Amtrverliin-igungzblatt für die provmzialdireklion Gberhesien und für das Kreisamt Gießen. Erscheint Dienstag und Freitag. Hur durch die Post zu beziehen. Nr. 65 _____________ 14. August___'S2S InhaltS-Uebersicht: Aachtrag zu den FriedbofSordnungcn mit entsprechenden Polizeiverordnungen der Gemeinden Beuern. Harbach, Klein-Linden Lumda Mainzlar und Trohe. - Gebühren im Verfahren vor dem MieteinigungSamt. - Straßensperre Großen-Linoen- Lang-Göns — Die Dienstwohnungen der Lehrer. — Feldbereinigung Rödgen. weg. Artikel 2. von weiteren 30 Jahren feher ob. Artikel -1. Amts- Artikel 3. § 16 erhält felgend? Fassung: Die Verwaltung der Friedhofsangelegenheiten liegt dem Gemcinderak ob. Derselbe kann sie einer besonderen nach Art. 129 der Landgemeindeordnung gebildeten Deputation übertragen. Die Handhabung der Polizei aus dem Friedhof liegt der Bürgermeisterei und unter deren Aufsicht dem Friedhossauf- hofsaufseher anzuzeigen. . Wenn der im Absah 1 fcstgelcgten Untcrhaltungspslrcht nicht nachgelommen wird, so kann die Bürgermeisterei entsprechend den Bestimmungen des § 9 verfahren. Sn § 13 fällt das Wort „Großh. Nachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Beuern. Auf Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung wird auf Beschluß des Gemeinderats nach gutachtlicher Aeußerung des Bürgermeisters und des Kreisausschusses sowie nach erfolgter Offenlegung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 3 Juli 1925 zu Ar. M. d. I. II 5769 folgender Nachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Beuern vom 30. Oktober 1907 erlassen: Artikel 1. Die vorgenannte Fricdhofsordnung wird wie folgt geändert: In § 4 fällt daS Wort „Großh." weg. § 9 erhält folgende Fassung: Wenn durch überragende Baumäste oder Gesträucher oder in anderer Weise die Denkmäler oder Anlagen einer Aachbar- grabstätte beeinträchtigt werden, so kann auf erhobene Beschwerde derjenige, der die schädigende Anlage veranlaßt hat. oder derjenige, der sie unterhält, von der Bürgermeisterei zur Beseitigung binnen bestimmter Frist angehalten werden. Aach fruchtlosem Ablauf der des Krcisausschusses sowie nach erfolgter Offenlegung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 26. Mai 1925 zu Nr M. d. I. II 4413 solgender Nachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Harbach vom 3. Januar 1908 erlassen: Artikel 1. Die vorgenannte Friedhofsordnung wird wie folgt geändert. In § 4 fällt das Wort »Großh." weg. § 9 erhält folgende Fassung: Wenn durch überragende Baumäste oder Gesträucher oder in anderer Weise die Denkmäler oder Anlagen einer Aachbar- grabstätte beeinträchtigt werden, so kann auf erhobene Beschwerde derjenige, der die schädigende Anlage veranlaßt hat. ober derjenige, der f i c unterhält, von der Bürgermeisterei zur Beseitigung binnen bestimmter Frist angehalten werden. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist veranlaßt die Bürgermeisterei die Beseitigung des Mißständigen aus Kosten desjenigen, der der Aufforderung nicht nach - gekommen ist. § 10 erhält folgende Fassung: Die Herstellung und .Unterhaltung der Begräbnisplätze. Denk- mäler usw. liegt demjenigen ob, der auf Grund Gesetzes oder durch Bersügung von Todes wegen Erbe des in dem Reihengrab Beerdigten geworden ist. er kann hiermit Dritte, auch solche, welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen. Wer mit der Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist, hat dies dem Friedhofsaufseher anzuzeigen. Wenn der im Absatz 1 fcftgelegten Unterhaltungspsltcht nicht nachgekommen wird, so kann die Bürgermeisterei entsprechend den Bestimmungen des § 9 verfahren. In § 13 fällt das Wort . Großh." weg. § 14 erhält folgende Fassung: , , Soll beim regelmäßigen Umlegen der Graber ein Grad für die Dauer von weiteren 30 Jahren von der Umlegung verschont werden, so ist hierfür eine Gebühr an d.e Gemeinde- kaffe zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird gemäß Art. 186, 187 der Landgemeindeordnung durch Beschluß des Gemeinderats bestimmt. § 17 erhält folgende Fassung: Die Verwaltung der Friedhofsangelegenheiten liegt dem Gemeinderat ob. Derselbe kann sie einer besonderen nach Art. 129 der Landgemeindeordnung gebildeten Deputation übertragen Die Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der Bürgermeisterei und unter deren Aufsicht dem Friedhofsauf- seher ob. In § 23 fällt das Wort »Großh." weg § 26 fällt weg. 27 erhält die Bezeichnung § 26. Artikel 2. Der Nachtrag tritt mit dem Tage der Verkündigung im AmtSverkündigungsblatt in Kraft. Harbach, den 4. Juni 1925 Hessische Bürgermeisterei. Münch. P o (izci-Vcro rd n u n n Aus Grund des Artikels 64 des Gesetzes betr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. Juli 1911 und der Reichsverordnung über Vermögens!!rasen 2 und Buhen vom 6. Fe.br. 1924 wird nach Vernehmung der Lokalpolizeibehörde und der Gemeindevertretung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 26. Mai 1925 zu Nr. M. d. I. II 4413 die nachstehende Polizeiverordnung für die Gemeinde Harbach erlassen. 1 § 1. 1 Wer den Bestimmungen der § 3. 4, 8—12, 16, 21—25 der Friedhofsordnung der Gemeinde Harbach zuwiderhandelt, wird, insofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen härtere Strafen verwirkt sind, mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark bestraft. _ § 2. Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt § 25 der Friedhofsordnung vom 3. Ianuar 1908 außer Kraft. Gießen, den 9. Iuni 1925. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun. Nachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Klein-Linden. Auf Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung wird auf Beschluß des Gemeinderats nach gutachtlicher Aeuherung des Bürgermeisters und des Kreisausschusses sowie nach erfolgter Offenlegung mit Genehmigung des Ministeriunrs des Innern vom 30. April 1925 zu Rr. M. d. I. II 2848 folgender Nachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Klein- Linden vom 30. Iuni 1908 erlassen: Artikel 1. Die vorgenannte Friedhofsordnung wird wie folgt geändert: In § 4 fällt das Wort „Grohh." weg. § 10 erhält folgende Fassung: Die Herstellung und Unterhaltung der Begräbnisplähe, Denkmäler usw. liegt demjenigen ob, der auf Grund Gesetzes oder durch Verfügung von Todes wegen Erbe des in dem Reihengrab Beerdigten geworden ist: er kann hiermit Dritte, auch solche, welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen. Wer mit der Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist, hat dies dem Friedhofsaufsehec anzuzeigen. Wenn der im Absatz 1 festgelegten Unterhaltungspflicht nicht nachgekommen wird, so kann die Bürgermeisterei entsprechend den Bestimmungen des § 9 verfahren. 'In § 13 fällt das Wort „Grohh." weg. § 14 Abs. 3 erhält folgende Fassung: Für jede einzelne Begräbnisstätte, sei es die eines Erwachsenen oder eines Kindes, ist eine Gebühr an die Gemeindekasse zu entrichten. Die Erhebung der Gebühr wird gemäß Art. 186, 187 der Landgemeindeordnung durch Beschluß des Gemeinderats bestimmt. § 14 Abs. 4 erhält folgende Fassung: Die Ueberweisung des Platzes an den Erwerber erfolgt nach Zahlung der festgesetzten Gebühr durch Einhändigung einer von der Bürgermeisterei auszustellenden Erwerbsurkunde. In § 15 werden die Worte „erwirbt der Käufer" erseht durch die Worte „erlangt der Erwerber". § 17 erhält als Absatz 4 folgende Bestimmung: Die an einem Erbbegräbnis bestehenden Rechte endigen fernerhin, wenn der Friedhof oder der Teil desselben, auf dem sich das Erbbegräbnis befindet, geschlossen wird, oder wenn zur Ausführung von Anlagen oder Bauten oder zur Errichtung anderer dem öffentlichen Interesse dienenden Zwecke die Beseitigung des Erbbegräbnisses notwendig wird. In diesem Fall ist die Gemeinde verpflichtet, eine möglichst gleichwertige Grabstätte für jeden unbelegt gebliebenen Platz zur Verfügung zu stellen. § 21 erhält folgende Fassung: Die Verwaltung der Friedhofsangelegenheiten liegt dem Gemeinderat ob. Derselbe kann sie einer besonderen nach Art. 129 .der Landgemeindeordnung gebildeten Deputation übertragen. Die Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der Bürgermeisterei und unter deren Aufsicht dem Friedhofsaufseher ob. In § 27 fällt das Wort „Grohh." weg. § 30 fällt weg. § 31 erhält die Bezeichnung § 30. Artikel 2. Der Nachtrag tritt mit dem Tage der Verkündigung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Klein-Linden, den 11. Iuni 1925. Hessische Bürgermeisterei. Iung. Polizei-Beror-rrung Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes betr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. Iuli 1911 und der Reichsverordnung über Vermögensstrafen und Buhen vom 6. Febr. 1924 wird nach Vernehmung der Lokalpolizeibehörde und der Gemeindevertretung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 30. April 1925 zu Nr. M. d. I. II 2848 die nachstehende Polizeiverordnung für die Gemeinde Klein-Linden erlassen. § 1. Wer den Bestimmungen der § 3, 4, 8—13, 20, 25—29 der Friedhofsvrdnung der Gemeinde Klein-Linden zuwiderhandelt, wird, insofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen härtere Strafen verwirkt sind, mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark bestraft. § 2. Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt § 30 der Friedhofsordnung vom 30. Ianuar 1908 auher Kraft. Gieheir, den 18. Iuni 1925. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun. Nachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Lumda. Auf Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung wird auf Beschluh des Gemeinderats nach gutächtlicher Aeuherung des Bürgermeisters und des Kreisausschusses sowie nach erfolgter Offenlegung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 30. April 1925 zu Nr. M. d. I. II 2121 folgender Nachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Lumda vom 25. September 1906 erlassen: Artikel 1. Die vorgenannte Friedhofsordnung wird wie folgt geändert: In § 4, 13 und 22 fällt das Wort „Grohh." weg. § 9 erhält folgende Fassung: Wenn durch überragende Baumäste oder Gesträucher oder in anderer Weise die Denkmäler oder Anlagen einer Nachbargrabstätte beeinträchtigt werden, so kann auf erhobene Beschwerde derjenige, der dieschädigendeAnlage veranlaßt hat, oder derjenige, der sie unterhält, von der Bürgermeisterei zur Beseitigung binnen bestimmter Frist angehalten werden. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist veranlaßt die Bürgermeisterei die Beseitigung des Mihständigen auf Kosten desjenigen, der der Aufforderung nicht nachgekommen i st. § 10 erhält folgende Fassung: Die Herstellung und .Unterhaltung der Begräbnisplähe, Denkmäler usw. liegt demjenigen ob, der auf Grund Gesetzes oder durch Verfügung von Todes wegen Erbe des in dem Reihengrab Beerdigten geworden ist: er kann hiermit Dritte, auch solche, welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen. Wer mit der Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist, hat dies dem Friedhofsaufseher anzuzeigen. Wenn der im Absatz 1 festgelegten Unterhaltungspflicht nicht nachgekommen wird, so kann die Bürgermeisterei entsprechend den Bestimmungen des § 9 verfahren. § 14 erhält folgende Fassung: Soll beim regelmäßigen Umlegen der Gräber ein Grab für die Dauer von weiteren 50 Fahren von der Umlegung verschont bleiben, so ist hierfür eine Gebühr an die Gemeindekasse zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird gemäß Art. 186, 187 der LGO. durch Beschluh des Gemeinderats bestimmt. § 16 erhält folgende Fassung: Die Verwaltung der Friedhofsangelegenheiten liegt dem Gemeinderat ob. Derselbe kann sie einer besonderen nach Art. 129 der Landgemeindeordnung gebildeten Deputation übertragen. Die Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der Bürgermeisterei und unter deren Aufsicht dem Friedhofsaufseher ob. § 25 fällt weg. § 26 erhält die. Bezeichnung § 25. Art. 2. Der Nachtrag tritt mit dem Tage der Verkündigung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Lumda, den 4. Iuni 1925. Hessische Bürgermeisterei. Schultheih. Polizei-Berordnung. Aus Grund des Artikels 64 des Gesetzes betr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. Iuli 1911 und der Reichsverordnung über Dermögensstrasen und Bußen vom 6. Februar 1924 wird nach Vernehmung der Lokalpolizeibehörde und der Gemeindevertretung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 30. April 1925 zu Nr. M. d. I. II 2121 die nachstehende Polizeiverordnung für die Gemeinde Lumda erlassen: § L Wer den Bestimmungen der § 3, 4, 8—13, 19—24 der Friedhofsordnung der Gemeinde Lumda zuwiderhandelt, wird, insofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen härtere Strafen verwirkt sind, mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark bestraft. — 3 — § 2. Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt § 25 der Friedhofsordnung vom 25. September 1906 außer Kraft. Gießen, den 8. Juni 1925. Hessisches Kreisamt Gießen. -I. V.: Dr. Brau n. Nachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Mainzlar. Aus Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung wird auf Beschluß des Gemeinderats nach gutachtlicher Aeuherung des Bürgermeisters und des Kreisausschusses sowie nach erfolgter Offenlegung mit Genehmigung des Ministeriums Innern vom 30. April 1925 zu Ar. M. d. I. II 2122 folgender Nachtrag äur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Mainzlar vom 1. März 1907 erlassen: Artikel 1. Die vorgenannte Friedhofsordnung wird wie folgt geändert: In § 4 fällt das Wort „Grohh." weg. § 9 erhält folgende Fassung: Wenn durch überragende Baumäste oder Gesträucher oder in anderer Weise die Denkmäler oder Anlagen einer Nachbar-- grabstätte beeinträchtigt werden, so kann auf erhobene Beschwerde derjenige, der die schädigende Anlage veranlah-t hat, oder derjenige, der sie unterhält, von der Bürgermeisterei zur Beseitigung binnen bestimmter Frist angehalten werden. Aach fruchtlosem Ablauf der Frist veranlaßt die Bürgermeisterei die Beseitigung des Mihständigen auf Kosten desjenigen, der der Aufforderung nicht nachgekommen i st. § 10 erhält folgende Fassung: Die Herstellung und Unterhaltung der Begräbnisplätze, Denkmäler usw. liegt demjenigen ob, der auf Grund Gesetzes oder durch Verfügung von Todes wegen Erbe des in dem Reihen- grab Beerdigten geworden ist: er kann hiermit Dritte, auch solche, welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen. Wer mit der Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist, hat dies dem Friedhofsaufseher anzuzeigen. Wenn der im Absatz 1 festgelegten Unterhaltungspflicht nicht nachgekommen wird, so kann die Bürgermeisterei entsprechend den Bestimmungen des § 9 verfahren. In § 13 fällt das Wort „Grohh." weg. § 14 erhält folgende Fassung: Soll beim regelmäßigen Umlegen der Gräber ein Grab auf die Dauer weiterer 30 Jahre von der Umlegung verschont bleiben, so ist hierfür eine Gebühr an die Gemeindekasse zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird gemäß Art. 136, 187 der Landgemeindeordnung durch Beschluß des Gemeinderats bestimmt. § 16 erhält folgende Fassung: Die Verwaltung der Friedhofsangelegenheiten liegt dem Gemeinderat ob. Derselbe kann sie einer besonderen nach Art. 129 der Landgemeindeordnung gebildeten Deputation übertragen. Die Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der Bürgermeisterei und unter deren Aufsicht dem Friedhofsaufseher ob. In § 22 fällt das Wort „Grohh." weg. § 25 fällt weg. § 26 erhält die Bezeichnung § 25. Artikel 2. Der Nachtrag tritt mit dem Tage der Verkündigung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Mainzlar, den 9. Juni 1925. Hessische Bürgermeisterei. Vogel. Polizei-Verordnung Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes betr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. Juli 1911 und der Reichsverordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Febr. 1924 wird nach Vernehmung der Lokalpolizeibehörde und der Gemeindevertretung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 30. April 1925 zu Nr. M. d. I. II 2122 die nachstehende Polizeiverordnung für die Gemeinde Mainzlar erlassen. § 1. Wer den Bestimmungen der § 3, 4. 8—13. 19—24 der Friedhofsordnung der Gemeinde Mainzlar zuwiderhandelt, wird, insofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen härtere Strafen verwirkt sind, mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark bestraft. § 2. Diese Polizeivcrordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt § 25 der Friedhofsordnung vom 1. März 1907 außer Kraft. Gießen, den 10. Juni 1925. Kreisamt Gießen. I. D.: Dr. Brau n. Nachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Trohe. Auf Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung wird auf Beschluß des Gemeinderats nach gutächtlicher Aeuherung des Bürgermeisters und des Kreisausschusses sowie nach erfolgter Offenlegung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 30. April 1925 zu Nr. M. d. I. II 754 folgender Nachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Trohe vom 5. September 1908 erlassen: Artikel 1. Die vorgenannte Friedhofsordnung wird wie folgt geändert: In § 4 fällt das Wort „Grohh." weg. 8 10 erhält folgende Fassung: Die Herstellung und älnterhaltung der Degräbnisplähe, Denkmäler usw. liegt demjenigen ob, der auf Grund Gesetzes oder durch Verfügung von Todes wegen Erbe des in dem Reihengrab Beerdigten geworden ist: er kann hiermit Dritte, auch solche, welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen. Wer mit der Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist, hat dies dem Friedhofsaufseher anzuzeigen. Wenn der im Absatz 1 festgelegten Unterhaltungspflicht mcht nachgekommen wird, so kann die Bürgermeisterei entsprechend den Bestimmungen des § 9 verfahren. In § 13 fällt das Wort „Grohh." wrg. § 14 erhält folgende Fassung: Soll beim regelmähigen Umlegen der Gräber ein Grab für die Dauer von weiteren 30 Jahren von der Umlegung verschont bleiben, so ist hierfür eine Gebühr an die Gemeindekasse zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird gemäh A.t. 186. 187 der Landgemeindeordnung durch Beschluß des Gemeinderats bestimmt. §16 erhält folgende Fassung: Die Verwaltung der Friedhofsangelegenheiten liegt dem Gemeinderat ob. Derselbe kann sie einer besonderen nach Art. 129 der Landgemeindeordnung gebildeten Deputation übertragen. Die Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der Bürgermeisterei und unter deren Aufsicht dem Friedhofsaufseher ob. In § 22 fällt das Wort „Grohh." weg. § 25 fällt weg. § 26 erhält die Bezeichnung § 25. Art. 2. Der Nachtrag tritt mit dem Tage der Verkündigung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Trohe, den 26. Mai 1925. Hessische Bürgermeisterei. Schmidt. P o l izei-Bero rdnn ng Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes betr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. Juli 1911 und der Reichsverordnung über Dermögensstrafen und Buhen vom 6. Februar 1924 wird nach Vernehmung der Lokalpolizeibehörde und der Gemeindevertretung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 30. April 1925 zu Nr. M. d. I. II 754 die nachstehende Polizeiverordnung für die Gemeinde Trohe erlassen: § 1. Wer den Bestimmungen der § 3, 4. 3 bis 12. 19 bis 24 der Friedhofsordnung der Gemeinde Trohe zuwiderhandelt, wird, insofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen härtere Strafen verwirkt sind, mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark bestraft. § 2. Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt § 25 der Friedhofsordnung vom 5. September 1908 außer Kraft. Gießen, den 27. Mai 1925. Hessisches Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun. Vetr.. Die Festsetzung der Vergütungen für die Ueberlassung von Dienstwohnungen an Lehrer. An die Bürgermeistereien und Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Cs sind Zweifel darüber entstanden, ob der Anteil der Miete, der bei Lehrerdienstwohnungen auf den Garten entfällt, be- onders und in voller Höhe zu berechnen ist, oder ob auch auf diesen Anteil nur der ministeriell festgesetzte Hundertsatz der Fricdensmiete entfällt. — 4 Eine hierüber bei der zuständigen Stelle eingeholte Entscheidung bestimmt: „Die in Frage stehenden Bestimmungen sind dahrn zu verstehen, daß die Vergütung sür die Gartemiberlassung besonder s und in voller Höhe zu berechnen ist. Dieses Verfahren entspricht auch den Mietverträgen für staatlich vermietete Ve- amtenwohnungen, und zwar sowohl über Mietverhaltinffe innerhalb wie außerhalb des Reichsrnielengesehes." Gießen, den 6. August 1925. Kreisschulamt Gießen. 3. D.: Fischer. (ß c t r.: Gebühren im Verfahren vor dem Mieteinigungsamt. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Nachstehende Bekanntmachung empfehlen wir Ihrer besonderen Beachtung. Gießen, den 12. August 1925. Kretsamt Gießen. I. D.: Dr. Krüger. Dritte Verordnung zurAusführungdesReichsgesetzeSüber Mieterschutz und Mieteinigungsämter vom 1. Juni 1923 (Reichsgesehblatt D. I Seite 353). Vom 5. August 1925. Auf Grund der Vorschriften des Reich sgesehes über Mieterschutz und Mieteinigungsämter vom 1. Juni 1923 wird im Anschluß an die (Zweite Ausführungsverordining vom 16. Oktober 1923 (Reg.-Bl. T. I <5.348 Hiermit folgendes bestimmt: Der Artikel 14 erhält folge n de Fassung: Artikel 14. Zu § 46 Abs. 1 des Gesetzes: An Gebühren sind zu erheben: 3m Vorverhandlungsverfahren (Artikel 9) das Einfache, im Verfahren vor dem Micteinigungöamt das Ziveifache, im Verfahren vor der Beschwerdestelle das Dreifache der vollen Gebühr nach § 8 des Gerichtskostengesehes vom 21. Dezember 1922 (RGBl. 1923 D. I S. 12) in seiner jeweiligen Fassung. Die Mieteinigungsämter und die Beschwerdestelle werden ermächtigt, eine bis zu 50 v. H. geringere Gebühr in Ansatz zu bringen, wenn die Erhebung der höheren Gebühr für den Zahlungspflichtigen unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse eine unerträgliche Härte oder aus besondereii Gründen des Einzelfalles eine erhebliche Unbilligkeit bedeuten würde. Der Berechnung der Gebühr ist ein Betrag zu Grunde zu legen, der nicht höher i st als der 3ahresbetrag, und nicht weniger als die Hälfte des 3ahresbetrags der gesetzlichen Miete. Die Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. D a r in st a d t, den 5. August 1925. Der Hess. Minister der Justiz. 3. D: Dr. von E l f s. Der Hess. Minister für Arbeit imd Wirtschaft. 3. V.: Hechler. Bekanntmachung. Die Straßensperre G r o ß e n ° L i n d e n - L a n g ° G ö n s (einschließlich Ortsdurchfahrt) ist wieder aufgehoben worden. Gießen, den 8. August 1925. Kretsamt Gießen. 3. D.: Dr. H e ß. Bekanntmachnng. Vetr.: Feldbereinigung Rödgen bei Gießen; hier: Einleitung. Die Landeskommission sür Feldbereinigung (Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschast, Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft) hat durch Verfügung von, 8. Mai d. 3. zu Rr. M. A. W. L. 6383 gemäß Artikel 3, Ziffer 2 und Art. 12 und 14 des Gesetzes die Fcldbereinigung betreffend in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Rovember 1923. das Feldbereinigungsverfahren für die Gemarkung Rödgen bei Gießen für zulässig erklärt und mich beauftragt, eine Abstimmung der beteiligten Grundeigentümer nach Artikel 14 obengenannten Gesetzes herbeiguführen. Die Abstimmung über die Durchführung des Feldbereini- gungsversahrens sindet statt: Donnerst a g. den 3. Sepie m b e r, vor m. 8 bis 10 Ub r, iin Saale des Gastwirts Heinrich Balser zu Rödgen, wozu ich die an der obigen Gemarkung beteiligten Grundeigentümer einlade. Wer als beteiligter Grundeigentümer anzusehen ist. ergibt der in Abschrift nachstehende Artikel 10 des obengenannten Feldbereinigungsgesetzes. Dieser lautet: ..Beteiligter Grundeigentümer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, soweit sein Grundbesitz unter Berücksichtigung von Artikel 4 Absatz 1 u. 2 von der Feldbereinigung betroffen wird. Der 3nhaber einer erblichen Leihe wird dem Eigentümer des Grundstücks gleichgestellt. Wenn ein nach dem Absatz 1 beteiligter Grundeigentümer oder bekannte Erben desselben nicht vorhanden sind, der Aufenthalt der Beteiligten unbekannt ist oder diese sich außerhalb de« Deutschen Reiches aufhalten, so ist der Besitzer als Beteiligter zu erachten, insofern er sich durch eine entsprechende Bescheinigung des Ortsgerichts als solcher ausiveist. .S Ist unbekannt oder ungewiß, wer beteiligt ist, so findet die Vorschrift des § 1913 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung. „ Steht das Eigentum an einem Grundstuck mehreren Per- onen nach Bruchteilen zu, so haben sie einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. Dabei entscheidet die Mehrheit der Bruchteile, bemessen nach der Größe. Bei Gleichheit entscheidet das Los Ein gemeinsamer Vertreter ist auch zu bestellen, wenn ein Grundstück im Miteigentum zur gesamten Hand steht, soweit das Gesamthandsverhältnis nicht im ehelichen Güterrecht begründet ist. , . Wird innerhalb einer bestimmten Frist em Vertreter nicht bestellt, so wird er von Amts wegen ernannt. Besteht über das Eigentum eines Grundstücks ein Rechtsstreit und können sich die Streitteile über die Beteiligung nicht einigen, so gilt bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Besitzer als beteiligt. 3st auch der Besitz streitig, so sandet auch hier die Vorschrift des § 1913 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung. Sind die Grenzen mehrerer Grundstücke streitig, so gelten für die Beteiligung die allgemeinen Vorschriften (Absatz 1). Die streitigen Flächen werden für die im Verfahren notwendigen Berechnungen und für die Kostenaufbringung gleichmäßig zwischen den Beteiligten geteilt. Die Forderung eines Rückersatzes von Kosten nach beendetem Rechtsstreite wird dadurch nicht berührt. Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, nach denen eine Erklärung zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung anderer anderer Personen bedarf, kommen im Vollzüge dieses Gesetzes nicht zur Anwendung. § 2131 des Bürgerlichen Gesetzbuches sindet bei Feldbereinigungen auf Verfügungen der Vorerben keine Anwendung. Steht ein beteiligter Grundeigentümer unter elterlicher Gewalt oder Vormundschaft, ist eine vorläufige Vormundschaft oder Pflegeschaft errichtet, oder ein Nachlaßpfleger bestellt, so bedarf der gesetzliche Vertreter, Pfleger und Nachlaßpfleger für die auf Grund dieses Gesetzes abzugebende Erklärungen keiner Genehmigung des Vormundschafts- oder Nachlaßgerichts des Gegenvormundes. Veistandes oder Familenrates. Ausgenommen hiervon sind die in Artikel 5 Absatz 6 vorgesehenen Fälle. Der gesetzliche Vertreter einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechtes oder einer unter der Verwaltung einer öffentlichen Behörde stehenden Stiftung bedarf keiner Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Konkursverwalter bedürfen nicht der Genehmigung des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung. Fideikommißbesitzer sind befugt, ohne Zustimmung der Agnaten an dem Verfahre!, teilzunehmen. Beteiligte Grundeigentümer können sich durch Devollmäcl)- tigte, die mit einer von einer Behörde beglaubigten oder ausgestellten Vollmacht versehen sind, vertreten lassen. Diejenigen beteiligten Grundeigent ü m er, die in der Abstimmungstagfahrt weder p e r s ö n l ich noch durch gehörig D e v o l l in ä ch t i g t e a b st i m - men. werden als für die Durchführung des Feldbereinigungsverfahrens stimmend angesehen. Die außerhalb obiger Gemarkung wohnenden beteiligten Grundeigentümer (Ausmärker) werden aufgefordert, zur Wahrung ihrer Interessen eine in dieser Gemarkung wohnende Persönlichkeit zu bestellen, da eine gesetzliche Verpflichtung zu einer weitern besonderen Zuschrift an sie im Laufe des Feldbereinigungsver- sahrens nicht besteht. Auf Grund von Artikel 17 des Feldbereinigungs- gcsetzcs gebe ich hierinit bekannt, daß es von jetzt an den beteiligten Grundeigentümern und den beteiligten Verfügungsberechtigten verboten ist. ohne Genehmigung der Dollzugskommission und solange diese iwch nicht gebildet ist, des Kommissars der Landcskommission (Artikel 16 Absatz 1) auf Grundstücken des Feldreinigungsbezirkes Kulturveränderungen oder Bauwerke, Feldscheuern. Brunnen, Gruben und Einfriedigungen usw. herzustellen, oder Herstellen zu lassen, oder an bestehenden Anlagen dieser Art Aenderungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Gleiches gilt für die Neuanlage von Daumstücken, sowie von Dauerkulturen. Sind Aenderungen. Herstellungen und Anlagen dieser Art ohne die vorgcschriebene Genehmigung erfolgt, so braucht im Feldbereinigungsverfahren hierauf keine Rücksicht genommen zu werden. Auch kann die Dollzugskommission nicht genehmigte Aenderungen. Herstellungen und Anlagen, unbeschadet der Möglichkeit, eine Bestrafung nach Artikel 72 zu erwirken, auf Kosten desjenigen, von dem die Aenderungen. Herstellungen und Anlagen herrühren, nach Maßgabe des Artikels 1 der Der- ordnung die Zwangsvollstreckung im Feldbereinigungsverfahren betreffend, vom 18. März 1922 beseitigen lassen Dieses Dcrbot erlischt, sobald durch den beauftragten Kommissar festgestellt und öffentlich bekannt gegeben wird, daß die Feldbereinigung nicht stattfindet. Friedberg, den 21. 3uli 1925. Der Hessische Feldbereinigungskommissar. Dr. Andres. Regierungsrat. Druck der Br üb Ischen Universitäts-Buch- und Steindruckerri R. Lange. Gießen