AmtrverlündMiigMatl für die provmzialdireition Gberheffen und für dar Kreisamt Gietzen. Erscheint Dienstag und Freitag. Hur durch die Post zu beziehen. Juli 'm der Bürgermeisterei aufgesordert worden ist, so kann diese die Unterhaltung aus seine Kosten besorgen lassen. Wird nach Ablauf von 30 Jahren seit der letzten daraus erfolgten Beerdigung ein Erbbegräbnis zwei Jahre lang von dem Berechtigten nicht unterhalten, so kann die Bürgermeisterei diesen durch Bekanntmachung im KreiSblatt aufsordern. sein Recht geltend zu machen, sowie das Erbbegräbnis instand zu sehen unD zu unterhalten. Bei der Aufforderung ist der Rechts- Nachteil anzudrohen, daß, wenn ihr binnen drei Monaten auch nur nach einer Richtung hin nicht entsprochen wird, das Erb- begräbnis der Gemeinde zur freien Verfügung anheim äl t. Rach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die Gemeinde ^Erbbegräbnis anderweit vergeben oder sonstwie über dasselbe verfügen. 8 20 erhält folgende Fassung: „ t x Die Verwaltung der Friedhossangelegenheiten liegt dem Gemeinderat ob. Derselbe kann sie einer besonderen nach Art. 129 der Landgemeindeordnung gebildeten Deputation übertragen Die Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der Bürgermeisterei und unter deren Aufsicht dem FrledhofSauf- scher ob. m r r .. In § 25 fällt daS Wort .Grotzh." weg. § 23 fällt weg. § 29 erhält die Bezeichnung 8 23. Art. 2. Der Nachtrag tritt mit dem Tage der Verkündigung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Bellersheim, den 27. Mai 1925. Hessische Bürgermeisterei. Müller. Polizei-Verordnung. Auf Grund dcS Artikels 64 des Gesetzes betr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8 Juli 1911 und der Reichsverordnung über Vermogensstrasen und Butzen vom 6. Februar 1924 wird nach Vernehmung der Lokalpolizeibehördc und der Gemeindevertretung mit Venehmi- gung des Ministeriums des Innern vom 30. April 1925 zu Rr. M. d. I. II 760 die nachstehende Polizeiverordnung für die Gemeinde Bellersheim erlassen. 8 1. Wer den Bestimmungen der 8 3. 4. 8 — 13, 23 27 der Fried- hossordnung der Gemeinde Bellersheim zuwiderhandclt. wird insofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen härtere Strafen verwirkt sind, mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark bestraft. 8 2. Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt 8 28 der Friedhossordnung vom 19. Dezember 1906 autzer Kraft. Gietzen, den 27. Mai 1925. Hessisches Kreisamt Gietzen. I. V.: Dr. Braun. Nachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Bellersheim. Auf Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung Wird auf Beschlutz des Gemeinderats nach gutächtlicher Aeutzerung des Bürgermeisters und des Kreisausschusses sowie nach erfolgter Offenlegung mit Genehmigung des Ministeriums des Snnern vom 30. April 1925 ju Qtr.OT.b.3 II ,60 folgenöcr Rachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Bellersheim vom 19. Dezember 1906 erlassen: Artikel 1. Die vorgenannte Friedhofsordnung wird wie folgt geändert: 3n § 4 fällt das Wort .Grohh." weg. 8 9 erhält folgende Fassung: .. , Wenn durch überragende Baumäste oder Gestraucher oder m anderer Weise die Denkmäler oder Anlagen einer Rachbargrabstätte beeinträchtigt werden, so kann auf erhobene Beschwerde derjenige, der die schädigen de A n l a g e v e r a n l a h t hat, oder derjenige, der sie unterhält, von der Bürgermeisterei zur Beseitigung binnen bestimmter ‘tfrilt angehalten werden. Rach fruchtlosem Ablauf der Frist veranlatzt die Bürgermeisterei die Beseitigung des Mitzstandigen aus Kosten desjenigen, der der Aufforderung nicht nach- gekommenist. 8 10 erhält folgende Fassung: , Die Herstellung und Unterhaltung der Degrabnisplatze. Denk- mäler usw. liegt demjenigen ob, der auf Grund Gesetzes oder durch Verfügung von Todes wegen Erbe des in den, Rechengrab Beerdigten geworden ist: er kann hiermit Dritte, auch solche, welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen. Wer nut der Unterljaltung eines Grabes beauftragt ist, hat dies dem Fned- hofsaufseher anzuzeigen. Wenn der im Absatz 1 festgelegten Linierhaltungspflicht nicht nachgekommen wird, so kann die Bürgermeisterei entsprechend den Bestimmungen des 8 9 verfahren. In § 13 fällt das Wort „Grotzh." weg. 8 14' Abs. 3 erhält folgende Fassung: Für jede einzelne Begräbnisstätte, sei es die eines Er- wachsenen oder eines Kindes ist eine Gebühr an die Gemelnde- kasse zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird gematz Art. 136. 187 der Landgemeindeordnung durch Beschluß des Gemeinde- rats bestimmt. 8 14 Abs. 4 erhält folgende Fassung: t x , Die Lieberweisung des Platzes an den Erwerber erfolgt nach Zahlung der festgesetzten Gebühr durch Einhändigung einer von der Bürgermeisterei auszustellenden Erwerbsurkundc. 8 15 erhält folgende Fassung: Durch die Licbcrweisung des Erbbegrabnisplahes er- langt der Erwerber nicht das Eigentum, sondern nur: das vererbliche und veräußerliche Recht, selbst auf dem Erbbegräbnis bestattet zu werden: er erwirbt ferner, unbeschadet des in 81 < gewissen Personen eingeräumten Rechts, das Recht, allein über die Benutzung des Erbbegräbnisses zu Beerdigungen zu verfugen, das Erbbegräbnis gärtnerisch anzulegen, es mit Einfassung und Gitter zu versehen und Denkinäler usw. auf demselben zu errichten. Zur ordnungsmätzigen Linterhaltung des Erbbegräbnis- Platzes ist der Besitzer verpflichtet. Teilung der Erbbegrabnls- stätte ist verboten. r „ 17 An Stelle des 8 17 werden folgende Bestimmungen als 8" UnJ> § 17. Unterlieft es der Berechtigte, in rechtsgültiger Weise unter Lebeiiden oder von Todes wegen über den Erbbegräbnis, platz zu verfügen, so folgt ihm in seinem Rechte der nächste gesetzliche Erbe. Zwischen Gleichnahen entscheidet zunächst das Geschlecht in der Weise, datz dem Mannesstamm der Vorzug eingeräumt ist: von mehreren gleichnahen Erben desselben Geschlechts fällt das Erbbegräbnis dem ältesten zu. Für den zuletzt versterbenden Ehegatten besteht das Recht, auf dem Erbbegräbnis des Verstorbenen beerdigt zu werden, ebenso steht den Kindern das Recht zu. auf dem Erbbegräbnis eines jeden Clternteils beerdigt zu werden. Auch steht dem überlebenden Ehegatten , i n- folange er nicht zur zweiten Ehe schreitet, das lebenslängliche Recht zur Unterhaltung des Erbbegräbnisses sowie zur Errich- richtung von Denkinälern und Einfriedigungen usw. auf dem- selben ftu. berechtigte hat das Erbbegräbnis ordnungs- mäßig zu unterhalten. Unterläßt er dies, obwohl er dazu von Nachtrag nur Friedhossordnung für den Friedhof der Gemeinde 8' Eberstadt. Auf Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung wird auf Beschluß des Gemeinderats nach gutächtlicher Aeutzerung des Bürgermeisters und des KreiSausschusses sowie nach erfolgter Offenlegung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 30. April 1925 zuRrM.d^J.II 2138 folgender Rachtrag zur Friedhossordnung für den Friedhof der Gemeinde Eberstadt vom 12. Juni 1906 erlassen: Artikel 1. Die vorgenannte Friedhossordnung wird wie folgt geändert 3n 8 4 fällt das Wort .Grotzh." weg. ober Selcher oder in anderer Weise die Denkmäler oder Anlagen einer Rachbur- grabstätte beeinträchtigt werden, so kann aus erhobene Beschwerde derjenige, der die schädigende Anlage veranlatzt hat oder derjenige, der sie unterhält, von der Dur- — 2 — germeisterei zur Beseitigung binnen bestimmter Frist angehalten werden. Bach fruchtlosem Ablauf der Frist veranlaßt die Bürgermeisterei die Beseitigung des Mihständigen auf Kosten desjenigen, der der Aufforderung nicht nachgekommen ist. ’ § 10 erhält folgende Fassung: Die Herstellung und Unterhaltung der Begräbnisplähe, Denkmäler usw. liegt demjenigen ob, der auf Grund Gesetzes oder durch Verfügung von Todes wegen Erbe des in dem Reihengrab Beerdigten geworden ist: er kann hiermit Dritte, auch solche, welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen. Wer mit der Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist, hat dies dem Friedhofsaufseher anzuzeigen. Wenn der im Absatz 1 festgelegten Unterhaltungspflicht nicht nachgekommen wird, so kann die Bürgermeisterei entsprechend den Bestimmungen des § 9 verfahren. In § 13 fällt das Wort „Grohh." weg. § 14 Abs. 3 erhält folgende Fassung: Für jede einzelne Begräbnisstätte, sei es die eines Erwachsenen oder eines Kindes, ist eine Gebühr an die Gemeindekasse zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird gemäß Art. 186, 187 der Landgemeindeordnung durch Beschluß des Gemeinderats bestimmt. 8 14 Abs. 4 erhält folgende Fassung: Die Ueberweisung des Platzes an den Erwerber erfolgt nach Zahlung der festgesetzten Gebühr durch Einhändigung einer von der Bürgermeisterei auszustellenden Erwerbsurkunde. § 15 erhält folgende Fassung: Durch die Ueberweisung des Erbbegräbnisplahes erlangt der Erwerber nicht das Eigentum, sondern nur das vererbliche und- veräußerliche Recht, selbst auf dem Erbbegräbnis bestattet zu werden: er erwirbt ferner, unbeschadet des in § 17 gewissen Personen eingeräumten Rechts, das Recht, allein über die Benutzung des Erbbegräbnisses zu Beerdigungen zu verfügen, das Erbbegräbnis gärtnerisch anzulegen, es mit Einfassung und Gitter zu versehen unv Denkmäler usw. auf demselben zu errichten. Zur ordnungsmäßigen Unterhaltung des Erbbegräbnisplatzes ist der Besitzer verpflichtet. Teilung der Erbbegräbnisstätte ist verboten. An Stelle des § 17 werden folgende Bestimmungen als § 17 und § 17a eingesetzt: § 17. Unterließ es der Berechtigte, in rechtsgültiger Weise unter Lebenden oder von Todes wegen über den Erbbegräbnis- Platz zu verfügen, so folgt ihm in seinem Rechte der nächste gesetzliche Erbe. Zwischen Gleichnahen entscheidet zunächst das Geschlecht in der Weise, daß dem Mannesstamm der Vorzug eingeräumt ist: von mehreren gleichnahen Erben desselben Geschlechts fällt das Erbbegräbnis dem ältesten zu. Für den zuletzt versterbenden Ehegatten besteht das Recht, auf dem Erbbegräbnis des Verstorbenen beerdigt zu werden, ebenso steht den Kindern das Recht zu, auf dem Erbbegräbnis eines jeden Elternteils beerdigt zu werden. Auch steht dem überlebenden Ehegatten, in- solange er nicht zur zweiten Che schreitet, das lebenslängliche Recht zur Unterhaltung des Erbbegräbnisses sowie zur Errich- richtung von Denkmälern und Einfriedigungen usw. auf demselben zu. § 17a. Der Berechtigte hat das Erbbegräbnis ordnungsmäßig zu unterhalten. Unterläßt er dies, obwohl er dazu von der Bürgermeisterei aufgefordert worden ist, so kann diese die Unterhaltung auf seine Kosten besorgen lassen. Wird nach Ablauf von 30 Jahren seit der letzten darauf erfolgten Beerdigung ein Erbbegräbnis zwei Jahre lang von dem Berechtigten nicht unterhalten, so kann die Bürgermeisterei diesen durch Bekanntmachung im Kreisblatt auffordern, sein Recht geltend zu machen, sowie das Erbbegräbnis instand zu sehen und zu unterhalten. Bei der Aufforderung ist der Rechtsnachteil anzudrohen, daß, wenn ihr binnen drei Monaten auch nur nach einer Richtung hin nicht entsprochen wird, das Erbbegräbnis der Gemeinde zur freien Verfügung anheimfällt. Rach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die Gemeinde das Erbbegräbnis anderweit vergeben oder sonstwie über dasselbe verfügen. 8 20 erhält folgende Fassung: Die Verwaltung der Friedhofsangelegenheiten liegt dem Gemeinderat ob. Derselbe kann sie einer besonderen nach Art. 129 der Landgemeindeordnung gebildeten Deputation übertragen. Die Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der Bürgermeisterei und unter deren Aufsicht dem Friedhofsaufseher ob. In 8 21 werden die Worte von „bei Unterbringung" bis „außerdem hat derselbe" gestrichen. In 8 26 fällt das Wort „Grohh." weg. § 29 fällt weg. 8 30 erhält die Bezeichnung 8 29. Art. 2. Der Nachtrag tritt mit dem Tage der Verkündigung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. C b e r st a d t, den 27. Mai 1925. Hessische Bürgermeisterei. Görlach.. Polizei-Berordnung Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes betr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. Juli 1911 und der Reichsverordnung über Dermögensstrafen und Buhen vom 6. Februar 1924 wird nach Vernehmung der Lokalpolizeibehörde und der Gemeindevertretung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 30. April 1925 zu Rr. M. d. I. II 2138 die nachstehende Polizeivervrdnung für die Gemeinde Eberstadt erlassen: § 1. Wer den Bestimmungen der 8 3. 4, 8—13, 25—28 der Friedhofsordnung der Gemeinde Eberstadt zuwiderhandelt, wird, insofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen härtere Strafen verwirkt sind, mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark bestraft. § 2. Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt 8 29 der Friedhofsordnung vom 12. Juni 1906 außer Kraft. Gießen, den 27. Mai 1925. Hessisches Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun. Nachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Ober-Hörgern. Auf Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung wird auf Beschluß des Gemeinderats nach gutächtlicher Aeußerung des Bürgermeisters und des Kreisausschusses sowie nach erfolgter Offenlegung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 30. April 1925 zu Rr. M. d. I. II 1992 folgender Rachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Ober-Hörgern vom 18. April 1907 erlassen: Artikel 1. Die vorgenannte Friedhofsordnung wird wie folgt geändert: In 8 4 fällt das Wort „Grohh." weg. 8 9 erhält folgende Fassung: Wenn durch überragende Baumäste oder Gesträucher oder in anderer Weise die Denkmäler oder Anlagen einer Rachbargrabstätte beeinträchtigt werden, so lann auf erhobene Beschwerde derjenige, der die schädigende Anlage veranlaßt hat, oder derjenige, der sie unterhält, von der Bürgermeisterei zur Beseitigung binnen bestimmter Frist angehalten werden. Rach fruchtlosem Ablauf der Frist veranlaht die Bürgermeisterei die Beseitigung des Mihständigen auf Kosten desjenigen, der der Aufforderung nicht nachgekommen i st. 8 10 erhält folgende Fassung: Die Herstellung und Unterhaltung der Begräbnisplähe, Denkmäler usw. liegt demjenigen ob, der auf Grund Gesetzes oder durch Verfügung von Todes wegen Erbe des in dem Reihengrab Beerdigten geworden ist: er kann hiermit Dritte, auch solche, welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen. Wer mit de- Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist, hat dies dem Friedhofsaufseher anzuzeigen. Wenn der im Absatz 1 festgelegten Llnterhaltungspflicht nicht nachgekommen wird, so kann die Bürgermeisterei entsprechend den Bestimmungen des 8 9 verfahren. In 8 13 fällt das Wort „Grohh." weg. 8 14 Abs. 3 erhält folgende Fassung: Für jede einzelne Begräbnisstätte, sei es die eines Erwachsenen oder eines Kindes, ist eine Gebühr an die Gemeindekasse zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird gemäh Art. 186, 187 der Landgemeindeordnung durch Beschluß des Gemeiade- rats bestimmt. 8 14 Abs. 4 erhält folgende Fassung: Die Ueberweisung des Platzes an den Erwerber erfolgt nach Zahlung der festgesetzten Gebühr durch Einhändigung einer von der Bürgermeisterei auszustellenden Erwerbsurkunde. 8 15 erhält folgende Fassung: Durch die Ueberweisung des Erbbegräbnisplahes erlangt der Erwerber nicht das Eigentum, sondern nur das vererbliche und veräuherliche Recht, selbst auf dem Erbbegräbnis bestattet zu werden: er erwirbt ferner, unbeschadet des in § 17 gewissen Personen eingeräumten Rechts, das Recht, allein über die Benutzung des Erbbegräbnisses zu Beerdigungen zu verfügen, das Erbbegräbnis gärtnerisch anzulegen, es mit Einfassung und Gitter zu versehen und Denkmäler usw. auf demselben zu errichten. Zur ordnungsmähigen Unterhaltung des Erbbegräbnisplatzes ist der Besitzer verpflichtet. Teilung der Erbbegräbnisstätte ist verboten. An Stelle des 8 17 werden folgende Bestimmungen als § 17 und 8 17a eingesetzt: 8 17. Unterließ es der Berechtigte, in rechtsgültiger Weise unter Lebenden oder von Todes wegen über den Erbbegräbnis- Platz zu verfügen, so folgt ihm in feinem Rechte der nächste gesetzliche Erbe. Zwischen Gleichnahen entscheidet zunächst das Geschlecht in der Weise, dah dem Mannesstamm der Vorzug eingcräumt ist: von mehreren gleichnahen Erben desselben Geschlechts fällt das Erbbegräbnis dem ältesten zu. Für den zuletzt versterbenden Ehegatten besteht das Recht, auf dem Erbbegräbnis des Verstorbenen beerdigt, zu werden, ebenso steht den Kindern das Recht zu, auf dem Erbbegräbnis eines jeden Elternteils beerdigt zu werden. Auch steht dem überlebenden Ehegatten, in« solange er nicht zur zweiten Ehe schreitet, das lebenslängliche Recht zur Unterhaltung des Erbbegräbnisses sowie zur Errichtung von Denkmälern und Einfriedigungen usw. auf demselben zu. § 17a. Der Berechtigte hat das Erbbegräbnis ordnungs- mähig zu unterhalten. Unterläßt er dies, obwohl er dazu von der Bürgermeisterei aufgefordert worden ist, so kann diese die Unterhaltung auf seine Kosten besorgen lassen. Wird nach Ablauf von 30 Jahren seit der letzten darauf erfolgten Beerdigung ein Erbbegräbnis zwei Jahre lang von dem Berechtigten nicht unterhalten, 'fo kann die Bürgermeisterei diesen durch Bekanntmachung im Kreisblatt auffordern, sein Recht geltend zu machen, sowie das Erbbegräbnis instand zu sehen und zu unterhalten. Bei der Aufforderung ist der Rechtsnachteil anzudrohen, d§h, wenn ihr binnen drei Monaten auch nur nach einer Richtung hin nicht entsprochen wird, das, Erbbegräbnis der Gemeinde zur freien Verfügung anheimfällt. Rach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die Gemeinde das Erbbegräbnis anderweit vergeben oder sonstwie über dasselbe verfügen. § 20 erhält folgende Fassung: Die Verwaltung der Friedhofsangelegenheiten liegt dem Gemeinderat ob. Derselbe kann sie einer besonderen nach Art. 129 der Landgemeindeordnung gebildeten Deputation übertragen. Die Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der Bürgermeisterei und unter deren Aufsicht dem Friedhofsaufseher ob. In § 26 fällt das Wort „Grohh." weg. § 29 fällt weg. § 30 erhält die Bezeichnung § 29. Artikel 2. Der Nachtrag tritt mit dem Tage der Verkündigung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Ober-Hörgern, den 27. Mai 1925. Hessische Bürgermeisterei. • Holler. Polizei-Berordnung. Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes betr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. Juli 1911 und der Reichsverordnung über Vermögensstrafen und Buhen vom 6. Februar 1924 wird nach Vernehmung der Lokalpolizeibehörde und der Gemeindevertretung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 30. April 1925 zu Rr. M. d. I. II 1992 die nachstehende Polizeiverordnung für die Gemeinde Ober-Hörgern erlassen: § 1. Wer den Bestimmungen der § 3, 4, 8—13, 24—28 der Fried- hossordnuna der Gemeinde Ober-Hörgern zuwiderhandelt, wird, insofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen härtere Strafen verwirkt sind, mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark bestraft. § 2. Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt § 29 der Friedhofsordnung vom 18. April 1907 außer Kraft. Giehen, den 27. Mai 1925. Hessisches Kreisamt (Ziehen. I. V.: Dr. Brau n. Bekanntmachung. Betr.: Den Ausschlag der Kreisumlagen für das Rj. 1925. Der Kreistag des Kreises Giehen hat in seiner Sitzung vom 29. Juni l. Js. die Erhebung folgender Umlagen für den Kreis Gießen für das Rj. 1925 beschlossen, wozu das Ministerium des Innern seine Genehmigung erteilt hat: I. a) Grundsteuer Auf 100 Mk. Steuerwert der Gebäude und Bauplätze für die Stadt Gießen 1,2 Rpf., für die Landgemeinden 1,2+3,68 = 4,88 Rpf.: auf 100 Mk. Steuerwerk des land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitzes für die Stadt Gießen 2,4 Rpf., für die Landgemeinden 2,4+6,8=9,2 Rpf. b) Sondergebäude st euer. Auf 100 Mk. Steuerwert für die Stadt Gießen 7,5 Rpf., für die Landgemeinden 7,5+7,5 = 15 Rpf. c) Gewerbesteuer. 1. Auf 100 Mk. Steuerwert der land- und forstwirtschaftlichen und der gewerblichen Anlage- und Betriebskapitalien für die Stadt Gießen 1,5 Rpf., für die Landgemeinden 1,5+6 = 7,5 Rpf. 2. Auf 1 Mk. Einkommensteuer- und Körperschaftssteuervorauszahlungen ein Zuschlag für die Stadt von 3 Rpf., für die Landgemeinden von 3+15=18 Rpf. II. Für die in den selbständigen Gemarkungen gelegenen Steuerwerke: 1. Auf je 100 Mk. Steuerwert der Gebäude und Bauplätze 17,5 Rpf. 2. Auf je 100 Mk. Steuerwerk des landwirtschaftlichen und gärtnerisch genutzten Grundbesitzes 37,5 Rpf. 3. Auf je 100 Mk. Steuerwert des Waldbesitzes 41,66 Rpf. 4. Auf je 100 Mk. Steuerwert des land- und forstwirtschaftlichen und gewerblichen Anlage- und Betriebskapitals 7,5 Rpf. 5. Auf je 100 Mk. Steuerwerk der Sondersteuer vom bebauten Grundbesitz 62,5 Rpf. 6. Außerdem als Gewerbesteuer vom „Ertrag" im Sinne des Artikels 2 des Gesetzes über die Gewerbesteuer für 1925 vom 31. März 1925 einen Zuschlagssatz von 18 Rpf. auf je 1 R.-M. Einkommensteuer- und Körperschastssteuervorauszahlung. Für die Fälligkeit und Entrichtung dieser Steuer gilt das in unserer Bekanntmachung vom 10. ds. Mts., Amtsverkündigungsblatt Rr. 55, Gesagte. Die Erhebung der Steuer unter la, b, c 1 und II 1 bis 5 erfolgt durch die Stadtkasse Gießen und die Gemeindekassen: die Steuer unter I c 2 und II 6 durch die zuständigen Finanzkassen. i Soweit Gemeinden keine Gemeindesteuern erheben, erfolgt, der Ausschlag der Steuern für Kreis und Provinz durch uns, und die Erhebung durch die Kreiskasse. Gießen, den 16. Juli 1925. Kreisamt Giehen. I. V.: Dr. Braun. Bekanntmachung. Betr.: Maul- und Klauenseuche in Rieder-Bessingen. In Rieder-Bessingen ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden. Es wird gebildet ein Sperrbezirk, bestehend aus der Gemarkung Rieder-Bessing.n, und ein Beobachtungsgebiet, bestehend aus der Gemarkung Ober-Bessingen. Unsere Bekanntmachung vom 25. August 1920 in Rr. 122 des Amtsverkündigungsbkattes findet sinngemäße Anwendung. Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen werden mit erheblichen Strafen geahndet, wenn sie wissentlich begangen sind, sogar auf Grund des § 328 des StGB, mit Gefängnis. Giehen, den 13. Juli 1925. Kreisamt Giehen. I. V.: Dr. Braun. Betr.: Kriegergräberfürsorge für 1925. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Soweit unsere Verfügung vorn 2. Juni 1925 (Amtsverkündigungsblatt Rr. 45 vom 5. Juni 1925) noch nicht erledigt ist. erinnern wir an deren Erledigung. Gießen, den 2. Juli 1925. Kreisamt Giehen. I. V.: Dr. Braun.____________ Bekanntmachung. Betr.: Unfälle auf Bahnübergängen bei den Reben- und Strahenbahnen. Im Jahre 1924 haben sich wieder mehrfach Unfälle an bewachten und unbewachten Bahnübergängen ereignet. Die Unfälle sind fast durchweg auf Fahrlässigkeit von Fuhrwerks-, Kraftwagen- oder Kraftradfahrer zurückzuführen. Um die Gefahren des Eisenbahnbetriebs nach Möglichkeit zu verringern, weisen wir die Bevölkerung auf Oie besonderen Gefahren hin, die durch Unaufmerksamkeit beim Uebcrschreiken und Ueberfahren von unbewachten Bahnübergängen und Bahngleisen, insbesondere auch bei den Straßenbahnen entstehen. Gießen, den 14. Juli 1925. Hess. Kreisamt Giehen. I. V.: Wolf. Betr.: Wie oben. An das Polizeiamk Gießen und die Ortspolizeibehörden des Landkreises Gießen. Unter Bezugnahme auf obige Bekanntmachung machen wir Sie auf die schärfste Durchführung der Polizeivorschriften hinsichtlich der zulässigen Fahrgeschwindigkeit für Motorwagen und Motorräder aufmerksam, da gerade die Ueberschreitung der zulässigen Geschwindigkeit neuerdings zu ernsten Unfällen geführt hat. Gießen, den 14. Juli 1925. Hess. Kreisamt Giehen. I. V.: Wolf. Bekanntmachung. Die Ortsdurchfahrt Lang-Göns wird wegen Vornahme von Walzarbeiten vom 18. bis 31. Juli 1925 für jeden Verkehr gesperrt. Die ausgestellten Warnungstafeln sind zu beachten. Die Umleitung des Durchgangsverkehrs erfolgt von Pohl-Göns über Riederkleen, Dornholzhausen, Hochelheim, — 4 Grohen-Linben, ober von Butzbach über Gambach, Holzheim, Grüningen, Steinberg, Giehen und umgekehrt. Giehen, den 14. Juli 1925. Hess. Kreisamt Giehen I. rß '- Wolf. Bekanntmachung Die Kreis st rahe G r ü n ber g —De l te r s h ai n wirb wegen Ausführung von Wasserleistmgsarbeiten auf b^ Dauer von 14 Tagen für den Durchgangsverkehr gesperrt. Der Ber- kehr wird über Göbelnrod und Stangenrod geleitet. Giehen, den 15. Juli 1925. Hess. Kreisamt Giehen. 3. D.: Wolf. Bekanntmachung. Betr.: Gesuch des Müllers PH. Wolf II. zu Treis a. d. Lda. um Genehmigung zum Einbauen einer Turbine. Der Müller Philipp Wolf II. zu Treis a. b. Lba. hat bei uns am 9 Mai 1925 den Antrag auf Genehmigung zum Einbauen einer Turbine gestellt. Pläne unb Erläuterungen liegen in ber Zeit vom 17. bis 31 Juli 1925 auf ber Bürgermeisterei Treis a. b. Lba. zur Einsicht offen. Einwenbungen sinb innerhalb der genannten Frist bei Meidung bes Ausschlusses bei ber Bürgermeisterei Treis a. b. Lda. schriftlich ober zu Protokoll anzubringen. Giehen, den 13. Juli 1925. Hess. Kreisamt Giehen. I. D.: Wolf. Betr.: Feier bes Verfassungstages 1925. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Mir macken Sie auf bas Ausschreiben des Gesamtmini- steril vom 10. Juli 1925 zu Ar. 6t-OK 10 277 in Ar. 160 ber „Darmstäbter Zeitung" vom 13. Just 1925 aufmerksam und empfehlen Ihnen, bas Crforberliche rechtzeitig zu veranlassen. Giehen, ben 14. Juli 1925. Kreisschulamt Giehen. I. V.: Fischer.__ Dienstnachrichten des Kreisamtes. In ber Gemeiübe Michelbach ist die Maul- unb Klauenseuche ausgebrochen. Druck der Br übl ichen Universitäts-Buch- und Steindruckerei R. Lange. Giehen.