Amtsverliindigllngzblatt für die Provinzialdirektion Gberheffen und für das Nreisamt Gietzen. Erscheint Dienstag und Freitag. Nur durch die Post zu be-iehen. 'Jtr. 47 12. Juni 1925 InhaltS-Ueberstcht: Fleischuntersuchung - Schuh der Pflegekinder. Saison- und Inventurausverkäufe. - Verlegung eine» Vaster- grabens und Anlage einer Schleuse in Gemarkung Rabertshausen. - Verpflichtung der Feuerwehrkommandanten. - Duplikat-Arbeits- bücher. Aushändigung der Acichsverlastung an die Schüler. Dienstnachrichten. - Friedhossordnungen mit entsprechenden Polizeiverordnungen der Gemeinden Daubringen, Utphe und Aieder-Bessingen. *3 e t r.: Di« bakteriologische Fleischuntersuchung An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Die Anweisung des Ministeriums des Innern zur Vornahme der bakteriologischen Fleischbeschau ist geändert worden. Auf die nachstehenden Bestimmungen, die für Sie in Betracht kommen, weisen wir Sie hin. Gießen, den 8. Juni 1925. Kreisamt Gießen. I. D.: Dr. Drau n. Um das Verderben des Fleisches zu verhüten, ist eine psleg- liche Behandlung und möglichst kühle Aufbewahrung des Fleisches notwendig. Venn möglich, ist das Fleisch in einen Kühlraum zu verbringen. Wird das Fleisch hierbei aus dem Schlachtort nach einer anderen Gemeinde entfernt, so sind die Vorschriften des § 22 Absatz 7 der Fleischbeschauordnung vom 9. April 1903 sinngemäß anzuwenden. Die Kosten der bakteriologischen Fleischuntersuchung sind aus den nach Artikel 7 und ff. des Ausführungsgesehes vom 4. April 1903 zu erhebenden Gebühren zu decken. Sie sind von der Gemeinde, in der das verdächtige Tier geschlachtet wird, vorzulegen und nach Artikel 10 des genannten Gesetzes mit der Kreiskasse zu verrechnen. Das die bakteriologische Untersuchung vornehmende Institut hat Anspruch auf eine Gebühr von 8 Mark. Betr.. Schuh der Pflegekinder. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden deS Kreises. Wir erinnern an die Erledigung unserer Verfügung vom 15. Mai d. I., soweit noch nicht geschehen. Gießen, den 8. Juni 1925. Kreisamt Gießen. (Kreisjugendamt.) 3. V.: Dr. Braun. Bckanntmachunst. Betr.: Saison- und Inventur-Ausverkäufe, hier: Verkürzung der Zeit und Dauer derselben. In unserer Bekanntmachung vom 8. Juni 1925 im Amts- verkündigungsblatt vom 9. Juni 1925 Ar. 46 muh es statt be- treffend: Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs und die Unlauterfeit im Ausstellungswesen: hier: Verkürzung der Zeit und Dauer derselben, heißen: Betr.: Saison- und Inventur- Ausverkäufe: hier: Verstirzung der Zeit und Dauer derselben: ferner in Abs. II statt Kalendervierteljahr — Kalenderjahr. Gießen, den 8. Juni 1925. Hess. Kreisamt Gießen. I. V.: Wolf. Bekanntmachung. Betr.: Verlegung eines Wassergrabens und Anlage einer Schleuse durch Karl Filfinger, Reinhäuser Hof, Gemarkung Rabertshausen. Der Landwirt Karl Filfinger, Reinhäuser Hof, Gemarkung Rabertshausen, hat Antrag auf Genehmigung einer Schleuse im Ulsabach bei uns gestellt. Die Pläne liegen auf der Bürgermeisterei Rabertshausen vom 15. bis 19. ds. Mts offen. Wir bringen dies zur öffentlichen Kenntnis mit der Aufforderung. etwaige Einwendungen gegen die Aeuanlage binnen 14 Tagen bei uns anzubringen. Gießen, den 10. Juni 1925. Hess Kreisamt Gießen. 3. V.: Wolf. Betr.: Das Kreisfeuerlöschwesen: hier: Verpflichtung der Kommandanten und deren Stellvertreter. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden deS Kreises. Es ist uns mitgeteilt worden, daß die Kommandanten der Pflichtfeuerwehr und ihre Stellvertreter in vielen Gemeinden durch uns nicht verpflichtet worden sind. Die Verpflichtung ist in § 10 der Verordnung die Ausführung der Landesseuerlösch- ordnung betreffend vom 29. März 1890 vorgeschrieben Wir sehen bis zum 1. 3uli ds. 3s. den Berichten derjenigen Bürgermeistereien entgegen, deren Kommandant bzw. Stellvertreter durch uns nicht verpflichtet sind Gießen, den 10. 3uni 1925. Hess Kreisamt Gießen. 3. V.: Wolf. Betr.: Die Ausstellung von Duplikat-Arbeitsbüchern. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir sehen bis spätestens 2 0. d Mts. Ihrem Bericht darüber entgegen, ob und gegebenensallS wie viel Duplikat- Arbeitsbücher bon Ihnen in den Rechnungsjahren 1923 24 ausgestellt sowie welche Reichsmarkbeträgc dafür vereinnahmt worden sind. Fehlbericht ist nicht erforderlich. Gießen, den 9. Juni 1925. Hess Kreisamt Gießen. 3. D.: Wolf. Betr.: Aushändigung der Reichsversassung an die zur Entlassung kommenden Schüler. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Wir empfehlen Ihnen, Ihren Bedarf an Abdrucken der Reichsverfassung für die an Ostern 1926 zu entlassenden Schüler festzustellen und unS biS spätestens 1. Juli anzuzeigen Gießen, den 7. Juni 1925. Kreisschulamt Gießen. 3. D.. Fischer. Dicnstnachrichtcn dco zlrciSamtcs. Herr Amtsveterinärarzt Dr. Stein-Gießen ist vom 22. Juni bis 22. 3uli beurlaubt Vertreter sind die Herren Professor Dr. Knell (Fernsprecher 1632) und Dr. Übrig (Fernsprecher 1162) in Gießen. 3n der Gemeinde W e ck e s h e i m ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. 3n Ober-Widersheim ist die Maul- und Klauenseuche aus- gebrochen. Nachtra.s zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Daubringen. Auf Grund des Artikels 15 der Lanbgemeindeordnung wird auf Beschluß des Gemeinderats nach gutachtlicher Aeußerung des Bürgermeisters und des Kreisausschusses sowie nach erfolgter Offenlegung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 30. April 1925 zu Ar M d 3 II 2344 folgender Aachtrag zur FriedhosSordnung für den Friedhof der Gemeinde Daubringen vom 21. Januar 1907 erlassen Artikel 1. Die vorgenannte FriedhosSordnung wird wie folgt geändert § 2 erhält folgende Fassung: Aus dem Gelände des Friedhofs sind bestimmte Abteilungen einerseits für Einzelgräber «Reihengräber), und zwar getrennt für Erwachsene und für Kinder unter 10 Jahren, andererseits für Erb-(Familien-) hegräbnisse vorzusehen. Für die letzteren bleibt der in dem Lageplan näher angegebene Teil deS Friedhofs bestimmt. Für die Anlegung der Einzel- «Rethen-) gräber ist der gleichfalls im Lageplan angegebene übrige Teil deS Friedhofs bestimmt. Der Gemeinderat beschließt, welcher Teil zur Beerdigung Erwachsener und welcher Teil zur Beerdigung von Kindern unter 10 Jahren benutzt werden soll. 3n § 4 fällt das Wort .Großh." weg. § 9 erhält folgende Fassung: Wenn durch überragende Baumäste oder Vesträucher oder in anderer Weise die Denkmäler ober Anlagen einer Aachbar- grabftätte beeinträchtigt werden, fo kann auf erhobene Beschwerde derjenige, der die schädigende Anlage veranlaßt hat. oder derjenige, der sie unterhält. von der Bürgermeisterei zur Beseitigung binnen bestimmter Frist angehalten werden. Aach fruchtlosem Ablauf der Frist veranlaßt die Bürgermeisterei die Beseitigung deS Miß- ständigen aus Kosten desjenigen, der der Aufforderung nicht nachgekommen ist. § 10 erhält folgende Fassung Die Herstellung und Unterhaltung der BegräbniSplähe, Denkmäler usw. liegt demjenigen ob. der auf Grund Gesetzes oder durch Verfügung von Todes wegen Erbe deS in dem Reihengrab Beerdigten geworden ist: er kann hiermit Dritte, auch solche, welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen. Wer mit der Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist. hat dieS dem Frjed- hofsaufseher anzuzeigen. — 2 Art. 2. Der Nachtrag tritt mit dem Tage der Verkündigung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. D a u b r i n g e n, 27. Mai 1925. Hessische Bürgermeisterei. Preis. Wenn der im Absatz 1 festgelegten Unterhaltungspflicht nicht nachgekommen wird, so kann die Bürgermeisterei entsprechend den Bestimmungen des § 9 verfahren. In § 13 fällt das Wort „Großh." weg. ' § 14 erhält folgende Fassung: . Soll beim regelmäßigen Umlegen der Gräber em Rechengrav auf die Dauer von weiteren 30 Jahren von der Umlegung verschont bleiben, so ist hierfür eine Gebühr an die Gemeindekasse zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird gemäß Art. 136, 187 der Landgemeindeordnung durch Beschluß des Gemeinderats bestimmt. Nachstehende Bestimmungen werden als § 14 a bis 14 f hinter § 14 der Friedhofsordnung eingefügt: ; § 14 a. Die Genehmigung zur Erwerbung eines Erbbegrab- nisplahes erteilt der Gemeinderat. In dem diesbezüglichen Gesuch ist die Gröhe des Geländes oder die Zahl der beanspruchten Einzelgrabstätten anzugeben. Im Falle der Willfahrung des Gesuchs ist der Begräbnisplah auf Kosten des Erwerbers durch einen Sachverständigen abzustecken und in dem Lageplan ein- zutr^gen.iger 8toet nebeneinander liegende Begräbnisstätten sollen nicht abgegeben werden. Die Ueberweisung des Platzes an den Erwerber erfolgt nach Zahlung der festgesetzten Gebühr durch Einhändigung einer von der Bürgermeisterei auszustellenden Erwerbsurkunde. Für jede einzelne Begräbnisstätte, sei es die eines Erwachsenen oder eines Kindes ist eine Gebühr an die Gemeinde- lasse zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird gemäß Art. 186, 187 der Landgemeindeordnung durch Beschluß des Gemeinderats bestimmt. § 14 b. Durch die Ueberweisung des Erbbegräbnisplahes erlangt der Erwerber nicht das Eigentum, sonderm nur das vererbliche und veräußerliche Recht, selbst auf dem Erbbegräbnis bestattet zu werden; er erwirbt ferner, unbeschadet des in § 13d gewissen Personen eingeräumten Rechts, das Recht, allein über die Benutzung des Erbbegräbnisses zu Beerdigungen zu verfügen, das Erbbegräbnis gärtnerisch anzulegen, es mit Einfassung und Gitter zu versehen unü Denkmäler usw. auf demselben zu errichten. Zur ordnungsmäßigen Unterhaltung des Erbbegräbnisplahes ist der Besitzer verpflichtet. Teilung der Erbbegräbnisstätte ist verboten. § 14 c. Die Verfügung über einen Erbbegräbmsplah durch Rechtsgeschäft unter Lebenden bedarf der schriftlichen Form sowie der Genehmigung des Gemeinderats. § 14 d. Unterließ es der Berechtigte, in rechtsgültiger Weise unter Lebenden oder von Todes wegen über den Erbbegräbnisplatz zu verfügen, so folgt ihm in seinem Rechte der nächste gesetzliche Erbe. Zwischen Gleichnahen entscheidet zunächst das Geschlecht in der Weise, daß dem Mannesstamm der Vorzug eingeräumt ist: von mehreren gleichnahen Erben desselben Geschlechts fällt das Erbbegräbnis dem ältesten zu. Für den zuletzt versterbenden Ehegatten besteht das Recht, auf dem Erbbegräbnis des Verstorbenen beerdigt zu werden, ebenso steht den Kindern das Recht zu, auf dem Erbbegräbnis eines jeden Elternteils beerdigt zu werden. Auch steht dem überlebenden Ehegatten, in- solange er nicht zur zweiten Che schreitet, das lebenslängliche Recht zur Unterhaltung des Erbbegräbnisses sowie zur Errich- richtung von Denkmälern und Einfriedigungen usw. auf demselben zu. § 14 e. Der Berechtigte hat das Erbbegräbnis ordnungsmäßig zu unterhalten. Unterläßt er dies, obwohl er dazu von der Bürgermeisterei aufgefordert worden ist, so kann diese die Unterhaltung auf seine Kosten besorgen lassen. Wird nach Ablauf von 30 Jahren seit der letzten darauf erfolgten Beerdigung ein Erbbegräbnis zwei Jahre lang von dem Berechtigten nicht unterhalten, so kann die Bürgermeisterei diesen durch Bekanntmachung im Kreisblatt auffordem, sein Recht geltend zu machen, sowie das Erbbegräbnis instand zu sehen und zu unterhalten. Bei der Aufforderung ist der Rechtsnachteil anzudrohen, daß, wenn ihr binnen drei Monaten auch nur nach einer Richtung hin nicht entsprochen wird, das Erbbegräbnis der Gemeinde zur freien Verfügung anheimfällt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die Gemeinde das Erbbegräbnis anderweit vergeben oder sonstwie über dasselbe verfügen. § 14 f. Die Erbbegräbnisplätze unterliegen in bezug auf Leichenbestattung sämtlichen für Reihengräber getroffenen Bestimmungen. Insbesondere ist der Besitzer den polizeilichen und allen sonstigen Anordnungen über Benutzung und Instandhaltung der Begräbnisplähe unterworfen, insoweit dieselben nicht ausdrücklich auf Reihengräber beschränkt sind. Bei Erbbegräbnissen ist jedoch gestattet, Leichen auch schon vor Ablauf von 30 Jahren übereinander zu beerdigen, wenn die ältere Leiche so tief gelegt wird, daß die höher gelegene noch vorschriftsmäßig tief liegt. § 16 erhält folgende Fassung:- Die Verwaltung der Friedhofsangelegenheiten liegt dem Gemeinderat ob. Derselbe kann sie einer besonderen nach Art. 129 der Landgemeindeordnung gebildeten Deputation übertragen. Die Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der Bürgermeisterei und unter deren Aufsicht dem Friedhofsaufseher ob. In § 22 fällt das Wort „Großh." weg. § 25 fällt weg. § 26 erhält die Bezeichnung § 25. Polizei-Verordnung Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes 6etr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. Juli 1911 und der Reichsverordnung Über Dermögensstrafen und Buhen vom 6. Februar 1924 wird nach Vernehmung der Lokalpolizeibehörde und der Gemeindevertretung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 30. April 1925 zu Nr. M. d. I. II 2844 die nachstehende Polizeiverordnung für die Gemeinde Daubrmgen erlassen: § 1. Wer den Bestimmungen der § 3, 4, 8—13, 20, 24 der Friedhofsordnung der Gemeinde Daubringen zuwiderhandelt, wird insofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen härtere Strafen verwirkt find, mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark bestraft. § 2. Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung un Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt § 25 der Friedhofsordnung vom 21. Januar 1907 außer Kraft. Gießen, den 27. Mai 1925. Hessisches Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun. Nachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Utphe. Auf Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung wird auf Beschluß des Gemeinderats nach gutächtlicher Aeuherung des Bürgermeisters und des Kreisausschusses sowie nach erfolgter Offenlegung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 30. April 1925 zu Nr. M.d. I. II 1938 folgender Nachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Utphe vom 7. Juni 1906 erlassen: Artikel 1. Die vorgenannte Friedhofsordnung wird wie folgt geändert: § 2 erhält folgende Fassung: Auf dem Gelände des Friedhofs sind bestimmte Abteilungen einerseits für Einzelgräber (Reihengräber), und zwar getrennt für Erwachsene und für Kinder unter 10 Jahren, andererseits für Erb- (Familien-) begräbnisse vorzusehen. Für die letzteren bleibt der in dem Lageplan näher angegebene Teil des Friedhofs bestimmt. Für die Anlegung der Einzel- (Reihen-) graber ist der gleichfalls im Lageplan angegebene übrige Teil des Friedhofs bestimmt. Der Gemeinderat beschließt, welcher Teil zur Beerdigung Erwachsener und welcher Teil zur Beerdigung von Kindern unter 10 Jahren benutzt werden soll. In 8 4 fällt das Wort „Großh." weg. § 9 erhält folgende Fassung: Wenn durch überragende Baumäste oder Gesträucher oder in anderer Weise die Denkmäler oder Anlagen einer Nachbargrabstätte beeinträchtigt werden, so kann auf erhobene Beschwerde derjenige, der die schädigende Anlage veranlaßt hat, oder derjenige, der sie unterhält, von der Bürgermeisterei zur Beseitigung binnen bestimmter Frist angehalten werden. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist veranlaßt die Bürgermeisterei die Beseitigung des Mißstän- digen auf Kosten desjenigen, der der Aufforderung nicht nachgekommen ist. § 10 erhält folgende Fassung: Die Herstellung und Unterhaltung der Begräbnisplätze, Denkmäler usw. liegt demjenigen ob, der auf Grund Gesetzes oder durch Verfügung von Todes wegen Erbe des in dem Reihengrab Beerdigten geworden ist: er kann hiermit Dritte, auch solche, welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen. Wer mit der Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist, hat dies dem Friedhofsaufseher anzuzeigen. Wenn der im Absatz 1 festgelegten Unterhaltungspflicht nicht nachgekommen wird, so kann die Bürgermeisterei entsprechend den Bestimmungen des § 9 verfahren. In § 13 fällt das Wort „Großh." weg. Art. 2. Nachstehende Bestimmungen werden als § 13a bis 13 f hinter § 13 der Friedhofsordnung eingefügt: § 13 a. Die Genehmigung zur Erwerbung eines Erbbegräb- nisplatzes erteilt der Gemeinderat. In dem diesbezüglichen Gesuch ist die Größe des Geländes oder die Zahl der beanspruchten Einzelgrabstätten anzugeben. Im Falle der Willfahrung des Gesuchs ist der Begräbnisplah auf Kosten des Erwerbers durch einen Sachverständigen abzustecken und in den Lageplan einzutragen. . Weniger als zwei nebeneinander liegende Begräbnisstätten I sollen nicht abgegeben werden. Die Ueberweisung des Platzes ' an den Erwerber erfolgt nach Zahlung der festgesetzten Gebühr — 3 — Polizei-Verordnung. Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes betr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. Juli 1911 und der Reichsverordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 wird nach Vernehmung der Lokalpolizeibehörde und der Gemeindevertretung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 30. April 1925 zu Ar. M. d. I. II 1988 die nachstehende Polizeivervrdnung für die Gemeinde Ätphe erlassen: § 1. Wer den Bestimmungen der § 3, 4, 8—13. 18—22 der Friedhofsordnung der Gemeinde Lltphe zuwiderhandelt, wird, insofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen härtere Strafen verwirkt sind, mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark bestraft. durch Einhändigung einer von der Bürgermeisterei auszustellen- den Erwerbsurkunde. Für jede einzelne Begräbnisstätte, sei es die eines Erwachsenen oder eines Kindes, ist eine Gebühr an die Geineinde- kasse zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird gemäß Art. 186, 187 der Landgemeindeordnung durch Beschluß des Gemeinderats bestimmt. § 13 b. Durch die Lieber Weisung des Erbbegräbnisplatzes erlangt der Erwerber nicht das Eigentum, sondern nur das vererbliche und veräußerliche Recht, selbst auf dem Erbbegräbnis bestattet zu werden; er erwirbt ferner, unbeschadet des in § 13d gewissen Personen eingeräumten Rechts, das Recht, allein über die Benutzung des Erbbegräbnisses zu Beerdigungen zu verfügen, das Erbbegräbnis gärtnerisch anzulegen, es mit Einfassung und Gitter zu versehen und Denkmäler usw. auf demselben zu errichten. Zur ordnungsmäßigen Unterhaltung des Erbbegräbnisplatzes ist der Besitzer verpflichtet. Teilung der Erbbegräbnisstätte ist verboten. § 13 c. Die Verfügung über einen Erbbegräbnisplah durch Rechtsgeschäft unter Lebenden bedarf der schriftlichen Form sowie der Genehmigung des Gemeinderats. § 13 d. Unterließ es der Berechtigte, in rechtsgültiger Meise unter Lebenden oder von Todes wegen über den Erbbegräbnis- Platz zu verfügen, so folgt ihm in seinem Rechte der nächste gesetzliche Erbe. Zwischen Gleichnahen entscheidet zunächst das Geschlecht in der Weise, daß dem Mannesstamm der Vorzug eingeräumt ist; von mehreren gleichnahen Erben desselben Geschlechts fällt das Erbbegräbnis dem ältesten zu. Für den zuletzt versterbenden Ehegatten besteht das Recht, auf dem Erbbegräbnis des Verstorbenen beerdigt zu werden, ebenso steht den Kindern das Recht zu, auf dem Erbbegräbnis eines jeden Elternteils beerdigt zu werden. Auch steht dem überlebenden Ehegatten, in- solange er nicht zur zweiten Ehe schreitet, das lebenslängliche Recht zur Unterhaltung des Erbbegräbnisses sowie zur Errrch- richtung von Denkmälern und Einfriedigungen usw. auf demselben zu. § 13 e. Der Berechtigte hat das Erbbegräbnis ordnungsmäßig zu unterhalten. Unterläßt er dies, obwohl er dazu von der Bürgermeisterei aufgefordert worden ist, so kann diese die Unterhaltung auf seine Kosten besorgen lassen. Wird nach Ablauf von 30 Jahren seit der letzten darauf erfolgten Beerdigung ein Erbbegräbnis zwei Jahre lang von dem Berechtigten nicht unterhalten, so kann die Bürgermeisterei diesen durch Bekanntmachung im Kreisblatt auffordern, sein Recht geltend zu machen, sowie das Erbbegräbnis instand zu setzen und zu unterhalten. Bei der Aufforderung ist der Rechtsnachteil anzudrohen, daß, wenn ihr binnen drei Monaten auch nur nach einer Richtung hin nicht entsprochen wird, das Erbbegräbnis der Gemeinde zur freien Verfügung anheimfällt. Rach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die Gemeinde das Erbbegräbnis anderweits vergeben oder sonstwie über dasselbe verfügen. f . § 13 f. Die Erbbegräbnisplätze unterliegen in bezug aus Leichenbestattung sämtlichen für Reihengräber getroffenen Bestimmungen. Insbesondere ist der Besitzer den polizeilichen und allen sonstigen Anordnungen über Benutzung und Instandhaltung der Begräbnisplähe unterworfen, insoweit dieselben nicht ausdrücklich auf Reihengräber beschränkt sind. Bei Erbbegräbnissen ist jedoch gestattet, Leichen auch schon vor Ablauf von 30 Jahren übereinander zu beerdigen, wenn die ältere Leiche so tief gelegt wird, daß die höher gelegene noch vorschriftsmäßig tief liegt. § 15 erhält folgende Fassung: Die Verwaltung der Friedhofsangelegenheiten liegt dem Gemeinderat ob. Derselbe kann sie einer besonderen nach Art. 129 der Landgemeindeordnung gebildeten Deputation übertragen. Die Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der Bürgermeisterei und unter deren Aufsicht dem Friedhofsaufseher ob. In § 20 fällt das Wort „Großh." weg. § 23 fällt weg. § 24 erhält die Bezeichnung § 23. Artikel 8. Der Rachtrag tritt mit dem Tage der Verkündigung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. LI t P h e , den 27. Mai 1925. Hessische Bürgermeisterei. Dietz. § 2. Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt § 23 der Friedhofsordnung vom vom 7. Juni 1906 außer Kraft. Gießen, den 27. Mai 1925. Hessisches Kreisamt Gießen. I. D.: Dr. Brau n. Nachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Rieder-Bessingen. Auf Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung wird auf Beschluß des Gemeinderats nach gutächtlicher Aeußerung des Bürgermeisters und des Kreisausschusses sowie nach erfolgter Offenlegung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 30. April 1925 zu Rr. M. d. I.Il 2124 folgender Rachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Rieder-Bessingen vom 15. September 1906 erlassen: Artikel 1. Die vorgenannte Friedhofsordnung wird wie folgt geändert: § 2 erhält folgende Fassung: Auf dem Gelände des Friedhofs sind bestimmte Abteilungen einerseits für Einzelgräber (Reihengräber), und zwar getrennt für Erwachsene und für Kinder unter 10 Jahren, andererseits für Erb- (Familien-) begräbnisse vorzusehen. Für die letzteren bleibt der in dem Lageplan näher angegebene Teil des Friedhofs bestimmt. Für die Anlegung der Einzel- (Reihen-) graber ist der gleichfalls im Lageplan angegebene übrige Teil des Friedhofs bestimmt. Der Gemeinderat beschließt, welcher Teil zur Beerdigung Erwachsener und welcher Teil zur Beerdigung von Kindern unter 10 Jahren benutzt werden soll. In 8 4 fällt das Wort „Großh." weg. § 9 erhält folgende Fassung: . Wenn durch überragende Baumäste oder Gestraucher oder in anderer Weise die Denkmäler oder Anlagen einer Rachbargrabstätte beeinträchtigt werden, so kann auf erhobene Beschwerde derjenige, der die schädigende Anlage veranlaßt hat oder derjenige, der sie unterhält, von der Bürgermeisterei zur Beseitigung binnen bestimmter Frist angehalten werden. Rach fruchtlosem Ablauf der Frist veranlaßt die Bürgermeisterei die Beseitigung des Mihständigen auf Kosten desjenigen, der der Aufforderung nicht nachgekommen ist. § 10 erhält folgende Fassung: Die Herstellung und Unterhaltung der Begräbnisplähe, Denkmäler usw. liegt demjenigen ob, der auf Grund Gesetzes oder durch Verfügung von Todes wegen Erbe des in dem Reihengrab Beerdigten geworden ist; er kann hiermit Dritte, auch solche, welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen. Wer mit der Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist, hat dies dem Friedhofsaufseher anzuzeigen. , , . Wenn der im Absatz 1 festgelegten LInterhaltungspfucht nicht nachgekommen wird, so kann die Bürgermeisterei entsprechend den Bestimmungen des § 9 verfahren. In § 13 fällt das Wort „Großh." weg. § 14 erhält folgende Fassung: Soll beim regelmäßigen Umlegen der Gräber em Reihengrad für die Dauer von weiteren 30 Jahren von der Umlegung verschont bleiben, so ist hierfür eine Gebühr an die Gememdekasse zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird gemäß Art. 186. 187 der Landgemeindeordnung durch Beschluß des Gemeinderats bestimmt. Rachstehende Bestimmungen werden als § 14 a bis 141 hinter § 14 der Friedhofsordnung eingefügt: § 14 a. Die Genehmigung zur Erwerbung eines Erbbegrab- nisplahes erteilt der Gemeinderat. In dem diesbezüglichen Gesuch ist die Größe des Geländes oder die Zahl der beanspruchten Einzelgrabstätten anzugeben. Im Falle der Willfahrung des Gesuchs ist der Begräbnisplah auf Kosten des Erwerbers durch einen Sachverständigen abzustecken und in den Lageplan ein- 5 * Weniger als zwei nebeneinander liegende Begräbnisstätten sollen nicht abgegeben werden. Die Lieberweisung des Platzes an den Erwerber erfolgt nach Zahlung der festgesetzten Gebühr durch Einhändigung einer von der Bürgermeisterei auszustellenden Erwerbsurkunde. . Für jede einzelne Begräbnisstätte, sei es die eines Erwachsenen oder eines Kindes ist eine Gebühr an die Gemeindekasse zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird gemäß Art. 186, 187 der Landgemeindeordnung durch Beschluß des Gemeinderats bestimmt. § 14 b. Durch die Lieberweisung des Erbbegräbnisplahes erlangt der Erwerber nicht das Eigentum, sondern nur das vererbliche und veräußerliche Recht, selbst auf dem Erbbegräbnis bestattet zu werden; er erwirbt ferner, unbeschadet des in § 13d gewissen Personen eingeräumten Rechts, das Recht, allein über die Benutzung des Erbbegräbnisses zu Beerdigungen zu verfügen, das Erbbegräbnis gärtnerisch anzulegen, es mit Einfassung und Gitter zu versehen und Denkmäler usw. auf demselben zu errichten. Zur ordnungsmäßigen Llnterhaltung des Erbbegräbnis- — 4 — Platzes ist der Besitzer verpflichtet. Teilung der Erbbegräbnisstätte ist verboten. § 14 c. Die Verfügung über einen Erbbegräbntsplah durch Rechtsgeschäft unter Lebenden bedarf der schriftlichen Form sowie der Genehmigung des Gemeinderats. § 14 d. Unterließ es der Berechtigte, in rechtsgültiger Weise unter Lebenden oder von Todes wegen über den Erbbegräbnis- Platz zu verfügen, so folgt ihm in feinem Rechte der nächste gesetzliche Erbe. Zwischen Gleichnahen entscheidet zunächst das Geschlecht in der Weise, daß dem ManneSstamm der Vorzug eingeräumt ist: von mehreren gleichnahen Erben desselben Geschlechts fällt das Erbbegräbnis dem ältesten zu. Für den zuletzt versterbenden Ehegatten besteht das Recht, auf dem Erbbegräbnis des Verstorbenen beerdigt zu werden, ebenso steht den Kindern das Recht zu, aus dem Erbbegräbnis eines jeden Elternteils beerdigt zu werden. Auch steht dem überlebenden Ehegatten, in- solange er nicht zur zweiten Che schreitet, das lebenslängliche Recht zur Unterhaltung des Erbbegräbnisses sowie zur Errich- richtung von Denkmälern und Einfriedigungen usw. auf demselben zu. § 14 c. Der Berechtigte hat das Erbbegräbnis ordnungs- mäßig zu unterhalten. Unterläßt er dies, obwohl er dazu von der Bürgermeisterei aufgefordert worden ist. so kann diese die Unterhaltung auf seine Kosten besorgen lassen. Wird nach Ablauf von 30 Jahren seit der letzten darauf erfolgten Beerdigung ein Erbbegräbnis zwei Jahre lang von dem Berechtigten nicht unterhalten, so kann die Bürgermeisterei diesen durch Bekanntmachung im Kreisblatt auffordern, sein Recht geltend zu machen, sowie daS Erbbegräbnis instand zu setzen und zu unterhalten. Bei der Aufforderung ist der Rechtö- nachteil anzudrohen, daß, wenn ihr binnen drei Monates auch nur nach einer Richtung hin nicht entsprochen wird. daS Erbbegräbnis der Gemeinde zur freien Verfügung anheimfällt. Rach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die Gemeinde daS Erbbegräbnis anderweit vergeben oder sonstwie über dasselbe verfügen. § 14 f. Die Grbbegräbntöplätze unterliegen in bezug auf Leichenbestattung sämtlichen für Rcthengräber getroffenen Bestimmungen. Insbesondere ist der Besitzer den polizeilichen und allen sonstigen Anordnungen über Benutzung und Instandhaltung der Begräbnisplätze unterworfen, insoweit dieselben nicht ausdrücklich aus Reihengräber beschränkt sind. Bei Erbbegräbnissen ist jedoch gestattet. Leichen auch schon vor Ablauf von 30 Jahren übereinander zu beerdigen, wenn die ältere Leiche so tief gelegt wird, daß die höher gelegene noch vorschriftsmäßig tief liegt. § 16 erhält folgende Fassung: Die Verwaltung der Friedhofsangeleacnheiten liegt dem Gemeinderat ob. Derselbe kann sie einer besonderen nach Art. 129 der Landgemeindeordnung gebildeten Deputation übertragen. Die Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der Bürgermeisterei und unter deren Aufsicht dem Friedhofsaufseher ob. In § 21 fällt das Wort .Großh." weg. § 24 fällt weg. 8 25 erhalt die Bezeichnung § 24. Art. 2. Der Nachtrag tritt mit dem Tage der Verkündigung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Rieder-Bessingen, den 27. Mai 1925. Hessische Bürgermeisterei. Steuernagel. Polizei-Verordnung. Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes bett, die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. Juli 1911 und der Reichsvcrordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 wird nach Vernehmung der Lokalpolizeibehörde und der Gemeindevertretung mit Genehmigung deü Ministeriums des Innern vom 30. April 1925 zu Rr. M. d. I. II 2124 die nachstehende Polizeiverordnung für die Gemeinde Rieder-Bessingen erlassen: § 1. Wer den Bestimmungen der § 3. 4, 8—13, 19—23 der Friedhofsordnung der Gemeinde Rieder-Bessingen zuwiderhandelt, wird infofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen härtere Strafen verwirkt find, mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark bestraft. § 2. Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt § 24 der Friedhofsordnung vom 15. September 1906 außer Kraft. Gießen, den 27. Mai 1925. Hessisches Kreisamt Gießen. I. D.: Dr. Brau n. ivnef er Brüh Ischen ^lniversttätS-Buch. und Steindruckerri R. Lange. G eßen.