AmtrverlündigungMatt für die provinziaidirektion Gberheffen und für bas Kreisamt Gießen. Erscheint Dienstag und Freitag. Rur durch die Post zu beziehen. Nr. 54 7. Juli 1925 Inhalts Uebersicht: Doranschlag dec Kreiskasse des Kreises Gießen für 1925. — Ordentliche Sitzung des Kreistages des Kreises Gießen. Kriegergräberfürsorge. — Verkehr mit Giften und Arzneimitteln. - Maul- und Klauenseuche in den Gemeinden Albach, Obbornhofen Dellersheimlund Langsdorf. - Azetylen-Derordnung. - Aufhebung der Straßensperre Langsdorf -Lich und Steinberg—Grüningen. Turnunterricht. - Statistik der körperlich Behinderten. — Dienstnachrichten. Bekanntmachung. Gemäß Art. 40 Abs. 1 der Kreis- und Provinzialordnung wird der von dem Kreistag unterm 29. v. Mts. festgestellts Doranschlag der Kreiskasse des Kreises Gießen für das Rechnungsjahr 1925 hiermit veröffentlicht. Gießen, den 1. 3uli 1925. Kreisamt Gießen. 3. D.: Dc. H e ß. Voranschlag der Kreiskasse des Kreises Gießen für das Rechnungsjahr 1925. Einnahme für 1925 Bezeichnung Ausgabe für 1925 1. Abteilung. Für den Betrieb. — — 1. Rechnungsrest........ — — — — 3. Kriegsleistungen....... — — — — 5. Beihilfen an Veteranen .... — — 12 500 — 6. Allgemeine Verwaltung .... 126 065 — 154 072 — 7. Kreisstrahen. 270 000 — 300 — 8. Unterricht, Wissenschaft und Kunst 2 925 — 5 000 — 9. Gesundheitspolizeiliche Zwecke . . 7 000 — 2 764 — 10. Landwirtschaft, Gewerbe u. Verkehr 22 894 — 169 572 — 11 Soziale Fürsorge....... 12. Oeffentlicher Arbeitsnachweis für 362 025 54 500 — — das nördliche Oberhessen .... — - — 13. Kapitalzinsen........ 14. Reu aufzunehmende und zurück- — — - — zuzahlende Kapitalien..... — — — — 15. Auszuleihende Kapitalien.... 5 000 — — — 16. Uneinbringliche Posten u. Rachläsfe 300 — — — 18. Reservefonds........ 57 499 — 173 000 — 19. Anteil an Reichssteuern .... — — 397 000 - 20. Kreisumlagen........ 6 000 — 914 208 — ......Summe...... 914 208 - 2. Abteilung. Für das Vermögen: 4 214 - 21. Kapitalien und Erneuerungssonds 4 214 - Abschluß. 914 208 — 1. Abteilung......... 914 208 — 4 214 - 2. Abteilung......... 4214 - 918 422 1 - ......Summe...... 918 422 - Bekanntmachung. Betr.: Ordentliche Sitzung des Kreistags des Kreises Giehen. Gemäß Art. 39 Abs. I V. wird zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß der Kreistag in seiner Sitzung am 29. v. Mts. folgender Beschlüsse gefaßt hat: 1. Die Abschlüsse der Rechnungen der Kreislasse für 1922 und 1923 werden vorbehältlich der Prüfung durch die Oberrechnungskammer genehmigt. 2. Der Doranschlag über Einnahmen und Ausgaben der Kreiskasse für das Rj. 1925 wird genehmigt. 3. Der Tätigkeitsbericht der Bezicksfürsorgestelle für das Rj. 1924 wird gutgeheißen. 4. Die Satzung für das Jugendamt des Kreises Gießen wird genehmigt. 5. Die Errichtung einer Stelle eines Geschäftsführers für das Jugendamt des Kreises Giehen wird genehmigt. 6. Die Schlußabrechnung des Getreidekommunalverbands wird genehmigt und der Leitung des Kommunalverbandes Entlastung erteilt. Die Ueberschüsse sind im Interesse der Volksernährung (für Wohlfahrtspflege) zu verwenden. Die Beschlußfassung wird dem Kreisausschuh übertragen. Gießen, den 3. Juli 1925. Der Vorsitzende des Kreistags des Kreises Gießen. G r a ef. Betr.: Kriegergräberfürsorge für 1925. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Soweit unsere Verfügung vom 2. Juni 1925 (Amtsverlünd,- gungsblatt Ar. 45 vom 5. Juni 1925) noch nicht erledigt ist, erinnern wir an deren Erledigung. Gießen, den 2. Juli 1925. Kreisamt Gießen. 3. 03.: Dr. Braun. Betr.: Den Verkehr mit Giften und Arzneimitteln außerhalb der Apotheken, und dessen Beaufsichtigung. An das Polizeiamt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Gemäß § 36 216). VII der Reichsgewerbeordnung in Verbindung mit § 1 der hessischen Verordnung vom 20. März 1905, betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln außerhalb der Apotheken und dessen Beaufsichtigung, hat jeder, der den Verkauf von Arzneimitteln außerhalb einer Apotheke, soweit deren Verkauf freigegeben ist, betreiben will, der zuständigen Ortspolizeibehörde bei Eröffnung des Betriebes hiervon unter Beifügung eines Lageplanes über die vorhandenen Verkaufs-, Vorrats- und Arbeitsräume Anzeige zu erstatten. Die Ortspolizeibehörden werden hierdurch wiederholt darauf aufmerksam gemacht, daß sie verpflichtet sind, diese Anzeige in jedem Einzelfalle sowohl an das Kreisgesundheitsamt als auch an uns alsbald weiter zu geben. Bei Weiterleitung der Anzeige an uns kann von der Beifügung eines Lageplans abgesehen werden. Dagegen muß die Anzeige in jedem Falle den Tag der De- triebseröffnung, insbesondere der Aufstellung des Drogenschrankes sowie den Tag der Anmeldung bei der Ortspolizeibehörde enthalten. Außerdem ist im Bericht anzugeben, welchen Geschäftsbetrieb derjenige betreibt, welcher den Handel mit Giften usw. angezeigt hat. Das Vorstehende gilt in gleichem Maße, wenn der 3nhaber des Betriebes wechselt. Soweit den Ortspolizeibehörden die Einstellung eines Der- kaufsbetriebes bekannt wird, ist gleichfalls sowohl dem Kreisgesundheitsamt als auch uns Anzeige zu erstatten. Die Anzeige soll nach Möglichkeit den Tag der 'Betriebseinstellung enthalten. Wir machen noch darauf aufmerksam, daß der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Vertrieb von Arzneimitteln im großen sowie zum Verkauf von Giften bei uns einzureichen ist. Gießen, den 3. 3uli 1925. Kreisamt Gießen. 3. 03.: Dr. Drau n. Bekanntmachung. Betr.: Maul- und Klauenseuche in Albach. Da die Maul- und Klauenseuche in Albach nicht weiter um sich gegriffen hat, wird unsere Bekanntmachung vom 26. Mai 1925 (AmtsVerkündigungsblatt Ar. 43 vom 29. Mai 1925) wie folgt geändert: 1. Das Gehöft des Bürgermeisters bildet nur noch ein Sperrgebiet. 2. Der übrige Teil der Gemeinde und der Gemarkung Albach bildet ein Deobachtungsgebiet. 3. Gemeinde Steinbach und Gemarkung Hos-Albach werden aus dem seitherigen Beobachtungsgebiet ausgeschieden. Gießen, den 4. 3uli 1925. ___________Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Brau n.____________ Bekanntmachung. Betr.: Maul- und Klauenseuche in Obbornhofen. 3n Obbornhofen ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden. Es wird gebildet ein Sperrbezirk, bestehend aus der Gemarkung Obbornhofen. Unfere Bekanntmachung vom 25. August 1920 in Rr. 122 des Amtsverkündigungsblattes findet sinngemäße Anwendung. -Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen werden mit erheblichen Strafen geahndet, wenn sie wissentlich begangen sind, sogar auf Grund des § 328 des StGB, mit Gefängnis. Gießen, den 4. 3uli 1925. Kreisamt Gießen. 3. 03.: Dr. Braun. — 2 Bekanntmachung Betr.: Maul- und Klauenseuche in Bellersheim. Sn Bellersheim ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden. Es wird gebildet ein Sperrbezirk, bestehend aus der Gemarkung Bellersheim. -Untere Bekanntmachung vom 25. August 1920 in Ar. 122 des Amtsverkündigungsblattes findet sinngemäße Anwendung. -Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen werden mit erheblichen Strafen geahndet, wenn sie wissentlich begangen find, sogar auf Grund des § 328 des StGB, mit Gefängnis. Gießen, den 4. Juli 1925. Kreisamt Gießen. S. D.: Dr. Drau n. Bekanntmachung. Betr.: Maul- und Klauenseuche in Langsdorf. Sn Langsdorf ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden. Es wird gebildet ein Sperrbezirk, bestehend aus der Gemarkung Langsdorf. Unsere Bekanntmachung vom 25. August 1920 in Ar. 122 des Amtsverkündigungsblattes findet sinngemäße Anwendung. Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen werden mit erheblichen Strafen geahndet, wenn sie wissentlich begangen sind, sogar auf Grund des § 328 des StGB, mit Gefängnis. । Gießen, den 4. Suli 1925. Kreisamt Gießen. S. V.: Dr. Drau n.____________ Betr.: Verordnung über die Herstellung, Aufbewahrung und Verwendung von Azetylen, sowie über die Lagerung von Calcium-Karbid (Azetylen-Verordnung vom 21. Februar 1924). An das Polizeiamt Gießen und die OrtSpolzeibehörden des Landkreises Gießen. Wir beauftragen Sie, die Hersteller und Verkäufer von Azetylenentwicklern nachdrücklich auf ihre Verpflichtung der An- Meldung verkaufter Apparate nach § 1 Abs. 1 der Azetylenver- «ordnung hinzuweisen und die Durchführung dieser Bestimmung zu überwachen. Aach § 24 der Azetylenverordnung sollen die Ortspolizeibehörden von allen Explosionen Kenntnis erhalten. Diese Meldungen sind alsbald an die Dampfkesselinspektion zu Darmstadt zur etwaigen Feststellung der Explosionsursache und auch zwecks weiterer statistischer Verarbeitung zu übersenden. Ebenso ist von Explosionen auch dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt und der Berufsgenossenschaft Kenntnis zu geben. Gießen, den 4. Suli 1925. Hess. Kreisamt Gießen. 3. V.: Wolf. Bekanntmachung. Betr.: Walzarbeiten Langsdorf—Lich. Die Sperrung der Kreisstrahe Langsdorf —Lich, von der Dirklarer Abfahrt bis Lich, ist aufgehoben worden. Gießen, den 30. Suni 1925. Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. He ß. Bekanntmachung. Die Sperrung der Ortsdurchfahrt Steinberg und der Kreisstrahe Steinberg — Grün ingen ist wieder a u f gehoben worden. Gießen, den 1. Suli 1925. Kreisamt Gießen. 3. D.: Dr. Heß. Betr.: Turnunterricht. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Wir sehen bis zum 1. August Shrem Bericht darüber entgegen, vb die Turnplätze in Ordnung, sowie ob die vorgeschrie-, denen Geräte vorhanden und in gutem Zustande sind. Gießen, den 3. Suli 1925. Kreisschulamt Gießen. 3. D.: Fischer. Betr.: Statistik der körperlich Behinderten. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Mit nächster Post geht Shnen ein Formblatt zur Durchführung einer Statistik der körperlich Behinderten (Krüppel) in Hessen zu. Sn die Zusammenstellung sollen nur schul pflichtige Kinder (im Alter von 6 bis 14 Fahren) aufgenommen werden. Die Statistik soll die Unterlage für zu ergreifende Für- sorgemaßnahmen abgeben, weshalb sorgfältige, Durchführung erforderlich ist. Wir empfehlen Ihnen, die Formblätter auszufüll»u oder aussiillen zu lassen und uns bis späte st ens 1. September zurückzusenden. Gießen, den 3. Suli 1925. Kreisschulamt Gießen. 3.03.: Fischer. Dienstnachrichten des Kreisamtes. Das Ministerium des Snnecn hat dem Hessischen Diakonie- ' verein in Darmstadt die Erlaubnis zur Beschaffung von Geldmitteln durch Haus- und Stratzensammlungen für die Zeit vom 1. Suli bis 31. Dezember 1925, dem Bund der Auslanddeutschen in Berlin die Erlaubnis zur Sammlung von Geldspenden durch Werbeschreiben, Sammellisten, mündliche Werbung und Presseaufrufe für die Zeit vom 15. August bis 15. Oktober 1925, und den katholischen Kirchenvorständen St. Martin und Fidelis in Darmstadt die Erlaubnis zur Sammlung von Geldspenden durch Haussammlungen bis 31. Dezember 1925 erteilt. Das Ministerium des Sintern hat in Hessen gestattet: Baden- Badener Fürsorgelotterie, 3000 Lose zu je 1 R.-M., Ziehungstermin: 31. August 1925; der Vertriebstermin der Losbriefs der dem katholischen Deutschen Frauenbund in Hessen genehmigten Geldlotterie wurde bis zum 15. Dezember 1925 erstreckt; zu der aus Anlaß des Pferde- und Zuchtviehmarktes in Groß-Umstadt genehmigten Ausspielung wurde die Ausgabe von 25 000 bzw. 20000 Losen genehmigt. Druck der Brühl'fchen Universitäts-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.