Amtsverkün-igungMaN 3. März Jlr. 17 1925 für die provinzialdirektion Gberhesien und für dar Krdsamt Sietzen. Wxtnt ^teniiaa «ö Qbu dich bcMcn. JnhallS-Arbersicht: Fremdenpolizeiliche Angelegenheiten. - Märzmiete. - Aufnahme'der taubstummen und blinden Kinder in staat- lichen Anstalten. - Auflösung der Wassergenossenschaft Lundorf zu Steinbach — Dienstnachrichten. Betr.: Schriftverkehr in fremdenpolizeilichen Angelegenheiten zwischen Deutschland und Oesterreich. An die unterstellten Polizeiöehörden. Zwischen Deutschland und Oesterreich wurde eine Vereinbarung getroffen, wonach in fremdenpolizeilichen Angelegenheiten in Zukunft ein unmittelbarer Schriftverkehr zwischen den deutschen und österreichischen Polizeibehörden nach Maßgabe der folgenden Grundsätze gestattet sein soll: 1. Der Schriftverkehr beschränkt sich im allgemeinen auf die gegenseitige Beantwortung von Anfragen über das Vorleben von Personen, die von Deutschland nach Oesterreich oder von Oesterreich nach Deutschland zugezogen sind oder zuziehen wollen. 2. Bei dem Schriftverkehr werden förmliche polizeiliche Führungszeugnisse und förmlllhe Strafregisterauszüge nicht erteilt. Dagegen werden die der ersuchten Behörde bekannten Vorstrafen der betreffenden Personen, bei zahlreichen Straftaten geeignetenfalls in zusammenfassender Form, mitgeteilt. 3. Zu dem Schriftverkehr sind nur diejenigen Polizeibehörden in Deutschland und Oesterreich zuständig, die hierzu besonders ermächtigt und dem anderen Teile bezeichnet worden sind. Ermächtigt zum unmittelbaren Schriftverkehr sind in Hessen die Kreisämler. Wir empfehlen Ihnen daher, uns gegebenenfalls berichtliche Vorlage zu machen. Gießen, den 26. Februar 1925. Kreis amt Gießen. 3. D.: l)r. H e ß. Detr.: Die Festsetzung der Märzmiete. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir empfehlen, nachstehende Bekanntmachung alsbald ortsüblich zu veröffentlichen. Gießen, den 27. Februar 1925. Kreisamt Gießen. 3. V: Dr. Krüger. Bekanntmachung. Vach Anhörung von 3nteressentenvertretungen und Sachverständigen wird auf Grund des Artikels 9 der hessischen Ausführungsverordnung zum Reichsmietengeseh in der Fassung der Verordnung vom 20. August 1923 (Vegierungsbl. S. 276) und der § 27, 28 der Dritten Steuernotverordnung vom 14. Februar 1924 (Reichsgesehbl. S. 74) für die Berechnung der Miete für den Monat März 192 5 folgendes bestimmt: Die für den Monat Dezember 1924 getroffene Regelung bleibt auch für den Monat März 192 5 bestehen. Zu unserer Bekanntmachung vom 11. Februar 1925 — Sarin- städter Zeitung vom 13. Februar 1925 Vr. 37 — über die Berechnung der Brandversicherungsbeiträge bemerken wir noch, daß in denjenigen Gemeinden des besetzten Gebietes, in denen die für das Land getroffene Regelung am 1. April 1924 deshalb nicht wirksam werden konnte, weil die hessische Ausführungsverordnung zum Reichsmietengeseh vom 20. August 1923 von der Rheinlandkommission noch nicht zugelassen war, selbstverständlich eine andere entsprechende Regelung eintreten muß. Wurden zum Beispiel, wie in der Stadt Mainz, die Betriebskosten im Monat April 1924 noch umgelegt, so versteht es sich von selbst, daß der Hauseigentümer auch für diesen Monat von den Mietern den Drandversiche- rungsbeitrag anteilmäßig verlangen kann. D a r m st a d t, den 24. Februar 1925 Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft. Raab. B e t r.: Die Aufnahme der taubstummen und blinden Kinder in die für ihre Erziehung bestimmten staatlichen Anstaften. An die Bürgermeistereien und Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Mit nächster Post geht 3hnen ein Abdruck des Ausschreibens des Landesamts für das Dildungswesen vom 10. Februar 1925, Vr. L. D. 4045, in obiger Sache zur Kenntnis und Beachtung zu. Auf die Bestimmung unter 111 Abs. 2 weisen wir besonders hin. Erforderlichenfalls ist durch die Schulvorstände alsbald an uns zu berichten. Fehlberichte sind nicht zu erstatten. Gießen, den 27. Februar 1925. Kreisschulamt Gießen. 3.03.: Fischer. Bekanntmachung. Cs wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß die Generalversammlung der Wassergenossenschaft Lundorf am 23. März 1925, nachmittags 2 Uhr, auf hiesigem Rathaus stattfindet. Tagesordnung: Auflösung der Wassergenossenschaft Luitdors zu Steinbach. Steinbach, den 24. Februar 1925. Der Genossenschaftsvorstcher. Krämer. Dienstnachrichten des zrreisamtes. 3n Ober-Eschbach und Vieder-Erlenbach ist die Maul- und Klauenseuche erloschen. Heinrich Viebergall, Ernst Veubecker, Karl Schmidt aus Lumda wurden zu Mitgliedern des Wiesenvorstandes der Gemeinde Lumda bestellt und verpflichtet. *Ortidi der *Bräbl’föen Universität».Buch- uni Stetnörudwrei ßaege,