10. Juli 1925 Nr. 55 Znhalts-Uebersicht: Die vorläufige Unterbringung Ausgewiesener. - Die Gewerbesteuer der Gemeinden, Kreise und Provinzen. - Besetzung der Stelle des Bezirksschornsteinfegermeisters in Lich. - Maul- und Klauenseuche in den Gemeinden Ettingshausen, Geilshausen, Albach, Langsdorf, Obbornhofen und Bellersheim. - Berichtigung. - Anlage eines neuen Wehrs in Mainzlar. — Reichsjugendwett. kämpfe'1925. - Reichsherbergsverzeichnis. — Aufnahme der.taubstummen und der blinden Kinder in die.dafür bestimmten,staatlichen Anstalten.,- Gefunden,.verloren.^—.Dienstnachrichlen. f Amtrverliindigungsblatt für die Provinzialdirektion Gberheffen und für dar Kreisamt Gießen Erscheint Dienstag und Freitag. Rur durch die Post zu beziehen. Verordnung zur Ausführung der Verordnung des Reichspräsidenten über die vorläufige Unterbringung Ausgewiesener vom 14. Juni 1923 (RGBl. S. 381) Dpm 29. Juni 1923 (Darmstädler Zeitung Rr. 152 vom 3. Juli 1923). Auf Grund der obengenannten Verordnung wird hiermit folgendes bestimmte Artikel 2 enthält folgende Fassung: Artikel 2 zu 8 8 der Verordnung: Die Inanspruchnahme von Räumen und gegebenenfalls von Verpflegung hat weiter bis zum 3 0. Dezember 1925 zu erfolgen. Eine etwaige Verlängerung der Frist erfolgt durch öie oberste Landesbehörde. Darmstadt, den 30. Juni 1925. Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft (Zentralstelle für Ausgewiesenenfürsorge). I. V.: G u t e r m u t h. Bekanntmachung. Betr.: Die Gewerbesteuer der Gemeinden, Kreise und Provinzen im Rj. 1925. Der Kreistag des Kreises Gießen hat mit ministerieller Genehmigung die Erhebung eines Teils der Gewerbesteuer für das Rj. 1925 in Gestalt eines Zuschlags zu den Einkommen- steuervorauszahlungen beschlossen, und zwar: von 3 Proz. in der Stadt Gießen und von 18 Proz. in den Landgemeinden. Die Steuer wird mit den Einkommensteuervorauszahlungen und der staatlichen Gewerbesteuer fällig und ist von den Ge- werbesteuerpslichtigen gleichzeitig mit diesen Steuern an dem für deren Zahlung maßgebenden Termin bei der zuständigen Finanztasse bzw. der zuständigen Untererhebstelle zu entrichten. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung erfolgt Mahnung und Beitreibung auf Kosten des Schuldners. Gießen, den 6. Juli 1925. Der Vorsitzende des Kreistags. Graef. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir empfehlen Ihnen, vorstehende Bekanntmachung sofort auf ortsübliche Weise zu veröffentlichen. Gießen, den 6. Juli 1925. Kreisamt Gießen. Graef. Bekanntmachung. Betr.: Stellenaustausch des Bezirksschornsteinfegermeisters Wilhelm Staubach in Geilenkirchen mit dem Bezirksschornsteinfegermeister Max Rebl in Lich. Dem Bezirtsschornsteinfegermeister Wilhelm Staubach aus Geilenkirchen im Rheinland wurde mit Wirkung vom 1. Juli 1925 die Bezirtsschornsteinfegerstelle in Lich übertragen. Gießen, den 6. Juki 1925. Hess. Kreisamt Gießen. 3. V.: Wolf. Bekanntmachung. Betr.: Maul- und Klauenseuche in Ettingshausen. In Ettingshausen ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden. Es wird ein Sperrbezirk bestehend aus der Gemarkung Ettingshausen, gebildet. Unsere Bekanntmachung vom 25. August 1920 in Ri 122 des Amtsverkündigungsblattes findet sinngemäße Anwendung. Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen werden mit erheblichen Strafen geahndet, wenn sie wissentlich begangen sind, sogar ausf Grund des § 328 des StGB, mit Gefängnis. Gießen, den 6. Juli 1925. Kreisamt Gießen. 3. 03.: Dr. Draun. Bekanntmachung. Betr.: Maul- und Klauenseuche in Geilshausen. Da die Maul- und Klauenseuche in Geilshausen weiter um sich gegriffen hat, erklären wir hiermit die ganze Gemarkung Geilshausen unter Bt^ugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 1. 3uli 1925 (Amtsverkundigungsvlatt Rr. 51 vom 3. 3uli 1925) zum Sperrbezirk. Gießen, den 9. 3uli 1925. Kreisamt Gießen. 3.03.: Dr. Braun. Bekanntmachung. Betr.: Maul- und Klauenseuche in A l b a ch. Da die Maul- und Klauenseuche in Albach nicht weiter um sich gegriffen hat, wird unsere Bekanntmachung vom 26. Mai 1925 (Amtsvertündigungsblatt Rr. 43 vom 29. Mai 1925) wie folgt geändert: 1 1. Das Gehöft des Bürgermeisters bildet nur noch ein Sperrgebiet. I 2. Der übrige Teil der Gemeinde und der Gemarkung Albach bildet ein Beobachtungsgebiet. 3. Gemeinde Steinbach und Gemarkung Hof-Albach werden aus dem seitherigen Beobachtungsgebiet ausgeschieden. Gießen, den 4. 3uli 1925. } Kreisamt Gießen. 3.03.: Dr. Braun. Bekanntmachung. Betr.: Maul- und Klauenseuche in Langsdorf. In Langsdorf ist die Maul- und Klauenseuche amtlich fest- gestellt worden. ' Cs wird gebildet ein Sperrbezirk, bestehend aus der Gemarkung Langsdorf. Unsere Bekanntmachung vom 25. August 1920 in Olt. 122 des Amtsvertündigungsblattes findet sinngemäße Anwendung. Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen werden mit erheblichen Strafen geahndet, wenn sie wissentlich begangen sind, sogar auf Grund des 8 328 des StGB, mit Gefängnis. । Gießen, den 4. 3uli 1925. Kreisamt Gießen. 3.03.: Dr. Braun. Bekanntmachung. Betr.: Maul- und Klauenseuche in Obbornhofen. 3n Obbornhofen ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden. " Es wird gebildet ein Sperrbezirk, bestehend aus der Gemarkung Obbornhofen. Unsere Bekanntmachung vom 25. August 1920 in Rr. 122 des Amtsvertündigungsblattes findet finngeinäße Anwendung. Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen werden mit erheblichen Strafen geahndet, wenn sie wissentlich begangen sind, sogar auf Grund des 8 328 des StGB, mit Gefängnis. I Gießen, den 4. 3uli 1925. Kreisamt Gießen. 3.03.: Dr. Braun. Bekanntmachung Betr.: Maul- und Klauenseuche in Bellersheim. 3n Bellersheim ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden. Es wird gebildet ein Sperrbezirk, bestehend aus der Gemarkung Bellersheim. Unsere Bekanntmachung vom 25. August 1920 in Rr. 122 des Amtsverkündigungsblattes findet sinngemäße Anwendung. Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen werden mit erheblichen Strafen geahndet, wenn sie wissentlich begangen sind, sogar auf Grund des 8 328 des StGB, mit Gefängnis. Gießen, den 4. 3uli 1925. Kreisamt Gießen. 3. 03.: Dr. Draun. — 2 — Berichtigung. 3n § 1 d der Polizeiverordnung zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Kesselbach vom 23. Mai 1925 ist ein Druckfehler unterlaufen: In 8 1 mutz es statt 24—8 heißen 24—28. Gießen, den 9. Juli 1925. Kreisamt Gießen. 3. 05.: l)r. Brau n. In § Ick der Polizeiverordnung zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Daubringen vom 27. OKat 1925 ist ein Druckfehler unterlaufen: In § 1 mutz es statt 24, 24 heißen 20—24. Gießen, den 9. Juli 1925. Kreisamt Gießen. I. B.: vr. Braun. Bekanntmachung. B e t r: Versumpfung der Wiesen durch den Mühlgraben des Müllers Heinrich Schmitz in Mainzlar: hier, Anlage eines neuen Wehrs. Der Mühlenbesitzer Heinrich Schmitz in Mainzlar hat Antrag auf Genehmigung zur Anlage eines neuen Wehrs gestellt. Erläuterungen und Pläne liegen in der Zeit vom 11. bis,25. Juli auf der Bürgermeisterei Maiiizlar offen. Einwendungen gegen diese Anlage sind innerhalb dieser Frist bei Meidung des Ausschlusses schriftlich bei der Bürgermeisterei Mainzlar einzulegen. Gießen, den 9. Juli 1925. Hess. Kreisamt Gießen. I. D.: Wolf. Detr.: Reichsjugendwettkämpfe 1925. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Wir machen Sie auf das Ausschreiben des Landesamts für das Bildungswesen vom 28. Juni 1925 zu Ar. L. B. 22 097 in Ar. 152 der Darmstädter Zeitung vom 3. Juli 1925 aufmerksam. Gießen, den 6. Juli 1925. Kreisschulamt Gießen. 3.05.: Fischer. Betr.: Reichsherbergsverzeichnis 1925/26. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Wir machen Sie auf das Ausschreiben des Landesamts für das Dildungswesen vom 1. 3uli 1925 5" Rr L. D. 21621 in Ar. 152 der Darmstädter Zeitung vom 3. ouli 1925 aufmerksam. Gieß en, den 6. 3uli 1925. Kreisschulamt Gießen. 3. 05.: Fischer. Betr.: Die Aufnahme der taubstummen Kinder in die für ihre Erziehung bestimmten staatlichen Anstalten. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Unter Bezugnahme auf das 3hnen seinerzeit übersandte Amtsblatt Rr. 1 des Hess. Landesamts für das Bildungswesen empfehlen wir 3hnen unter Benutzung des in angezogenem Amtsblatt angegebenen Vordrucks nach Muster A innerhalb einer Woche zu berichten, ob in dortiger Gemeinde taubstumme Kinder vorhanden sini), die für die Aufnahme in die für ihre Erziehung bestimmten staatlichen Anstalten in