AmtrverMdigungsblaU für die provinzialdireMon Gberheffen und für dar Kreisamt Liehen. »WnjfctAQ tarf» durch M* P-st M 6____ 28 7. April 1925 ZnbaltS-Uebersicht: Aufruf und Einziehung von Rentenbankfcheinen und Reichsbanknoten. — Kreistagswahlen. — Wasserleitung in Sich - Maul- und Klauenseuche in Langsdorf. - Taubensperrzeit. - Dlutlausvertilgung. - Arbeiterwochenkarten — Diehhandels- erlaubnis. — Kreisjugendamt Gießen. - Lustbarkeiten in der Karwoche. - Gebührentarif der Gemeinde Beuern und Aemhardshain. - Dienstnachrichten. Bekanntmachung über den Aufruf und die Einziehung der Rentenbankscheine zu 50 Rentenmark mit dem Ausfertigungsdatum I.Rovember 1923. Mit Genehmigung der Reichsregierung rufen wir hierdurch gemäß tz 21 der Durchführungsbestimmungen vom 31. Jan. 1925 zum Gesetz über die Liquidierung des Umlaufs an Rentenbanr- scheinen (RGBl. II 6. 29) die Rentenbankscheine zu 50 Rentenmark mit dem Ausfertigungsdatum 1. November 1923 zur Einziehung auf. w Die aufgerufenen Scheine können bei den offentlic^n walten noch bis 31. Mai 1925 in Zahlung gegeben, bei den Kassen der Reichsbank aber bis 30. September 1925 gegen andere Rentenbankscheine oder gegen gesetzliche Zahlungsmittel umgetauscht werden. .. . . Mit Ablauf des 30. September 1925 werden die aufgerufenen Rentenbankscheine kraftlos, und es erlischt damit auch Die Umtausch- und Einlösungspflicht der deutschen Rentenmark. Berlin, den 20. Mürz 1925. Deutsche Rentenbank. Kistler. Lipp. Aufruf und Einziehung von Reichsbanknoten. Gemäh § 3 des Dankgesetzes vom 30. August 1924 erläßt das Reichsbankdirektorium am 5. März eine Bekanntmachung über den Aufruf und Die Einziehung der Reichsbanknoten, deren Ausfertigungsdatum vor dem 11. Oktober 1924 liegt. Der Aufruf umfaßt sämtliche auf .MarI" lautenden Reichsbanknoten, da die vom 11. Oktober 1924 datierten, auf Grund des Bankgefehes vom 30. August 1924 ausgegebenen Reichs- banknoten auf „Reichsmark" lauten. Gemäß § 1 der Ersten Beiordnung zur Durchführung des Münzgesehes vom 10. Oktober 1924 bleiben die aufzurufenden Roten bis zum Ablauf von 3 Monateii nach ihrem Aufruf durch das Reichsbankdirektorium gesetzliches Zahlungsmittel in der Weise, Daß eine Billion Mark einer Reichsmark gleichgesetzt wird. Mit dem Ablauf des 5. Juni 1925 verlieren die aufgerufenen Roten ihre Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel. Die Besitzer derselben können sie noch bis zum 5. Juli 1925 bei allen Kassen der Reichsbank in Zahlung geben oder in dem gemäß § 3 Abs. 3 des Bankgefehes vorgeschriebenen Berhältnis, wonach eine Billion Mark bisheriger Ausgabe durch eine Reichsmark zu ersehen ist, gegen gesetzliche Zahlungsmittel umtauschen. Mit Ablauf des 5. Juli 1925 werden die Roten kraftlos, und die Einlösungspflicht der Reichsbank ist erloschen. Eine Rachfrist kann nicht gewährt werden. Es liegt somit im Interesse eines jeden Roteninhabers, die aufgerufenen Roten möglichst bald der zuständigen Reichsbankanstalt zuzuführen. Da das lleinste für den Umtaufcß zur Verfügung stehende Zahlungsmittel ein Reichspfennig ist, so können Roten in Abschnitten unter 10 Milliarden Mark nur in Gebinden und in einem durch 10 Milliarden teilbaren Betrage eingereicht werden. Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, ist das Wertverhältnis zwischen den alten auf Mark lautenden Roten und den neuen auf Reichsmark lautenden Roten gesetzlich festgelegt. Anträge, die eine Einlösung der alten Roten zu einem höheren Beträge zum Ziele haben, sind somit zwecklos und können keinerlei Berücksichtigung finden. Sie werden von allen Dienststellen der Reichsbank unbeantwortet bleiben. An die sämtlichen unterstellen Kassen. Auf vorstehenden Artikel weisen wir Sie ausdrücklich hin. Gießen, den 2. April 1925. Kreisamt Gießen. I. D.: Dr, Heß. ___ Bekanntmachung. Betr.: Wahlen zum Kreistag. Die Kreiswahlkommission hat in ihrer Sitzung vom 2. d. Mts festgestellt, daß, nachdem Bürgermeister Völker die Wahl als Kreistagsmitglied nicht angenommen hat, Bürgermeister Kreiling zu Heuchelheim in Den Kreistag Des Kreises Gießen berufen ist Das Protokoll über die Sitzung Der Kreiswahlkommission vom 2. D. Mts. liegt vom 8. bis einschl. 10. D. Mts. auf Der Registratur des Kreisamts Gießen während der Amlsftunden offen. Gegen die Feststellung und gegen die hierdurch bestimmte Berufung können innerhalb der Offenlegungsfrist bei Meldung des Ausschlusses von den Stimmberechtigten Einwendungen bei dem Kreiswahlkommissar schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll erhoben werden. Gießen, den 3. April 1925. Der Kreiswahlkommissar. Dr. Heß. Bekanntmachung. Betr.: Erweiterung der Wasserleitung und Kanalisation Der S t a Dt Lich Die Sperrung Der Kreisstraße Lich — Garbenteich ist aufgehoben. Gießen, Den 3. April 1925. Kreisamt Gießen. I. V.: Or. H e ß. Bekanntmachung. Betr.: Maul- und Klauenseuche in Langsdorf. In dem Gehöft der Konrad Köhler Wwe. zu LangsDorf ist Die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden. Das Seuchengehöst wird als Sperrbezirk und der Rest des Dorfes Langsdorf und die Gemarkung Langsdorf als Deobach- tungsgebiet erklärt. Untere Bekanntmachung vom 25. August 1920 in Rr. 122 des Amtsverkündigungsblattes findet sinngemäß Anwendung. Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen werden mit erheblichen Strafen geahndet, wenn sie wissentlich begangen sind, sogar auf Grund des § 328 des StGB, mit Gefängnis. Gießen, den 4. April 1925. Kreisamt Gießen. I.V.: Or. Braun. Betr.: Das Einhalten der Tauben während der Saatzeit. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir verweisen Sie auf die Bestimmung des Art. 39 Absatz 1 Ziffer 2 des Feldstrafgesehes vom 13. Juli 1904 (Regierungsblatt 1904, Seite 282) und empfehlen Ihnen dringend, im Interesse einer guten Feldbestellung im Einvernehmen mit dem Gemeinderat eine ausreichende Sperrzeit für Tauben anzuordnen. Gießen, den 4. April 1925. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun Betr.: Ausführung der Polizeiverordnung über das Vertilgen Der Blutlaus, vom 19. Rovember 1904. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir machen darauf auftnerksam, daß der Rundgang der Kommissionen gemäß § 3 Der obenerwähnten Polizei Verordnung nunmehr alsbald stattzufinden hat. Zur Ersparung von Schreibarbeit und Porto wollen wir weiterhin versuchsweise von Vorlagen des Protokolls gemäß § 10 absehen und haben das Vertrauen, Daß die Kommissionen auch ohne diese Vorlage die ihnen obliegende Tätigkeit gewissenhaft ausüben. Gießen, den 4. April 1925. Kreisamt Gießen. I. D.: Dr. Braun. Betr.: Arbeiterwochenkarten. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Rach Mitteilung der Reichsbahndirektion Frankfurt a. M. wird mit Gültigkeit von Der ersten nach Dem 1. April 1925 beginnenDen Woche (14. Woche) neben Der Wochenkarte für jeDermann — künftig Teilmonatskarte genannt — eine befonDere im Preise nicht erhöhte Arbeiterwochenkarte eingesuhrt, Die nur für ausschließlich mit mechanischen oDer Handarbeiten beschäftigte Personen beftimmt ist, nur zwischen Wohn- und Arbeitsort gilt und nur gegen Vorlage einer Arbeitsbescheinigung nach besonderem Vordruck ausgegeben wird, in der sich der Inhaber über sein Arbeitsverhältnis und seinen Wohiwrt durch — 2 — Bescheinigung des Arbeitgebers und der Behörde auszuweisen hat. Indem wir Sie hiervon in Kenntnis setzen, empfehlen wir Ihnen, die Bescheinigung mir in den Fällen zu erteilen, in denen die vorangegebenen tarifarischen Voraussetzungen für die Erlangung der Fahrtvergünstigung tatsächlich vorliegen, um mißbräuchlicher Inanspruchnahme schon von vornherein vorzubeugen. Gießen, den 1. April 1925. Hess. Kreisamt Gießen. I. V.: Wolf. Bekanntmachung An die Bürgermeistereien des Kreises. Die Viehhändler Ihrer Gemeinde find darauf aufmerksam zu machen, daß bei Ausübung ihres Gewerbes der Besitz des Erlaubnisscheines der Landeszulassungsstelle nicht genügt, sondern daß außerdem die Viehhändler, welche das Geschäft als stehendes Gewerbe an dem Ort ihres Wohnsitzes betreiben, in Ausübung des Geschäfts aber auch bei auswärtigen Käufern, insbesondere Landwirten, Bestellungen aufsuchen und dann, wenn sie einen Kaufliebhaber gefunden haben, das Vieh nach auswärts verbringen und zum Verkaufe anbieten, für diesen Teil des Gewerbebetriebes als Wandergewerbetreibende im Sinne des Gesetzes anzusehen sind und im Besitze eines Wandergewerbescheins sein muffen. Gießen, den 6. April 1925. Hess. Kreisamt Gießen. I. V.: Wolf. Bekanntmachung. Betr.: Bildung der Kreiskommission bei dem Kreisjugendamt Gießen. Gemäß § 2 der Kreissahung für das Jugendamt des Kreises Gießen (Amtsverkündigungsblatt Ar. 26 vom 31. März l. Is.) fordern wir die im Kreise Gießen wirkenden freien Vereinigungen der Iugendwohlfahrt und der Jugendbewegung auf, uns innerhalb einer Frist von einem Monat Vorschläge über die von dem Kreisausschuß des Kreises Gießen zu ernennenden Mitglieder des Jugendamts schriftlich einzureichen. Für jedes vorgeschlagene Mitglied ist ein Ersatzmitglied namhaft zu machen. Mindestens drei der vorgeschlagenen Mitglieder müssen Frauen sein. Die Wahlmitglieder müssen zu den Gemeindeämtern wählbar sein. Es werden nur solche Vorschläge berücksichtigt, die von den Spihenorganisationen der einzelnen Vereinigungen vorgelegt werden. In den Vorschlägen ist die Angabe der im Kreise Gießen ausschließlich der Stadt Gießen wohnhaften Mitglieder der Einzelorganisationen anzugeben. Auf Art. 3 Abs. 5 des Gesetzes, die Ausführung des Reichs- gesehes für Iugendwohlfahrt vom 9. Juli 1922 betreffend, vom 1Z. Juli 1924 wird hingewiesen (Regierungsblatt Seite 290). Gießen, den 6. April 1925. Kreisamt Gießen (Kreisjugendamt). I. V.: Schmidt. Bekanntmachung. Betr.: Lustbarkeiten in der Karwoche. Auf Grund der Verfügung Hessischen Ministeriums des Innern vom 10. März 1924 zu Rr. M. d. I. 7792 haben am Palm- dem 5. April 1925, und am Karfreitag, dem 10 April Etliche Lustbarkeiten jeder Art (z. B auch ernste ^.ufftiyrungen im Theater, Vorführungen in Lichtspielhäusern, Fuhballwettspiele usw.) zu unterbleiben. An den übrigen Tagen der Karwoche einschließlich des Oster- I fonntagg (12. April 1925) sind theatralische Aufführungen und Konzerte aller Art, einschließlich der Begleitmusik bei Lichtspielen, | zulässig, wenn sie ernsten, belehrenden Inhalts und der Bedeutung und Weihe dieser Tage angepaht find. Oeffentlichg Tanzlustbarkeiten werden für diese Tage grundsätzlich nicht genehmigt. Die für die Karwoche vorgesehenen Programme sind dem jrolizeiamte zwecks Prüfung sofort in doppelter Ausfertigung einzureichen. _________________Polizei amt Gießen. Düchler. Bekanntmachung. Betr.: Aenderung der Ortssahung über die Benutzung der Ge- meindeviehwage der Gemeinde Beuern. Auf Grund Beschlusses der Gemeindevertretung der Gemeinde totro nach Anhörung des Bürgermeisters daselbst und Kreisausschusses des Kreises Gießen mit Genehmigung Hess. Ministeriums des Innern verordnet wie folgt: I. § 5 der Ortssahung über die Benutzung der Gemeindevieh- Wage vom 1. April 1891 wird aufgehoben. tritt folgende Bestimmung: Wiegegebühren werden auf Grund eines nach Ar- geseht^ öu erlassenden Gebührentarifs fest- II. § 6 der erwähnten Satzung wird geändert wie folgQ Sogleich nach stattgehabter Wiegung sind die verfallenen Wiegegebuhren an den Wiegemeister zu bezahlen. III. Vorstehende Abänderungen treten mit dem Tage der Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Beuern, den 30. März 1925. Hess. Bürgermeisterei Beuern. I. V.: Arnold. Gebührentarif. Gemäß Artikel 187 LGO. wird mit Zustimmung des Hess. Mlmsteriums des Innern folgender Tarif festgesetzt' 1. für jedes Stück Großvieh, als Ochsen, Kühe, Rinder und dergleichen, von einem Stück ' 25 Pf 2. für Kleinvieh, als Schweine, Schafe, Kälber, Ziegen usw., von einem Stück 20 Pf Beuern, den 30. März 1925. Hess. Bürgermeisterei Beuern. _________________I. V.: Arnold. Bekanntmachung. Betr.: Die Gebühren für die Benutzung der Gemeindeviehwage der Gemeinde Reinhardshain. Gemäß Artikel 187 der LGO. und § 5 des Statuts, betr die Benutzung der Zentesimalviehwage der Gemeinde Reinhards- vom 3. Juni 1893, in der Reufassung vom 27. November 1922, werden auf Grund Beschlusses des Gemeinderates der Gemeinde Reinhardshain mit Zustimmung Hess. Ministeriums des Innern folgende Gebühren für die Benutzung der Gemeinde tneywage in Reinhardshain festgesetzt: Für ein Stück Großvieh, als Ochsen, Kühe und 2rinder, sowie für ein Schwein 15 Pf. Oicksfremde haben die doppelte Höhe vorstehender Gebühr zu zahlen. v Reinhardshain, den 6. April 1925. Hess. Bürgermeisterei Reinhardshain. ________________Graulich_________________ Dienstnachrichten des Kreisamtes. ßuötoig Opper II. wurde zum Bürgermeister der Gemeinde Ettingshausen gewählt und in sein Amt eingewiesen. In R ü l f e n r o d (Kreis 2llsfeld) ist die Maul- und Klauenseuche erloschen. Druä- bei Brühlfchrn Uoiv