Amtroerlm-igungMatt für die provinzialdirettion Oberheffen und für dar Kreisamt Gießen. Erscheint Dienstag und Freitag. Dur durch die Post zu beziehen. Nr. 80 9. Oktober 1925 Fnhalts-Aeberstcht: Maul- und Klauenseuche in Bellersheim. — Förderung der Volksbibliotheken. — Feldbereinigung Grohen-Linden und Lang-Göns. — Ortssahung über den Bezug von Master aus dem Wasserwerk der Gemeinde Dillingen. - Ortssahung über die Benutzung der Biehwage der Gemeinde Steinheini. Bekanntmachung. Betr.: Maul- und Klauenseuche in Bellersheim. 3n Bellersheim ist die Seuche erloschen. Die durchs die Bekanntmachung vom 20. Juli 1925 angeordneten Schutzmaßnahmen werden wieder aufgehoben. Gießen, den 6. Oktober 1925. Kreisamt Gießen. 3. B.: Schmidt. Betr.: Förderung der Volksbibliotheken. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Die mit unserem Ausschreiben vom 3. September 1925 — Amtsverkündigungsblatt Ar. 71 vom 8. September 1925 — in Aussicht gestellten Zuschüsse gehen 3hnen in den nächsten Tagen durch die Kreiskasse zu. Gießen, den 2. Oktober 1925. Kreisschulamt Gießen. 3. 03.: Fischer. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung Großen-Linden: hier; den allgemeinen Meliorationsplan. 3n der Zeit vom 15. bis einschließlich 28. Oktober 1925 liegt auf dem Amtszimmer der Hess. Bürgermeisterei Grohen- Linden der allgemeine Meliorationsplan nebst Abschrift des Erläuterungsberichts und des Prüfungsprotokolls zur Einsicht der Beteiligten offen. Tagsahrt zur Entgegennahme von Einwendungen hiergegen findet daselbst Freitag, den 30. Oktober 1 9 2 5, vormittags 8Vr b i s 91/2 Ahr, statt, wozu ich die Beteiligten mit der Androhung einlade, daß die Aichterscheinenden mit Einwendungen ausgeschlossen sind. Die Einwendungen sind schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen. Friedberg, den 2. Oktober 1925. Der Hessische Feldbereinigungskommissar. Dr. Andres, Regierungsrat. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung in der Gemarkung Lang-Göns: hier: die Auflösung der Vollzugskommission. 3ch bringe hiermit zur öffentlichen Kenntnis, daß, nachdem das Feldbereinigungsverfahren in der Gemarkung Lang-Göns beendet und das Kastenwesen abgeschlossen ist, die Vollzugskommission auf Grund des Feldbereinigungsgesehes vom 22. Ao- vember 1923 durch Entschließung des Hessischen Ministeriums für Arbeit und Wirtschaft, Abteilung für Ernährung und Laird- wirtschaft, zu Ar. M. A. W. L. 11 743 vom 29. September 1925 aufgelöst worden ist. Friedberg, den 1. Oktober 1925. Der Hessische Feldbereinigungskommissar. Dr. Andres, Regierungsrat. Ortssatzung über den Bezug von Wasser aus dem Wasserwerk der Gemeinde V i l l i n g e n. Auf Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung wird zufolge Beschlusses der Gemeindevertretung nach gutachtlicher Aeußcrung des Bürgermeisters und des Kreisausschusses jnü Genehmigung des Hess. Ministeriums des 3nnern vom 10. 3uli 1925 zu Ar. M. d. 3. 18 298 das Aachstehende angeordnet. § 1. Berechtigung zum Wasserbezug für den Hausgebrauch Der Bezug von Wasser aus dem Wasserwerk der Gemeinde Villingen kann, sofern die Lage und Beschaffenheit des betreffenden Hauses dies möglich machen, einem jeden Hausbesitzer in Villingen gestattet werden, der sich den in dieser Satzung enthaltenen Bestimmungen unterwirst und den von der Gemeinde geforderten Wasserzins entrichtet. Für vereinzelt und entfernt liegende Gebäude an Straßen und Wegen, in denen noch keine Leitungen liegen, behält sich die Gemeinde besondere Vereinbarungen mit den Besitzern vor. § 2. i A n terbrechung der Wasserlieferung. Eintretende Anterbrechungen der Wasserlieferung berechtigen den Abnehmer ebensowenig zu Ansprüchen an die Gemeinde als die Behauptung, daß das Wasser nicht in genügender Menge oder Beschaffenheit oder nicht bis in die gewünschte Höhe geliefert werde. § 3. Beschränkung d es Bezugs. Wenn das Wasser zeitweise knapp wird oder dies zu befürchten steht, ist die Gemeinde berechtigt, den Höchstverbrauch für jedes versorgte Grundstück festzusetzen und darüber zu wachen, daß diese Festsetzungen befolgt werden. Auch kann sie die Leitung zu gewissen Tages- und Aachtzeiten absperren und den Bezug nur für gewisse Tageszeiten freigeben. § 4. Berechtigung zum Wasserbezug für Gartenbegießen und Luxuszwecke und Beschränkung des Bezugs. Für Grundstücke an Wegen, in denen keine Leitungen liegen, bleibt besondere Vereinbarung Vorbehalten. Wenn das Wasser zeitweise knapp wird oder dies zu befürchten steht, ist die Gemeinde berechtigt, das Gartenbegießen und den Verbrauch für Luxuszwecke so oft und solange zu verbieten und die Leitungen abzustellen, bis wieder genügendes Wasser vorhanden ist. § 5. I Wasserbezug z u gewerblichen Zwecken. Sofern nicht besondere Abmachungen oder Verträge über dauernde Abgabe von bestimmten Wassermengen für gewerbliche oder sonstige Zwecke vorliegen, ist die Gemeinde berechtigt, in Zeiten von Anterbrechungen der Wasserlieferung oder von Wassermangel den Bezug zu gewerblichen Zwecken solange einzuschränken oder zu verbieten, bis wieder genügende Wassermengen zur Verfügung stehen. § 6. Anmeldung. Wer aus der Gemeindewasserleitung Wasser beziehen will, hat dies auf der Bürgermeisterei durch Anterzeichnen der genehmigten Satzung für den Bezug von Wasser und der Bestimmungen über die Anlage der Hauseinrichltungen anzuzeigen. Durch Anterzeichnen der Satzung unterwirft sich der Abnehmer allen Bestimmungen, die in dieser Beziehung von den zuständigen Stellen demnächst etwa erlassen werden sollten. Er verpflichtet sich zugleich^ abgesehen von dem Fall in § 7, zum Wasserbezug für sein Besitztum auf die Dauer eines 3ahres, von dem Zeitpunkt der Verbindung der Privatleitung mit dem Hauptrohr. Wird 3 Monate vor Ablauf des 3ahres von keiner Seite gekündigt, so läuft das Aebereinkommen stillschweigend weiter und kann nur unter Beobachtung einer am 1. 3anuar, 1. April, 1. 3uli, 1. Oktober stattfindenden dreimonatlichen Kündigung aufgelöst werden. Wenn der Besitzer sein Haus oder Grundstück während der Dauer des Aebereinkommens ohne Einhalten der vorerwähnten Kündigung veräußert, so bleibt er so lange selbst haftbar, als der neue Erwerber nicht in rechtsverbindlicher Weise in die Verpflichtungen der Gemeinde gegenüber eingetreten ist. § 7. Zuleitung. Die Gemeinde wird bei Ausführung von Aeubauten denjenigen Haus- und Grundbesitzern, die sich zum Wasserbezug für ihr Besitztum auf die Dauer von 5 3ahren der Gemeinde« gegenüber verpflichten, die Zuleitung vom Hauptrohr in der Straße bis zur Grundstücksgrenze auf ihre Kosten Herstellen und etwa für nötig erachtete Wassermesser liefern und anbringen lassen. 3st die Gebäudeleitung bei Herstellung der Zuleitung schon fertiggestellt, so kann die Gemeinde die Verbindung beider Leitungen übernehmen. Bei späterer Herstellung der Gebäudeleitung fällt deren Verbindung mit der Zuleitung dem Grundbesitzer zu. Denjenigen Haus- und Grundbesitzern, die bei Erbauung der Wasserleitung im 3ahre 1907 den Anschluß ablehnten, wird die Zuleitung vom Hauptrohr bis zu den Liegenschaften durch die Gemeinde auf Kosten des Antragstellers ausgeführt: die Zuleitung nebst Wassermesfer und Haupthahn bleiben in diesem 9 60 mm mm Wandstärke. bei 20 B. Bei Abgabe nach Einschätzung. 25 32 38 45 50 bei bei bei bei bei mm mm mm mm mm mm Lichtweite Lichtweite Lichtweite Lichtweite Lichtweite Lichtweite 4,5 Lichtweite 5,3 Lichtweite 5,7 0,8 1,25 1,8 2,5 3,6 1. Berechnung. Die Gebühren für des Gemeinderats mit bei 10 mm bei 13 mm Wird der Wasserzins nicht in der von der Gemeinde festgesetzten Frist entrichtet, so wird er nach dem int vorigen Absatz ö , ___mrxfxor nnrh hier der iwe- Preis berechnet. II. Erhebung. A. Bei Abgabe nach Messung. kg und 2,4 mm Wandstärke, kg und 2,7 mm Wandstärke, kg und 3 mm Wandstärke, kg und 3,4 mm Wandstärke, kg und 3,5 mm Wandstärke, kg und 3,7 rnin Wandstärke, kg und 4 rnin Wandstärke, kg nnd 4,5 mm Wandstärke. § 12. ’l Wasserzins. den Wasserbezug werden durch Beschluß Genehmigung des Hessischen Kreisamts Kleber den Verbrauch wird den Abnehmern eine Rechnung zugestellt. Deren Betrag ist nebst den Kosten etwaiger Hnter- haltungsarbeiten, soweit solche den Abnehniern zur Last fallen, bei Borzeigen der Rechnungen zu entrichten. Wird diese Zahlung nicht sofort oder binnen 8 Tagen an die Zahlstelle entrichtet, so wird sie nach den Bestimmungen über Einbringung der Gemeindeforderungen beigetrieben. Verzögert sich die Zah- lung länger als ein Vierteljahr, so ist der Gemeinderat berechtigt, die Leitung auf der Straße oder im Hause abzusperren und zu plombieren wobei die Plombe von dem Hausbesitzer nicht verletzt werden dars. Auch kann die Gemeinde die Leitung ap- trennen lassen! die Kosten hat der Hauseigentümer zu tragen. Die aanze Anlage soll so eingerichtet sein, daß sie gegen die Einwirkung des Frostes möglichst gesichert ist. Die Leitung ist deshalb tunlichst durch frostfreie Räume (Keller, Kuchen) zu führen. Wo dies nicht angängig Ist, sind die Leitungen mit schlechten Wärmeleitern zu umhüllen. Die Leitung durch Schorn- steine^zu ^^’en^nQ^me sollen ausschließlich Riederschraubhahne verwendet werden. Die in dem Handel unter tarnen „schweres Modell" bezeichneten Ventile v^rden zur Verwendung empfohlen. Auch können letztere vorgeschrieben werden. Im Keller des Hauses soll möglichst nahe t>em durch das Fundament em Durchgangsventilhahn angebracht sein. Außerdem muß jede Gebäudeleitung einen Entleerungshahn erhalten, durch den bei Frost die ganze Hausleitung entleert werden kann. Der Entleerungshahn muß sich m der Rahe und in demselben Raum wie der Durchgangsventilhahn befinden. Wo Wassermesser vorgeschrieben sind, darf zischen diesem und dem Durchgangsventilhahn kein Zapf- oder Entleerungshahn angebracht sein. Der letztere muß sich vielmehr hinter dem Wasser mesfar befinden. Empfohlen wird f,e.fae vorgeschrieben find, ein sogenanntes Paßstück für einen Mfar- masser mit beiderseits Flanschen (nach den Normalien des Vereins der deutschen Gas- und Wasserfachmanner) einzubauen. Der Einbau dieser Paßstücke kann auch vorgeschrieben werden. ' Abzweigleitungen in Waschküchen, Hofraumen und zu Spring- äA teÄÄrÄ» ÄÄSÄflS i mif 61« d« ®= mrinbC Sctoi,b“,en ,uft-h°n. das Einsteigen und Ablesen genügend geräumige, vollständig entwässerte und solid abgedeckte Schächte angelegt werden. Der Haupthahn sowie der etwa einzubauende Wassermesser und die Zuleitung zu diesem müssen vor jeder Beschädigung geschützt und so aufgestellt sein, daß den Beauftragten der Gemeinde jederzeit der Zutritt und die Einsicht möglich ist. Jede Hauseinrichtung kann, bevor sie dem Gebrauch überwiesen wird oder bevor die Gemeindeverwaltung den Gebrauch gestattet durch die Gemeinde einer Besichtigung und einer Probepressung unterworfen werden. Die Pressung hat auf das Doppelte des natürlichen Druckes, jedoch in der Regel nicht über 15 Atmosphären zu erfolgen. Alle zu der Probepressung notigen Gerate und Hilfskräfte sind von dem Unternehmen der d» Hauseinrichtung gefertigt hat, bereit zu halten. Diese Prüfung geschieht während der Bauzeit auf Kosten der Gemeinde durch d e Bauleitung. Bei einer nachträglichen Prüfung fallen die eni- stehenden Kosten dem Hauseigentümer zur Last. Alle sich hierbei ergebenden Mangel und Anstande sind auf Anordnung der Gemeinde zu verbessern, ehe ein Wasserbezug stattfinden kann. Durch die Beaufsichtigung und Prüfung der Anlage übernimmt die Gemeinde keine Verpflichtung oder Gewahr für deren Güte und dauernde Haltbarkeit. In dieser Beziehung ist vielmehr der Hausbesitzer haftbar. § 10. Benutzung und Unterhaltung der Gebäudeleitungen. Jeder Mangel an der Leitung, wie Undichtigkeit, Schweißen oder Tropfen der Leitung oder von Zapfhahnen ist alsbald durch den' Hausbesitzer abstellen zu lassen. Verboten ist die Abgabe von Wasser an Dritte sei es gegen Entgelt oder unentgeltlich, ferner jede Verschwendung des Wassers^ sowie dessen nutzloses Laufenlassen, endlich iede Haiü>lung, durch die der Gang des Wassermessers beeinträchtigt werden kann. Tritt starker Frost ein, so sind, soweit die Aborte nut Wasserleitung versehen sind, tagsüber die Fenster dieser Raume geschlossen zu halten, während der Rächt sind die Hausleitungen zu entleeren. Gartenleitungen sind vor Eintritt des Winters zu entleeren und während des Winters leer zu yalten. § 11. Feuerhähne. Feuerhähne (Hydranten) dürfen nur bei Feuersgefahr und zu Hebungen, nicht aber zu anderen Zwecken benutzt werden. Die Gemeindeverwaltung ist berechtigt, sie mit Plomben zu versehen, die nur bei Feuersgefahr oder zu Hebungen gelost werden dürfen. Jeder Gebrauch der Feuerhähne ist binnen 24 Stunden der Gemeindeverwaltung anzuzeigen. m . ,T Beim Ausbruch eines Brandes sind in den Privatleitungen, mit Ausnahme der zum Speisen der Dampfkessel bestimmten, alle Hähne zu schließen, sofern sie nicht zur Bewältigung de» Brandes selbst benutzt werden. . . Jeder Abnehmer ist verpflichtet, wahrend des Brandes seine Leitung zur Verfügung der Löschmannschaft zu stellen. Den I Betrag für die Wasserentnahme, bei Abgabe nach Wassermessern, I trägt die Gemeinde. @ie^9etn G^meinderat steht jederzeit das Recht zu, Wassermesser entweder allgemein oder für bestimmte Klaßen von Personen einzuführen. Macht er von diesem Recht Gebrauch, so wird der Wasierzins auf Grund der Angaben des Wassermessers nach dem vom Gemeinderat für das Kubikmeter festgesetzten wie im ersteren Falle Eigentum der Gemeinde. Diese unterhalt die Zuleitung usw., soweit sie auf gemeinheitlichem Gelände liegt, auf ihre Kosten, während die Anlage und Unterhaltung der auf Privatbesitz gelegenen Teile der Zuleitung dem ^sitzer obliegen. Wenn in den Zuleitungen keine Straßenabsperrlchieber oder Ventile eingebaut sind, ist die Gemeinde berechtigt aber nickt verpflichtet, die Zuleitung innerhalb der Privatgrundstucke bis zum Hauptabsperrventil durch ihre Organe herstecken zu lassen, und die Kosten von dem Grundbesitzer eiryuziehen. 3n allen Fällen ist sie berechtigt, aber nicht verMchfat die Zuleitung innerhalb der Privatgrundstucke auf 15 IH^Phare Wasserdruck prüfen zu lassen, hierzu hat der Grundbesitzer die nötige Hilfe und die Preßpumpe zu stellen, oder durch seinen Installateur stellen zu lassen. Die Gemeinde vernimmt durch diese Prüfungen keine Gewahr für die dauernde Dichtigtech Ohne Erlaubnis der Bürgermeisterei dürfen keinerlei^AnfchMse hergestellt oder Aenderungen an bestehenden Anschlussen vor aenoinmen worden. Bei Bruch von Zuleitungen ist dem Rohr- meister oder der Bürgermeisterei unverzüglich Anzeige zu machen, damit die Straßenleitung abgesperrt werden kann. § 8. Lage und Material der Zuleitung e n. Wenn bei der Anmeldung zum Anschluß an die Wasserleitung für dfa Hausleitung nicht besondere Vorschriften gegeben werden, mW 6« W in gruben ist auf das strengste untersagt. Als Material werden m prfter Linie gußeiserne Muffenröhren von 40 mm an aufwärts empfohlen, doch werden auch schmiedeiserne sogenannte galvanisierte Röhren sowie Stahlrohren zugelassen. Gußeisenröhren müssen folgende gleichmäßige Wandstarken und Mindestgewichte (einschließlich Muffe) auf eine Lange von bei 60 mm ■— ------- _ . bei 80 mm Lichtweite 19,9 kg und 9 bei 100 mm Lichtweite 24,4 kg und 9 Schmiedeeiserne Röhren müssen mindestens folgende Gewichte und Wandstärken haben: Bleiröhren sind ausgeschfassen . Vorstehende Zahlen und Gewichte gelten für einen Vetrlebs- druck bis zu 10 Atmosphären. Wo dieser hoher ist, müssen entsprechend stärkere Röhren genommen werden. § 9. Gebäudeleitungen. bei 40 mm Lichtweite 10,1 kg und 8 mm Wandsta^e bei 50 mm Lichtweite 12,1 kg und 8 mm Wandstärke, Lichtweite 15.2 kg und ßi/2 mm Wandstärke, — ’ - 9 mm Wandstarke, § 13. Vorkehrungen bei Wassermangel. Wenn Wassermangel eingetreten ist, oder zu befürchten steht, ist die Gemeinde berechtigt, alle Zweigleitungen, die nicht dem gewöhnlichen Verbrauch dienen, zu schlichen und zu plombieren oder deren Geschlossenheit zu verlangen. Solchen Anordnungen muß unbedingt Folge geleistet werden, und es dürfen die Plomben nicht verletzt werden. § 14. Pflicht der Gemeinde au Vorkehrungen wegen beinhaltens des Wassers und der Leitung. Die Gemeindeverwaltung ist den Wasserbezugsberechtigten gegenüber verpflichtet, alles zu tun, was zum Reinhalten des Wassers und der Leitung dient oder zweckmäßig erscheint, sowie darüber zu wachen, daß alle Handlungen, die geeignet sind, die Reinheit des Wassers zu beeinträchtigen, unterlassen werden. Insbesondere ist sie verpflichtet, darüber zu wachen und dafür zu sorgen, daß die Sand- und Schlammfänge, Quellenkammern, Drunnenkammern, Sammelkammern und Hochbchälter, die Einsteigräume dazu, sowie das ganze Rohrnetz regelmäßig in angemessenen Zeiträumen gereinigt und gespült werden. . . .....§ 15. Pflicht der Gemeinde zu Vorkehrungen für Frischerhaltung des Leitungswassers. Die Gemeinde ist den Wasserbezugsberechtigten gegenüber verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet finh, das Wasser möglichst frisch zu erhalten und den Inhalt des Rohrnetzes und des Behälters möglichst häufig zu erneuern. Sie hat deshalb, sobald und solange Wasser zu diesem Zwecke verfügbar ist. den Rohrnetzinhalt dadurch möglichst stark zu erneuern, daß der größte Teil des überflüssigen Wassers nicht am Behälter, sondern an den Enden des Rohrnetzes zum Ausfluß gebracht wird. Insbesondere hat die Gemeindeverwaltung dafür zu sorgen, daß die Erneuerung des Inhalts der Endstränge des Rohrnetzes (sogenannte Sackstränge), die häufig nicht in genügendem Maße durch den Verbrauch bewirkt werden kann (namentlich nicht bei Abgabe nach Wassermessern), durch ständiges oder periodisches Laufenlassen bestimmter Wassermengen herbeigefuhrt wird. Sind zu diesem Zweck keine öffentlichen Einrichtungen vorhanden, so hat die Gemeinde einzelnen, in der Regel an den Leitungsenden angeschlossenen Hausbesitzern aufzugeben, ihre Zapfstellen zu diesem Zwecke auf bestimmte Zeiten oder beständig ganz oder teilweise zu öffnen. § 16. Pflichten einzelner Wasserabnehmer. Die von der Gemeinde dazu bestimmten Wasserabnehmer (in der Regel die an den Leitungsenden angeschlossenen) sind verpflichtet, den ihnen von der Gemeinde im Interesse der Frischerhaltung des Wassers und Wassererneuerung gemachten Vorschriften genau nachzukommen. Ist keine Abflußeinrichtung für das Wasser vorhanden, so hat die Gemeinde die Anlage ausführen zu lassen oder doch für die Kosten auszukommen. Wenn ein Wassermesser vorhanden ist, so dient er dazu, die Befolgung der Vorschriften nachzuprüfen. Der Wasserverbrauch wird alsdann durch Schädigung ermittelt und "nach dieser bezahlt. § 17. Zuwiderhandlungen. Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen ist die Gemeindeverwaltung berechtigt, eine Vertragsstrafe bis zu 100 R.-M., deren Höhe sie in jedem einzelnen Falle festseht, und die zur Gemeinde- oder Wasserwerkskasse zu entrichten ist, zu verhängen. Diese Vertragsstrafe wird wie die Gemeindeforderungen beigetrieben. § Zutritt zu den Leitungen. Die Vertreter oder Beauftragten der Gemeiirde haben das Recht des jederzeitigen Zugangs zu sämtlichen Räumen, in denen die Wasserleitung verlegt ist. § 19. Beschwerde. Beim Widerspruck. der Beteiligten gegen Anordnungen der Vollzugsorgane beschließt der Gemeinderat. Dessen Beschlüsse können innerhalb einer Rotfrist von vier Wochen nut Klage im Verwaltungsstreitverfahren angefochten werden. § 20. Für den Betrieb und die Unterhaltung der Anlage wird ein Wasserwärter und im Falle seiner Verhinderung ewi Stellvertreter bestellt. Ihre Rechte und Pflichten werden durch die Dienstvorschriften näher bestimmt. § 21. Vorstehende Verordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. V i l l i n g e n, den 30. September 1925. Bürgermeisterei Dillingen. Pauli. Ortssatzung über die Benutzung der Viehwage der Gemeinde Steinhe«im. Mit Genehmigung des Ministeriums des Innern und unter Zustimmung des Kreisausschusses des Kreises Gießen und des Bürgermeisters der Gemeinde Steinheim wird wegen Benutzung der Viehwage zu Steinheim auf Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung durch Beschluß der Gemeindevertretung der Gemeinde Steinheim bestimmt: § 1. Alle zur Verwiegung gebrachten Gegenstände müssen durch einen verpflichteten Wiegemeister oder dessen Stellvertreter gewogen werden. Außer diesen hat niemand das Recht, auf der Wage zu wiegen. § 2. Der Wiegemeister oder dessen Stellvertreter haben der ihnen zugehenden Aufforderung zum Wiegen im Falle rechtzeitiger Benachrichtigung alsbald Folge zu leisten. § 3. Die Aufforderung hat von den Beteiligten unmittelbar an den Wiegemeister oder dessen Stellvertreter zu geschehen. Entsprechen diese der Aufforderung micht, so ist Beschwerde an die Bürgermeisterei zu richten, welche den Wiegemeister bzw. Stellvertreter zum Wiegen anhalten und nötigenfalls dem Kreisamt Anzeige erstatten wird. § 4. Der Wiegemeister bzw. Stellvertreter haben über die von ihnen besorgten Geschäfte ein Tagebuch zu führen, in welchem unter fortlaufenden Ordnungsnummern anzugeben sind: a) der Ort des Wiegegeschäftes, b) der Raine des Verkäufers und Käufers, c) Datum der Verwiegung, d) die Art der gewogenen Gegenstände, e) das Gewicht der gewogenen Gegenstände, f) der Verkaufspreis für den Zentner, insofern Verkäufer oder Käufer denselben angeben, wozu sie jedoch nicht gezwungen sind, g) der Betrag der erhobenen Wiegegebühren. § 5- Die Gebühren sind nach im Voraus bestimmten Rormen und Sätzen festzustellen. Die Festsetzung der Gebühren, sowie die Einführung neuer und die Aenderung bestehender Gebühren erfolgt durch Beschluß der Gemeindevertretung mit Genehmigung des Kreisamts. § 6. Der Wiegemeister hat dem Käufer oder Verkäufer einen dem Eintrag im Tagebuch gleichlautenden Wiegeschein auszustellen, aus dem sowohl das Gesamtgewicht der einzelnen verwogenen Gegenstände, als auch der erhobene Gebührenbetrag zu ersehen ist. § 7. Am Schlüsse eines jeden halben Iahres hat der Wiegemeister das Tagebuch abzuschliehen, sodann einen Auszug aus dem Tagebuch über die im verflossenen Halbjahr gewogenen Gegenstände zu fertigen, woraus sowohl das Gewicht der gewogenen Gegenstände als auch die erhobenen Gebühren ersichtlich sind. Diesen Auszug hat er in beglaubigter Form der Bürgermeisterei einzureichen. Die erhobenen Wiegegebühren werden dem Gemeinderechner in Einnahme angewiesen und müssen von dem Wiegemeister aus Anfordern an die Gemeindekasse entrichtet werden. § 8. Der Wiegemeister und dessen Stellvertreter werden von dem Ortsvorstand auf Widerruf ernannt und von dem Kreisamt verpflichtet: dieselben unterliegen als Gemeindebeamten den für solche geltenden Disziplinarvorschriften. § 9. Vorstehende Ortssatzung tritt am 26. August 1925 in Kraft. S 1 einheim, den 16. August 1925. Bürgermeisterei Steinheim. Schmidt. Gebiihrentarif. A. ©ine Vergütung von 10 Pf. für die Tätigkeit deö Wiegemeisters in jedem einzelnen Falle. B1. für Kleinvieh, als Schweine, Schafe, Kälber usw., von jedem Stück.......10 Pfennig, 2. für Großvieh, Ochsen, Kühe, Rinder usw.. für jedes Stück............20 Pfennig, 3. für jeden anderen zur Verwiegung kommenden Gegenstand, als Frucht, Kartoffeln usw., bis zu 3 Zentner...........10 Pfennig, für jeden weiteren Zentner.......2 Pfennig. D^ick der B r ü l) l'schen Universitats-Buch- und Steindruckerei R. Lange. Gießen.