AmtrverliiMgungrblatt für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen. Erscheint Dienstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen. Nr. 48 _________________16. Juni ___________1925 Jnhalts-Aeberstcht: Die Förderung des Wohnungsbaues im Jahre 1925. - Erhebung einer Gewerbesteuer durch die Provinz Ober- besten - Einführung eines einheitlichen Brotgewichts. - Maul- und Klauenseuche in Langsdorf und Lich Verlegung eines Waster- grabens in der Gemarkung Rabertshausen. - Straßensperren in Steinberg und Giehen. — befunden, verloren. - Dienstnachnchten. Nachtrag zur Friedhofsordnung mit entsprechender Polizeiverordnung für die Gemeinde Aliendorf a- 0. Lahn Bekanntmachung. hie Förderung des Wohnungsbaues im Jahre 1925 durch Dau- darlehen aus Landesmitteln betreffend. Vom 8. Juni 1925. Die Förderung des Wohnungsbaues im Jahre 1925 mit Hilfe der zur Verfügung stehenden staatlichen Mittel erfolgt durch Gewährung von Baudarlehen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: I. Allgemeines. 1. Staatliche Beihilfen für Wohnungsbauten (Baudarlehen) werden nur zur Herstellung von Klein- und Mittelwohnungen, gewährt, die nach Ausmaß und Ausstattung bescheidenen Anforderungen genügen und zur Behebung dringendster Wohnungsnot unter Berücksichtigung der nach den örtlichen Verhältnissen wirtschaftlichsten Bauweise erstellt werden. Daudarlehen werden auf dem Lande und in den kleineren Städten in der Regel nur für Wohnungsbauten mit nicht mehr als zwei Wohngeschossen gewährt: in den mittleren und größeren Städten können auch Mehrfamilienhäuser berücksichtigt werden. Die zu beleihenden Wohnungen müssen den Anforderungen entsprechen, die an gesunde, zweckmäßig eingeteilte und solide gebaute Dauerwohnungen zu stellen sind. Für einzelstehende Häuser werden Darlehen im Hinblick auf die erhöhten Baukosten nur dann gewährt, wenn die Errichtung von Doppel-. Gruppen- oder Reihenhäusern nicht möglich erscheint. 2. Behelfs- und Notwohnungen, sowie Wohnungen, die Arbeitgeber für ihre Arbeiter und Angestellten als Werkwohnungen auf eigenem Gelände errichten, kommen für Daudarlehen nicht in Betracht. 3. Baudarlehen können gewährt werden: a) an Gemeinden oder Gemeindeverbände, b) an gemeinnützige Dauvereinigungen. c)