Amtsvertün-igungsblatt für die Provinzialdirektion Gberhesien und für dar Kreisamt Gietzen. Erscheint Dienstag und Freitag. Hut durch die Post zu beziehen. Nr. 56 14. Juli ~__1925 Jnhalts-Uebersicht: Nachtrag zu den Friedhofsordnungen mit entsprechenden Polizeiverordnungen der Gemeinden Großen-Linden. Hausen und Oppenrod. — Maul- und Klauenseuche in Ovenhausen. Langsdorf und Albach. - Aenderung der OrtSsatzung über die Lieferung von elektrischem Strom in der Gemeinde Lollar. - Die fortbildungsschulpstichtigcn Lehrlinge. Dienstnachrichten. Aricdl)ofsordttuiig für die Gemeinde Großen-Linden. 3n Gemäßheit des Art. 15 der Landgemcindeordnung wird auf Beschluß des Gemeinderats nach gutachtlicher Aeußerung des Bürgermeisters und des Kreisausschusses sowie nach erfolgter Offenlegung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 30. April 1925 zu Ar. M. d. I. II 2845 nachstehende Friedhofsordnung erlassen: § 1- Für den Friedhof ist ein Lageplan im Maßstab von 1:200 anzulegen, auf welchem außer den Haupt- und Aebenwegen die einzelnen Begräbnisstellen durch in den Abteilungen fortlaufenden Hummern kenntlich gemacht sind. § 2. Auf dem Gelände des Friedhofs sind bestimmte Abteilungen für Einzelgräber (Aeihengräber), und zwar getrennt für Erwachsene und für Kinder unter 10 Jahren, andererseits für Erb- (Familien-) begräbnisse vorzusehen. Für die letzteren bleibt der in dem Lageplan näher angegebene Teil des Friedhofs bestimmt. Für die Anlegung der Einzel- (Reihen-) gräber ist der gleichfalls im Lageplan angegebene übrige Teil des Friedhofs be- stimmt. Der Gemeinderat beschließt, welcher Teil zur Beerdigung Erwachsener und welcher Teil zur Beerdigung von Kindern unter 10 Jahren benutzt Herden soll. § 3. Menschliche Früchte, die nach dem Urteil eines Arztes oder einer Hebamme den 6. Fruchtmonat noch nicht überschritten haben, sind auf den Friedhof zu verbringen und auf einer besonders dafür bestimmten Stelle in einer 0,80 Meter tiefen Grube alsbald sorgfältig zu begraben. § 4. Kein Grab darf mehr als eine Leiche aufnehmen. Bon dieser Bestimmung kann mit Genehmigung der Bürgermeisterei nur abgesehen werden bei Beerdigung verstorbener Mütter mit ihren neugeborenen oder nicht ein Jahr alten gleichzeitig verstorbenen Kindern, oder bei Beerdigung nicht über 5 Jahre alter, gleichzeitig verstorbener Geschwister, wenn die Beerdigung in einem gemeinschaftlichen Sarge erfolgt. § 5. Die Gräber für Erwachsene sollen in einer Länge von 2 Meter, einer Breite von 0,90 Meter und einer Tiefe von 1,80 Meter, die Gräber von Kinder unter 10 Jahren in einer Länge von 1,50 Meter, einer Breite von 0,50 Meter und einer Tiefe von 1,50 Meter angelegt werden. Die Entfernung der Gräber voneinander soll an der Längsseite 0,30 Meter, bei Kindergräbern 0,25 Meter betragen, während zwischen Kopf- und Fußende der einzelnen Gräber möglichst ein Abstand von 0.50 Meter vorzusehen ist. Sämtliche Gräber sind unter sorgfältigster Schonung der Hachbargräber, Anpflanzungen usw. herzustellen. § 6. Hauptverbindungswege sind in einer Breite von 3 Meter anzulegen und sollen sich im rechten Winkel kreuzen. § 7. Zur Bestattung eines jeden in der Gemarkung Verstorbenen muh auf Berlangen ein Heihenbegräbnisplah von der Gemeinde unentgeltlich überlassen werden. § 8. Die Gräber dürfen seitens der Angehörigen der Berstorbenen durch Denkmäler (Grabsteine), Blumen und niedrige Gegenstände geziert werden, vorausgesetzt, daß dieselben nicht über den Grabesrand hinausgehen. _ Die Grabeinfassungen der Aeihengräber müssen nach Schnur und Winkel gesetzt werden und dürfen nicht über den Grabesrand hinausgehen. Hochstämmige Zierpflanzen dürfen auf den Heihen- gräbern nur mit Genehmigung des Gemeinderats gepflanzt werden. § 9. Wenn durch überragende Baumäste oder Gcsträucher oder in anderer Weise die Denkmäler oder Anlagen einer Aachbar- grabstätte beeinträchtigt werden, so kann auf erhobene Beschwerde derjenige, der die schädigende Anlage veranlaßt hat, oder derjenige, der sie unterhält, von der Bürgermeisterei zur Beseitigung binnen bestimmter Frist angehalten werden. Aach fruchtlosem Ablauf der Frist veranlaßt die Bürgermeisterei die Beseitigung des Mißständigen aus Kosten desjenigen, der der Aufforderung nicht n a ch g e k o m m e n i st. 8 10. Die Herstellung und Unterhaltung der Begräbnisplätze, Denkmäler usw. liegt demjenigen ob, der auf Grund Gesetzes oder durch Verfügung von TodeS wegen Erbe des in dem Aeihengrab Beerdigten geworden ist: er kann hiermit Dritte, auch solche, welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen. Wer mit der Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist, hat dies dem Friedhofsaufseher anzuzeigen. Wenn der im Absatz 1 festgelegten Unterhaltungspflicht nicht nachgekommen wird, so kann die Bürgermeisterei entsprechend den Bestimmungen des § 9 verfahren. § H. Das Ausmauern und Ueberwölben der Gräber ist verboten. 8 12. Für Aeihenbegräbnisse dürfen nur Särge aus weichem Holz verwendet werden. Die Benutzung von Metallsärgen, vergipsten Särgen und Zementsärgen ist verboten. 8 13. * Die Grabstätten können in der Hegel erst nach Ablauf von 30 Jahren aufs neue zur Beerdigung benutzt werden In Ausnahmefällen ft die Genehmigung des Kreisamles eln;uh len. Die bei der Aushebung neuer Gräber bei der Wiederbenutzung eines Friedhofs gefundenen Knochen. Sargteile. Klei- dcrreste und dergleichen sind sofort unter der Sohle des Grabes zu vergraben. Werden außerdem hierbei nicht völlig verweste Leichenreste gefunden, so ist das Grab sosort wieder zuzuwerfen. 8 14. Die Genehmigung zur Erwerbung eines Erbbegräbnis- plaheü erteilt der Bürgermeister. In dem diesbezüglichen Gesuch ist die Größe des Geländes oder die Zahl der beanspruchten Einzelgrabstätten anzugeben. Im Falle der Willfahrung des Gesuchs ist der Begräbnisplah auf Kosten des Erwerbers durch einen Sachverständigen abzustecken und in den Lageplan einzutragen. Weniger als zwei nebeneinander liegende Begräbnisstätten sollen nicht abgegeben werden. Die Ueberweisung des Platzes an den Erwerber erfolgt nach Zahlung der festgesetzten Gebühr durch Einhändigung einer von der Bürgermeisterei auszustellenden Erwerbsurkunde. Für jede Begräbnisstätte, sei es die eines Erwachsenen oder eines Kindes, ist eine Gebühr an die Gemeindekaffe zu entrichten, die auf Grund der Artikel 186 und 187 der Landgemeindeordnung vom 8. Juli 1911 festgesetzt wird. § 15. Durch die Ueberweisung des Erbbegräbnisplatzes erlangt der Erwerber nicht das Eigentum, sondern nur das vererbliche und veräußerliche Hecht, selbst auf dem Erbbegräbnis bestattet zu werden: er erwirbt ferner, unbeschadet des in 8 17 gewissen Personen eingeräumten Hechts, das Hecht, allein über die Benutzung des Erbbegräbnisses zu Beerdigungen zu versügen. das Erbbegräbnis gärtnerisch anzulegen, es mit Einlassung und Gitter zu versehen und Denkmäler usw. auf demselben zu errichten. Zur ordnungsmäßigen Unterhaltung des Erbbegräbnisplatzes ist der Besitzer verpslichtet. Teilung des Erbbegräbnis- Platzes ist verboten. 8 16. Die Verfügung über einen Erbbegräbnisplah durch Hechtsgeschäft unter Lebenden bedarf der schriftlichen Form sowie der Genehmigung des Gemeinderats. 8 17. Unterließ es der Berechtigte, in rechtsgültiger Weise unter Lebenden oder von Todes wegen über den Erbbegräbnis- platz zu verfügen, so folgt ihm in seinem Hechte der nächste gesetzliche Erbe. Zwischen Gleichnahen entscheidet zunächst das Geschlecht in der Weise, daß dem Mannesstamm der Vorzug eingeräunrt ist: von mehreren gleichnahen Erben desselben Geschlechts fällt das Erbbegräbnis dem ältesten zu. Für den zuletzt versterbenden Ehegatten besteht das Hecht, auf dem Erbbegräbnis des Verstorbenen beerdigt zu werden, ebenso steht den Kindern das Hecht zu. auf dem Erbbegräbnis eine« jeden EltemteilS — 2 beerdigt zu werden. Auch steht dein überlebenden Ehegatten, in- solange er nicht zur zweiten Ehe schreitet, das lebenslängliche Recht zur Unterhaltung des Erbbegräbnisses sowie zur Errich- richtung von Denkmälern und Einfriedigungen usw. aufdemselben zu. § 18- Der Berechtigte hat das Erbbegräbnis ordnungsmäßig zu unterhalten. Unterläßt ev dies, obwohl er dazu von der Bürgermeisterei aufgefordert worden ist, so kann diese die Unterhaltung auf seine Kosten besorgen lassen. Wird nach Ablauf von 30 Jahren seit der letzten darauf erfolgten Beerdigung ein Erbbegräbnis zwei Jahre lang von dem Berechtigten nicht unterhalten, so kann die Bürgermeisterei diesen durch Bekanntmachung im Kreisblatt auffordern, sein Recht geltend zu machen, sowie das Erbbegräbnis instand zu sehen und zu unterhalten. Bei der Aufforderung ist der Rechtsnachteil anzudrohen, daß, wenn ihr binnen drei Monaten auch nur nach einer Richtung hin nicht entsprochen wird, das Erbbegräbnis der Gemeinde zur freien Verfügung anheimfällt. Rach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die Gemeinde das Erbbegräbnis anderweit vergeben oder sonstwie über dasselbe verfügen. s § 19. Die Erbbegräbnisplähe unterliegen in bezug auf Leichen- beftattung sämtlichen für Reihengräber getroffenen Bestimmungen. Insbesondere ist der Besitzer den polizeilichen und allen sonstigen Anordnungen über Benutzung und Instandhaltung der Begräbnisplähe unterworfen, insoweit dieselben nicht ausdrücklich auf Reihengräber beschränkt sind. § 20. Lieber alle Beerdigungen ist von der Bürgermeisterei ein genaues Begräbnisregister zu führen. Dasselbe hat zu enthalten: 1. die mit dem Lageplan übereinstimmende Rümmer jedes Grabes. 2. Bor- und Zuname sowie Alter des Beerdigten, 3. die Stunde und der Tag der erfolgten Beerdigung. § 21. In der Leichenhalle können nach Maßgabe des vorhandenen Raumes die auf den Friedhof zur Beisetzung gelangenden Leichen unentgeltliche Aufnahme finden. Zur Aufnahme bedarf es der Anmeldung bei der Bürgermeisterei. Auch kann seitens der Bürgermeisterei die Verbringung einer Leiche in die Leichenhalle angeordnet werden, wenn auf Grund eines ärztlichen Gutachtens die sofortige Entfernung derselben aus dem Sterbehause aus gesundheitlichen Rücksichten geboten ist oder aus sonstigen Gründen erforderlich erscheint. Die Ausnahme einer Leiche in die Leichenhalle darf nur dann erfolgen, wenn durch einen approbierten Arzt der Eintritt des Todes bescheinigt ist. Das Betreten der Leichenhalle ist nur mit besonderer Erlaubnis des Friedhofaufsehers gestattet. § 22. Die Verwaltung der Friedhofsangelegenheiten liegt dem Gemeinderat ob. Derselbe kann sie einer besonderen nach Art. 129 der Landgemeindeordnung gebildeten Deputation übertragen. Die Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der Bürgermeisterei und unter deren Aufsicht dem Friedhofsaufseher ob. § 23. Der Friedhofsaufseher, dem zugleich das Amt eines Totengräbers übertragen werden kann, wird vom Gemeinderat ernannt und aus den Polizeischuh verpflichtet. Derselbe ist für die vorschriftsmäßige Anfertigung der Gräber verantwortlich. Er hat bei Unterbringung einer Leiche in dem Leichenhause (§ 21) mehrmals täglich nach derselben zu sehen und für Ordnung, Reinlichkeit und Lüftung und regelmäßigen Verschluß des Leichenhauses zu sorgen: außerdem hat derselbe die sämtlichen Wege regelrecht in Ordnung zu halten und den Schlüssel des Friedhoss in Verwahr zu nehmen. § 24. Außer dem Friedhossaufseher können von dem Gemeinderat noch ein oder mehrere Totengräber angestellt werden. Dieselben haben bei der Anlage der Gräber streng darauf zu achten, daß Beschädigungen der Rachbarschaft vermieden werden. § 25. Der Friedhof ist geöffnet vom 1. April bis 30. September von 8 Uhr morgens bis 8 Uhr abends. Vom 1. Oktober bis 31. März von 9 Uhr morgens bis 4 Ahr nachmittags. Wünscht jemand den Friedhos außer dieser Zeit zu besuchen, so hat er sich den Schlüssel bei dem Friedhossaufseher zu holen und bleibt für die Rückgabe desselben sowie für allen Schaden, den er innerhalb des Friedhofs verursachen sollte, oder der durch sein Verschulden herbeigeführt wird, haftbar. § 26. Jeder Besucher des Friedhofs ist verpflichtet, den dienstlichen Aufforderungen und Anweisungen des Friedhofsaussehers Folge zu leisten. § 27. Kinder unter 12 Jahren dürfen nur unter Aufsicht Erwachsener den Friedhof betreten. § 28. Das Mitbringen von Hunden und das Tabakrauchen in dem Friedhof ist verboten. Mit Zugtieren bespannte Fuhrwerke werden nur mit der Erlaubnis der Bürgermeisterei in den Friedhof eingelassen. Handkarren und Handwagen dürfen nur dann auf den Friedhof verbracht werden, wenn dies für zulässige Arbeiten, die dann sofort vorgenommen werden müssen, erforderlich ist. § 29. Die auf den Begräbnisplähen sich ergebenden Abfälle, alte Kreuze und dergleichen, sind unmittelbar in die dafür bestimmte Grube zu verbringen. § 30. Die Pfade und Wege dürfen durch keinerlei Gegenstände versperrt werden. § 31. Alle Anstände hinsichtlich der Friedhofsordnung entscheidet unter Ausschluß des Rechtswegs der Gemeinderat. Bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Gemeinderats behalt es bei den dieserhalb bestehenden Bestimmungen sein Bewenven. § 32. Dieses Statut tritt mit dem Tage der Verkündigung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft und an Stelle der Friedhofsordnung vom 9. Mai 1893, die hiermit aufgehoben wird- Grohen-Linden, den 3. Juni 1925. Hessische Bürgermeisterei. Lang. Polizei-Verordnung. Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes betr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 12. Juni 1874 in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. cult 1911 wird nach Vernehmung der Lokalpvlizeibehörde und der Gemeindevertretung mit Genehmigung des Hessischen Minr- steriuins des Innern vom 30. April 1925 zu Rr. M. d. I. H 2845 die nachstehende Polizeiverordnung für die Gemeinde Grvßen- Linden erlassen. § 1. Wer den Bestimmungen der § 3, 4. 8. 9, 10, 11—13, 21, 26-29 der Friedhofsordnung der Gemeinde zuwiderhandelt, wird insofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen härtere Strafen verwirkt sind, mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark bestraft. § 2. Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt des Kreisamts Gießen in Kraft. Gießen, den 3. Juni 1925. Hessisches Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun. Nachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Hausen. Auf Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung wird auf Beschluß des Gemeinderats nach gutächtlicher Aeußerung des Bürgermeisters und des Kreisausschusses sowie nach erfolgter Offenlegung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 30. April 1925 zu Rr. M. d. I. II 2133 folgender Rachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Hausen vom 14. Dezember 1906 erlassen. Artikel 1. Die vorgenannte Friedhofsordnung wird wie folgt geändert: In § 4, 13 und 26 fällt das Wort „Großh." weg. § 9 erhält folgende Fassung: Wenn durch überragende Baumäste oder Gesträucher odev in anderer Weise die Denkmäler oder Anlagen einer Rachbar- grabstätte beeinträchtigt werden, so kann auf erhobene Beschwerde derjenige, der die schädigende Anlage veranlaßt hat, oder derjenige, der sie unterhält, von der Bürgermeisterei zur Beseitigung binnen bestimmter Frist angehalten werden. Rach fruchtlosem Ablauf der Frist veranlaßt die Bürgermeisterei die Beseitigung des Mihständigen auf Kosten desjenigen, der der Aufforderung nicht nachgekommen ist. § 10 erhält folgende Fassung: Die Herstellung und Unterhaltung der Begräbnisplähe, Denkmäler usw. liegt demjenigen ob, der auf Grund Gesetzes oder durch Verfügung von Todes wegen Erbe des in dem Reihengrab Beerdigten geworden ist: er kann hiermit Dritte, auch solche, welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen. Wer mit der Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist, hat dies dem Friedhossaufseher anzuzeigen. Wenn der im Absatz 1 festgelegten Unterhaltungspflicht nicht nachgekommen wird, so kann die Bürgermeisterei entsprechend den Bestimmungen des § 9 versahren. § 14 Abs. 3 erhält folgende Fassung: Für jede einzelne Begräbnisstätte, sei es die eines Erwachsenen oder eines Kindes, ist eine Gebühr an die Gemeinde- 3 — kasse zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird gemäß Art. 186, 187 der Landgemeindeordnung durch Beschluß des Gemeinderats bestimmt. § 14 Abs. 4 erhält folgende Fassung: Die Ueberweisung des Platzes an den Erwerber erfolgt nach Zahlung der festgesetzten Gebühr durch Einhändigung einer von der Bürgermeisterei auszustellenden Erwerbsurkunde. § 15 erhält folgende Fassung: Durch die Ueberweisung des Erbbegräbnisplatzes erlangt der Erwerber nicht das Eigentum, sondern nur das vererbliche und veräußerliche Recht, selbst auf dem Erbbegräbnis bestattet zu werden: er erwirbt ferner, unbeschadet des in § 17 gewissen Personen eingeräumten Rechts, das Recht, allein über die Benutzung des Erbbegräbnisses zu Beerdigungen zu verfügen, das Erbbegräbnis gärtnerisch anzulegen, es mit Einfassung und Gitter zu versehen und Denkmäler usw. auf demselben zu, errichten. Zur ordnungsmäßigen Unterhaltung des Erbbegräb- nisplahes ist der Besitzer verpflichtet. Teilung der Erbbegräb-- nisstätte ist verboten. An Stelle des § 17 werden folgende Bestimmungen als § 17 und § 17a eingesetzt: § 17. Unterließ es der Berechtigte, in rechtsgültiger Weise unter Lebenden oder von Todes wegen über den Erbbegräbnis- Platz zu verfügen, so folgt ihm in seinem Recht der nächste gesetzliche Erbe. Zwischen Gleichnahen entscheidet zunächst das Geschlecht in der Weise, daß dem Mannesstamm der Vorzug eingeräumt ist; von mehreren gleichnahen Erben desselben Geschlechts fällt das Erbbegräbnis den ältesten zu. Für den zuletzt versterbenden Ehegatten besteht das Recht, auf dem Erbbegräbnis des Verstorbenen beerdigt zu werden: ebenso steht den Kindern das' Recht zu, auf dem Erbbegräbnis eines jeden Elternteils beerdigt zu werden. Auch steht dem überlebenden Ehegatten, infolange er nicht zur zweiten Ehe schreitet, das lebenslängliche Recht zur Unterhaltung des Erbbegräbnisses sowie zur Errichtung von Denkmälern und Einfriedigungen usw. auf demselben zu. § 17a. Der Berechtigte hat das Erbbegräbnis ordnungsmäßig zu unterhalten. Unterläßt er dies, obwohl er dazu von der Bürgermeisterei aufgefordert worden ist, so kann diese die Unterhaltung auf seine Kosten besorgen lassen. Wird nach Ablauf von 30 Jahren seit der letzten darauf erfolgten Beerdigung ein Erbbegräbnis zwei Jahre lang von dem Berechtigten nicht unterhalten, so kann die Bürgermeisterei diesen durch Bekanntmachung im Kreisblatt auffordern, sein Recht geltend zu machen sowie das Erbbegräbnis instandzu- sehen und zu unterhalten. Bei der Aufforderung ist der Rechtsnachteil anzudrohen, daß, wenn ihr binnen drei Monaten auch nur nach einer Richtung hin nicht entsprochen wird, das Erb-« begräbnis ' der Gemeinde zur freien Verfügung anheimfällt. Rach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die Gemeinde das Erbbegräbnis anderweit vergeben oder sonstwie über dasselbe verfügen. § 20 erhält folgende Fassung: Die Verwaltung der Friedhofsangelegenheiten liegt dem Gemeinderat ob. Derselbe kann sie einer besonderen nach Art. 129 der Landgemeindeordnung gebildeten Deputation übertragen. Die Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der Bürgermeisterei und unter deren Aufsicht dem Friedhofsauf- seher ob. § 29 fällt weg. § 30 erhält die Bezeichnung § 29. Artikel 2. Der Nachtrag tritt mit dem Tage der Verkündigung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Hausen, den 27. Mui 1925. Hessische Bürgermeisterei. Happel. Polizei-Verordnung Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes betr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. Juli 1911 und der Reichsverordnung Über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Febr. 1924 wird nach Vernehmung der Lokalpolizeibehörde und der Gemeindevertretung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 30. April 1925 zu Rr. M. d. I. 11 2133 die nachstehende Polizeiverordnung für die Gemeinde Hausen erlassen: § 1. Wer den Bestimmungen der §3,8,9—13,15,17,18, 23—28 der Friedhofsordnung der Gemeinde Hausen zuwiderhandelt, wird, insofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen härtere Strafen verwirkt sind, mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark bestraft. § ? Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Llmtsverkündigungsblatt in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt §29 der Friedhofsordnung vom 14. Dezember 1906 außer Kraft. Gießen, den 27. Mai 1925. Kreisamt Gießen. I. D.: Dr. Drau n. Nachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Oppenrod. Auf Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung wird auf Beschluß des Gemeinderats nach gutächtlicher Aeußerung des Bürgermeisters und des Kreisausschusses sowie nach erfolgter Offenlegung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 25. Mai 1925 zu Rr. M. d. I. II 4415 folgender Nachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Oppenrod vom 1. April 1906 erlassen: Artikel 1. Die vorgenannte Friedhofsordnung wird wie folgt geändert: In § 4 fällt das Wort „Großh." weg. § 9 erhält folgende Fassung: Wenn durch überragende Baumäste oder Gesträucher oder in anderer Weise die Denkmäler oder Anlagen einer Nach^r» grabstätte beeinträchtigt werden, so kann auf erhobene Beschwerde derjenige, der die schädigende Anlage veranlaßt hat, ober derjenige, der fie unterhält, von der Bürgermeisterei zur Beseitigung binnen bestimmter Frist angehalten werden. Rach fruchtlosem Ablauf der Frist veranlaßt die Bürgermeisterei die Beseitigung des Mitzständigen auf Kosten desjenigen, der der Aufforderung nicht nachgekommen ist. § 10 erhält folgende Fassung: Die Herstellung und Unterhaltung der Begräbnisplätze, Denkmäler usw. liegt demjenigen ob, der auf Grund Gesetzes oder durch Verfügung von Todes wegen Erbe des in dem Reihengrab Beerdigten geworden ist: er kann hiermit Dritte, auch solche, welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen. Wer mit der Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist, hat dies dem Friedhofsaufseher anzuzeigen. Wenn der im Absatz 1 festgelegten Unterhaltungspflicht nicht nachgekommen wird, so kann die Bürgermeisterei entsprechend den Bestimmungen des § 9 verfahren. In § 13 fällt das Wort „Grohh." weg. § 14 Abs. 3 erhält folgende Fassung: Für jede einzelne Begräbnisstätte, sei es die eines Erwachsenen ober eines Kindes, ist eine Gebühr an die Gemeindekasse zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird gemäß Art. 186, 187 der Landgemeindeordnung durch Beschluß des Gemeinderats bestimmt. § 14 Abs. 4 erhält folgende Fassung Die Ueberweisung des Platzes an den Erwerber erfolgt nach Zahlung der festgesetzten Gebühr durch Einhändigung einer von der Bürgermeisterei auszustellenden Erwerbsurkunde. § 15 erhält folgende Fassung: Durch die Ueberweisung des Erbbegräbnisplatzes er- erlangt der Erwerber nicht das Eigentum, sondern nur das vererbliche und veräußerliche Recht, selbst auf dem Erbbegräbnis bestattet zu werden: er erwirbt ferner, unbeschadet des in § 13d gewissen Personen eingeräumten Rechts, das Recht, allein über die Benutzung des Erbbegräbnisses zu Beerdigungen zu verfügen, das Erbbegräbnis gärtnerisch anzulegen, es mit Einfassung und Gitter zu versehen und Denkmäler usw. auf demselben zu errichten. Zur ordnungsmäßigen Unterhaltung des Crbbegräbnisplahes ist der Besitzer verpflichtet. Teilung der Erbbegräbnisstätte ist verboten. An Stelle des § 17 werden folgende Bestimmungen als § 17 und § 17a eingesetzt: § 17. Unterließ es der Berechtigte, in rechtsgültiger Weise unter Lebenden oder von Todes wegen über den Erbbegräbnis- Platz zu verfügen, so folgt ihm in seinem Rechte der nädiitc gesetzliche Erbe. Zwischen Gleichnahen entscheidet zunächst das Geschlecht in der Weise, daß dem Mannesstamm der Vorzug eingeräumt ist: von mehreren gleichnahen Erben desselben Geschlechts fällt das Erbbegräbnis dem ältesten zu. Für den zuletzt versterbenden Ehegatten besteht das Recht, auf dem Erbbegräbnis des Verstorbenen beerdigt zu werden, ebenso steht den Kindern das Recht zu, auf dem Erbbegräbnis eines jeden Eltemteils beerdigt zu werden. Auch steht dem überlebenden Ehegatten, infolange er nicht zur zweiten Che schreitet, das lebenslängliche Recht zur Unterhaltung des Erbbegräbnisses sowie zur Errichtung von Denkmälern und Einfriedigungen usw. auf demselben zu. § 17a. Der Berechtigte hat das Erbbegräbnis ordnungsmäßig zu unterhalten. Unterläßt er dies, obwohl er dazu von der Bürgermeisterei aufgefordert worden ist, so kann diese die Unterhaltung auf feine Kosten besorgen lassen. Wird nach Ablauf von 30 Jahren seit der letzten darauf erfolgten Beerdigung ein Erbbegräbnis zwei Jahre lang von dem Berechtigten nicht unterhalten, so kann die Bürgermeisterei diesen durch Bekanntmachung im Kreisblatt auffordern, sein Recht geltend zu machen, sowie das Erbbegräbnis instandzu- sehen und zu unterhalten. Bei der Aufforderung ist der Rechtsnachteil anzudrohen, daß, wenn ihr binnen drei Monaten auch nur nach einer Richtung hin nicht entsprochen wird, das Erbbegräbnis der Gemeinde zur freien Verfügung anheim !t. Rach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die Gemeinde das Erbbegräbnis anderweit vergeben ober sonstwie über dasselbe Der» I fügen. *r* — 4 - § 20 erhält folgende Fassung: Die Verwaltung der Friedhossangelegenheiten liegt dem Gemeinderat ob. Derselbe kann sie einer besonderen nach Art. 129 der Landgemeindeordnung gebildeten Deputation übertragen. Die Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der Bürgermeisterei und unter deren Aufsicht dem Friedhofsauf- seher ob. § 26 fällt das Wort „Grohh." weg. 8 29 fällt weg. 8 30 erhält die Bezeichnung § 29. Artikel 2. Der Nachtrag tritt mit dem Tage der Verkündigung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Oppenrod, den 6. Juni 1925. Hessische Bürgermeisterei. Balser. Polizci-Berordnung Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes betx. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. Juli 1911 und der Reichsverordnung über Dermögensstrafen und Düsten vom 6. Febr. 1924 wird nach Vernehmung der Lokalpolizeibehörde und der Gemeindevertretung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 25. Mai 1925 zu Rr. M. d. 3. II 4415 die nachstehende Polizeiverordnung für die Gemeinde Oppenrod erlassen: § 1- Wer den Bestimmungen der § 3, 4, 8—13, 24 -28 der Fried- hossordnung der Gemeinde Oppenrod zuwiderhandelt, wird, insofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen härtere Strafen verwirkt sind, mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark bestraft. § 2. Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt § 29 der Friedhofsordnung vom 1. April 1906 auster Kraft. Giesten, den 9. Juni 1925. Kreisamt Gießen. I. D.: Dr. Brau n.___________ Bekanntmachung. Betr.: Maul- und Klauenseuche in Odenhausen. 3n Odenhausen ist />ie Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden. Es wird gebildet ein Sperrbezirk bestehend aus der G e m a r l u n g Odenhausen. Unsere Bekanntmachung vom 25. August 1920 in Rr. 122 des Amtsvcrlündigungsblattes sindet sinngemäße Anwendung. Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen werden mit erheblichen Strafen geahndet, wenn sie wissentlich begangen sind, sogar auf Grund des § 328 des StGB, mit Gefängnis. G i e st e n , den 8. Juli 1925. Kreisamt Diesten. I. V.: Dr. Braun.___________ Bekanntmachung. Betr.: Maui- und Klauenseuche. In A l b a ch ist die Seuche erloschen, Sämtliche für Ort und Gemarkung Albach noch mrgeordneten Schuhmahnahmen wcrden aufgehoben. G i e st e n , den 10. Juli 1925. Kreisamt Gtesten. I. V.: Dr. Braun. ____ Bekanntmachung. De 1 r.: Maul- und Klauenseuche in Langsdorf. Jin verseuchten Gehöft ist sämtlicher Klauenviehbestand ab- gefchlachtet worden. Die Desinfektion ist vorschriftsmästig erfolgt und abgenommen. Unsere Bekanntmachung vom 4. Juli 1925 — Amtsverkündigungsblatt Rr. 54 — wird dahin abgeändert, dah der gebildete Sperrbezirk aufgehoben und Ort und Gemarkung Langsdorf zum Beobachtungsgebiet erklärt wird. Auch das gebildete Beobachtungsgebiet wird mit Wirkung vom 18. d Mts. aulgehoben, wenn bis zu diesem Zeitpunkt ein Reuarrsbruch der Seuche nicht erfolgt. G i e h e n , den 10. Juli 1925. Kreisamt Giesten. I. B.: Dr. Braun. Bekanntmachung. Detr.: Aenderung der Ortssahung über die Lieferung von elektrischem Strom zu Beleuchtungs-, Kraft- und sonstigen Zwecken. Auf Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung wird durch Beschluß des Gemeinderats vom 8. September 1924 und 17. Dezember 1924 nach gutachtlicher Anhörung des Bürgermeisters und des Kreisausschusses mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 22. Juni 1925 zu Rr. M. d. 1.18 417 die Ortssahung über die Lieferung von elektrischem Strom zu Beleuchtungs-, Kraft- und sonstigen Zwecken in der Gemeinde Lollar vom 4. Juli 1912, wie folgt geändert: 1. § 8 Abs. 2 wird aufgehoben. An seine Stelle tritt folgende Bestimmung: Die Zählermiete für alle Zähler, Licht und Kraft, beträgt monatlich pro Zähler 30 Pf. 2. § 11 Abs. 2 wird aufgehoben. An seine Stelle tritt folgende Bestimmung: a) zu Beleuchtungszwecken pro KWh — 45 Pf. b) für motorische und sonstige gewerbliche Zwecke bis zu 400 KWh je KWh = 28 ,. bei einer garantierten Abnahme von 400 KWh — 25 „ für die nächsten 400 bis 1000 KWh — 23 „ für die nächsten 1000 bis 5000 KWh — 22 „ über 5000 KWh =21 Vorstehende Satzungsänderungen treten mit dem Tage ihrer Verkündigung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Lollar, den 8. Juli 1925. Hessische Bürgermeisterei. Schmidt. Betr.: Die im Lehrverhältnis stehenden Fortbjldungsschulpflich- tigen (Lehrlinge). An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Wir empfehlen Ihnen, uns alsbald ein Verzeichnis der Fortbildungsschülcr (der allgemeinen und gewerblichen Abteilungen) einzusenden, die nach ihrer Angabe im Lehrverhältnis stehen. Die Verzeichnisse sollen enthalten: 1. Rame und Wohnort des Schülers (Lehrlings), 2. Bezeichnung des Handwerkszweiges, in dem er ausgebildet wird, 3. Rame, Wohnort und »Wohnung des Lehrherrn (Arbeitgebers). Die Angelegeicheit ist eilig. Gießen, den 10. Juli 1925. Kreisschulamt Gießen. 3.03.: Fischer. Dicnstnachrichtcn des Kreisamtes. 3n Rieder-Ohmen ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Die Maul- und Klauenseuche in der > Gemeinde Garben- heim ist erloschen. Karl Louis Wagner aus Mlendorf a. d. Lda. wurde zum Feldschühen für die Gemeinde Mlendorf a. d. Lda ernannt und verpflichtet. Druck der Brühl'schen UniverfitätS-Buch- und Stein drucken i. R. Lange, Gießen.