Amtsverkündlgungrblatt für die provinzialdireition Oberhetzen und für dar Kreisamt Lietzen. Erscheint Dienstag und Freitag. Rur durch die Post zu beziehen. Tlt. 63 7. August 1925 ^nbaltS-Ueberstcht: Nachtrag au den Friedhofsordnungen mit entsprechenden Polizeiverordnungen der Gemeinden Holzheim. Stockha^en. ^nb^idon^DetleZ^auien und Trais-Ävrlk^- — Berichtigung. - Verlegung des Geschäftszimmers der PreiSprulungSstelle. Die Der. Mauna 3ni>uftrid«brcrinncn im fiaatli<6«n Schuldienst. - Selbberdnlgung «°dgen und 9 9 Holzheim. Auflösung von Wassergenossenschasten in Dillingen. — Dienstnachrichten. Nachtrag zur Friedhossordnung für den Friedhof der Gemeinde Holzheim. Auf Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnuna Wird auf Beschluß des Gemcinderats nach gutachtlicher Aeuherung des Dürgcrmeisters und des Kreisausschusses sowie nach erfolgter Offenlegung mit Genehmigung des Ministeriums des Tunern Dom 30. 2lv.il 1925 ,n Nr.M.d.I.ll 932 svlgender Aach, trag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Holzheim vom 9. April 1906 erlassen: Artikel 1. Die vorgenannte Friebhofsordnung wird wie folgt geändert. 3n § 4 fällt das Wort „Großh." weg. § 9 erhält folgende Fassung: „ Wenn durch überragende Baumaste oder Gestraucher oder in anderer Weise die Denkmäler oder Anlagen einer Nachbar, grabstätlc beeinträchtigt werden, so kann aus erhobene Beschwerde derjenige, der die schädigende Anlage veranlaßt hat. oder derjenige, der sie un terha lt. von der Bürgermeisterei zur Beseitigung binnen bestimmter «zrift ungehalten werden. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist veranlaßt die Bürgermeisterei die Beseitigung des Mißständigen auf .l'os^n desjenigen, der der Aufforderung nicht nach gekommen ist. § 10 erhält folgende Fassung: ,.r ,b Die Herstellung und Unterhaltung der Begrabnisplaye. Denkmäler ufw. liegt demjenigen ob. der auf Grund Gesetzes oder durch Verfügung von Todes wegen Erbe des in dem Reihen- grab Beerdigten geworden ist: er kann hiermit Dritte, oua) solche welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen. Wer mit der Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist, hat dies dem Fricdhofsaufseher anzuzeigen. ... Wenn der im Absatz 1 festgelegten Llntcrhaltungspflicht nicht nachgekommen wird, so kann die Bürgermeisterei entsprechend den Bestimmungen des § 9 verfahren. In § 13 fällt das Wort „Großh." weg. § 14 erhält folgende Fassung: _ , Soll beim regelmäßigen Umlegen der Gräber ein Grab für die Dauer von weiteren 30 Jahren von der Umlegung verschont bleiben, so ist hierfür eine Gebühr an die Gemeinde- kaffe zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird gemäß Art. 186. 187 der Landgemeindeorbnung durch Beschluß des Gcmemderats bestimmt. § 16 erhält folgende Fassung: Die Verwaltung der Friedhofsangelegenhelten liegt dem Gemcinderat ob. Derselbe kann sie einer besonderen nach Art. 129 der Landgemeindeordnung gebildeten Deputation übertragen. Die Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der Bürgermeisterei und unter deren Aufsicht dem Friedhossauf- seher ob. „ 3n § 22 fällt das Wort „Großh." weg. tj 25 fällt weg. L 26 erhält die Bezeichnung § 25. Artikel 2. Der Nachtrag tritt mit dem Tage der Verkündigung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Holzheim, den 27. Mai 1925. Hessische Bürgermeisterei. Weh. P o l izei-Berord nung Aus Grund des Artikels 64 des Gesetzes betr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8 3uli 1911 und der Reichsverordnung über Vermögens st ras en und Bußen vom 6. Febr. 1924 wird nach Vernehmung der Lokalpolizeibehörde und der Gemeindevertretung mit Genehmigung des Ministeriums des 3nnem vom 30. April 1925 ju Olr. M. D. £ II 932 die nachstehende Polizeiverordnung für d,e Gerne,noe Holzheim erlassen. Wer den Bestimmungen der § 3. 4, 8 bis 12, 19 bis 24 der Friedhossordnung der Gemeinde Holzheim zuwider, handelt, wird, insofern nicht nach den allgemeinen Strasaeschen härtere Strafen verwirkt sind, mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark bestraft. Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Derössentlichung im Amtsverkündigungsblalt in Krasl. Mit dem gleichen Tage tritt § 25 der Friedhossordnung vom 9. April 1906 außer Kraft Gießen, den 27. Mai 1925. Kreisamt Gießen. 3. D : lX Brau n.__________ Nachtrag zur Friedhofsvrdnung für den Friedhof der Gemeinde Stockhausen. Aus Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnuna wird auf Beschluß des Gemeinderats nach gutächtlicher Aeußerung des Bürgermeisters und des Kreisausschusses sowie nach erfolgter Offenlegung mit Genehmigung des Ministeriums des 3nncm vom 30. April 1925 zu Nr. M. d. 3. II 755 folgender Rächt rag zur Friedhossordnung für den Friedhof der Gemeinde Stockhausen vom 1. April 1906 erlassen: Artikel 1. Die vorgenannte Friedhossordnung wird wie folgt geändert: 3n § 4 fällt das Wort ..Großh." weg. § 9 erhält folgende Fassung: Wenn durch überragende Baumäste oder Gest räucher oder in anderer Weile die Denkmäler oder Anlagen einer Nachbargrabstätte beeinträchtigt werden, so kann aus erhobene Beschwerde derjenige, der die schädigende Anlage veranlaßt hat. oder derjenige, der sie unterhält, von der Bürgermeisterei zur Beseitigung binnen bestimmter Frist angehalten werden. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist veranlaßt die Bürgermeisterei die Beseitigung des Mißständigen aus Kosten desjenigen, der der Ausforderung nicht nachgekommen i st. § 10 erhält folgende Fassung: Die Herstellung und Unterhaltung der BegräbniSpläye. Denkmäler usw. liegt demjenigen ob, der auf Grund Gesches oder durch Verfügung von Todes wegen Erbe des in dem Reihengrab Beerdigten geworden ist: er kann hiermit Dritte, auch solche, welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen. Wer mit der Unterhaltung eines GrabeS beauftragt ist, hat die« dem Friedhossausseher anzuzeigen. Wenn der im Absatz 1 festgelegten Unterhaltung-Pflicht nicht nachgekommen wird, so kann die Bürgermeisterei entsprechend den Bestimmungen des § 9 versahren. 3n § 13 fällt das Wort ..Großh." weg. § 14 erhält folgende Fassung Soll beim regelmäßigen Umlegen der Gräber ein Grab auf die Dauer weiterer 30 3ahre von der Umlegung verschont bleiben, so ist hierfür eine Gebühr an die Demeindekasse zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird gemäß Art. 136. 18, der Landgemeindeordnung durch Beschluß des Gemeinderat- bestimmt. § 16 erhält solgende Fassung: Die Verwaltung der FriedhofSangelegenheiten liegt dem ®c- meinderat ob. Derselbe kann sie einer besonderen nach Art. 129 der Landgemeindeordnung gebildeten Deputation übertragen. Die Handhabung der Polizei aus dem Friedhof liegt der Bürgermeisterei und unter deren Aussicht dem FriedhosSaus- seher ob. 3n § 22 fällt das Wort .Großh." weg. § 25 fällt weg. § 26 erhält die Bezeichnung § 25. Artikel 2. Der Nachtrag tritt mit dem Tage der Verkündigung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Stockhausen, den 27. Mai 1925. Hessische Bürgermeisterei. 3 ochim. Polizei-Bcrordnung Aus Grund des Artikels 64 deS Gesetze- betr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. 3uli 1911 und der Reich-Verordnung über DermögenSstrasen und Buhen vom 6. Febr. 1924 wird nach Vernehmung der Lokalpolizeibehörde und der Gemeindevertretung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 30. April 1925 zu Ar. M. d. 3. II 755 die nachstehende Polizeiverordnung für die Gemeinde Stockhausen erlassen: § 1. Wer den Bestimmungen der § 3, 4. 3—12, 19—24 der ^Fried- hofsordnung der Gemeinde Stockhausen zuwiderhandelt, wird, insofern nicht nach den allgemeinen Strafgesehen härtere Strafen verwirkt sind, mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark bestraft. § 2. Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt § 25 der Friedhofsordnung vom 1. April 1906 außer Kraft. Gießen, den 30. Mai 1925. Kreisamt Gießen. 3. D.: Dr. Drau n. Nachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Inheiden. Auf Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung wird auf Beschluß des Gemeinderats nach gutachtlicher Aeußerung des Bürgermeisters und des Kreisausschusses sowie nach erfolgter Offenlegung mit Genehmigung des Ministeriums des 3nnern vom 30. April 1925 zu Ar. M. d. 3. II 753 folgender Nachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde 3nheiden vom 24. März 1906 erlassen: Artikel 1. Die vorgenannte Friedhofsordnung wird wie folgt geändert: 3n § 4 fällt das Wort „Großh." weg. § 9 erhält folgende Fassung: Wenn durch überragende Baumäste oder Gesträucher odev in anderer Weise die Denkmäler oder Anlagen einer Aachbar- grabstätte beeinträchtigt werden, so kann auf erhobene Beschwerde derjenige, der die schädigende Anlage veranlaßt hat, oder derjenige, der sie unterhält, von der Bürgermeisterei zur Beseitigung binnen bestimmter Frist angehalten werden. Aach fruchtlosem Ablauf der Frist veranlaßt die Bürgermeisterei die Beseitigung des Mihständigen auf Kosten desjenigen, der der Aufforderung nicht nach- g e k o m m e n i st. § 10 erhält folgende Fassung: Die Herstellung und Unterhaltung der Begräbnisplätze, Denkmäler usw. liegt demjenigen ob, der auf Grund Gesetzes oder durch Verfügung von Todes wegen Erbe des in dem Reihengrab Beerdigten geworden ist: er kann hiermit Dritte, auch solche, welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen. Wer mit der Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist, hat dies dem Friedhofsaufseher anzuzeigen. Wenn der im Absatz 1 festgelegten Unterhaltungspflicht nicht nachgekommen wird, so kann die Bürgermeisterei entsprechend den Bestimmungen des § 9 verfahren. 3n § 13 fällt das Wort „Großh." weg. § 14 erhält folgende Fassung: Soll beim regelmäßigen Umlegen der Gräber ein Grab für die Dauer von weiteren 30 3ahren von der Umlegung verschont bleiben, so ist hierfür eine Gebühr an die Gemeindekasse zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird gemäß Art. 136. 187 der Landgemeindeordnung durch Beschluß des Gemeinderats bestimmt. § 16 erhält folgende Fassung: Die Verwaltung der Friedhofsangelegenheiten liegt dem Gemeinderat ob. Derselbe kann sie einer besonderen nach Art. 129 der Landgemeindeordnung gebildeten Deputation übertragen. Die Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der Bürgermeisterei und unter deren Aufsicht dem Friedhofsaufseher ob. 3n § 22 fällt das Wort „Großh." weg. § 25 fällt weg. § 26 erhält die Bezeichnung § 25. Artikel 2. Der Nachtrag tritt mit dem Tage der Verkündigung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. 3 n h e i d e n, den 27. Mai 1925. Hessische Bürgermeisterei. Reih. Polizei-Verordnung Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes betr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. 3uli 1911 und der Reichsverordnung über Vermögensstrafen und Buhen vom 6. Febr. 1924 wird nach Vernehmung der Lokalpolizeibehörde und der Gemeindevertretung mit Genehmigung des Ministeriums des 3nnem vom 30. April 1925 zu Nr. M. d. 3. II 752 die nachstehende Polizeiverordnung für die Gemeinde 3nheiden erlassen: § 1. Wer den Bestimmungen der § 3, 4, 3 bis 12, 19 bis 24 der Friedhofsordnung der Gemeinde 3nheiden zuwiderhandelt, wird, insofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen härtere Strafen verwirkt sind, mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark bestraft. § 2. Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt § 25 der Friedhofsordnung vom 24. März 1906 außer Kraft. Gießen, den 27. Mai 1925. Kreisamt Gießen. 3. D.: Dr. Drau n. Nachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Bettenhausen. Auf Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung wird auf Deschluß des Gemeinderats nach gutächtlicher Aeußerung des Bürgermeisters und des Kreisausschusses sowie nach erfolgter Offenlegung mit Genehmigung des Ministeriums des 3nnern vom 30. April 1925 zu Nr. M. d. 3. II 759 folgender Nachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde; Bettenhausen vom 30. März 1906 erlassen: Artikel 1. Die vorgenannte Friedhofsordnung wird wie folgt geändert: 3n § 4 fällt das Wort „Großh." weg. § 9 erhält folgende Fassung: Wenn durch überragende Baumäste oder Gesträucher oder in anderer Weise die Denkmäler oder Anlagen einer Nachbargrabstätte beeinträchtigt werden, so kann auf erhobene Beschwerde derjenige, der die schädigende Anlage veranlaßt hat oder derjenige, der sie unterhält, von der Bürgermeisterei zur Beseitigung binnen bestimmter Frist angehalten werden. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist veranlaßt die Bürgermeisterei die Beseitigung des Mihständigen auf Kosten desjenigen, der der Aufforderung nicht nachgekom- m e n i st. § 10 erhält folgende Fassung: Die Herstellung und Untergattung der Begräbnisplähe, Denkmäler usw. liegt demjenigen ob, der auf Grund Gesetzes oder durch Verfügung von Todes wegen Erbe des in dem Reihengrab Beerdigten geworden ist: er kann hiermit Dritte, auch solche, welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen. Wer mit der Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist, hat dies dem Friedhofsaufseher anzuzeigen. Wenn der im Absatz 1 festgelegten Unterhaltungspflicht nicht nachgekommen wird, so kann die Bürgermeisterei entsprechend den Bestimmungen des § 9- verfahren. 3n § 13 fällt das Wort „Großh." weg. § 14 erhält folgende Fassung: Wenn beim regelmäßigen Umlegen der Gräber ein Reihengrab bis zum wiederholten Umlegen verschont werden srll, so ist hierfür eine Gebühr an die Gemeindekasse zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird gemäß Art. 136, 187 der Landgemeindeordnung durch Beschluß des Gemeinderats bestimmt. § 16 erhält folgende Fassung: Die Verwaltung der Friedhofsangelegenheiten liegt dem Gemeinderat ob. Derselbe kann sie einer besonderen nach Art. 129 der Landgemeindeordnung gebildeten Deputation übertragen. Die Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der Bürgermeisterei und unter deren Aufsicht dem Friedhofsaufseher ob. 3n § 21 fällt das Wort „Grohh." weg. § 24 fällt weg. § 25 erhält die Bezeichnung § 24. Art. 2. Der Nachtrag tritt mit dem Tage der Verkündigung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Bettenhausen, den 27. Mai 1925. Hessische Bürgermeisterei. Roth. Polizei-Verordnung Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes betr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. 3uli 1911 und der Reichsverordnung über Vermögensstrafen und Buhen vom 6. Februar 1924 wird nach Vernehmung der Lokalpolizeibehörde und der Gemeindevertretung mit Genehmigung des Ministeriums des 3nnern vom 30. April 1925 zu Nr. M. d. 3. II 759 die nachstehende Polizeiverordnung für die Gemeinde Bettenhausen erlassen: § 1. Wer den Bestimmungen der § 3, 4, 3—12, 19—23 der Friedhofsordnung der Gemeinde Dettenhausen zuwiderhandelt, wird, insofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen härtere Strafen verwirkt sind, mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark bestraft. — 3 — § 2. Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt § 24 der Friedhofsordnung vom 14. März 1906 außer Kraft. Gießen, den 27. Mai 1925. Hessisches Kreisamt Gießen. 2. V.: Dr. Brau n. Polizei-Verordnung. Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes bete, die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. Juli 1911 und der Reichsverordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 wird nach Vernehmung der Lokalpolizeibehörde und der Gemeindevertretung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 30. April 1925 zu Ar. M. d. 2. II 757 die .nachstehende Polizeiverordnung für die Gemeinde Trais-Horloff erlassen: § 1. Wer den Bestimmungen der § 3, 4, 8—12, 19—23 dev Friedhofsordnung der Gemeinde Trais-Horloff zuwiderhandelt, wird, insofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen härtere Strafen verwirkt sind, mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark bestraft. Nachtrag zur Zriedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Trais-Horloff. Auf Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung wird auf Beschluß des Gemeinderats nach gutächtlicher Aeuherung des Bürgermeisters und des Kreisausschusses sowie mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 30. April 1925 zu Nr. M. d. 2. II 757 folgender Rächt rag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Trais-Horloff vom 14. März 1906 erlassen: § 2. Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt § 24 der Friedhofsordnung vom 30. März 1909 außer Kraft. Gießen, den 27. Mai 1925. Hessisches Kreisamt Gießen. 2. V.: Dr. Brau n. Artikel 1. Die vorgenannte Friedhofsordnung wird wie folgt geändert: 2n § 4 fällt das Wort „Grohh." weg. § 9 erhält folgende Fassung: Wenn durch überragende Baumäste oder Gesträucher oder in anderer Weise die Denkmäler oder Anlagen einer Rachbargrabstätte beeinträchtigt werden, so kann auf erhobene Beschwerde derjenige, der die schädigende Anlage veranlaßt hat, oder derjenige, der sie unterhält, von der Bürgermeisterei zur Beseitigung binnen bestimmter Frist angehalten werden. Rach fruchtlosem Ablauf der Frist veranlaßt die Bürgermeisterei die Beseitigung des Mißstän- M digen auf Kosten desjenigen, der der Aufforderung w nicht nach gekommen i st. § 10 erhält folgende Fassung: Die Herstellung und Llnterhaltung der Begräbnisplähe, Denkmäler usw. liegt demjenigen ob, der auf Grund Gesetzes oder durch Verfügung von Todes wegen Erbe des in dem Reihengrab Beerdigten geworden ist: er kann hiermit Dritte, auch solche, welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen. Wer mit de" Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist, hat dies dem Friedhofsaufseher anzuzeigen. Wenn der im Absatz 1 festgelegten ^knterhaltungspflicht nicht nachgekommen wird, so kann die Bürgermeisterei entsprechend den Bestimmungen des § 9 verfahren. 2n § 13 fällt das Wort „Grohh." weg. § 14 erhält folgende Fassung: Soll beim regelmäßigen Umlegen der Gräber ein Grab für die Dauer von weiteren 30 2ahren von der LImlegung verschont bleiben, so ist hierfür eine Gebühr an die Gemeindekasse zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird gemäß Art. 186, 187 der Landgemeindeordnung durch Beschluß des Gemeinderats bestimmt. § 16 erhält folgende Fassung: Die Verwaltung der Friedhofsangelegenheiten liegt dem Gemeinderat ob. Derselbe kann sie einer besonderen nach Art. 129 der Landgemeindeordnung gebildeten Deputation übertragen. Die Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der Bürgermeisterei und unter deren Aufsicht dem Friedhofsaufseher ob. 2n § 21 fällt das Wort „Großh." weg. § 24 fällt weg. § 25 erhält die Bezeichnung § 24. Artikel 2. Vorstehender Nachtrag tritt mit dem Tage der Verkündigung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Trais-Horloff, den 27. Mai 1925. Hessische Bürgermeisterei. Rudlof. Berichtigung des Nachtrages zur Jriedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Oppenrod. 2n § 15 des Nachtrags muß es statt „§ 13 d“ heißen: „§ 17“. Gießen, den 1. August 1925. Kreisamt Gießen. 2. V : Dr. Drau n. Bekanntmachung. B e t r.: Verlegung des Geschäftszimmers der staatlichen Preisprüfungsstelle. Das Geschäftszimmer der staatlichen Preisprüfungsstelke für die oberhessischen Kreise in Gießen ist vom 1. QI u g u ft 192 5 nach Seltersweg 74p. (gegenüber Cafe Heiller) verlegt worden. Fernsprecher 19 6 bleibt bestehen. Gießen, den 1. August 1925. Kreisamt Gießen. 2. V.: Dr. Braun Cßetr.: Die Vertilgung der Raupennester. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Auf die erlassene Polizeiverordnung vom 18. 2uli 1925 - Amtsverkündigungsblatt Nr. 59 vom 24. 2uli 1925 — weifen wir hin. Die Durchführung der Polizeiverordnung allein wird nicht genügen, um die Raupen zu vertilgen, sondern es muß auch dafür gesorgt werden, daß sich die die Raupen fressenden, Vögel, insbesondere die Meisenarten, wieder vermehren. Es empfieht sich deshalb, für die Beschaffung und das Aufhängen.von Nistkästen Sorge zu tragen, zur Anschaffung einen Kredit zu bewilligen und zu diesem Zwecke der Gemeindevertretung entsprechende Vorlage zu machen. Gießen, den 29. 2uli 1925. Kreisamt Gießen. 2. V.: Dr. Drau n. Bekanntmachung. D e t r.: Walzarbeiten. Zur Vornahme von Walzarbeiten wird die Kreisstrahe G r ü n b e r g — M ü ck e, von der Stadt Grünberg bis zur Kreisgrenze, ab 5. ds. Mts. bis auf weiteres gesperrt. Der Verkehr wird über Mücke—Freienseen—Laubach oder Lehnheim— Stangenrod geleitet. Gießen, den 3. August 1925. Kreisamt Gießen. 2. 03.: Dr. Heß. Betr.: Hauswirtschafts-, Handarbeits-, Zeichen- und Turnlehrerinnen im staatlichen Schuldienst. 2ln die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Wir machen Sie auf das Ausschreiben des Landesamts für das Bildungswesen vom 16. 2uli 1925 zu Nr. L B. 23 908 in Nr. 166 der „Darmstädter Zeitung" vom 20. 2uli 1925 aufmerksam und empfehlen 2hnen, die in Frage kommenden Anwärterinnen auf die erlassene Bestimmung hinzuweisen. Gießen, den 4. August 1925. Kreisschulamt Gießen. 2. V.: Fischer. Bekanntmachung. D e t r.: Feldbereinigung Rödgen bei Gießen: hier: Einleitung. Die Landeskommission für Feldbereinigung (Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft, Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft) hat durch Q3erfügung vom 8. Mai ds. 2s. zu Nr. M. QI. W. L. 6383 gemäß Artikel 3, Ziffer 2 und Artikel 12 und 14 des Gesetzes die Feldbereinigung betreffend in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1923, das Feldbereinigungsverfahren für die Gemarkung Rödgen bei Gießen für zulässig erklärt unt> mich beauftragt, eine Abstimmung der beteiligten Grundeigentümer nach Artikel 14 obengenannten Gesetzes herbeizuführen. Die Abstimmung über die Durchführung des Feldbereinigungsverfahrens findet statt: Donnerstag, id en 3. September, vor m. 9 b i s 1 0 U fi r, «im Saale des Gastwirts Heinrich Balser zu Rödgen wozu ich die an der obigen Gemarkung beteiligten Grundeigentümer einlade. Wer als beteiligter Grundeigentümer anzusehen ist, ergibt der in Abschrift nachstehende Artikel 10 des obengenannten Feld- bereinigungsgesehes. Dieser lautet: „Beteiligter Grundeigentümer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, soweit sein Grundbesitz unter Berücksichtigung von Artikel 4 Absatz 1 unb 2 von der Feldbereinigung betroffen wird. Der 2nhaber einer erblichen Leihe wird dem Eigentümer des Grundstücks gleichgestellt. Wenn ein nach Absatz 1 beteiligter Grundeigentümer oder bekannte Erben desselben nicht vorhanden sind, der Aufenthalt der Beteiligten unbekannt ist oder diese sich außerhalb des Deut- chen Reiches aufhalten, so ist der Besitzer als Beteiligter zu erachten, insofern er sich durch eine entsprechende Bescheinigung, des Ortsgerichts als solcher ausweist. — 4 3ft unbekannt oder ungewiß, wer beteiligt ist, so findet die Vorschrift des § 1913 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung. Steht das Eigentum an einen: Grundstück mehreren Personen nach Bruchteilen zu, so haben sie einen gemeinsamen Der- 1ret5r zu bestellen. Labei entscheidet die Mehrheit der Bruchteile, bemessen nach der Größe. Bei Gleichheit entscheidet das Los. Ein gemeinsamer Vertreter ist auch zu bestellen, wenn ein Grundstück im Miteigentum zur gesamten Hand steht, soweit das Gesamthandsverhaltnis nicht im ehelichen Güterrecht begründet ist. Wird innerhalb einer bestimmten Frist ein Vertreter nicht bestellt, so wird er von Amts wegen ernannt. Besteht über das Eigentum eines Grundstücks ein Rechtsstreit und können sich die Streilteile über die Beteiligung nicht einigen so gilt bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Besitzer alS beteiligt. 3ft auch der Besitz streitig, so findet auch hier die Vorschrift des § 1913 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung. , Sind die Grenzen mehrerer Grundstiicke streitig, so gelten für die Beteiligung die allgemeinen Vorschristen «Absatz 1). Die streitigen Flächen werden für die im Verfahren notwendigen Berechnungen und für die Kostenaufbringung gleichmäßig zwischen den Beteiligten geteilt. Die Forderung eines Rückersatzes von Kosten nach beendetem Rechtsstreite wird dadurch nicht berührt. Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, nach denen eine Erklärung M ihrer Wirksamkeit der Zustimmung anderer Personen bedarf, kommen im Vollzüge dieses Gesetzes nicht zur Anwendung. § 2113 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet bei Feldbereinigungen auf Verfügungen der Dorerben keine Anwendung. * _ Steht ein beteiligter Grundeigentümer unter elterlicher Gewalt oder Vormundschaft, ist eine vorläufige Vormundschaft oder Pflegeschaft errichtet, oder ein Rachlaßpfleger bestellt, so bedarf der gesetzliche Vertreter, Pfleger und Rachlaßpfleger für die auf Grund dieses Gesetzes abzugebende Erklärungen keiner Genehm,- gung des Vormundschafts- oder Rachlaßgerichtes des Gegenvormundes. Beistandes oder Familienrats. Ausgenommen hiervon sind die in Artikel 5 Absatz 6 vorgesehenen Fälle. Der gesetzliche Vertreter einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechtes oder einer unter der Verwaltung einer öffentlichen Behörde stehenden Stiftung bedarf keiner Ge- nehmigung der Aufsichtsbehörde. . Konkursverwalter bedürfen nicht der Genehmigung des Glau- bigerausschiisscs oder der Gläubigerversammlung. Fideikommißbesitzer sind befugt, ohne Zustimmung der Agnaten an dem Verfahren teilzunehmen." Beteiligte Grundeigentümer können sich durch Bevollmächtigte. die mit einer von einer Behörde beglaubigten oder ausgestellten Vollmacht versehen sind, vertreten lassen. Diejenigen beteiligten Grundeigentümer, die in der Ab st i mm u n gs t a g f o h rt weder p er f o n - 11 d) noch durch gehörig Bevollmächtigte absti in- in en, werden a l s für die Durchführung des <*$ c I b- bereinigungSverfahrenS stimmend angesehen. Die außerhalb obiger Gemarkung wohnenden beteiligten Grundeigentümer «Ausmärker) werden aufgefordert, zur Wahrung ihrer Interessen eine in dieser Gemarkung wohnende Persönlichkeit zu bestellen, da eine gesetzliche Verpflichtung zu einer weiteren besonderen Zuschrift an sie im Laufe des Feldbereini- gungsverfahronS nicht besteht. Aus Grund von Artikel 17 des Feldbereinigungs- gesetzes gebe ich hiermit bekannt, daß es von jetzt an den beteiligten Grundeigentümern und den beteiligten Verfügungsberechtigten verboten ist. ohne Genehmigung der Vollzugskommission und solange diese noch nicht gebildet ist, des Kommissars der LandeSkommission (Artikel 16 Absatz 1) auf Grundstücken des Feldbereinigungsbezirkes Kulturveränderungen oder Bauwerke. Feldscheuern. Brunnen, Gruben und Einfriedigungen usw. herzustellen. oder Herstellen zu lassen, oder an bestehenden Anlagen dieser Art Aenderungen vorzunehmen ober vornehmen zu lassen. Gleiches gilt für die Neuanlage von Baumstücken, sowie von Dauerkulteren. Sind Aenderungen, Herstellungen und Anlagen dieser Art ohne die vorgeschriebene Genehmigung erfolgt, so braucht im Feldbereinigungsverfahren hierauf keine Rücksicht genommen zu werden. Auch kann die Dollzugskommission nicht genehmigte Aenderungen, Herstellungen und Anlagen, unbeschadet der Möglichkeit, eine Bestrafung nach Artikel 72 zu erwirken, auf Kosten desjenigen, von dem die Aenderungen. Herstellungen und Anlagen herrühren, nach Maßgabe des Artikels 1 der Verordnung die Zwangsvollstreckung im Feldbereinigungsverfahren betreffend, vom 18. Vlärz 1922, beseitigen lassen. Dieses Verbot erlischt, sobald durch den beauftragten Kommissar sestgestellt und öffentlich bekanntgegeben wird, daß die Feldbereinigung nicht stattfindet. Friedberg, den 21. Juli 1925. Der Hessische Feldbereinigungskommissar. Dr. Andres, Regierungsrat. Kreisamt Gießen. 3. D.: Dr. Braun. Vckanntmachung. De 1 r.: Feldbereinigung Holzheim: hier: Zuteilungsplan. 3n der Zeit vom 14. bis einschließlich 27. August 1925 liegen auf dem Amtszimmer der Hessischen Bürgermeisterei zu Holzheim zur Einsicht der Beteiligten offen: 1. 5 Bände Gütergeschoß mit Zuteilungsplan, in denen die Ordnung der Rechtsverhältnisse zur Darstellung gebracht sind: 2. das Hauptgeldausgleichungsverzeichnis nebst Abschrift des Kommissionsbeschlusses vom 15. 3uli 1925 Ziffer 1, desgleichen vom 17. Januar 1924 Ziffer 4 und vom 25. Juli/ 20. August 1924, sowie Abschrift der Entscheidung des Schiedsgerichts zum 111. Abschnitt vom 21. März bis 4. April 1924, pos. 38; 3 das Verzeichnis des Markwaldes (Zusammenlegung der beiden Marken). Einwendungen hiergegen sind bei Meldung des Ausschlusses während der Offenlegungszeit bei der Bürgermeisterei Holzheim schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen. Die Einwendungen zu den unter Ord.-Rr. 1 aufgeführten Akten dürfen sich nur noch auf die Ordnung der Rechtsverhältnisse (Bildung der Crsatzstücke für Auszugsrechte und Hypotheken usw.) beziehen. _ ___ . Die Einwendungen zu den unter Ord.-Rr. 3 aufgefuyrten Akten können sich nur gegen die Richtigkeit der Anteile richten, nicht aber gegen die Zusammenlegung. Friedberg, den 21. Juli 1925. Der Hessische Feldbereinigungskommissar. Dr. Andres, Regierungsrat.______________ Betr.: Auslösung der Wassergenossenschasten Zellerau und Oberau in Villingen. Ccffentlirfjc Ladung. Die Hauptversammlung der Auflösung der Genossenschaften Zellerau sund Oberau zu Villingen findet Samstag, den 15. August l. 3s., abends 8 Uhr, auf hiesigem Rathaus statt. Richterscheinen wird als Zustimmung angesehen. Villingen, den 27. 3uli 1925. Der Vorsteher der Wassergenossenschaften Zellerau und Oberau. __Rühl._____________ Dicnstnachrichtcn dcs KrcisamtcS. 3n Michelbach (Kreis Schotten) ist die Maul- und Klauenseuche erloschen. , 3n Mudersbach (Kreis Wetzlar) ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden. Druck der Brühlschen Universttäts-Buch- und Steindruckerei R. Lange. Gießen. oer