AmtzverlündigungMatt für die provinzialdirektion Oberhesien und für dar Kreisamt Sichen. Erscheint Dienstag und Freitag. Hut durch die Post zu beziehen. Mr. 46 __________________9. Juni__1925 Fnhalts-Aebersicht: Friedhofsordnungen mit entsprechenden Polizeiverordnungen der Gemeinden Rodheim a. t». Horloff, Rabertshausen, Kesselbach und Rüddingshausen. - Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs. - Errichtung eines Bureau« deS FeldbereinigungS- kommistars in Lauterbach. — Dienstnachrichlen. Nachtrag zur FriedhofSordnung für den Friedhof der Gemeinde Rodheim a. d. Horloff. Auf Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung wird auf Beschluß des Gemeinderats nach gutachtlicher Aeusterung deS Bürgermeisters und des Kreisausschusses sowie nach erfolgter Offenlegung mit Genehmigung des Ministerium« des Innern vom 30. April 1925 zu Ar. M. d. F. II 1990 folgender Nachtrag zur FriedhofSordnung für den Friedhof der Gemeinde Aodheim a. d. Horloff vom 14. Dezember 1903 erlassen: Artikel 1. Die vorgenannte FriedhofSordnung wird wie folgt geändert: S 2 erhält folgende Fassung: Auf dem Gelände deS Friedhofs sind bestimmte Abteilungen einerseits für Ginzeigräber (Reihengräber), und zwar getrennt für Erwachsene und für Kinder unter 10 Fahren, andererseits für Erb-(Familien-) begräbnisse vorzusehen. Für die letzteren bleibt der in dem Lageplan näher angegebene Teil des Fried- Hoss bestimmt. Für die Anlegung der Ginzel-(Reihen-) gräber ist der gleichfalls im Lageplan angegebene übrige Teil des Friedhofs bestimmt. Der Gemeinderat beschließt, welcher Teil zur Beerdigung Erwachsener und welcher Teil zur Beerdigung von Kindern unter 10 Fahren benutzt werden soll. In tz 4 fällt das Wort „Grohh." weg. § 10 erhält folgende Fassung: Die Herstellung und Unterhaltung der Begräbnisplähe, Denkmäler usw. liegt demjenigen ob, der auf Grund Gesetzes oder durch Verfügung von Todes wegen Erbe deS in dem Reihengrab Beerdigten geworden ist: er kann hiermit Dritte, auch solche, welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen. Wer mit der Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist, hat dies dem Fried- hofsaufseher anzuzeigen. Wenn der im Absatz 1 festgelegten Unterhaltungspflicht nicht nachgekommen wird, so kann die Bürgermeisterei entsprechend den Bestimmungen des § 9 verfahren. Fn § 13 fällt daS Wort „Großh." weg. § 14 erhält folgende Fassung: Soll beim regelmäßigen Umlegen der Gräber ein Reihcngrab für die Dauer von weiteren 30 Fahren von der Umlegung verschont bleiben, so ist hierfür eine Gebühr an die Gemeindekasse zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird gemäß Art. 186, 187 der Landgemeindeordnung durch Beschluß deS Gemeinderats bestimmt. Aachstehende Bestimmungen werden als § 14 a bis 14 f hinter tz 14 der Friedhofsordnung eingefügt: 8 14 a. Die Genehmigung zur Erwerbung eine« Erbbegräb- nisplahes erteilt der Gemeinderat. Fn dem diesbezüglichen Gesuch ist die Gröhe des Geländes oder die Fahl der beanspruchten Einzelgrabstätten anzugeben. Fm Falle der Willfahrung des Gesuchs ist der Degräbnisplah auf Kosten des Erwerbers durch einen Sachverständigen abzustecken und in den Lageplan einzutragen. Weniger als zwei nebeneinander liegende Begräbnisstätten sollen nicht abgegeben werden. Die Ueberweisung deS Platzes an den Erwerber erfolgt nach Zahlung der festgesetzten Gebühr durch Einhändigung einer von der Bürgermeisterei auszustellenden Erwerbs urkunde. Für jede einzelne Begräbnisstätte, sei es die eines Erwachsenen oder eines Kindes ist eine Gebühr an die Gemeindekasse zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird gemäß Art. 186, 187 der Landgemeindeordnung durch Beschluß des Gemeinderats bestimmt. 8 14 b. Durch die Ueberweisung des ErbbegräbniSplahes erlangt der Erwerber nicht das Eigentum, sondern nur das vererbliche und veräußerliche Recht, selbst auf dem Erbbegräbnis bestattet zu werden: er erwirbt ferner, unbeschadet des in § 13d gewissen Personen eingeräumten Rechts, das Recht, allein über die Benutzung des Erbbegräbnisses äu Beerdigungen zu verfügen, das Erbbegräbnis gärtnerisch anzulegen, es mit Einfassung und Gitter zu versehen und Denkmäler usw. auf demselben zu errichten. Zur ordnungsmäßigen Unterhaltung des Erbbegräbnis- Platzes ist der Besitzer verpflichtet. Teilung der Srbbegräbnis- stätte ist verboten. 8 14 c. Die Verfügung über einen ErbbegräbniSplah durch Rechtsgeschäft unter Lebenden bedarf der schriftlichen Form sowie der Genehmigung des Gemeinderats. 8 14 d Unterließ es der Berechtigte, in rechtsgültiger Weise unter Lebenden oder von Todes wegen über den Erbbegräbnis- Platz zu verfügen, so folgt ihm in seinem Rechte der nächste gesetzliche Erbe. Zwischen Gleichnahen entscheidet zunächst daS Geschlecht in der Weise, daß dem ManncSstamm der Vorzug cingeräumt ist: von mehreren gleichnahen Erben desselben Geschlechts fällt das Erbbegräbnis dem ältesten zu. Für den zuletzt versterbenden Ehegatten besteht daS Recht, auf dem Erbbegräbnis des Verstorbenen beerdigt zu werden, ebenso steht den Kindern das Recht zu, auf dem Erbbegräbnis eines jeden Glterntcils beerdigt zu werden. Auch steht dem überlebenden Ehegatten, infolange er nicht zur zweiter Ehe schreitet. daS lebenslängliche Recht zur Unterhaltung deS Erbbegräbnisses sowie zur Errich- richtung von Denkmälern und Einfriedigungen usw. aus demselben zu. 8 14 e. Der Berechtigte hat das Erbbegräbnis ordnungsmäßig zu unterhalten. Unterläßt er dies, obwohl er dazu von der Bürgermeisterei aufgefordert worden ist. so kann diese die Unterhaltung auf feine Kosten besorgen lassen. Wird nach Ablauf von 30 Fahren fett der letzten daraus erfolgten Beerdigung ein Erbbegräbnis zwei Fahre lang von dem Berechtigten nicht unterhalten, so kann die Bürgermeisterei diesen durch Bekanntmachung im Kreisblatt auffordern, fein Recht geltend zu machen, sowie das Erbbegräbnis instand zu sehen und zu unterhalten. Bei der Aufforderung ist der Rechtsnachteil anzudrohen. daß. wenn ihr binnen drei Monaten auch nur nach einer Richtung hin nicht entsprochen wird, das Erbbegräbnis der Gemeinde zur freien Verfügung anheimfällt. Aach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die Gemeinde daS Erbbegräbnis anderweit vergeben oder sonstwie über dasselbe verfügen. § 14 f. Die GrbbegräbniSplätze unterliegen in bezug auf Leichenbestattung sämtlichen für Reihengräber getroffenen Bestimmungen. Fnsbefondere ist der Besitzer den polizeilichen und allen sonstigen Anordnungen über Benutzung und Fnltandhaltung der Begräbnisplähe unterworfen, insoweit dieselben nicht ausdrücklich auf Reihengräber beschränkt sind. Bei Erbbegräbnissen ist jedoch gestattet. Leichen auch schon vor Ablauf von 30 Fahren übereinander zu beerdigen, wenn die ältere Leiche so tief gelegt wird, daß die höher gelegene iwch vorschriftsmäßig tief liegt 8 16 erhält folgende Fassung: Die Verwaltung der FriedhofSangeleaenheiten liegt dem Gemeinderat ob. Derselbe kann sie einer besonderen nach Art. 129 der Landgemeindeordnung gebildeten Deputation übertragen. Die Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der Bürgermeisterei und unter deren Aufficht dem FriedhofSauf- seher ob. Fn 8 22 fällt daS Wort .Grohh." weg. 8 25 fällt weg. 8 26 erhält die Bezeichnung 8 25. Art. 2 Der Nachtrag tritt mit dem Tage der Verkündigung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Rodheim. den 23. Mai 1925. Hessische Bürgermeisterei Rodheim. Hofmann. Polizei-Verordnung. Auf Grund des Artikels 64 deS Gefehes betr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. Fuli 1911 und der Reichsverordnung über Dermögensstrafen und Buhen vom 6. Februar 1924 wird nach Vernehmung her Lokalpolizeibehörde und der Gemeindevertretung mit Genehmigung deS Ministeriums des Fnnern vom 30. April 1925 zu Ar. M. d. F. II 1990 die nachstehende Polizeiverordnung für die Gemeinde Rodheim a. d. Horloff erlassen: § 1. Wer den Bestimmungen der § 3. 4, 8—13, 20 -24 der Fried- hofSordnung der Gemeinde Rodheim zuwiderhandelt, wird, insofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen härtere Strafen verwirkt sind, mit Geldstrafe biS zu 150 Reichsmark bestraft. § 2. Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft — 2 Mit dem gleichen Tage tritt § 25 der Friedhofsordnung vom 14. Dezember 1903 außer Kraft. Gießen, den 23. Mai 1925. Hessisches Kreisamt Gießen. I. D.: Dr. Brau n. ' Nachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Rabertshausen. Aus Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung wird auf Beschluß des Gemeinderats nach gutachtlicher Aeußerung des Bürgermeisters und des Kreisausschusses sowie nach erfolgter Offenlegung mit 'Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 30. April 1925 zu Ar. M. d.I. II 1991 folgender Nachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Rabertshausen vom 27. Juli 1903 erlassen: Artikel 1. Die vorgenannte Friedhofsordnung wird wie folgt geändert: 8 2 erhält folgende Fassung: Auf dem Gelände des Friedhofs sind bestimmte Abteilungen einerseits für Einzelgräber (Reihengräber), und zwar getrennt für Erwachsene und für Kinder unter 10 Jahren, andererseits für Erb-(Familien-) begräbnisse vorzusehen. Für die letzteren bleibt der in dem Lageplan näher angegebene Teil des Friedhofs bestimmt. r t Für die Anlegung der Einzel- (Reihen-) gröber ist der gleichfalls im Lageplan angegebene übrige Teil des Friedhofs bestimmt. Der Gemeinderat beschließt, welcher Teil zur Beerdigung Erwachsener und welcher Teil zur Beerdigung von Kindern unter 10 Jahren benutzt werden soll. In 8 4 fällt das Wort „Grohh." weg. § 10 erhält folgende Fassung: Die Herstellung und Unterhaltung der Begrabnisplahe, Denkmäler usw. liegt demjenigen ob, der auf Grund Gesetzes oder durch Verfügung von Todes wegen Erbe des in dem Reihengrab Beerdigten geworden ist: er kann hiermit Dritte, auch solche, welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen. Wer mit der Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist, hat dies dem Friedhofsaufseher anzuzeigen. _ Wenn der im Absatz 1 festgelegten Unterhaltungspflrcht nicht nachgekommen wird, so kann die Bürgermeisterei entsprechend den Bestimmungen des § 9 verfahren. In § 13 fällt das Wort „Grohh." weg. 8 14 erhält folgende Fassung: r . r Soll beim regelmäßigen Umlegen der Graber ern Re,Hengrad auf die Dauer von weiteren 30 Jahren von der Umlegung verschont bleiben, so ist hierfür eine Gebühr an die Gemnndekasse zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird gemäß Art. 136, 187 der Landgemeindeordnung durch Beschluß des Gemeinderats Nachstehende Bestimmungen werden als 8 14 a bis 14 f hinter 8 14 der Friedhofsordnung eingefügt: 8 14 a. Die Genehmigung zur Erwerbung eines Erbbegrad- nisplatzes erteilt der Gemeinderat. In dem diesbezüglichen Gesuch ist die Größe des Geländes oder die Zahl der beanspruchten Einzelgrabstätten anzugeben. Im Falle der Willfahrung des Gesuchs ist der Begräbnisplay auf Kosten des Erwerbers durch einen Sachverständigen abzustecken und in den Lageplan ein- zutr^gen.,,ger dtoei nebeneinander liegende Begräbnisstätten sollen nicht abgegeben werden. Die Ueberweisung des Platzes an den Erwerber erfolgt nach Zahlung der festgesetzten Gebühr durch Einhändigung einer von der Bürgermeisterei auszustellenden Erwerbsurkunde. Für jede einzelne Begräbnisstätte, sei es die eures Erwachsenen oder eines Kindes ist eine Gebühr an die Gemeinde- kasse zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird gemäß Art. 186, 137 der Landgemeindeordnung durch Beschluß des Gemernöe- rats bestimmt. ,, . 8 14 b. Durch die äleberweisung des Erbbegrabnrsplahes erlangt der Erwerber nicht das Eigentum, sondern nur das vererbliche und veräußerliche Recht, selbst auf dem Erbbegräbnis bestattet zu werden: er erwirbt ferner, unbeschadet des in 8.13d gewissen Personen eingeräumten Rechts, das Recht, allein über die Benutzung des Erbbegräbnisses zu Beerdigungen zu verfügen, das Erbbegräbnis gärtnerisch anzulegen, es mit Einfassung und Gitter zu versehen und- Denkmäler usw. auf demselben zu errichten. Zur ordnungsmäßigen älnterhaltung des Erbbegräbnis- Platzes ist der Besitzer verpflichtet. Teilung der Erbbegräbnisstätte ist verboten. 8 14 c. Die Verfügung über einen Erbbegrabnisplah durch Rechtsgeschäft unter Lebenden bedarf der schriftlichen Form sowie der Genehmigung des Gemeinderats. 8 14 d. hinterließ es der Berechtigte, in rechtsgültiger Weise unter Lebenden oder von Todes wegen über den Erbbegräbnis- Platz zu verfügen, so folgt ihm in seinem Rechte der nächste gesetzliche Erbe. Zwischen Gleichnahen entscheidet zunächst das Geschlecht in der Weise, daß dem Mannesstamm der Vorzug eingeräumt ist; von mehreren gleichnahen Erben desselben Geschlechts fällt das Erbbegräbnis dem ältesten zu. Für den zuletzt versterbenden Ehegatten besteht das Recht, auf dem Erbbegräbnis des Verstorbenen«beerdigt zu werden, ebenlo steht den hindern das Recht zu, auf dem Erbbegräbnis eines jeden Elternteils beerdigt zu werden. Auch steht dem überlebenden Ehegatten, in- solange er nicht zur zweiten Ehe schreitet, das lebenslängliche Recht zur Unterhaltung des Erbbegräbnisses sowie zur Errich- richtung von Denkmälern und Einfriedigungen usw. aus demselben zu. ,, 8 14 e. Der Berechtigte hat das Erbbegräbnis ordnungsmäßig zu unterhalten, hinterläßt er dies, obwohl er tKiju von der Bürgermeisterei ausgefordert worden ist, so kann diese dre Unterhaltung auf seine Kosten besorgen lassen. Wird nach Ablauf von 30 Jahren fett der letzten darauf erfolgten Beerdigung ein Erbbegräbnis zwei Jahre lang von dem Berechtigten nicht unterhalten, so kann die Bürgermeisterei diesen durch Bekanntmachung im Kreisblatt auffordern, fein Recht geltend zu machen, sowie das Erbbegräbnis Island zu sehen und zu unterhalten. Bei der Aufforderung tft ber Rechtsnachteil anzudrohen, daß, wenn ihr binnen drei Monaten auch nur nach einer Richtung hin nicht entsprochen wird, das Erbbegräbnis der Gemeinde zur freien Verfügung anhermfallt. Aach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die Gemeinde das Erbbegräbnis anderweit vergeben oder sonstwie über oassetve verfügen. , 8 14 f. Die Erbbegräbnisplähe unterliegen in bezug aus Leichenbestattung sämtlichen für Reihengräber getroffenen Bestimmungen. Insbesondere ist der Besitzer den polizeilichen und allen sonstigen Anordnungen über Benutzung und Jnstan^ialtung der Begräbnisplätze unterworfen, insoweit dieselben nicht ausdrücklich auf Reihengräber beschränkt sind. Bei Erbbegräbnissen ist jedoch gestattet, Leichen auch schon vor Ablauf von 30 Jahren übereinander zu beerdigen, wenn die ältere Leiche so tief gelegt wird, daß die höher gelegene noch vorschriftsmäßig tief liegt. 8 17 erhält folgende Fassung: Die Verwaltung der Friedhofsangelegenheiten liegt dem Gemeinderat ob. Derselbe kann sie einer besonderen nach Art. 129 der Landgemeindeordnung gebildeten Deputation übertragen. Die Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der Bürgermeisterei und unter deren Aufsicht dem Friedhofsaufseher ob. In 8 23 fällt das Wort „Grohh/ weg. 8 26 fällt weg. 8 27 erhält die Bezeichnung 8 26. Art. 2. Der Nachtrag tritt mit dem Tage der Verkündigung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Rabertshausen, den 23. Mai 1925. Hessische Bürgermeisterei. Reichhardt. Polizei-Verordnung Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes betr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 3 Juli 1911 und der Reichsverordnung über Dermögensstrasen und Bußen vom 6. Februar 1924 wird nach Vernehmung der Lokalpolizeibehörde und der Gemeindevertretung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 30. April 1925 zu Ar. M. d. I. II 1991 die nachstehende Polizeiverordnung für die Gemeinde Rabertshausen erlassen: 8 1. Wer den Bestimmungen der 8 3, 4, 8—13,16, 21—25 der Fried- hossordnung der Gemeinde Rabertshausen zuwiderhandelt, wird, insofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen härtere Strafen verwirkt sind, mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark bestraft. § 2. Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt 8 26 der Friedhofsordnung vom 27. Juli 1903 außer Kraft. Gießen, den 23. Mai 1925. Hessisches Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Brau n. Nachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Kesselbach. Auf Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung wird auf Beschluß des Gemeinderats nach gutächtlicher Aeußerung des Bürgermeisters und des Kreisausschusses sowie nach erfolgter Offenlegung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 30. April 1925 zu Ar. M. d.I. II 2125 folgender Nachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Kesselbach vom 1. April 1906 erlassen: Artikel 1. Die vorgenannte Friedhofsordnung wird wie folgt geändert: In 8 4 fällt das Wort „Großh." weg. 8 9 erhält folgende Fassung: Wenn durch überragende Baumäste oder Gestraucher odev in anderer Weise die Denkmäler oder Anlagen einer Nachbar- grabstätte beeinträchtigt werden, so kann auf erhobene Beschwerde derjenige, der die schädigende Anlage veranlaßt hat, oder derjenige, der sie unter ha 11, von der Bürgermeisterei zur Beseitigung binnen bestimmter srist angehalten werden. Bach fruchtlosem Ablauf der Frist veranlaßt die Bürgermeisterei die Beseitigung des Mihständigen auf Kosten desjenigen, der der Aufforderung nicht irach- gekommen i ft. § 10 erhält folgende Fassung: Die Herstellung und Unterhaltung der Begräbnisplatze, Denkmäler usw. liegt demjenigen ob, der auf Grund Gesetzes oder durch Verfügung von Todes wegen Erbe des in dem Relhen- grab Beerdigten geworden ist: er kann hiermit Dritte, auch solche, welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen. Wer mit der Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist, hat dies dem Friedhofsaufseher anzuzeigen. Wenn der im Absatz 1 festgelegten Unterhaltungspflicht nicht nachgekommen wird, so kann die Bürgermeisterei entsprechend den Bestimmungen des § 9 verfahren. - In § 13 fällt das Wort „Großh." weg. § 14 Abs. 3 erhält folgende Fassung: Für jede einzelne Begräbnisstätte, sei es die eines Erwachsenen oder eines Kindes, ist eine Gebühr an die Gemernde- kasse zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird gemäß Art. 186, 187 der Landgemeindeordnung durch Beschluß des Gemeinderats bestimmt. § 14 Abs. 4 erhält folgende Fassung: Die Überweisung des Platzes an den Erwerber erfolgt nach Zahlung der festgesetzten Gebühr durch Einhändigung einer von der Bürgermeisterei auszustellenden Erwerbsurkunde. § 15 erhält folgende Fassung: ' Durch die Überweisung des Erbbegräbnisplatzes erlangt . per Erwerber nicht das Eigentum, sondern nur das vererbliche und veräußerliche Recht, selbst auf dem Erbbegräbnis bestattet zu werden: er erwirbt ferner, unbeschadet des in § 17 gewissen Personen eingeräumten Rechts, das Recht, allein über die Benutzung des Erbbegräbnisses zu Beerdigungen zu verfugen das Erbbegräbnis gärtnerisch anzulegen, es mit Einfassung und Gitter zu versehen und Denkmäler usw. auf demselben zu errichten. Zur ordnungsmäßigen Unterhaltung des Erbbegrab- nisplatzes ist der Besitzer verpflichtet. Teilung der Erbbegrab- nisstätte ist verboten. An Stelle des § 17 werden folgende Bestimmungen als § 17 und § 17a eingesetzt: § 17. Unterließ es der Berechtigte, in rechtsgültiger Welse unter Lebenden oder von Todes wegen über den Erbbegräbnisplatz zu verfügen, so folgt ihm in seinem Recht der nächste gesetzliche Erbe. Zwischen Gleichnahen entscheidet zunächst das Geschlecht in der Weise, daß dem Mannesstamm der Vorzug eingeräumt ist: von mehreren gleichnahen Erben desselben Geschlechts fällt das Erbbegräbnis den ältesten zu. Für den zuletzt versterbenden Ehegatten besteht das Recht, auf dem Erbbegräbnis des Verstorbenen beerdigt zu werden: ebenso steht den Kindern das Recht zu, auf dem Erbbegräbnis eines reden Elternteils beerdigt zu werden. Auch steht dem überlebenden Ehegatten, insolange er nicht zur zweiten Ehe schreitet, das lebenslängliche Recht zur Unterhaltung des Erbbegräbnisses sowie zur Errichtung von Denkmälern und Einfriedigungen usw. auf demselben zu. , 8 17a. Der Berechtigte hat das Erbbegräbnis ordnungsmäßig zu unterhalten. Unterläßt er dies, obwohl er dazu- von der Bürgermeisterei aufgefordert worden ist, so kann Diele die Unterhaltung auf seine Kosten besorgen lassen. Wird nach Ablauf von 30 Jahren seit der letzten darauf erfolgten Beerdigung ein Erbbegräbnis zwei Jahre lang von dem Berechtigten nicht unterhalten, so kann die Bürgermeisterei diesen durch Bekanntmachung im Kreisblatt auffordern, sein Recht geltend zu machen sowie das Erbbegräbnis instandzu- setzen und zu unterhalten. Bei der Aufforderung ist der Rechts- ncnhteil anzudrohen, daß, wenn ihr binnen drei Monaten auch nur nach einer Richtung hin nicht entsprochen wird, das Erb-^ begräbnis der Gemeinde zur freien Verfügung anheimsallt Rach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die Gemeinde das Erbbegräbnis anderweit vergeben oder sonstwie über dasselve verfügen. § 20 erhält folgende Fassung: r. . Die Verwaltung der Friedhofsangelegenheiten liegt dem Gemeinderat ob. Derselbe kann sie einer besonderen nach Art. 129 der Landgemeindeordnung gebildeten Deputation übertragen. Die Handhabung der Polizei auf dem Zriedhof liegt der Bürgermeisterei und unter deren Aufsicht dem sriedhossaus- leher ob. In § 26 fällt das Wort „Großh." weg. § 29 fällt weg. § 30 erhält die Bezeichnung § 29. Artikel 2. Der Nachtrag tritt mit dem Tage der Verkündigung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Kesselbach, den 23. Mai 1925. • Hessische Bürgermeisterei Kesselbach. Weber. Polizei-Verordnung Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes betr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8 Juli 1911 und der Reichsverordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Febr. 1924 wird nach Vernehmung der Lokal- polizeibehörde und der Gemeindevertretung mit Genehmigung d^ Ministeriums des Innern vom 30. April 1925 zu Rr. M. d. I. II 2125 die nachstehende Polizeiverordnung für die Gemeinde, Kesselbach erlassen. § 1. Wer den Bestimmungen der § 3, 4, 8 bis 13 24 —- 28 der Friedhofsordnung der Gemeinde Kesselbach zuwiderhandelt, wird, insofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen härtere Strafen verwirkt sind, mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark bestraft. ? Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt § 29 der Friedhofsordnung vom 1. April 1906 außer Kraft. Gießen, den 23. Mai 1925. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun. Nachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde RüddingShausen. Aus Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung wird auf Beschluß des Gemeinderats nach gutächtlicher Aeußerung des Bürgermeisters und des Kreisausschusses sowie nach erfolgter Offenlegung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 30. April 1925 zu Ar. M. d. I. 'I 1989 folgender Rachtiag zur Friedbofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Rüddingshausen vom 15. Rovember 1907 erlassen: Artikel 1. Die vorgenannte Friedhofsordnung wird wie folgt geändert: § 2 erhält folgende Fassung: , Auf dem Gelände des Friedhofs sind bestimmte Abteilungen einerseits für Einzel' über (Reihengräber), und zwar getrennt für Erwachsene und für Kinder unter 10 Jahren, andererseits für Erb-(Familien-) begräbnisse vorzusehen. Für die letzteren bleibt der in dem Lageplan näher abgegebene Teil des üried- hofs bestimmt. ... „ , . , Für die Anlegung der Einzel- (Reihen-) graber ist der gleich falls im Lageplan angegebene übrige Teil des Friedhofs bestimmt. Der Gemeinderat beschließt, welcher Teil zur Beerdigung Erwachsener und welcher Teil zur Beerdigung von Kindern unter 10 Jahren benutzt werden soll. In § 4 fällt das Wort „Grohh." weg. § 9 erhält folgende Fassung: m ri „ , Wenn durch überragende Daumäste oder Gestraucher oder in anderer Cfeeife die Denkmäler oder Anlagen einer Rachbai - grabstätte beeinträchtigt werden, so kann auf erhobene Beschwerde derjenige, der die schädigende Anlage veranlaßt hat, oder derjenige, der sie unter = hält, von der Bürgermeisterei zur Beseitigung binnen bestimmter Frist angehalten werden. Rach fruchtlosem Ablauf der Frist veranlaßt die Bürgermeisterei die Beseitigung des Mißstan- digen auf Kosten desjenigen, der der Aufforderung nicht n a ch g e k o m m e n i st. § 10 erhält folgende Fassung: ...... ~ . Die Herstellung und Unterhaltung der Begrabmsplatze, Denk mäler usw. liegt demjenigen ob, der auf Grund Gesetzes oder durch Verfügung von Todes- wegen Erbe des in dem Rechengrab Beerdigten geworden ist: er kann hiermit Dritte, auch wiche, welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen. Wer nut Der Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist, hat dies dem Friedhofsaufseher anzuzeigen. Wenn der im Absatz 1 festgelegten Unterhaltungspstichk nicht nachgekommen wird, so kann die Bürgermeisterei entsprechend den Bestimmungen des § 9 verfahren. In § 13 fällt das Wort „Großh." weg. 8 13, Abs. 3 erhält folgende Fassung: Soll beim regelmäßigen Umlegen der Graber ein Rechengrav für die Dauer von weiteren 30 Jahren von der Umlegung verschont bleiben, so ist hierfür eine Gebühr an die Gemeindekasse zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird genoß 2Lt. 136. 18Z der Landgemeindeordnung durch Beschluß des Gemeinderats bestimmt. «. „ .. ,. _ ... Rachstehende Bestimmungen werden als § 14 a bis 141 hinter 8 13 der Friedhofsordnung eingefügt: 8 13 a. Die Genehmigung zur Erwerbung eines Erbbegrad- nisplatzes erteilt der Gemeinderat. In dem diesbezüglichen Gesuch ist die Größe des Geländes oder die Zahl der beanspruchten Einzelgrabstätten anzugeben. Im Falle der Willfahrung des Gesuchs ist der Begräbnisplatz auf Kosten des Erwerbers durch einen Sachverständigen abzustecken und in den Lageplan ein= äutri^ßG1niger zwei nebeneinander liegende Begräbnisstätten sollen nicht abgegeben werden. Die Ueberweisung des Platzes an den Erwerber erfolgt nach Zahlung der festgesetzten Gebühr I durch Einhändigung einer von der Bürgermeisterei auszustellenden Erwerbsurkunde. 4 Für jede einzelne Begräbnisstätte, sei es die eines Er- wachsenen oder eines Kindes, ist eine Gebühr an die Gemeindekasse zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird gemäß Art. 186, 187 der Landgemeindeordnung durch Beschluß des Gemeinderats bestimmt. § 13 b. Durch die Lieberweisung deS Grbbegräbnisplahes erlangt der Erwerber nicht das Eigentum, sondern nur das ver- erbt-'che und veräußerliche Recht, selbst auf dem Erbbegräbnis bestattet zu werden: er erwirbt ferner, unbeschadet des in § 13d gewissen Personen eingeräumten Rechts, das Recht, allein über die Benutzung des Erbbegräbnisses zu Beerdigungen zu verfügen, das Erbbegräbnis gärtnerisch anzulegen, es mit Einfassung und Gitter zu versehen und Denkmäler ufw. auf demselben zu errichten. Zur ordnungsmäßigen Unterhaltung des Erbbegräbnis- Platzes ist der Besitzer verpflichtet. Teilung der Grbbegräbnts- stätte ist verboten. § 13 c. Die Verfügung über einen Erbbegräbnisplah durch Rechtsgeschäft unter Lebenden bedarf der schriftlichen Form sowie der Genehmigung des Gemeinderats. § 13 d. Unterließ es der Berechtigte, in rechtsgültiger Weise unter Lebenden oder von Todes wegen über den Erbbegräbnis- Platz zu verfügen, so folgt ihm in seinem Rechte der nächste gesetzliche Erbe. Zwischen Gleichnahen entscheidet zunächst das Geschlecht in der Weise, daß dem Mannesstamm der Vorzug eingeräumt ist: von mehreren gleichnahen Erben desselben Geschlechts fällt daS Erbbegräbnis dem ältesten zu. Für den zuletzt versterbenden Ehegatten besteht das Recht, auf dem Grbbegräb- niS deS Verstorbenen beerdigt zu werden, ebenso steht den Kindern daS Recht zu, auf dem Erbbegräbnis eines jeden Elternteils beerdigt zu werden. Auch steht dem überlebenden Ehegatten, in- solange er nicht zur zweiten Ehe schreitet, daS lebenslängliche Recht zur Unterhaltung deS Erbbegräbnisses sowie zur Grrich- richtung von Denkmälern und Einfriedigungen ufw. auf demselben zu. 8 13 e. Der Berechtigte hat das Erbbegräbnis ordnungsmäßig zu unterhalten. Unterläßt er dies, obwohl er dazu von der Bürgermeisterei aufgefordert worden ist, so kann diese dis Unterhaltung auf feine Kosten besorgen lassen. Wird nach Ablaus von 30 Jahren seit der letzten darauf erfolgten Beerdigung ein Erbbegräbnis zwei Jahre lang von dem Berechtigten nicht unterhalten, so kann die Bürgermeisterei diesen durch Bekanntmachung im KreiSblatt auffordern, sein Recht geltend zu machen, sowie daS Erbbegräbnis instand zu setzen und zu unterhalten. Bei der Aufforderung ist der Rechts- nachteil anzudrohen, daß. wenn ihr binnen drei Monaten auch nur nach eitler Richtung hin nicht entsprochen wird, das Erbbegräbnis der Gemeinde zur freien Derfügung anheimfällt. Rach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die Gemeinde das Erbbegräbnis anderweits vergeben oder sonstwie über dasselbe verfügen. 9 13 f. Die GrbbegräbniSplätze unterliegen in bezug auf Leichenbestattung sämtlichen für Reihengräber getroffenen Bestimmungen. Insbesondere ist der Besitzer den polizeilichen und allen sonstigen Anordnungen über Benutzung und Instandhaltung der.Begräbniüplätze unterworfen, insoweit dieselben nicht ausdrücklich auf Reihengräber beschränkt sind. Bei Erbbegräbnissen ist jedoch gestattet. Leichen auch schon vor Ablauf von 30 Jahren übereinander zu beerdigen, wenn die ältere Leiche so tief gelegt wird, daß die höher gelegene, noch vorschriftsmäßig tief liegt. § 15 erhält folgende Fassung: Die Verwaltung der FriedhofSangelegenheiten liegt dem Gemeinderat ob. Derselbe kann sie einer besonderen nach Art. 129 der Landgemeindeordnung gebildeten Deputation übertragen. Die Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der Bürgermeisterei und unter deren Aufsicht dem Friedhofsauf- seher ob. In 9 21 fällt das Wort .Großh." weg. § 24 fällt weg. 8 25 erhält die Bezeichnung 8 24. Art. 2 Der Rachtrag tritt mit dem Tage der Verkündigung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. RüddingShausen, den 27. Qllai 1925. Hessische Bürgermeisterei RüddingShausen. Müßig. Polizei-Berorduung. Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes betr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 3. Juli 1911 und der Reichsverordnung über Verinögensstrasen und Bußen vom 6. Februar 1924 wird nach Vernehmung der Lokalpolizeibebörde und der Gemeindevertrettmg mit Genehmigung deS Ministeriums des Innern vom 30. April 1925 zu Rr. M. d. I. II 1989 die nachstehende Polizeiverordnung für die Gemeinde RüddingShausen erlassen. § 1. Wer den Bestimmungen der 83.4. 8 - 13, 19—23 der Fried- hossordnnng der Gemeinde RüddingShausen zuwiderchandelt. tvird, insofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen härtere Strafen verwirkt sind, mit Geldstrafe biS zu 150 Reichsmark bestraft. § 2 Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt §24 der Friedhofsordnung vom 15. Rovember 1907 außer Kraft. Gießen, den 27. Mai 1925. Hessisches Kreisamt Gießen. _________________3.D.: Dr. Braun. Bekanntmachung. Betr.: Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs und die iln- lauterfeit im AusstellungSwefen: hier: Verkürzung der Zeit und Dauer derselben. Auf Grund der Bestimmungen des 8 7 Absatz 2 und des § 9 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. Juni 1909 gegen den unlauteren; Wettbewerb und des § 1 der Vollzugsbekanntmachung vom 2. September 1909 wird für den Kreis Gießen nach Anhörung der Hess. HandelSkammmer unb Handwerkskammer Folgendes mit alsbaldiger Wirkung angeordnet: I. Wer in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, den Verkauf von Waren unter der Bezeichnung eines Ausverkaufs wegen Aufgabe des Geschäftes oder wegen Aufgabe einer Warengattung oder wegen Umbau oder Umzugs oder wegen eineS elementaren Ereignisses ankündigt, hat 7 Sage vor der Ankündigung bei der Hess. Handelskammer Gießen Anzeige über den Grund des Ausverkaufs und den Zeitpuntt seines Beginns zu erstatten und ein Verzeichnis der auszuverkaufenden Waren einzureichen. Der Ankündigung eines Ausverkaufs im Sinne des Absatzes steht jede sonstige Ankündigung gleich, welche den Verkauf von. Waren wegen Beendigung des Geschäftsbetriebs, Aufgabe einer einzelnen Warengattung oder Räumung eines be- stimmten Warenvorrats aus dem vorhandenen Bestands betrifft. Auf Saison- und Inventurausverkäufe, die in der Ankündigung als solche bezeichnet werden und im ordentlichen Geschäftsverkehr üblich sind, finden die vorstehendeir Anordnungen keine Anwendung. II. Saison- und Inventurausverkäufe, die in der Ankündigung als solche bezeichnet werden und im ordentlichen Geschäftsverkehr üblich find, dürfen in einem Geschäft innerhalb eines Kalendervierteljahres im ganzen nur z wei m a 1, und zwar in der Dauer von je 14 Tagen abgehalten werden. Der eine dieser Ausverkäufe darf nur in die Zeit vom 2. Januar bis 31. Januar, der andere nur in die Zeit vom 1. Juli b is 31. Juki gelegt werden. Gießen, den 8. Juni 1925. Hess. Kreisamt Gießen. I. V.: Woks. An das Polizeiamt Gießen, die Bürgermeistereien der Landgemeinden und die Gendarmeriestationen deS Kreises. Unter Hinweis auf obige Bekanntmachung empfehlen wir Ihnen. Zuwiderhandlungen unnachsichtlich zur Anzeige zu bringen. Gießen, den 8. 3uni 1925. Hess. Kreisamt Gießen. I. D.: Wolf. Bekanntmachung. Betr.. Errichtung eines Bureaus des Feldbereinigungskommissars in Lauterbach Mit Wirkung vom 7. Juni 1925 ist der Sitz des Feld- bereinigungSkommissars für die im Felbbereinigungsverfahren befindlichen Gemarkungen Qucdborn. Ettingshausen, Ober-Des- fingen, R.eder-Dessingeu, Reinhardshain, Beltershain. Stangenrod. Harbach Lauter. Röthges, Ronnenroth, Klein-Linden von Friedberg nach Lauterbach, Hintergasse 3, verlegt worden und unter Rr. 65 an das Fernsprechnetz zu Lauterbach angeschlossen worden. Ich beauftrage die Bürgermeistereien, dies, soweit es für ihre Gemarkung in Betracht kommt, ortsüblich bekanntzugeben. Friedberg, den 4. 3uni 1925. Der Hessische Feldbereinigungskommissar. O h l tz. Regierungs-Affesfor. Hebel, Regiernngs-A sessvr. Dicnstnachrichten dcö KreisamtcS. Theodor Schwieder von Gießen wurde als Feld- geschworener für die Gemeinde Gießen bestellt und verpflichtet. 3 oha nn es Menge! IV. von Reiskirchen wurde zum Mitgliede deS Wiefenvorstandes für die Gemeinde Reiskirchen bestellt und verpflichtet. Das Ministerium des 3iuicm hat dem Hilfsverein für Berufsarbeiter der 3rrneren Mission in Berlin-Zehlendorf die Erlaubnis zur Sammlung von Geldspenden durch Werbeschreiben und durch Veröffentlichungen in evangelischen Zeitschriften für das Gebiet des Volksstaates Hessen bis zum 31. März 1926 erteilt. Das Ministerium des 3nncm hat folgende Ausspielung in Hessen gestattet: Pferdemarktkomitee der Stadt Beerfelden 30 000 bzw. 25 000 Lose zu je 1 R.-M. Ziehungstermin 14. 3uli 1925. Druck der Brüh l schen UniversitätS-Buch- und Steindruckerri R. Lange. Gießen. oei.