonders darauf zu achten, daß die Weidetiere nicht durch Zertreten vorhandener Be- und Entwässerungsgräben Schäden verursachen: erforderlichenfalls sind sie durch einfache transportable Umzäunun- gen von den Grabenböschungen fernzuhalten. Artikel 12. Die Schafweide darf auf fremden Wiesen nur vom 15. Oktober bis 22. Februar oder so lange harter Frost dauert, ausgeübt werden. Artikel 13. Weideberechtigungen auf Wiesen mit anderem als Schafvieh dürfen nur im Herbst, und zwar vom 1. big 15. Oktober, ausgeübt werden. Schweine und Gänse sind von der Weide aus Wiesen ausgeschlossen. Artikel 14. Auf Wiesendistrikten, insoweit sie k ü n st l i ch e Wässerungsanlagen haben, darf keine Weideberechtigung ausgeübt werden. Artikel 15. Die in Artikel 12. 13 und 14 angegebenen Verbote gelten sowohl für eigentliche Weideservituten als auch für Weidegemeinschaften und sonstige Berechtigungen. Was das Bewciden von anderen Grundstücken als Wiesen anlangt, so verweisen wir auf die 03estimmungen der Art. 2—5 des Gesetzes, den Umfang usw. der Weideberechtigungen betreffend. vorn 7. Mai 1849 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. September 1899 (Reg.-Bl. S. 754). Gießen, den 18. Februar 1925. Kreisamt Gießen. 3. 03.: Dr. Drau n. Betr.: Wie oben. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden deS Kreises. Indern wir Sie auf vorstehende Bekanntmachung Hinweisen, beauftragen wir Sie. auf genaue Befolgung der oben wiedergegebenen Bestimmungen hinzuwirken und insbesondere das Feldschuhpersonal sowie die Schäfer dementsprechend anzuweisen. Wir machen Sie ferner darauf aufmerksam, daß bei außergewöhnlicher Witterung sowie unter besonders gearteten wirtschaftlichen Verhältnissen eine Verschiebung der in Artikel 11 b i s 13 fe st gesetzten Termine durch uns erfolgen kann. Dahingehende Anträge wären eintretendenfalls seitens des W i e s e n v o r st a n d es rechtzeitig bei uns zu stellen. Gießen, den 18. Februar 1925. Kreisamt Gießen. 3.03.: Dr. Braun. Detr.. Dorbeugungsmahregeln gegen Feuersgefahr. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Ta erfahrungsgemäß alljährlich durch unsachgemäße Lagerung feuergefährlicher Gegenstände Schadenfeuer entstehen, in der heutigen Zeit aber der Erhaltung aller Sachwerte eine ganz besondere Bedeutung zukommt, weisen wir auf die nachstehend abgcdruckten Bestimmungen des Polizeistrafgesetzbuchs hin und empfehlen 3hnen, für sachgemäße Aufbewahrung derartiger feuergefährlicher Gegenstände Sorge zu tragen und die Beseitigung etwaiger Anstände zu veranlassen. Gegebenenfalls fehsn wir 3hrem Bericht über etwaige Weigerung der Besitzer, das Rötige zu veranlassen, entgegen. Artikel 14 7. Stroh, unausgedroschenes Getreide. Heu. Grummet, dürrer unbereiteter Hanf und Flachs, dürre Streumittel und dergleichen, leicht entzündliche Segenftänbe dürfen unter freiem Himmel zum Zwecke längerer Aufbewahrung in größerer Menge, bei Der- meiöung einer Strafe von 1 bis 5 fl. nicht anders als in einer Entfernung von 100 Fuß — 25 Meter — von jedem nicht feuer- sicher gedeckten. 50 Fuß — 12.5 Meter — von jedem feuersicher- gedeckten und mit einer Feuerung versehenen, endlich 30 Fuß 7,5 Meter — von jedem anderen feuersichergedeckten Gebäude, aufgeschichtet werden. Artikel 14 8. Die im vorhergehenden Artikel bezeichneten Gegenstände dürfen in größerer Menge in der Regel nur in solchen Gebäuden aufbewahrt werden, in welchen sich keine Feuerstellen befinden. Rur in dem Falle, wenn jemand aus Mangel an Raum genötigt ist. jene Gegenstände in einem Wohngebäude, worin nur gewöhn- lickes Ofen- und Küchenfeuer unterhalten wird, aufzubewahren ist dies gestattet. 3n einem solchen Falle dürfen jedoch jene Gegenstände weder an Stellen, wo gewöhnlich mit freiem Licht auf- und abgegangen wird, noch in Küchen, und müssen stets in einer Entfernung von 3 Fuß — 75 Zentimeter — vom Schornstein und Feuerstellen aufbewahrt werden. Zuwiderhandlungen I gegen die Vorschriften dieses Artikels werden mit 1 bis 10 sl. bestraft. Vorstehende Bestimmungen finden auf die Gebäude und Räume keine Anwendung, in welchen die darin befindlichen Feuerstellen bleibend außer Gebrauch gesetzt sind. Artikel 14 9. Innerhalb der Wohngebäude dürfen größere Vorräte von Holz und anderen Vrennmaterialien nur in einer Entfernung von 3 Fuß — 75 Zentimeter — vom Schornstein und Feuerstellen aufbewahrt werden. Mit Rücksicht auf die Lokalverhältnisse — enge Straßen, Häuser mit Strohdächern — kann jedoch durch lokalpolizeiliche Reglements die Aufbewahrung größerer durch die Reglements zu bestimmender Vorräte von Holz innerhalb der Wohngebäude ganz untersagt werden, sowie es auch der Polizeiverwaltungsbehörde überlassen ist, die Quantitäten, über welche hinaus größere Vorräte von Holz in den Höfen der Städte und geschlossenen Dörfer von Gewerbtreibenden, d. h. solchen, die mit Holz, Torf usw. handeln, oder zu ihrem Gewerbe größere Mengen Vrennmaterialien gebrauchen und aufbewahren müssen, nicht aufbewahrt werden dürfen, und die Entfernung von Wohngebäuden zu bestimmen, unter welchen sie nicht niedergelegt werden dürfen. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Artikels und die infolgedessen erlassen werdenden Lokalreglements werden mit 1 bis 10 fl. bestraft. Artikel 15 1. Größere Vorräte von Hobelspänen, Teer, Wagenschmiere, Pech, Schwefel, Salpeter, Harz, Oel, Tran, Terpentin und dergleichen, ebenso brennbaren, wie schwer zu löschenden Gegenständen dürfen nicht auf den Dachböden, sondern müssen an anderen sicheren Stellen, in deren Rähe weder Feuer noch Licht gebraucht wird, aufbewahrt werden. Zuwiderhandlungen werden mit 1 bis 10 fl. bestraft. Gießen, den 12. Februar 1925. _____________Kreisamt Gießen. 3, V.: Dr, Heß._____________ Vetr.: Die Ausführung des Reichsgesetzes vom 19. Mai 1913. die Gewährung von Beihilfen an ehemalige Kriegsteilnehmer. An die Herren Gemeinderechner des Kreises. Wir erwarten, daß über die an die ehemaligen Kriegsteilnehmer im Rj. 1924 gezahlten Beihilfen so bald als möglich mit der Kreiskasse abgerechnet wird. Das Formular zu den Iahres- quittungen ist an die Bürgermeistereien abgegangen. Gießen, den 18. Februar 1925. Kreisamt Gießen. 3. D.: Dr. H e ß. Betr.: Flaggen und Hoheitszeichen des Volksstaats Hessen; hier: Aushängetafeln. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Wir weisen Sie auf das Ausschreiben des Kreisamts Gießen an die Bürgermeistereien vom 3. Februar 1925 — A. V. Bl, Rr. 10 vom 6. 2. 1925 — hin und empfehlen 3hnen, alsbald das Weitere zu veranlassen. 3n jedem Schulhause soll eine Tafel an gut sichtbarer Stelle aufgehängt werden. Gießen, den 16. Februar 1925. Kreisschulamt Gießen. 3. V.: Fischer. Bekanntmachung. Betr.: Aenderung der Gebühren für die Benutzung der Fuhr- werkswage der Gemeinde W i e s e ck. Mit Genehmigung des Ministeriums des Innern werden auf Beschluß des Gemeinderates vom 25. September 1924 die Gebühren für die Benutzung der Gemeindefuhrwerkswage folgendermaßen festgesetzt: 1. für Großvieh pro Zentner 20 Goldpfennig, 2. für Kleinvieh pro Stück 50 Goldpfennig, 3. andere Gegenstände bis zu 10 Zentner 40 Goldpfennig, 4. für jeden weiteren Zentner zu 3 4 Goldpfennig. W i e s e ck, den 15. Februar 1925. Hess. Bürgermeisterei Wieseck. S ch o m b e r. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung Langd; hier Kostenausschlag. In der Zeit vom 23. Februar bis einschließlich 2. März 1925 liegt auf dem Amtszimmer der Hessischen Bürgermeisterei zu Langd Abschrift des Kommissionsbeschlusses Ziffer 9 vom 10. Februar 1925 über Erhebung von Feldbereinigungskosten zur Einsicht der Beteiligten offen. Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses während der Qffenlegungsz-eit bei der Hess. Bürgermeisterei Langd schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen. Friedberg, den 12. Februar 1925. Der Hessische Feldbereinigungskommissar. Dr. Andres, Regierungsrat. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung Klein-Linden; hier: Versteigerung der Massegrundstücke. Versteigerung der Massegrundstücke in der Gemarkung Klein- Linden findet am Montag, dem 2. März 1925, nachmittags 2 Hhr, an Ort und Stelle und eventuell folgende Tage statt. Treffpunkt vor der Bürgermeisterei Klein-Linden. Der Termin der 2. Versteigerung wird noch an Ort und Stelle bekanntgegeben. Zugelassen zur Versteigerung werden alle am Feldbereinigungsverfahren mit Geländeabzug beteiligten Grundbesitzer, sowie in beschränktem Umfang die Ortseinwohner von Klein-Linden. Friedberg, den 9. Februar 1925. Der Hessische Feldbereinigungskommissar. Hebel, Regierungs-Assessor. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung Ober-Steinberg; hier: Schiedsrichterwahl. Am Sonntag, dem 1. März 1925, vormittags von 10 bis 12 Hhr, findet die Wahl eines Schiedsrichters und eines Stellvertreters gemäß Artikel 24 Feldber.-Ges. statt. Die Wahl erfolgt geheim durch Abgabe von Stimm- zetteln während obiger Zeit. Jeder beteiligte Grundeigentümer (Art. 10 Feldbereinigungsgesetz) hat nur eine Stimme, auch wenn er mehrfach bevollmächtigt ist. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Beteiligte Grundeigentümer können nicht, Schiedsrichter oder Stellvertreter sein. Kommt eine gültige Wahl nicht zustande, so hat die Landeskommission den Schiedsrichter und den Stellvertreter zu bestellen. i Richt beteiligte Grundeigentümer, die für beteiligte Grundeigentümer abstimmen wollen, müssen gehörig bevollmächtigt sein (Art. 5 Abs. 3 Feldbereinigungsgeseh). Für die in Watzenborn-Steinberg und in der Gemarkung Ober-Steinberg selbst wohnenden Grundbesitzer findet die Wahl zu oben angegebener Zeit auf Bürgermeisterei Watzenborn-Steinberg, für die in Leihgestern wohnenden Grundbesitzer, sowie für die sämtlichen anderen Ausmärker findet die Wahl zu oben angegebener Zeit auf Bürgermeisterei Leihgestern statt. Stimmzettel sind auf den betr. Bürgermeistereien am Wahltage erhältlich. Friedberg, den 7. Februar 1925. Der Hessische Feldbereinigungskommissar. Hebel, Regierungs-Assessor. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung Ober-Steinberg; hier: Drainagen. In der Zeit vom 23. bis einschließlich 26. Februar liegen auf dem Amtszimmer der Hessischen Bürgermeisterei zu Watzenborn-Steinberg und vom 27. Februar bis einschließlich 2. März 1925 auf dem Amtszimmer der Hessischen Bürgermeisterei zu Leihgestern das Projekt nebst dem zugehörigen Kommissionsbeschluß über Ausführung von Drainagen zur Einsicht der Beteiligten offen. Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses während den Offenlegungszeiten bei den betreffenden Bürgermeistereien schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen. Friedberg, den 16. Februar 1925. Der Hessische Feldbereinigungskommissär. Hebel, Regierungs-Assessor. Dicnstnachrichtcn vcs zrreisamtes. Das Ministerium des Innern hat dem Diakonissenhaus Elisabethenstift in Darmstadt die Erlaubnis zur Sammlung von Geldspenden durch Haussammlungen bis Ende Dezember 1925 und der Vereinigten Fürsorge für das Auslanddeutschtum e. V. in Berlin die Erlaubnis zur Sammlung von Geldspenden unter dem Ramen „Brüder in Rot" durch Werbeschreiben und dreimaligen Aufruf in der Presse bis 30. Juni 1925 erteilt. Das Ministerium des Innern hat in Hessen gestattet: Ausspielung anläßlich des Biebesheimer Zuchtviehmarktes, und zwar: 12 000 Lose zu je 1 Mk.. Ziehungstermin: 3 März 1925; gemeinsame Lotterie anläßlich der Pferdemärkte in Stuttgart, Ludwigsburg, Leonberg und Hall, und zwar je 3000 Lose der 1. und 2. Reihe, Ziehungstermin der 1. Reihe: 4. März 1925, der 2. Reihe: 2. Mai 1925. Die Zahl der Lose der Ausspielung anläßlich des Butzbacher Faselmarktes wurde auf 15 000 erhöht. Der Ziehungstermin der Braunschweigischen Rote-Kreuz- Lotterie wurde auf den 7. März 1925 verlegt. In Blofeld ist die Maul- und Klauenseuche erloschen. In den Gemeinden Lardenbach, Höckersdorf und Einartshausen ist die Maul- und Klauenseuche erloschen. In der Gemeinde R o d h e i m v. d. H. ist die Maul- und Klauenseuche erloschen.