Amtrverkiindigungzblatt für die Provinzialdirektion Gberheffen und für das Kreisamt Gießen. Erscheint Dienstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen. Nr. 49 19. Juni 1925 Ir.Halts-Ueberstcht: Bestimmungen über die Vergnügungssteuer. - Vorkehrungen gegen Beschädigungen der Strahenpassanten bei Vornahme von Dachdeckerarbeilen. D e t r.: Vergnügungssteuer. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Bei den von uns vorgenommenen Stichproben mußten wir feststellen, baß in vielen Gemeinden von dem Rechte der Erhebung von Vergnügungssteuer immer noch nicht in der vor. geschriebenen Weise und in dem gesetzlich möglichen Mähe und Ilmfange Gebrauch gemacht wird. Wir sehen uns daher veran- laht, erneut darauf hinzuweisen, dah es unter leinen Umständen geduldet werden kann, dah in Zeiten, in denen vom Reich, Land und nicht zuletzt auch von den Gemeinden die allgemeinen Steuern, deren Entrichtung sich niemand entziehen kann, in der denkbar schärfsten Weise ersaht werden müssen. Steuern unerhoben bleiben, deren Entrichtung insofern eine freiwillige ist. als es in dem Belieben jedes einzelnen steht, an einer steuerpflichtigen Veranstaltung teilzunehmen oder nicht. Um in Zukunft jeglichen Zweifel über den massgebenden Gesehestext zu vermeiden, haben wir die Bestimmungen über die Vergnügungssteuer in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1923 (Reichsgesehbl. I. S. 583) unter Berücksichtigung der sich aus der Verordnung vom 10. April 1924 (RGBl. I S. 411) ergebenden Aenderungen in der jetzt gültigen Fassung Aufammengcftellt und lassen die Bestimmungen nachstehend unter Dem Hinweis folgen, dah diese zur Zeit in allen Gemeinden, in denen keine besondere Steuerordnung gemäß Art. 1 und III der Bestimmungen über die Vergnügungssteuer vom 7. Juli 1923 in Geltung getreten ist. Gültigkeit haben. Besonders machen wir noch darauf aufmerksam, dah es sich bei allen (Steuerbeträgen der Steuerordnung (Artikel II) um unbedingt zu erhebende Mindestsätze handelt, die jederzeit durch Erlah einer besonderen Ortssatzung erhöht werden können. Don der Möglichkeit des § 24 der Bestimmungen bezüglich des Erlasses oder der Erstattung von Vergnügungssteuer empfehlen wir nur in ganz besonderen Notfällen Gebrauch zu machen. G i e h e n, den 8. Juni 1925. Kreisamt Gießen. I. D.: Dr. Heß. Bestimmungen über die Vergnügungssteuer in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1923 (Reichs- gesetzbl. I S. 583), unter Berücksichtigung der Verordnung zur Abänderung der Bestimmungen über die Vergnüc ungssteue vom 10. April 1924 (RGBl. I S. 411). Artikel I. Soweit nicht die Länder oder mit Genehmigung der Landesregierung oder der von ihr beauftragten Behörden die Gemeinden besondere Steuerordnungen nach Maßgabe des Artikels III dieser Bestimmungen erlassen, gilt in allen Gemeinden die im Artikel II enthaltene Steuerordnung. Artikel II. Stcnerordnnttg. I. Allgemeine Bestimmungen. § 1. Steuerpflichtige Veranstaltungen. (1) Alle im Gemeindebezirke veranstalteten Vergnügungen unterliegen einer Steuer nach den Bestimmungen dieser Steuerordnung. (2) Als steuerpflichtige Vergnügungen im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere folgende Veranstaltungen: 1. Tanzbelustigungen, Kostümfeste, Maskenbälle: 2. Volksbelustigungen, wie Karusselle. Schaukeln, Hippodrome, Schieß- und Würfelbuden, Krafthämmer und ähnliche Apparate, Vorrichtungen zur mechanischen Wiedergabe musikalischer Stücke oder deklamatorischer Vorträge, Ge- schicklichkeitsspiele, Glücksräder, Veranstaltungen zum Ausspielen von Geld oder Gegenständen. Rutsch- und ähnliche Bahnen. Velodrome und dergleichen: 3. Zirkus-, Spezialitäten-, Variete-, Tingeltangel-Vorstellungen, Kabarette, Schaustellungen jeglicher Art sowie Ausstellungen und Museen, mit Ausnahme Derjenigen Ausstellungen und Museen, Die nicht Erwerbszwecken Dienen, Figurenkabinette, Panoramen, Panoptiken, Vorführungen abgerichteter Tiere, Menagerien unb Dergleichen: 4. sportliche Veranstaltungen: 5. Vorführungen von Bildstreifen sowie von Licht- und Schattenbildern, Puppen- und Marionettentheater: 6. Theatervorstellungen, Ballette: 7. " Konzerte und sonstige musikalische und gesangliche Aufführungen. Vorträge, Vorlesungen, Deklamationen, Rezitationen, Vorführungen der Tanzkunst. (3) Die Annahme einer Vergnügung im Sinne dieser Steuer- ordnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Veranstaltung gleichzeitig auch noch erbauenden, belehrenden oder anderen nicht als Vergnügungen anzusehenden Zwecken Dient, oder Daß der Unternehmer nicht die Absicht hat, eine Vergnügung zu veranstalten. § 2. Steuerfreie Veranstaltungen. Der Steuer unterliegen nicht: 1. Veranstaltungen, die lediglich Dem Unterricht an öffentlichen oder erlaubten privaten Unterrichtsanstalten Dienen oder mit Genehmigung der Schulbehörde ausschließlich für Schüler solcher Anstalten und Deren Angehörige Dargeboten werben, sowie Volkshochschulkurse: 2. Veranstaltungen. Deren Ertrag ausschließlich unD unmittelbar zu vorher anzugebenDen milDtätigen Zwecken verwenDet toirD, sofern keine Tanzbelustigungen Damit nerbunben sink): 3. Veranstaltungen. Die Der Iugenbpflege Dienen, sofern sie hauptsächlich für Jugendliche und Deren Angehörige Dargeboten werben unD feine Tanzbelustigungen Damit verbunDen finD; 4. Veranstaltungen. Die Der Leibesübung Dienen. Die Befreiung tritt nicht ein bei gewerbsmäßigen Veranstaltungen Dieser Art unD solchen. Die mit Totalisator. Wettbetrieb oder Tanzbelustigungen verbunden finD. Veranstaltungen, für Deren Besuch EintrittsgelD erhoben toirD, gelten schon Dann als gewerbsmäßig, wenn Personen als DarbietenDe auftreten, Die DaS Auftreten berufs- ober gewerbsmäßig betreiben; 5. Veranstaltungen von einzelnen Personen in privaten Wohnräumen, wenn Weber ein Entgelt Dafür zu entrichten ist, noch Speisen oDcr Getränke gegen Bezahlung verabreicht werben. Vereinsräume gelten nicht als private Wohnräume; 6. Veranstaltungen, bie nach Den AnorDnungen Der militärischen BehörDen Dienstlichen Zwecken Der Wehrmacht zu Dienen bestimmt finD; 7. Veranstaltungen Der im § 1 Absatz 2 Nr. 5 bis 7 bezeichneten Art, Die von Den CänDern im öffentlichen Interesse unternommen, unterhalten oDcr wesentlich unterstützt werben, sowie Veranstaltungen, bie ohne Die Absicht auf Gewinnerzielung ausschließlich zum Zwecke Der Kunstpflege ober ber Volksbildung unternommen werden unb von ben Lanbesregierungen als gemeinnützig ausdrücklich anerkannt sind. § 3. 6 t e u e r f o r m. (1) Die Steuer ist für jede Veranstaltung gesondert zu berechnen unb wirb in Drei Formen erhoben: 1. als Karten st euer, sofern unD soweit Die Teilnahme an ber Veranstaltung von ber Lösung von Eintrittskarten ober sonstigen Ausweisen abhängig gemacht ist; 2. als Pauschsteuer (nach festen Steuersätzen) a) sofern unb soweit bie Veranstaltung ohne Eintrittskarten ober sonstige Ausweise zugänglich ist; b) an Stelle ber Kartensteuer, wenn Die Teilnehmer zwar eine Eintrittskarte oDer einen sonstigen Ausweis zu lösen haben. Die Durchführung Der Kartensteuer aber nicht hinreichend überwacht werben kann ober wenn Durch Pauschsteuer ein höherer Steuerbetrug erzielt toirD. 3. a l s Sonber steuer bei künstlerisch hochstehenden Veranstaltungen (Dgl. § 21). (2) Als Teilnehmer gelten alle Anwesenben mit Ausnahme ber in Ausübung ihres Berufs ober Gewerbes beschäftigten Personen. Bei sportlichen Veranstaltungen gilt als Teilnehmer nicht, wer sich selber sportlich betätigt. § 4. Anmelbung. (1) Vergnügungen, bie im Gemeindebezirke veranstaltet werben, finD bei ber Steuerstelle anzumelben; bie Anmelbung hat spätestens einen Werktag unb, wenn Die Veranstaltung Der Kartensteuer unterliegt, spätestens zwei Werktage und. wenn für bie Veranstaltung gemäß § 2 Nr. 2, 3 ober 3a Steuerfreiheit 2 in Anspruch genommen wird, spätestens fünf Werktage vorher zu erfolgen. Die im §2 Ar. 1, 5, 6 und 7 bezeichneten Veranstaltungen find nicht anmeldepflichtig. (2) lieber die Anmeldung wird eine Bescheinigung erteilt. (3) Zur Anmeldung verpflichtet ist sowohl der Unternehmer der Veranstaltung wie der Inhaber der dazu benutzten Räume oder Grundstücke. Letzterer darf die Abhaltuirg einer steuerpflichtigen Veranstaltung erst zulassen, wenn ihm die Anmeldebescheinigung vorgelegt ist, es sei denn, daß es sich um eine unvorbereitete und nicht vorherzusehende Veranstaltung handelt. (4) Bei Veranstaltungen einzelner Unternehmer kann die Steuerstelle eine einmalige Anmeldung für eine Reihe von Veranstaltungen für ausreichend erklären. (5) Die Steuerstelle kann bei der Anmeldung die Leistung einer Sicherheit in der voraussichtlichem Höhe der Steuerschuld verlangens sie kann die Veranstaltung untersagen, solange die Sicherheit nicht geleistet ist. II. Kartensteuer. § 5. Steuer mähst ab. Die Kartensteuer wird nach Preis und Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten berechnet. Unentgeltlich ausgegebene Karten bleiben auf Antrag unberücksichtigt, wenn sie als solche kenntlich gemacht sind und der Nachweis ihrer unentgeltlichen Ausgabe nach näherer Bestimmung der Steuerstelle erbracht wird. § 6. Preis und Entgelt. (1) Die Steuer ist nach dem auf der Karte angegebenen Preise zu berechnen, auch wenn die Karte tatsächlich billiger abgegeben worden ist. Sie ist nach dem Entgelte zu berechnen, wenn dieses höher ist als der auf der Karte angegebene Preis. (2) Als Entgelt gilt die gesamte Vergütung, die für die Zulassung zu der Veranstaltung gefordert wird. Hierzu gehört auch die Gebühr für Kleideraufbewahrung sowie für Kataloge oder Programme, wenn die Teilnehmer ohne die Abgabe von Kleidungsstücken oder die Entnahme eines Katalogs oder Programms zu der Veranstaltung nicht zugelafsen werden. Wird neben diesem Entgelt unter bestimmten Voraussetzungen oder zu bestimmten Zwecken noch eine Sonderzahlung verlangt, so wird dem Entgelt der Betrag der Sonderzahlung oder, falls dieser nicht zu ermitteln ist, ein Betrag von 20 vom Hundert des Entgeltes hinzugerechnet. Als solche Sonderzahlungen gelten insbesondere Beiträge, die von dem Veranstalter vor, während oder nach der Veranstaltung durch Sammlungen an der Hand von Zeichnungslisten und dergleichen erhoben werden. Die Sonderzahlung ist nicht hinzuzurechnen, wenn sie einem Dritten zu einem von der Landesregierung als gemeinnützig anerkannten Zwecke zuslieht. (3) Am Eingang zu den Räumen der Veranstaltung oder zur Kasse sind an geeigneter, für die Besucher leicht sichtbarer Stelle die Eintrittspreise und die Höhe der Steuer anzuschlagen. § 7. Karten für mehrere Veranstaltungen oder mehrere Personen. (1) Für einzeln oder zusammenhängend ausgegebene Karten, die zur Teilnahme an einer bestimmten Zahl von zeitlich aus- einanderliegenden Veranstaltungen berechtigen (Abonnements-, Dauer-, Zeit-, Dzitzendkarten u. ä.) ist die Steuer unter Zugrundelegung des Preises der entsprechenden Einzelkarten nach der Zahl der zugesicherten Veranstaltungen zu berechnen. Ist diese Zahl unbestimmt, so ist die Steuer nach dem Preise der Gesamtkarte zu berechnen. (2) Für Karten, die mehrere Personen zum Eintritt berechtigen, ist die Steuer nach deren Zahl zu berechnen. Ist diese Zahl unbestimmt (Familien-, Wagenkarten u. ä.), so ist sie auf fünf anzunehmen. Zugrunde zu legen ist der Preis der entsprechenden Einzelkarte. (3) Für Zuschlagskarten ist die Steuer besonders zu berechnen. § 8. Steuersätze. (1) Die Steuer beträgt bei Ausgabe von Eintrittskarten in nur einer Preisstufe für jede Eintrittskarte 10 vom Hundert, bei Ausgabe von Eintrittskarten in zwei Preisstufen für jede Eintrittskarte der unteren Preisstufe 10 „ „ für jede Eintrittskarte der oberen Preisstufe 15 „ bei Ausgabe von Eintrittskarten in drei Preisstufen für jede Eintrittskarte der unteren Preisstufe 10 „ für jede Eintrittskarte der mittleren Preisstufe 15 „ für jede Eintrittskarte der oberen Preisstufe 20 „ bei Ausgabe von Eintrittskarten in vier und mehr Preisstufen für jede Eintrittskarte der unteren Preisstufe 10 „ für jede Eintrittskarte der nächsthöheren Preisstuse 15 vom Hundert, für jede Eintrittskarte der nächsthöheren Preisstufe 20 „ „ für jede Eintrittskarte der nächsthöheren und jeder weiteren Preisstufe 25 „ „ des Preises oder Entgelts (§ 6). (2) Die Steuer wird für die einzelne Karte auf den nächsten durch 5 teilbaren Goldpfennigbetrag nach oben abgerundet. (3) Für Veranstaltungen der im § 1 Abs. 2 Ar. 5 bis 7 bezeichneten Art, bei denen der künstlerische oder volksbildende Charakter überwiegt, kann die Steuerstelle eine Ermäßigung bis zur Hälfte der Steuer gewähren, es sei denn, daß während der Veranstaltung Speisen oder Getränke gegen Bezahlung verabfolgt werden oder geraucht wird. § 9. Eintrittskarten. (1) Bei der Anmeldung (§ 4) der Veranstaltung hat der Unternehmer die Karten, die dazu ausgegeben werden sollen, der Steuerstelle vorzulegen. Die Karten müssen mit fortlausender Aummer versehen fein und den Unternehmer, Zeit, Ort und Art der Veranstaltung sowie das Entgelt oder die Unentgeltlichkeit angeben. Die Karten werden von der Steuerstelle abgestempelt. (2) Die Steuerstelle kann Ausnahmen von den Erfordernissen für den Inhalt der Karten gestatten und von der Abstempelung absehen. § 10. Entwertung und Vorzeigung. Der Unternehmer darf die Teilnahme an der Veranstaltung nur gegen Vorzeigung und Entwertung der abgestempelten Karten gestatten. Die entwerteten Karten sind den Teilnehmern zu belassen und von diesen den Beauftragten der Steuerstelle auf Verlangen vorzuzeigen. § 11. Aachweisung. Heber die ausgegebenen Karten hat der Unternehmer für jede Veranstaltung eine fortlaufende Aachweisung zu führen, die mit den nicht ausgegebenen Karten drei Monate lang aufzubewahren und der Steuerstelle auf Verlangen vorzulegen ist. § 12. Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit der Steuerschuld. (1) Die Steuerschuld entsteht mit der Ausgabe der Karten. Die Ausgabe ist vollendet mit der Hebertragung des Eigentums an der Karte. Die Steuerschuld mindert sich nach Zahl und Preis derjenigen Karten, die gegen Erstattung des vollen Preises zurückgenommen worden sind. (2) Aach Abschluß ihrer Ermittlungen seht die Steuerstelle die Steuer fest und teilt sie dem Steuerpflichtigen mit. Der Erteilung eines förmlichen Steuerbescheids bedarf es nicht. (3) Soweit die Steuerstelle nichts anderes vorschreibt, wird die Steuerschuld mit Ablauf von zwei Werktagen nach der Mitteilung an den Steuerpflichtigen fällig. § 13. Festsetzung in besonderen Fällen. Verstößt der Unternehmer gegen die Bestimmungen der § 4, 9 bis 11 in einer Weise, daß die für die Berechnung der Steuer maßgebenden Verhältnisse nicht mit Sicherheit festzustellen sind, so kann die Steuerstelle die Steuer so festsetzen, als ob sämtliche verfügbaren Plätze für die gewöhnlichen oder im Einzelfall ermittelten oder geschätzten höheren Kassenpreise verkauft worden wären. Heber die Festsetzung ist ein förmlicher Steuerbescheid zu erteilen. § 14. Steuer zuschlag. Wenn der Verpflichtete die Fristen für die Anmeldung der Veranstaltung (§ 4), die Vorlegung der Karten (§ 9) und die Entrichtung der Steuer (§ 12) nicht wahrt, kann die Steuerstelle ihm einen Zuschlag bis zu fünfundzwanzig vom Hundert der endgültig festgesetzten Steuer auferlegen. Die Steuerstelle hat den Zuschlag zu unterlassen oder zurückzunehmen, wenn die Versäumnis entschuldbar erscheint. III. Pauschsteuer. § 15. Aach der Roheinnahme. (1) Die Pauschsteuer beträgt, soweit sie nicht nach den Bestimmungen der § 16 bis 19 zu berechnen ist, 10 vom Hundert oder, wenn Eintrittskarten in mehreren Preisstufen ausgegeben worden sind, 15 vom Hundert der Roheinnatzme. (2) Die Steuerstelle kann den Unternehmer von dem Einzelnachweise der Höhe der Roheinnahme befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren. § 16. Aach einem Vielfachen des Einzelpreises. (1) Für Volksbelustigungen der im § 1 Abs. 2 Ar. 2 bezeichneten Art wird die Pauschsteuer nach einem Vielfachen des hab — 3 Einzelpreises berechnet. Als Einzelpreis gilt der Höchsteinzel- preis für erwachsene Personen. (2) Die Pauschsteuer beträgt für 1. Karusselle und dergleichen täglich a) durch Menschenhand oder durch Tierkraft betrieben: das Zehnfache eines Einzelpreises, b) mechanisch betrieben: das Zwanzigfache eines Einzelpreises: 2. Achterbahnen, Berg- und Talbahnen und dergleichen täglich das Einfache des Einzelpreises für jeden vorhandenen Sitz: 3. Rodel- und Rutschbahnen täglich das Fünfundzwanzigfache eines Einzelpreises: 4. Schaukeln aller Art täglich bis 8 Schiffe das Zehnfache eines Einzelpreises, über 8 Schiffe das Fünfzehnfache eines Einzelpreises: 5. Schießbuden täglich bis 8 Meter Frontlänge das Zehnfache, über 8 Meter Frontlänge das Fünfzehnfache eines Einzelpreises für drei Schuß: 6. Schaubuden bis 5 Meter Frontlänge täglich das Fünffache eines Einzelpreises, bis 10 Meter Frontlänge täglich das Zehnfache eines Einzelpreises, über 10 Meter Frontlänge täglich das Fünfzehnfache eines Einzelpreises; 7. Würfelbuden, Ringelspiele und andere Ausspielungen bis 5 Meter Frontlänge täglich das Fünffache eines Einzelpreises oder Einsatzes, bis 10 Meter Frontlänge täglich das Zwölffache eines Einzelpreises oder Einsatzes, über 10 Meter Frontlänge täglich das Fünfzehnfache eines Einzelpreises oder Einsatzes: 8. Kraftmesser, Lungenprüfer täglich das Fünffache eines Einzelpreises: 9. Reitbuden täglich das Zwanzigfache eines Einzelpreises: 10. andere Belustigungen täglich das Fünffache eines Einzelpreises. (3) Die Bestimmungen des § 6 finden auf die Berechnung der Einzelpreise sinngemäß Anwendung. (4) Die Steuersumme wird auf volle 10 Goldpfennig nach oben abgerundet. § 17. RachdemWerte. (1) Für das Halten 1. eines Schau-, Scherz-, Spiel- oder Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparats, 2. einer Vorrichtung zur mechanischen Wiedergabe inusik- lischer Stücke oder deklamatorischer Vorträge (Klavierspielapparat Sprechapparat, Phonograph, Orchestrion u. a.) an öffentlichen Orten, in Gast- und Schankwirtschaften sowie in sonstigen jedermann zugänglichen Räumen wird die Pauschsteuer nach dem dauernden, gemeinen Werte des Apparates oder der Vorrichtung berechnet. (2) Die Steuer beträgt für jeden angefangenen Betriebsmonat a) für die zu 1. bezeichneten Apparate l/2 vom Hundert, b) für die zu 2. bezeichneten Vorrichtungen 1/i vom Hundert des Wertes. (3) Der Steuerstelle bleibt es überlassen, an Stelle der im Abs. 2 bezeichneten Sähe den Steuerbetrug mit dem Pflichtigen zu vereinbaren. (4) Die Steuer ist innerhalb der ersten Woche jedes Monats zu entrichten. (5) Der Eigentümer oder derjenige, dem der Apparat oder die Vorrichtung von dem Eigentümer zur Ausnutzung überlassen ist, hat die Aufstellung des Apparats oder der Vorrichtung spätestens innerhalb einer Woche der Steuerstelle anzuzeigen. Die Bestimmung des § 4 Abs. 3 bleibt unberührt. (6) Auk Leierkasten und Spieldosen von geringem Umfang, die lediglich bestimmte Stücke spielen, finden die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 keine Anwendung. § 18. Rach der Zahl der Mitwirkenden. (1) Für Musikvorträge von nicht mehr als drei Mitwirkenden in Gast- und Schankwirtschaften, öffentlichen Vergnügungslokalen, Buden oder Zelten ist eine Steuer von 20 Goldpfennig für den Tag und jeden Mitwirkenden zu entrichten. (2) Für gewerbsmäßige Gesang- und Musikvorträge, die im Umherziehen auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten, in Gast- und Schankwirtschaften, öffentlichen Vergnügungslokalen, Buden oder Zelten sowie auf Höfen von Wohnhäusern dargeboten werden, ist eine Steuer zu entrichten, die bei einem oder zwei Mitwirkenden 20 Goldpfennig bei drei Mitwirkenden 25 bei vier oder fünf Mitwirkenden 30 und bei jedem weiteren Mitwirkenden 20 „ für den Tag beträgt. i (3) Steuerpflichtige Vorträge der zu 2 bezeichneten Art sind von den Unternehmern vor Beginn bei der Steuerstelle anzumelden. Haben die Unternehmer solcher Vorträge an einem Tage bereits in einer anderen Gemeinde Steuer entrichtet, so sind sie von der weiteren Steuer befreit. Ueber die Entrichtung der Steuer haben sie sich auszuweisen. (4) Gelegentliche Gesang- und Musikvorträge auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen sowie auf Höfen von Wohnhäusern sind steuerfrei. § 19. Rach der Größe des benutzten Raumes. (1) Wenn die im § 1 Abs. 2 bezeichneten Veranstaltungen — insbesondere Tanzbelustigungen, Varietes, Tingeltangel, Ka- bcrrette, Konzerte und dergleichen — im wesentlichen der Gewinnerzielung aus der Verabreichung von Speisen und Getränken oder wenn sie der Unterhaltung bei Vereinsfestlichkeiten und dergleichen dienen, wird die Pauschsteuer nach der Gröhe des benutzten Raumes erhoben. Die Größe des Raumes wird festgestellt nach dem Flächeninhalt der für die Vorführung und die Zuschauer bestimmten Räume einschließlich der Ränge, Logen und Galerien, Wandelgänge und Erfrischungsräume, aber ausschließlich der Bühnen- und Kassenräume, der Kleiderablagen und Worte. Findet die Veranstaltung ganz oder teilweise im Freien statt, so sind von den im Freien gelegenen Flächen nur die für die Vorführung und die Zuschauer bestimmten Flächen einschließlich der dazwischen befindlichen Wege und der angrenzenden Veranden, Zelte und ähnlichen Einrichtungen an-urechnen. (2) Die Steuer beträgt 10 Goldpfennig für je 10 Quadratmeter Veranstaltungsfläche. Für die im Freien gelegenen Teile der Veranstaltungsfläche, soweit sie gemäß Ws. 1 Sah 3 anzurechnen sind, wird die Hälfte dieser Sätze in Anrechnung gebracht. (3) Bei längerer Dauer oder bei fortlaufender Aufeinanderfolge der Veranstaltungen gilt jeder angefangene Zeitraum von drei Stunden als eine Veranstaltung. Bei Veranstaltungen, die mehrere Tage dauern, wird die Steuer für jeden angefangenen Tag besonders erhoben. (4) Ist die Berechnung der Steuer nach Ws. 1 bis 3 schwer durchführbar, so kann die Steuerstelle den Steuerbetrug mit dem Unternehmer vereinbaren. § 20. Entrichtung. (1) Die Pauschsteuer (§ 15 bis 18) ist bei der Anmeldung (§ 4, 16 Ws. 4, § 17 Ws. 3) zu entrichten und wird erstattet, wenn die Veranstaltung nicht stattfindet. Der Erteilung eines förmlichen Steuerbescheids bedarf es nicht. (2) Die Bestimmungen des § 8 Ws. 3 und der § 13 und 14 finden entsprechende Anwendung. IV. Besondere Bestimmungen für künstlerisch hochstehende Veranstaltungen. § 21. Steuer vom Bruttoertrag. (1) Künstlerisch hochstehende Veranstaltungen, deren Geschäfts- und Kassenführung den Anforderungen entspricht, die an kaufmännisch geleitete Unternehmen üblicherweise gestellt werden, werden zu einer Steuer von 10 v. H. des Bruttoertrags herangezogen. (2) Darüber, ob es sich um künstlerisch hochstehende Veranstaltungen handelt, und ob die Voraussetzungen ordnungsmäßiger Geschäfts- und Kassenführung erfüllt sind, entscheidet die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Behörde. V. Gemeinsame Bestimmungen. § 22. Steuerpflicht und Haftung. Steuerpflichtig ist der Unternehmer der Veranstaltung. Wer zur Anmeldung verpflichtet ist, ohne selbst Unternehmer zu sein, haftet neben dem Unternehmer als Gesamtschuldner. § 23. Steuer aufsicht. Auf die im § 21 bezeichneten Personen und auf die Teilnehmer an einer steuerpflichtigen Veranstaltung oder einer Veranstaltung, für die gemäß § 2 Rr. 2, 3, 4 oder 7 Steuerfreiheit beansprucht wird, finden die Vorschriften der § 193 bis 201 der Reichsabgabenordnung sinngemäß Anwendung. § 24. Erlaß und Erstattung der Steuer. Zur Vermeidung außergewöhnlicher Härten kann die Gemeinde in besonders gearteten Einzelfällen die Steuer ganz oder teilweise erlassen oder erstatten. § 25. Strafen. Die Hinterziehung der Steuer (§ 359 der Reichsabgabenordnung) wird mit einer Geldstrafe bis zum zwanzigfachen Betrage der hinterzogenen Steuer bestraft. Soweit der Betrag der hinterzogenen Steuer nicht festgestellt werden kann, ist auf eine Geldstrafe von zwanzig bis zwanzigtausend Mark zu erkennen. § 26. Geltung des Landesrechts oder der Reichsabgabenordnung. Soweit diese Steuerordnung nichts anderes bestimmt, finden, die Vorschriften des Landesrechts über Gemeindeabgaben Anwendung. Soweit und solange eine landesrechtliche Regelung nicht besteht, finden die Vorschriften der Reichsabgabenordnung sinn- gemäß Anwendung. Artikel III. § 1. Mit Genehmigung der Landesregierung oder der von ihr beauftragten Behörden können die Gemeinden besondere Steuer- Ordnungen erlassen. Dabei darf von der Steuerordnung des Artikels II nur im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen abgewichen werden. Unter den gleichen Beschränkungen können zu der gemäß Artikel II geltenden Steuerordnung einzelne Abweichungen von den Gemeinden beschlossen werden. § 2. Zu Artikel II § 1 Abs. 2 können die steuerpslichtigen Veranstaltungen im einzelnen noch näher bezeichnet werden. § 3. Zu Artikel II § 2 kann der Kreis der steuerfreien Veranstaltungen anders abgegrenzt werden. Dabei müssen die zu 1, 3 bis 7 bezeichneten Veranstaltungen steuerfrei bleiben. Die Steuerfreiheit der zu 2 und 4 bezeichneten Veranstaltungen kann davon abhängig gemacht werden, daß die Höhe des Reinertrags und seine Verwendung der Steuerstelle auf Grund geordneter Buchführung oder ordnungsmäßiger Belege nachgewiesen werden. § 4. Zu Artikel II § 3 Abs. 1 Rr. 1, 2 können abweichende Bestimmungen erlassen werden. Die Anwendbarkeit der Pauschsteuer kann über den in Rr. 2 vorgesehenen Umfang hinaus erweitert werden. Die Steuerstelle kann zu Steuervereinbarungen inner» —halb bestimmter Richtlinien ermächtigt werden. § 5. Zu Artikel II § 4 Abs. 1 können die Anmeldefristen abweichend festgesetzt werden. Zu Artikel II § 4 Abs.2 bis 4 können abweichende Bestimmungen erlassen werden. § 6. (1) Zu Artikel II § 5 kann der Unternehmer zur Ausgabe von Eintrittskarten verpflichtet werden, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung von der Zahlung eines Entgelts abhängig gemacht wird. (2) Zu tz 5 Sah 2 können abweichende Bestimmungen erlassen werden. § 7. Zu Artikel II § 6 und 7 können abweichende Bestimmungen erlassen werden. § 8. (1) Zu Artikel II § 8 Abs. 1 und 2 können abweichende Bestimmungen erlassen werden! insbesondere können die Steuersätze anders gestaffelt, jedoch darf der niedrigste Steuersatz von 10 vom Hundert nicht unterschritten werden. Die steuerpflichtigen Veranstaltungen können zu Gruppen zusammengefaßt und verschieden besteuert werden. (2) Zu Artikel II § 8 Abs. 3 können insoweit abweichende Bestimmungen erlassen werden, als angeordnet werden kann, daß die Steuerstelle Ermäßigungen bis zu einer bestimmten Höhe zu gewähren hat. § 9. Zu Artikel II § 9 können abweichende Bestimmungen über die Beschasfenheit der Karten erlassen werden. Auch kann die ausschließliche Verwendung von amtlich hergestellten Karten vorgeschrieben werden, die der Unternehmer gegen Erstattung der Unkosten zu entnehmen hat. § 10. Zu Artikel II 8 11 können besondere Bestimmungen über die von dem Unternehmer zu führende Rachweisung sowie über die Behandlung und weitere Verwendung nicht ausgegebener Karten erlassen werden. § 11. Zu Artikel II 8 15 können abweichende Bestimmungen erlassen werden. Dabei dürfen die Steuersätze nicht unterschritten werden. Die steuerpflichtigen Veranstaltungen können zu Gruppen zusammengefaßt und verschieden besteuert werden. Es können nähere Bestimmungen über die Ermittlung oder Schätzung der Roheinnahme sowie über die Vereinbarungen mit dem Unternehmer getroffen werden. § 12. Zu Artikel II 8 16 bis 19 können abweichende Bestimmungen erlassen werden. Die Steuersätze dürfen nicht unterschritten werden: wenn die Besteuerung nach anderen Merkmalen erfolgt, darf der Steuerertrag dadurch nicht beeinträchtigt werden. Bei zahlenmäßig festgesetzten Steuersätzen kann dem Gemeindevorstand oder einer sonstigen Verwaltungsstelle der Gemeinde die Anpassung der Sähe an die jeweiligen Preisverhältnisse Vorbehalten werden. § 13. Steuerordnungen von Gemeinden, die von der Steuerordnung Artikel II nur im Rahmen der in den vorstehenden 8 2 bis 12 enthaltenen Bestimmungen abweichen, bedürfen nicht der Mitteilung gemäß 8 5 des Landessteuergesetzes vom 30. März 1920 (Reichsgesehbl. S. 402). Beschließt eine Gemeinde Abweichungen von der Steuerordnung des Artikels II, die in den 8 2 bis 12 nicht vorgesehen sind, so bedarf der Beschluß zu seiner Gültigkeit sowohl der Genehmigung der Landesregierung ober der von ihr beauftragten Behörde wie der Zustimmung des Reichs- ministerL der Finanzen oder der von ihm beauftragten Behörde. § 14. Insoweit die Länder die Erhebung der Vergnügungssteuer Gemeindeverbänden überlassen, finden die Bestimmungen der Artikel I und III entsprechende Anwendung: in der Steuerordnung des Artikel II tritt in diesem Falle das Wort „Gemeindeverband" an die Stelle von „Gemeinde" und das Wort „Bezirk des Gemeindeverbandes" an die Stelle von „Gemeindebezirk". Artikel IV. Die Bestimmungen des Artikel II treten in Gemeinden, in denen keine besondere Steuerordnung gemäß Artikel I, III der Bestimmungen über die Vergnügungssteuer vom 7. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 583) in Geltung getreten ist, am 1. August 1923 und 1. Mai 1924 in Kraft. 3m übrigen treten die vorstehenden Bestimmungen drei Monate nach ihrer Veröffentlichung im Reichsgesehblatt in Kraft. Bekanntmachung. Betr.: Vorkehrungen gegen Beschädigungen der Straßenpassanten bei Vornahme von Dachdeckerarbeiten. Cs ist wiederholt die Wahrnehmung gemacht worden, daß Dachdecker bei der Vornahme von Dacharbeiten, nachdem sie an beiden Enden des betreffenden Gebäudes die üblichen Warnungszeichen (quer ausgelegte Latten) aufgestellt haben, ohne weiteres Ziegel» und Schieferstücke auf die Straße herunter» werfen. Die hierdurch hervorgerufene erhebliche Gefährdung der Vorübergehenden veranlaßt uns, die betreffenden Handwerker darauf aufmerksam zu machen, daß sie bei Vornahme von Dach- und Hausreparaturen verpflichtet sind, nicht nur gemäß Art. 295 Pol.-Strafges. Warnungszeichen aufzustellen, sondern mit Rücksicht auf 8 366 Ziffer 8 RStrGB. und Art. 292 Pol.-Strafges. alle Vorkehrungen zu treffen, um das Herabfallen von Ziegelund Schieferstücken zu verhindern. Insbesondere sind während der fraglichen Arbeiten an der unteren Dachkante Brettervorlagen anzubringen: unter feinen Umständen dürfen, auch wenn Warnungszeichen aufgestellt find, Ziegel- oder Schieferstücke absichtlich auf die Straße geworfen werden. Solche Gegenstände sind vielmehr in Körben oder dergleichen zu sammeln und herunterzutragen. Zuwiderhandlungen haben die Bestrafung auf Grund der genannten Gesehesstellen zur Folge. Das Publikum ersuchen wir, die Warnungszeichen gehörig zu beachten. Die Polizeibeamten sind angewiesen, die Beachtung obiger Vorschriften zu überwachen und gegen Zuwiderhandelnde Anzeige zu erheben. Passanten, welche durch herabfallende Gegenstände verletzt oder gefährdet werden sollten, wollen auf dem zuständigen Polizeirevier alsbald hiervon Anzeige machen, damit der Sachverhalt sofort festgestellt werden kann. Gießen, den 10. 3uni 1925. Polizeiamt Gießen. Düchler. Druck der Brühl'schen Universttäts-Duch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.