Amtrverlündigllngrblatt für die Provinzialdirektion Gberhefien und für dar Nreiramt Liehen, «rschetnl ®irn*Utfl ex» Guttat. Axr durch Mt M Tlv. 10 6. Februar 1925 Jnhalts-Hebersicht: Beaufsichtigung der Zuchthengste. - Behandlung der Hydranten. - Hebungen durch den Kreisseuerlöfchinspektor. - Ausführung der Kreisfeucrlöfchordnung. Beleuchtung der Spritzenhäuser. - Nächtliche Alarmübungen. - Lrwerbslofenlürforge. Flaggen- und Hoheitszeichen des Volksstaats Hessen. - Art. 20 des Dolksschulgesehes. - Beseitigung dürrer Bäume. - Beschneiden dec Hecken. - Maul- und Klauenseuche in Lardenbach. — Feldbereinigungen Beltershain und Röthges. - Dienstnachrichten. Bekanntmachung die veterinärpolizeiliche Beaufsichtigung der Zuchthengste belr. Dom 26. Januar 1924. Auf Grund der § 12. 16 und 17 des Reichsviehseuchen- gesetzcs vom 26. Juni 1909 wird zur Abwehr der Besck^lseuche unter Aufhebung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1922 «Reg.-Dl. 0.5) hiermit angeordnet: tz 1. Alle Hengste, die zum Bedecken fremder Stuten verwendet werden sollen, sind vor der Verwendung zum Decken amtstierärztlich zu untersuchen. Sie dürfen zum Decken nicht eher benutzt werden, als durch die amtstierärztliche Untersuchung ihre Hnverdächtigkeit erwiesen ist. Die Hengste sind während der Deckzeit mindestens alle vier Wochen und acht Wochen nach Beendigung der Deckzeit nochmals amtstierärztlich zu unlec-suchen. In Derdachtsfällen ist die serelogischr Untersuchung einer Blutprobe durch den beamteten Tierarzt zu veranlassen. 8 2. Die nach § 1 vorgeschriebenen Untersuchungen hat der Besitzer des Hengstes rechtzeitig bei dem zuständigen beamteten Tierarzt nachzusuchen. Die Kosten dieser Untersuchungen fallen nach Artikel 16 des Hessischen Aussührungsgesetzes vom 13. Mai 1921 zum Reichsviehseuchengeseh dem Besitzer des Hengstes zur Last. Für die Berechnung und Erhebung der Gebühren sind die Vorschriften der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1923. die zur Staatskasse fließenden Gebühren für amtstierärztliche Dienstverrichtungen betreffend (Reg.-Bl. S. 477), maßgebend. Die Gebühr für die Vornahme der Dlutuntersuchung wird besonders festgesetzt. § 3. Die Besitzer von Zuchthengsten sind verpflichtet, über die zugelassenen Stuten, auch die eigenen, ein genaues Verzeichnis zu führen und dieses den Behörden auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. 8 4. Zuwiderhandlungen werden auf Grund der 8 74—77 des Reichsviehseuchengesehes vom 26. Juni 1909 bestraft. Darmstadt, den 26. Januar 1924. Hessisches Ministerium des Innern, von Brentano. D e t r.: Wie oben. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Dürger- meistereien der Landgemeinden des Kreises. Sofern Privathengstbesitzer sich in Ihrer Gemeinde besinden, wird empfohlen, dieselben auf vorstehende Bekanntmachung hinzuweisen. Gießen, den 5. Februar 1925. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun. Betr.. Feuerlöschwesen im Kreise Gießen: hier: Behandlung der Hydranten. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Bei den Besichtigungen der Feuerlöscheinrichtungen der Landgemeinden des Kreises hat sich ergeben, daß in vielen Gemeinden diejenigen Hydranten, die von &er Mitte des Ortes weiter ab- liegen, gar nicht oder nur selten geöffnet werden. Das Wasser in den Rohrstühen unter den Hydranten geht nicht mit in Hm- lau) und ist daher in verhältnismäßig kurzer Zeit ganz mit Rost durchsetzt. Wird ein solcher Hydrant bei einer Hebung oder einem Brand benutzt, und das mit Rost durchsetzte Wasser in die Spritze geleitet, so ist dies sowohl für die Spritze als auch für die Schläuche sehr nachteilig. Wir beauftragen Sie daher, dafür Sorge zu tragen, daß etwa alle 2 Monate an sämtlichen Hydranten das mit Rost durchsetzte Wasser abgelassen wird. Hierbei können auch gleichzeitig die Hydranten nachgesehen werden, damit die Stege an den Deckeln der Strahenkappen in Ordnung sind. Gießen, den 2. Februar 1925. Kreisamt Gießen. I. D.: Dr. Heß. Betr.: Feuerlöschwesen: hier: Abhaltung der Hebungen und Besichtigungen durch den Kreisfeuerwehrinspektor. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir beauftragen Sie, im Einverständnis mit dem Kommandanten Ihrer Feuerwehr, wie im vorigen so auch für dieses Jahr alsbald wenigstens 4 Gesamtübungen, von denen 2 als Einzelübungen gelten sollen, anzuseyen und Tag und Stunde derselben uns spätestens bis zum 15. März 1925 mitzuteilen Die Besichtigung durch den Kreisfeuerwehrinspektor zählt hierbei nicht mit. Die Hebungen find den örtlichen Verhältnissen entsprechend an 4 verschiedenen Tagen in den Monaten April bis Ende September anzusetzen. Es ist nicht angängig, wie dies mitunter im vorigen Jahr geschehen ist. 2 Hebungen auf einen Tag anzusehen. Wegen der Hebungen, die an Sonntagen slaitfinden sollen, wollen Sie sich vorher mit dem zuständigen Pfarramt in Verbindung setzen, damit die Stunde des Gottesdienstes frei bleibt, und damit nicht ein Sonntag gewählt wird, an dem Konfir> mations- oder Abendmahlfeiem stattfinden sollen. Gleichzeitig wollen Sie angeben, welche Sonntage für Besichtigungen nicht erwünscht sind, und aus welchen Gründen. Sollen einzelne oder alle Hebungen oder die Besichtigung an Wochentagen stattfinden, so wäre rechtzeitig Monat und Tag hierfür vorzuschlagen. Cs muß aber dann unter allen Hm- ständen auch erwartet werden, daß die Feuerwehr zu dem vorgeschlagenen Tage möglichst vollzählig zur Stelle ist: dabei ist auf die Bahnverbindung Rücksicht zu nehmen, und ein Aufenthalt von etwa l1 z Stunden für den Kreisfeuerwehr- inspektor vorzufehen. Wir erwarten hiernach Ihren Bericht bis zum 15. März 1925. Gießen, den 2. Februar 1925. Kreisamt Gießen. I. D.: Dr. Heß. Detr.: Ausführung der Kreisfeuerlöschordnung. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wie wir feftgeftellt haben, wird es in den meisten Gemeinden des Kreises unterlassen, die Hebungen außer durch die Ortsschelle auch durch entsprechenden Anschlag am Spritzenhaus bekannt - zumachen. Unter Hinweis auf 8 10 der Kreisfeuerlöschordnung empfehlen wir Ihnen, in Zukunft hierfür Sorge zu tragen. Im übrigen dürfen jedoch die Tore der Spritzenhäuser nicht als Anschlagstafeln verwendet werden und die Ausfahrten dürfen nicht verstellt werden, auch nicht vorübergehend. (Siehe 8 4. Abs. 2. der Ausiührungsverordnung zur Landesfeuerlöschordnung.) Gießen, den 2. Februar 1925. Kreisamt Gießen. I. D.: Dr. Heß. Detr.: Feuerlöschwesen: hier: Beleuchtung der Spritzenhäuser. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wie festgestellt worden ist, sind viele Spritzenhäuser im Kreise ohne ausreichende Beleuchtung, obwohl eine solche ohne besondere Schwierigkeiten und ohne übermäßige Kosten herzustellen wäre, da säst alle Gemeinden mit elektrischem Licht versehen sind. Da eine ausreichende Beleuchtung der Spritzenhäuser die Schlagfertigkeit der Feuerwehr wesentlich erhöht, empfehlen wir den Bürgermeistereien unter Hinweis auf 8 4 Absatz 2 der Ausführungsverordnung zur Landesfeuerlöschordnung dringend, die Anlage elektrischer Beleuchtung im Sprihenhause, soweit solche etwa noch nicht vorhanden ist, in die Wege zu leiten. Gießen, den 2. Februar 1925. Kreisamt Gießen. 3. CB.: Dr. Heß. Detr.: Feuerlöschwesen im Kreise Gießen: hier: nächtliche Alarmübungen. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Cs ist zu unserer Kenntnis gekommen, daß Kommandanten ohne kreisamtliche Genehmigung, und ohne die Bürgermeisterei davon in Kenntnis zu sehen, die Feuerwehr nachts alarmiert haben. Wenn auch derartige Alarmübungen für die Prüfung der Bereitschaft von großem Wert sind, so muß doch andererseits nach Möglichkeit dahin gewirkt werden, daß die Bevölkerung nicht unnötig in Erregung verseht wird. Unter Bezugnahme auf § 16 Absatz 4 der Ausführungsverordnung zur Landes-Feuerlöschordnung, bzw. 8 10 der Kreisfeuerlöschordnung weisen wir darauf hin, daß außerordentliche Hebungen, besonders also auch Alarmübungen, nur mit Zustimmung des Kreisamts abgehalten werden dürfen. Gießen, den 2. Februar 1925. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. S) e ß. — 2 Detr.: Die Höchstsätze für Erwerbslosenfürsorge. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. I. Die Höchstsätze der Crwerbslosenunterstützung betragen vo m 9. Februar 1 925 ab bis auf weiteres für die Lanazemein- den des Kreises Gießen wochentäglich: in den Orten der Ortsklassen C D u. E Reichspfennige 1. für Personen über 21 Jahre . . 117 2. für Personen unter 21 Jahren . 71 3 als Familienzufchläge für: , a) Ehegatten........ b) Kinder und sonstige unter. stützungsberechtigteAngehörige 31 2y II. Einschließlich der Familienzuschläge darf die ^nterstuhung, die ein Erwerbsloser erhält, in keinem Fall folgende Betrag übersteigen: in den Orten der Ortsklassen C D u. E Reichspfennige 285 265 III. Soweit die Gesamtunterstühung den durchschnittlichen Arbeitsverdienst vergleichbarer Arbeitnehmergruppen erre.chen würde, dürfen die Familienzuschläge die Unterstützung, die drr Erwerbslose für seine Person erhält (Hauptunterstuhung) nicht übersteigen. IV. Die selbständigen Unterstützungen, die mehrere m einem gemeinschaftlichen Hausstand lebende Familienmitglieder erhalten dürfen insgesamt das Zweieinhalbfache der Unterstützung nicht übersteigen, die dem höchstunterstühten Mitglied» der Samilre für seine Person zusteht. Der Vorstand der Familie gilt im Srnne dieser Bestimmung als ihr Mitglied. V. Sind Psennigbeträge auszuzahlen, die nicht durch 5 teilbar sind, so können sie auf den nächsthöheren durch 5 teilbaren Betrag aufgerundet werden. VI. Untere Bekanntmachung vom 13. Dezember 1924 in Tir 88 des Amtsverkündigungsblattes vom 16. Dezember 1924 tritt außer Kraft. VII. Wir empfehlen Ihnen, die den einzelnen Erwerbslo en- unterstühungsempfängern ab 9. Februar 1925 SU freien ocn Unter« stützungen unter Beachtung der in einzelnen fallen von uns ausgesprochenen Kürzungen nach vorstehenden Bestimmungen neu zu berechnen und den Gemeinderechner mit entsprechender Ausgabe- Anweisung zu versehen. Gießen, den 5. Februar 1925. Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt. Bekanntmachung. Detr.: Flaggen und Hoheitszeichen des Volksstaates Hessen: hier Aushängetafeln. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Das Gesamtministerium hat Aushängetafeln mit der bildlichen Darstellung der hessischen Flagge, des Staatswappens und des Staatssiegels Herstellen lassen, um die Kenntnis und das Ansehen der hessischen Landeshoheitszeichen zu heben und weiteren Kreisen zu vermitteln. . Die Tafeln sollen in den Landgemeinden m den Bürgermeistereien und den Schulen an besonders dazu geeigneten und leicht sichtbaren Stellen ausgehängt werden. Wir beauftragen Sie, im Laufe der nächsten vier Wochen — spätestens jedoch zum 1. März ds. Js. — bei Gelegenheit die sür Ihre Gemeinde bestimmte Anzahl auf unserer Registratur abholen zu lassen und die Tafeln danach alsbald wie vorgeschrieben auszuhängen. Die für die Schulen bestimmten sind von Ihnen den Schulvorständen zu übergeben. Die Abgabe erfolgt kostenlos. Gießen, den 3. Februar 1925. Kreisamt Gießen. I. D.: Dr. Merck. Bekanntmachung. Detr.: Die Ausführung des Art. 20 des Volksschulgesehes vom 25. 10. 1921. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Wir empfehlen Ihnen, uns bis zum 1. März diejenigen Schüler und Schülerinnen zu bezeichnen, auf die der Artikel 20 des Volksschulgesehes Anwendung findet. Fehlberichte sind nicht zu erstatten. Gießen, den 3. Februar 1925. Kreisschulamt Gießen. Dr. Mer ck. CBetr.: Die Beseitigung dürrer Bäume im Feld und in den Gärten. An öen Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Rach dem Polizeireglement vom 33. Dezember 1831 ist jeder verpflichtet, innerhalb 4 Wochen nach der Aufforderung durch die Ortspolizei seine dürren Bäume aus dem Feld und den Gärten zu entfernen. Zuwiderhandlungen werden nach Artikel 31 des Feldstrafgesehes bestraft: auch können die dürren Bäume auf Kosten der Säumigen durch die Ortspolizei entfernt werden. Unter Hinweis auf diese Bestimmungen empfehlen wir Ihnen, gegebenenfalls die nötigen Anordnungen zur Entfernung der dürren Bäume durch die Besitzer zu treffen. Dop einer Beseitigung nach dem 1. April wollen Sie wegen der brütenden Vögel absehen. Gießen, den 3. Februar 1925. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Brau n. Betr.: Das Beschneiden der Hecken. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Rach dem Polizeireglement vom 24. Februar 1882 haben die Garten- und Feldbesitzer die ihren Grundbesitz an öffentlichen Fahr- oder Fußwegen einsriedigenden Hecken in jedem Frühjahr bis zum 1. März eines jeden Jahres auf 1,25 Meter Höhe und 0,50 Meter Breite zurückzuschneiden und im Laufe des Monats September die neuen Schößlinge wiederholt zu beschneiden ober zurückzubinden. Wir empfehlen Ihnen, die Garten- und Feldbesitzer auf diese Bestimmungen hinzuweisen. Zuwiderhandlungen sind strafbar. Rach dem obenerwähnten Termin insbesondere im Sommer dürfen lebende Hecken nicht beschnitten werden, da hierdurch unzählige Bruten der nützlichsten Vogelarten vernichtet werden. Gießen, den 3. Februar 1925. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun. Bekanntmachung. Detr.: Maul- und Klauenseuche in Lardenbach: hier: Bildung eines Beoöachtungsgebiets, bestehend aus den Gemarkungen Stockhausen und Weickartshain. Die Gemarkungen Stockhausen und Weickartshain werden aus dem Deobachtungsgebiet ausgeschieden. Gießen, den 5. Februar 1925. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun. Bekanntmachung. Detr.: Feldbereinigung Beltershain: hier: die Arbeiten der Desihstandsaufnahme und Bonitierung. In der Zeit vom 20. Februar bis einschl. 1. März 1925 liegen im Saale des Gastwirts Erb in Beltershain die Akten der Besitzstandsaufnahme und Bonitierung zur Einsicht der Beteiligten offen. Tagfahrt zur Entgegennahme von Einwendungen hiergegen findet auf dem Amtszimmer der Hess. Bürgermeisterei Belters- am Montag, den 9. März l. Js., Dorrn, von 101/2 bis 11V2 Uhr statt, wozu ich die Beteiligten mit der Androhung einlade, daß die Richterscheinenden mit Einwendungen ausgeschlossen sind. Die Einwendungen sind schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen. Friedberg, den 25. Januar 1925. Der Hessische Feldbereinigungskommissar. Dr. Andres, Regierungsrat. Bekanntmachung. Detr.: Feldbereinigung Röthges: hier: Drainagen. In der Zeit vorn 5. bis einschl. 11. Februar 1925 liegt auf dem Amtszimmer der Hess. Dürgermeisterei zu Röthges der Kostenausschlag über die Drainagearbeiten, System E., G. und U. zur Einsicht der Deteiligten offen. Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses während der Offenlegungszeit bei der Bürgermeisterei Röthges schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen. Friedberg, den 31. Januar 1925. Der Hessische Feldbereinigungskommissar: Dr. Andres, Regierungsrat. Dienstnachrichtcu dos Kreisamtes. Friedrich Luh I. von Allendorf a. d. Lahn wurde zum Rechner der Gemeinde Allendorf (Lahn) ernannt und verpflichtet. Drruü der Brühl'scheu Unwersiläts-Duch» un6 Stcinörucktrei Ä. Lange, Dietz«