AmtrverllindigungzblaN für die provinzialdireition Oberhessen und für dar Kreisamt Gießen. Erscheint Dienstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen. Nr. 45 __________________5. Juni__1925 Inhalts-Aebersicht: Festsetzung der Junimiete. - Gebühren der Schornsteinfeger. Siras,eniperre Langsdorf - Sich. Kriegergräber- fürsorge. — Dienstnachrichten. - Orlssahung über den Bezug von Wasser aus dem Wasserwerk der Gemeinde Geilshausen. - Friedhofsordnung mit entsprechender Polizciverordnung der Gemeinde Durkhardsselden. Detr.: Festsetzung der Junimiete nach dem Reichsmietengescy. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Nachstehende Bekanntmachung empfehlen wir unverzüglich zur öffentlichen Kenntnis zu bringen. Gießen. den 2. Juni 1925. Kreisamt Gießen. I. D.: Dr. Krüger. Bekanntmachung. Nach Anhörung von Jnteresscntenvcrtretungen und Sachverständigen wird aus Grund des Artikels 9 der Hessischen Aus- sührungsvcrordnung zum Neichsmietengeseh in der Fassung der Verordnung vom 20. August 1923 (Reg.-Bl. S. 276) und der § 27. 23 der Dritten Stcucrnotverordnung vom 14. Februar 1924 (RGBl. S. 74) für die Berechnung der Miete für den Monat Juni 1925 folgendes bestimmt: Der für den Monat Mai 1925 festgesetzte Mielsatz von 30 v. H. der Friedensmiete bleibt auch für den Monat Juni 1925 bestehen. Darmstadt, den 23. Mai 1925. Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft: Raab. Bekanntmachung, die Gebühren der Schornsteinfeger betr. Bom 26. Mai 1925. Auf Grund des § 43 der Schornsteinsegerordnung vom 4. März 1921 (Reg.-Bl. S. 41) werden die Gebühren für die Schornsteinrcinigung mit Wirkung vom 1. Juni 1 925 wie folgt neu geregelt: I. Die Gebühren der Schornsteinfeger betragen: 1. Für die Reinigung von ft e i g b a r e n . sogenannten deutschen Schornsteinen, die 1 Stockwerk durchlaufen......... 35 R.-Pf. 2 Stockwerke „ ......... 40 3 „ .......... 45 4 „ ......... 50 usw. für jedes weitere Stockwerk ..... 5 2. Für die Reinigung von engen, sogenannten russischen Schornsteinen, die 1 Stockwerk durchlaufen ......... 25 R.-Pf. 2 Stockwerke ......... 30 3 „ ,, ......... 35 4 „ „ ... ..... 40 5 „ „ ......... 45 6 „ „ ......... 50 usw. für jedes weitere Stockwerk...... 5 3. Für das Reinigen eines Schvrnsteinaussahes bis zu 2 Meter Höhe . ...... 12 über 2 Meter Höhe ..........20 4. Für das einmalige Reinigen eines engen, russischen, in daS Gebäude eingebauten Zentralheizungs-, Wäscherei-. Schreinerei-, Metzgerei-, Schmiede-, Hotellüchen-, Gast Wirtschafts-Schornsteins, sowie eines russischen Bäckerei- öder ähnlichen gewerblichen Zwecken dienenden Schornsteins, ohne Rücksicht auf die Stockhöhe 30 R.-Pf. 5. Für die Reinigung von weiten, steigbaren, in das Gebäude eingebauten Zcntralheizungsschornsteinen oder von solchen Schornsteinen, die den in der vorgenannten Ziffer 4 genannten gewerblichen Zwecken dienen, sowie von Schornsteinen für größere Feuerungen zu gewerblichen und ähnlichen Zwecken, welche in ihrer Höhe ganz oder teilweise sreistehen. für jeden laufenden Meter 13 R.-Pf. Für die Reinigung von Schornsteinen für Dampfkesfclseuerungen und Ziegeleien berechnen sich die Gebühren nach Stunden auf der Grundlage des abgeschlossenen Lohntarifs. 6. Für das Ausbrennen der sogenannten russischen Schornsteine einschließlich der nach tj 32 der Schornsteinfegerordnung damit zu verbindenden Fegung sind die doppelten Gebühren zu entrichten. 7. Bei Inanspruchnahme außerhalb der regelmäßigen Fegeperioden steht dem Schornsteinfegermeister eine Ganggebühr zu. Diese berechnet sich nach Stunden auf der Grundlage des abgeschlossenen Lohntarifs: außerdem sind die tarifmäßigen Gebühren für die Schornsteinreinigung zu entrichten. L. Für das Reinigen der Schornsteine zur Nachtzeit, während Uebcrstunden oder an Sonn- und Feiertagen find außer den tarifmäßigen Stundenlöhnen die doppelten Gebühren für Schornstcinreinigung usw zu entrichten. Als Nachtstunden und llcbcrftunben gellen die im Lohntarif fest- gelegten Zeiten. 9. Für daS Stellen geeigneten Materials für das Ausbrennen der Schornsteine kann der Schornsteinfeger eine Vergütung von 20 R.-Pf. für den Schornstein verlangen. II. Für die Vornahme der Schornfteinreinigungen außerhalb der Gemarkung des Sitzes des Schornstcinfcgermeisters ist ein Zuschlag aus die nach obigen Gebührensätzen zu errechnende Zahlung von 10 Prozent zu leisten. III. Die vorgenannten Gebühren sind unter Einrechnung der Umsatzsteuer festgesetzt. Eine besondere Inrechnungstellung der Umsatzsteuer ist daher nicht statthast. Darmstadt, den 26. Mai 1925, Hessisches Ministerium des Innern. ______________________I. V : Dr. Reitz.______________________ Bekanntmachung. Betr.: Walzarbciten LangSdors Lich. Wegen Vornahme von Walzarbeiten wird die Kreisst,aße Langsdorf-Lich zwischen Lich und Birklarcr Absahrt von Montag, den 3. Juni bis aus weiteres für den Durchgangsverkehr gefper r 1. Die Sperre zwischen Birklarer Abfahrt und Langsdorf wird am gleichen Lage wieder aufgehoben. Der Verkehr wird über Muschenhcim bzw. Nieder-Dessingen geleitet. Gießen, den 4. Juni 1925 Kreisamt Gießen. I. D.: Dr, H e ß. Betr.: Kricgergräberfürsorge für 1925. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger- meistereien der Landgemeinden des Kreises. Nach einer Mitteilung des Direktors des Zentralnachweis amte für Kriegerverluste und Kriegergräber sind bei erwähntem Anne hu den Freistaat Hessen insgesamt <‘2?i Kriegerleichen angemcldet. während nach den bei dem Ministerium befindlichen Unterlagen sich die Zahl nur auf 5620 beläuft. Zwecks Aufklärung des Unterschieds empfehlen wir Ihnen, uns umgehend eine genaue Zusammenstellung aller in Ihren Gemeinden bestatteten Kricgerleichen getrennt nach deutschen und fremden Kriegern- nach dem Stand vom 1. April 1925 zu übersenden Gleichzeitig ist dabei zu vermerken, wieviel Gräber von den Gemeinden bzw. von privater Seite gepslegt werden und wieviel Gräber beim Zentralnachweisamt angemeldet sind. Das die Gräber-von Angehörigen der Besatzungstruppen anbetrifft, fo fallen diese nicht unter das Reichsgesetz und sind daher in die Nachweisung nicht auszunehmen. Weiter sehen wir einem Bericht über den Zustand der Gräber' entgegen, insbesondere auch inwieweit noch Wünsche in bezug auf die Instandsetzung bhu. Instandhaltung geltend gemacht werden. In letzterer Beziehung verweisen wir aus die seinerzeit erlassenen Richtlinien. Gießen, den 2. Juni 1925. Kreisamt Gießen. I. D.: Dr. Braun. Ticttstnnchrichtcn des Mrcionintco. In der Gemeinde Nieder-Mörlen und auf dem Löwenhof bei Ockstadt ist die Maul- und Klauenseuche erloschen. In Garbenheim ist die Maul- und Klauenseuche amtlich sestgeftellt worden. Betr.: Gcmeindewasscrleitung Geilshausen. Crt^fatitinq über den Bezug von Wasser auS dem Wasserwerk der Gemeinde Geilshausen. Auf Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung wird zufolge Beschlusses des Ortsvorstandes mit Genehmigung Ministeriums des Innern vom 29. Juli 1924 zu Nr. M. d. 1.21 234 das Nachstehende angeordnet: § 1. Berechtigung zum Wasserbezug für den Hausgebrauch. Der Bezug von Wasser aus dem Wasserwerk der Gcmeiirde Geilshausen kann, sofern die Lage und Beschaffenheit des betr. Hauses dies möglich machen, einem jeden Hausbesitzer in Geilshausen gestattet werden, der sich den in dieser Satzung ent- 2 haltenen Bestimmungen unterwirft und den von der Gemeinde geforderten Wasserzins entrichtet. Für vereinzelt und entfernt liegende Gebäude an Strasten und Wegen, in denen noch keine Leitungen liegen, behält sich die Gemeinde besondere Vereinbarungen mit den Besitzern vor. (Siehe Protokoll vom 9. Juni 1922 und 8. März 1924.) § 2. ' Unterbrechung der Wasserlieferung. Eintretende Unterbrechungen der Wasserlieferung berechtigen den Abnehmer ebensowenig zu Ansprüchen an die Gemeinde als die Behauptung, dast das Wasser nicht in genügender Menge oder Beschaffenheit, oder nicht bis in die gewünschte Höhe geliefert werde. § 3. Beschränkung des Bezugs. Wenn das Wasser zeitweise knapp wird oder dies zu befürchten ist, so ist die Gemeinde berechtigt, den Höchstverbrauch für jedes versorgte Grundstück festzusehen und darüber zu wachen, dast diese Festsetzungen befolgt werden. Auch kann sie die Leitung zu gewissen Tages- oder Nachtzeiten absperren und den Bezug nur für gewisse Tageszeiten freigeben. § 4. Berechtigung zum Wasserbezug für G a r t e n - begiestung und Luxuszwecke und Beschränkung des Bezugs. Für Grundstücke an Wegen, in denen keine Lritungen liegen, bleibt besondere Vereinbarung Vorbehalten. Wenn das Wasser zeitweise knapp wird oder dies zu befürchten ist, hat die Gemeinde das Recht, das Gartenbegiehen und den Verbrauch für Luxuszwecke so oft und so lange zu verbieten und die Leitungen abzuskellen, bis wieder genügend Wasser vorhanden ist. § 5. Wasser bezug z u gewerblichen Zwecken. Sofern nicht besondere Abmachungen oder Verträge über dauernde Abgabe von bestimmten Wassermengen für gewerbliche und sonstige Zwecke vorliegen, ist die Gemeinde berechtigt, in Zeiten von Unterbrechungen der Wasserlieferung oder von Wassermangel den Bezug zu gewerblichen Zwecken so lange ein- zuschränlen oder zu verbieten, bis wieder genügende Wassermengen zur Verfügung stehen. § 6. Anmeldung. Wer aus der Gemeindewasserleitung Wasser beziehen will, hat dies auf dem Geschäftszimmer der hessischen Bürgermeisterei durch Unterzeichnung des Anmeldebogens oder der hierüber genehmigten Satzung für den Bezug von Wasser und der Bestimmungen über die Anlage der Hauseinrichtungen anzuzeigen. Durch die Unterzeichnung des Anmeldebogens oder der Satzung unterwirft sich der Abnehmer allen Bestimmungen, die in dieser Beziehung von den zuständigen Stellen demnächst etwa erlassen werden sollten. Er verpflichtet sich zugleich, abgesehen von dem Fall in § 7, zum Wasserbezug für sein Besitztum auf die Dauer eines Jahres, von dem Zeitpunkt der Verbindung der Privatleitung mit dem Hauptrohr oder der Inbetriebsetzung des Wasserwerks an. Wird 3 Monate vor Ablauf des Jahres von keiner Seite gekündigt, so läuft das Übereinkommen stillschweigend weiter und kann nur unter Beobachtung einer am 1. Januar, 1. April, 1. Juli, 1. Oktober stattfindenden dreimonatlichen Kündigung aufgelöst werden. Wenn der Besitzer sein Haus oder Grundstück während der Dauer des Übereinkommens ohne Einhaltung der vorerwähnten. Kündigung veräußert, so bleibt er so lange selbst haftbar, als der neue Erwerber nicht in rechtsverbindlicher Weise in die Verpflichtungen der Gemeinde gegenüber eingetreten ist. § 7. Zuleitung. Die Zuleitung vom Hauptrohr bis zu den Liegenschaften wird durch die Gemeinde auf Kosten des Antragstellers ausgeführt: die Zuleitung nebst Wassermesser und Haupthahn bleibt jedoch Eigentum der Gemeinde. Diese unterhält die Zuleitung usw., soweit sie auf gemeinheitlichem Gelände liegt, auf ihre Kosten, während die Anlage und Unterhaltung der auf Privat- besih gelegenen Teile der Zuleitung dem Besitzer obliegen. Die Gemeinde ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Zuleitung innerhalb der Privatgrundstücke bis zum Hauptabsperrventil durch ihre Organe Herstellen zu lassen und die Kosten von dem Grundbesitzer einzuziehen. In allen Fällen ist sie berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Zuleitung innerhalb der Privatgrundstücke auf 15 Atmosphären Wasserdruck prüfen zu lassen: hierzu hat der Grundbesitzer die nötige Hilfe und die Preßpumpe zu stellen oder durch seinen Installateur stellen zu lassen. Die Gemeinde, übernimmt durch diese Prüfungen keine Gewähr für die dauernde Dichtigkeit. Bei Bruch von Zuleitungen ist dem Rohrmeister oder der Bürgerineisterei unverzüglich Anzeige zu machen, damit die Straßenleitung abgesperrt werden kann. § 8. Lage und Material der Zuleitungen. Wenn bei der Anmeldung zum Anschluß an die Wasserleitung für die Hausleitung nicht besondere Vorschriften gegeben werden, sind die folgenden anzuwenden: Alle Teile der Leitung, die austerhalb der Gebäude in der Erde liegen, müssen mit der Oberkante mindestens 1,50 m tief liegen. Die Verlegung von Röhren durch Dung- oder Abtritts- gruben ist auf das strengste untersagt. Als Material werden nur gusteiserne Muffenröhren von 40 mm an aufwärts zugelassen. Bleiröhren werden ausgeschlossen. Gusteisenröhren müssen folgende gleichmäßige Wandstärken und Mindestgewichte ^einschließlich Muffe) auf eine Länge von einem Meter haben: bei 40 mm Lichtweite 10,1 kg und 8 mm Wandstärke „ 50 „ 12,1 „ 8 „ ,. 60 „ 15,2 „ „ 8V2 „ le „ 80 „ 19,9 „ „ 9 „ 11 100 „ •I 24,4 „ 9 „ »» Schmiedeiserne Röhren für innere Hausleitungen müssen mindestens folgende Gewichte und Wandstärken haben: 10 mm Lichtweite 0,8 kg und 2.4 mm Wandstärke 13 „ „ 1,25 » » 2.7 „ » 20 „ 1.8 » » 3 „ >, 25 „ „ 2,5 » » 3.4 „ „ 32 „ „ 3,6 » » 3.5 „ >, 33 „ 4.5 » » 3,7 „ >> 45 „ 5,3 » » 4 „ » 50 „ 5,7 » » 4,5 „ „ Vorstehende Zahlen und Gewichte gelten für einen Betriebsdruck bis zu 10 Atmosphären. Wo dieser höher ist, müssen entsprechend stärkere Röhren genommen werden. § 9. Gebäudeleitungen. Die ganze Anlage soll so eingerichtet sein, dast sie gegen die Einwirkung des Frostes möglichst gesichert ist. Die Leitung ist deshalb tunlichst durch frostfreie Räume (Keller, Küchen) zu führen. Wo dies nicht angängig ist, sind die Leitungen mit schlechten Wärmeleitern zu umhüllen. Die Führung der Leitung durch Schornsteine ist untersagt. Zur Wasserentnahme sollen ausschliehlich Riederschraubhähne verwendet werden. Die im Handel unter dem Ramen „schweres Modell" bezeichneten Ventile werden zur Verwendung empfohlen. Auch können letztere vorgeschrieben werden. Im Keller des Hauses »soll möglichst nahe dem Austritte des Rohres durch das Fundament ein Durchgangsventilhahn angebracht sein. Austerdem muß jede Gebäudeleitung einen Entleerungshahn erhalten, durch den bei Frost die ganze Hausleitung entleert werden Tann. Der Entleerungshahn must sich in der Rähe und in demselben Raum wie der Durchgangsventilhahn befinden. Wo Wassermesser vorgeschrieben sind, darf zwischen diesen und dem Durchgangsventilhahn kein Zapf- oder Entleerungshahn angebracht sein. Der letztere muh sich vielmehr hinter dem Wassermesser befinden. Empfohlen wird auch, wo keine Wassermesser vorgeschrieben sind, ein sog. Paßstück für einen Wassermesser mit beiderseits Flanschen (nach den Rormalien des Vereins der deutschen Gas- und Wasserfachmänner) einzubauen. Der Einbau dieser Pahstücke kann auch vorgeschrieben werden. Abzweigleitungen in Waschküchen, Hofräumen und zu Springbrunnen müssen besondere und, wenn keine passenden Räume vorhanden sind, in Schächten angebrachte Absperr- und Entleerungsvorrichtungen, nötigenfalls auch Wassermesser erhalten. Eine direkte Verbindung des Röhrennetzes mit Dampfkesseln und Aborten mit Wasserspülung ist untersagt. Letztere dürfen nur vermittelst Spülbehälter an die Leitung angeschlossen werden. Wo die Häuser nicht unterkellert oder keine Räume vorhanden sind, um Durchgangsventilhahn, Entleerungsventil sowie auch Wassermesser unterzubringen, müssen hierzu besondere für das Einsteigen und Ablesen genügende geräumige, vollständig entwässerte und solid abgedeckte Schächte zu deren Hinterbringung angelegt werden. Der Haupthahn sowie der etwa einzubauende Wassermesser und die Zuleitung zu diesem müssen vor jeder Beschädigung geschützt und so aufgestellt sein, dast den Beauftragten der Gemeinde jederzeit der Zutritt und die Einsicht möglich ist. Jede Hauseinrichtung kann, bevor sie dem Gebrauch überwiesen wird, oder bevor die Gemeindeverwaltung den Gebrauch gestattet, durch die Gemeinde einer Besichtigung und einer Probepressung unterworfen werden. Die Pressung hat auf das Doppelte des natürlichen Druckes, jedoch in der Regel nicht über 15 Atmosphären, zu erfolgen. Alle zu der Probepressung nötigen Geräte und Hilsskräfte sind von dem Unternehmer, der die Hauseinrichtung gefertigt hat, bereit zu halten. Diese Prüfung geschieht während der Bauzeit auf Kosten der Gemeinde durch die Bauleitung. Bei einer nachträglichen Prüfung fallen die entstehenden Kosten dem Hauseigentümer zu Last. Alle sich hierbei ergebenden Mängel und Anstände sind auf Anordnung der Gemeinde zu verbessern, ehe ein Wasserbezug stattfinden kann. Durch die Beaufsichtigung und Prüfung der Anlage übernimmt die Gemeinde keine Verpflichtung oder Gewähr für deren Güte und dauernde Haltbarkeit. In dieser Beziehung ist vielmehr der Hausbesitzer haftbar. § 10. Benutzung und Unterhaltung der Gebäudeleitungen. Jeder Mangel an der Leitung, wie Undichtigkeit, Schweißen oder Tropfen der Leitung oder von Zapfhähnen, ist alsbald und unverzüglich durch den Hausbesitzer abstellen zu lassen. Verboten ist die Abgabe von Wasser an Dritte, sei es gegen Entgelt cder unentgeltlich. Verboten ist ferner jede Verschwendung des Wassers sowie dessen nutzloses Lausenlassen. Verboten ist weiter jede Handlung, durch die der Gang des Wassermessers beeinträchtigt werden kann. Tritt stärkerer Frost ein, so sind, soweit die Aborte mit Wasserleitung versehen sind, tagsüber die Fenster dieser Räume geschlossen zu halten, während der Rächt sind die Hausleitungen zu entleeren. Gartenleitungen sind vor Eintritt des Winters zu entleeren und während des Winters leer zu halten. § 11. Feuerhähne. Hydranten (Feuerhähne) dürfen nur bei Feuersgefahr und zu Hebungen der Feuerwehr, nicht aber zu anderen Zwecken benutzt werden. Die Gemeindeverwaltung ist berechtigt, sie mit Plomben zu versehen, die nur bei Feuersgefahr oder zu Hebungen gelöst werden dürfen. Zeder Gebrauch der Feuerhähne ist binnen 24 Stunden der Gemeindeverwaltung anzuzeigen. Veim Ausbruch eines Brandes sind in den Privatleitungen, mit Ausnahme derjenigen zur Speisung der Dampfkessel, alle Hähne zu schließen, sofern solche nicht zur Bewältigung des Brandes selbst benutzt werden. Jeder Abnehmer ist verpflichtet, während des Brandes seine Leitung zur Verfügung der Löschmannschaft zu stellen. Den Betrag für die Wasserentnahme, bei Abgabe nach Wassermessern, trägt die Gemeinde. § 12. Wasserzins. I. Berechnung. Der Wasserzins wird alljährlich durch eine vom Gemeinderat eingesetzte Kommission festgesetzt. Dem Gemeinderat steht jederzeit das Recht zu, Wassermesser entweder allgemein oder für bestimmte Klassen von Personen einzuführen. Macht der Gemeinderat von diesem Recht Gebrauch, so wird der Wasserzins auf Grund der Angaben des Wassermessers nach dem vom Gemeinderat für das Kubikmeter festgesetzten Preis berechnet. Die Festsetzung des Wasserzinses bedarf der Genehmigung des Kreisamtes Gießen. II. Erhebung. Heber den Verbrauch wird den Abnehmern eine Rechnung zugestellt. Deren Betrag ist nebst den Kosten etwaiger Hnter- haltungsarbeiten, soweit solche den Abnehmern zur Last fallen, bei Vorzeigen der Rechnungen zu entrichten. Wird diese Zahlung nicht sofort oder binnen 8 Tagen an die Gemeinde entrichtet, so wird sie nach den Bestimmungen über die Einbringung der Gemeindeforderungen beigetrieben. Verzögert sich die Zahlung länger als 1/4 Jahr, so ist der Gemeinderat berechtigt, die Leitung auf der Straste oder im Häufe abzusperren und zu plombieren, wobei die Plombe von den Hauseigentümern nicht verletzt werden darf. Auch kann die Gemeinde die Leitung abtrennen lassen: die Kosten hat der Hauseigentümer zu tragen. § 13. Vorkehrungen bei Wassermangel. Wenn Wassermangel eingetreten ist oder zu befürchten steht, ist die Gemeinde berechtigt, alle Zweigleitungen, die nicht dem gewöhnlichen Gebrauch dienen, zu schliehen und zu plombieren, oder deren Geschlossenhaltung zu verlangen. Solchen Anordnungen must unbedingt Folge geleistet, und es dürfen die Plomben nicht verletzt werden. § 14. Pflicht der Gemeinde zu Vorkehrungen wegen Rein haltens des Wassers und der Leitung. Die Gemeindeverwaltung ist den Wasserbezugsberechtigten gegenüber verpflichtet, alles zu tun, was zur Reinhaltung des Wassers und der Leitung dient oder zweckmähig erscheint, sowie darüber zu wachen, dah alle Handlungen, die geeignet sind, die Reinheit des Wassers zu beeinträchtigen, unterlassen werden. Insbesondere ist sie verpflichtet, darüber zu wachen und dafür zu sorgen, dah die Sand- und Schlammfänge, Quellenkammern, Brunnenkammern, Sammelkammern, Hochbehälter und Brunnen, die Einsteigräume dazu sowie das ganze Rohrnetz regelmäßig in angemessenen Zeiträumen gereinigt und gespült werden. Sie hat auch streng darauf zu achten, dah der Rohrmeister die Einsteigräume nur in tadellos sauberem Anzug betritt und bei denjenigen Einsteigöffnungen, die über wassergefüllten Räumen liegen, vor dem Einsteigen den Schmutz von seinen Stiefeln entfernt und wenn möglich sorgfältig mit Wasser abspült. § 15. Pflicht der Gemeinde zu Vorkehrungen für Frischerhaltung des Leitungswassers. Die Gemeinde ist den Wasserbezugsberechtigten gegenüber verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, das Wasser möglichst frisch zu erhalten und den Inhalt des Rohrnetzes und des Behälters möglichst häufig zu erneuern. Sie hat deshalb, sobald und so lange Wasser zu diesem Zwecke verfügbar ist, den Rohrnehinhalt dadurch möglichst zu erneuern, dah der größere Teil des überflüssigen Wassers nicht an den Quellen oder am Behälter, sondern an den Enden des Rohrnetzes oder an anderen passenden Punkten zum ständigen Ausstuß gebracht wird. Insbesondere hat die Gemeindeverwaltung bafür zu sorgen, dah die Erneuerung des Inhalts der Endstränge des Rohrnetzes (sogenannte Sackstränge), die häufig nicht im genügenden Mähe durch den Verbrauch bewirkt werden kann (namentlich nicht bei Abgabe nach Wassermessern), durch ständiges oder periodisches Laufenlassen bestimmter Wassermengen herbeigeführt wird. Sind zu diesem Zweck keine öffentlichen Einrichtungen vorhanden, so hat die Gemeinde einzelnen, in der Regel den an den Leitungsenden angeschlossenen Hausbesitzern aufzugeben, ihre Zapfstellen zu diesem Zwecke auf bestimmte Zeiten oder beständig ganz oder teilweise zu öffnen. § 16. Pflichten einzelner Wasserabnehmer. Die von der Gemeinde dazu bestimmten Wasserabnehmer (in der Regel die an den Leitungsenden angeschlossenen) sind verpflichtet, den ihnen von der Gemeinde im Interesse der Frischerhaltung des Wassers und Wassererneuerung gemachten Vorschriften genau nachzukommen. § 17. - Zuwiderhandlungen. Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen ist die Gemeindeverwaltung berechtigt, eine Vertragsstrafe von 2 bis 20 Goldmark, deren Höhe in jedem einzelnen Fall die Gemeindeverwaltung sestsetzt und die zur Gemeinde- bzw. Wasserwerkskasse zu entrichten ist, zu verhängen. Die Vertragsstrafe wird wie die Gemeindeforderungen beigetrieben. Rach zweimaliger Strafe kann die Gemeinde die Zuwiderhandelnden von dem Wasserbezug durch Abtrennen der Leitung ausschliehen. § 18. Zutritt zu den Leitungen. Die Vertreter oder Beauftragten der Gemeinde haben das Recht des jederzeitigen Zuganges zu sämtlichen Räumen, in denen die Wasserleitung verlegt ist. § 19. Beschwerde. Beim Widersprach der Beteiligten gegen Anordnungen Der Vollzugsorgane beschlieht der Gemeinderat. Dessen Beschlüsse können innerhalb einer Rotfrist von 4 Wochen mit Klage im Verwaltungsstreitverfahren angefochten werden. § 20. Für den Betrieb und die Unterhaltung der Anlage wird ein Wasserwärter, der für den Fall seiner Verhinderung einen Stellvertreter zu bestimmen hat, ernannt. Beide unterstehen der Disziplinargewalt des Kreisamts. Ihre Rechte und Pflichten werden durch die Dienstvorschriften näher bestimmt. § 21. Vorstehende Ortssahung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Geilshausen, den 8. März 1924. Hessische Bürgermeisterei Geilshausen. Wagner. Nachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Burkhardsfelden. Auf Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung wird auf Beschluß des Gemeinderats nach gutächtlicher Aeußerung des Bürgermeisters und des Kreisausschusses sowie nach erfolgter Offenlegung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 30. April 1925 zu Rr. M. d. 1.11 1987 folgender Rachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Burkhardsfelden vom 21. Rovember 1906 erlassen: Artikel 1. Die vorgenannte Friedhofsordnung wird wie folgt geändert § 2 erhält folgende Fassung: Auf dem Gelände des Friedhofs sind bestimmte Abteilungen einerseits für Einzelgräber (Reihengräber), und zwar getrennt für Erwachsene und für Kinder unter 10 Jahren, andererseits für Erb- (Familien-) begräbnisse vorzusehen. Für die letzteren bleibt der in dem Lageplan näher angegebene Teil des Friedhofs bestimmt. Für die Anlegung der Einzel- (Reihen-) gröber ist Der gleichfalls im Lageplan angegebene übrige Teil des Friedhofs bestimmt. Der Gemeinderat beschließt, welcher Teil zur Beerdigung! Erwachsener und welcher Teil zur Beerdigung von Kindern unter 10 Jahren benutzt werden soll. In 8 4 fällt das Wort „Großh." weg. § 9 erhält folgende Fassung: Wenn durch überragende Baumäste oder Gesträucher oder in anderer Weise die Denkmäler oder Anlagen einer Rachbar- grabftätte beeinträchtigt werden, so kann auf erhobene Beschwerde Derjenige, der d i e schädigende Anlage veranlaßt hat oder derjenige, der sie unterhält, von der Bürgermeisterei zur Beseitigung binnen bestimmter Frist angehalten werden. Rach fruchtlosem Ablauf der Frist veranlaßt die Bürgermeisterei die Beseitigung des Mißständigen aus Kosten desjenigen, der der Aufforderung nicht nachgekommen ist. § 10 erhält folgende Fassung: Die Herstellung und Hnterhaltung der Begräbnisplähe, Denkmäler usw. liegt demjenigen ob, der aus Grund Gesetzes oder durch Verfügung von Todes wegen Erbe des in dem Reihengrab Beerdigten geworden ist, er kann hiermit Dritte, auch solche, welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen. Wer mit der Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist, hat dies dem Fned- hofsaufseher anzuzeigen. r , Wenn der im Absah 1 festgelegten Unterhaltungspflicht nicht nachgelommen wird, so kann die Bürgermeisterei entsprechend den Bestimmungen des § 9 verfahren. In § 13 fällt das Wort „Grosth." weg. § 14 erhält folgende Fassung: Soll beim regelmästigen Umlegen der Graber ein Reihcngrab auf die Dauer von weiteren 30 wahren von der Umlegung ver- schont bleiben, so ist hierfür eine Gebühr an die Gemeindekasse zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird gemäß Art. 136, 187 der Landgemeindcordnung durch Beschlust des Gemeinderats bestimmt. Nachstehende Bestimmungen werden als § 14 a bis 14 f hinter § 14 der Friedhofsordnung eingefügt § 14 a. Die Genehmigung zur Erwerbung eines Erbbegräb- nisplahes erteilt der Geineinderat. In dem diesbezüglichen Gesuch ist die Gröste deS Geländes oder die Zahl der beanspruchten Cinzelgrabstätten anzugeben. Im Falle der Willfahrung des Gesuchs ist der Begräbnisplatz auf Kosten des Erwerbers durch einen Sachverständigen abzustecken und in den Lageplan einzutragen. Weniger als zwei nebeneinander liegende Begräbnisstätten sollen nicht abgegeben werden. Die Ueberweisung des Platzes an den Erwerber erfolgt nach Zahlung der festgesehten Gebühr durch Einhändigung einer von der Bürgermeisterei auSzustellen- den Erwerbsurkunde. Für jede einzelne Begräbnisstätte, sei es die eines Erwachsenen oder eines Kindes ist eine Gebühr an die Gemcinde- kasse zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird gemäst Art 186, 137 der Landgemeindeordnung durch Beschluß des Gemeinde- ratü bestimmt. § 14 b. Durch die Lleberweisung des Erbbegräbnisplahes erlangt der Erwerber nicht das Eigentum, sondern nur das vererbliche und veräustcrliche Recht, selbst auf dein Erbbegräbnis bestattet zu werden: er erwirbt ferner, unbeschadet des in § 13d gewissen Personen eingeräumten NechtS, das Recht, allein über die Benutzung des Erbbegräbnisses zu Beerdigungen zu verfügen, das Erbbegräbnis gärtnerisch anzulegen, es mit Einfassung und Gitter zu versehen und Denkmäler usw. auf demselben zu errichten, Zur ordnungsmästigen Unterhaltung des Crbbegräbnis- plahcs ist der Besitzer verpflichtet. Teilung der Erbbegräbnis- stätte ist verboten. 8 14 c. Die Verfügung über einen Erbbegräbnisplatz durch Rechtsgeschäft unter Lebenden bedarf der schriftlichen Form sowie der Genehmigung deS Gcmeinderats. 4? 14(1. Unterlief; es der Berechtigte, in rechtsgültiger Weise unter Lebenden oder von Todes wegen über den Erbbegräbnis- plal; zu verfügen, so folgt ihm in seinem Rechte der nächste gcfchliche Erbe. Zwischen G'eichnahcn entscheidet zunächst das Geschlecht in der Weise, dast dem ManneSstamm der Vorzug cingeräumt ist: von mehreren gleichnahen Erben desselben Geschlechts fällt das Erbbegräbnis dem ältesten zu. Für den zuletzt versterbenden Ehegatten besteht daS Recht, auf dem Erbbegräbnis deS Verstorbenen beerdigt zu werden, ebenso steht den Kindern das Recht zu, auf dem Erbbegräbnis eines jeden Elterntcils beerdigt zu werden. Auch steht dem überlebenden Ehegatten, in- folange er nicht zur zweiten Ehe schreitet, das lebenslängliche Recht zur Unterhaltung deS Erbbegräbnisses sowie zur Errich- richtung von Denkmälern und Einfriedigungen usw. auf demselben zu. rj 14 <. Der Berechtigte hat das Erbbegräbnis ordnungs- inäfltg zu unterhalten. Unterlässt ev dies, obwohl er dazu von der Bürgermeisterei aufgefordert worden ist, so kann diese die Unterhaltung auf seine Kosten besorgen lassen. Wird nach Ablauf von 30 Iahren seit der letzten darauf erfolgten Beerdigung ein Erbbegräbnis zwei Jahre lang von dem Berechtigten nicht unterhalten, so kann die Dürgerineisterei diesen durch Bekanntmachung im Kreisblatt auffordern, sein Recht geltend zu machen, sowie das Erbbegräbnis instand zu sehen und zu unterhalten. Bei der Aufforderung ist der Rechtsnachteil anzudrohen, dast, wenn ihr binnen drei Monaten auch nur nach einer Richtung hin nicht entsprochen wird, das Erbbegräbnis der Gemeinde zur freien Verfügung anheimfällt. Rach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die Gemeinde das Erbbegräbnis anderweit vergeben oder sonstwie über dasselbe verfügen. i 8 14 f. Die Erbbegräbnisplähe unterliegen in bezug auf Leichenbcstattung sämtlichen für Reihengräber getroffenen Bestimmungen. Insbesondere ist der Besitzer den polizeilichen und allen sonstigen Anordnungen über Benuhung und Instandhaltung der Bcgräbnisplähe unterworfen, insoweit dieselben nicht ausdrücklich auf Reihcngräber beschränkt sind. Bei Erbbegräbnissen ist jedoch gestattet. Leichen auch schon vor Ablauf von 30 Iahren übereinander zu beerdigen, wenn die ältere Leiche so tief gelegt wird, dast die höher gelegene noch vorschriftsmäßig tief liegt. § 16 erhält folgende Fassung: Die Verwaltung der Friedhofsangelegenheiten liegt dem Gemeinderat ob. Derselbe kann sie einer besonderen nach Art. 129 der Landgemcindeordnung gebildeten Deputation übertragen. Die Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der Bürgermeisterei und unter deren Aufsicht dem Friedhofsaufseher ob. In § 22 fällt das Wort „Grosth." weg. § 25 sällt weg. 8 26 erhält die Bezeichnung 8 25. Art. 2. Der Nachtrag tritt mit den» Tage der Verkündigung im Amtsverlündigungsblatt in Kraft. Burkhardsfelden, den 23. Mai 1925. Hessische Bürgermeisterei. Albach. Pol izei-Bero rd n ung. Aus Grund des Artikels 64 des Gesetzes betr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 3. Iuli 1911 und der Rcichsvcrordnung über Vcrmögensstrafen und Düsten vom 6. Februar 1924 wird nach Vernehmung der Lolalpolizcibchördc und der Gemeindevertretung mit Genehmigung deS Ministeriums des Innern vom 30. April 1925 zu Vr. M. d. I. II 1937 die nachstehende Polizeiverordnung für die Gemeinde Burkhardsfelden erlassen. § 1. Wer den Bestimmungen der § 3, 4. 3—13, 20- 24 der sried- hossordnung der Gemeinde Burkhardsfelden zuwiderhandelt, wird, insofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen härtere Strafen ve(wirkt sind, mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark bestraft. § 2. Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsverlündigungsblatt in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt § 25 der Friedhofsordnung vom 21. November 1906 außer Kraft. Giesten . den 23. Mai 1925. Hessisches Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Brau n. Druck der Brühl scheu rkniversitätS-Buch- und Steindruckerei R. Lange, Gießen.