AmtrverUMglmgrblatt für die provinzialdirettion Gberhessen und für das Kreisamt Gießen. Erscheint Dienstag und Freitag. Dur durch die Post zu beziehen. Nr. 78 2. Oktober ___________1925 Inhalts-Aebersrcht: Wahl der Provinzialtags, und Kreistagsmitglieder. — Abrechnung der Samenklenge Gammelsbach. — Maul- und Klauenseuche in Lehnheim. - Gebühren für amtstierärztliche Dienstverrichtungen. — Personenstandsaufnahme am 10. Oktober 1925. — Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben. - Aufnahme der taubstummen und blinden Kinder in den staatlichen Anstalten. — Be- leuchtung der Hausfluren. — Dienstnachrichten. Bekanntmachung. Detr.: Die Wahl der Provinzialtagsmitglieder im Jahre 1925. Aach den Verhandlungen int Gesetzgebungsausschuh des Landtags über den Gesetzentwurf, betreffend die Wahlen für Gemeinden und Gemeindeverbände (Landtagsdrucksache Dr. 261), wird aller Wahrscheinlichkeit nach! das Gesetz nun doch noch- so zeitig verabschiedet werden, daß die bevorstehenden Wahlen nach chm vorgenommen werden können. Der Wahlgesehentwurf sieht folgende wesentliche Deuerungen vor, die ich zur einstweiligen Kenntnisnahme veröffentliche: Die Provinzialtagswahl findet wie seither, unmittelbar und in einem Wahlgange mit den Gemeinde- und Kreistags wählen statt. Die Provinzialtagswahl bleibt als direkte Wahl', die Sttmmberechtigung wird neben dem Besitz der deutschen Deichsangehörigkeit und einem Alter von 20 Jahren nunmehr einheitlich für die Gemeinde-, die Kreistags- und die Provinzialtagswahl davon abhängig gemacht werden, dah der Betreffende b i s zum Wahltag 6 Monate (statt bis zum Beginn der Offenlegung 3 Monate) in derselben Gemeinde oder selbständigen Gemarkung wohnt. Das Alter für die Wählbarkeit wird von 21 auf 25 Jahre heraufgesetzt. Für jede der drei Wahlen ist ein amtlicher Stimmzettel nach Art der Stimmzettel für die Reichsund die Landtagswahlen zu benützen: die Stimmzettel für die Gemeindewahlen sind von der Gemeinde, für die Kreistagswahlen zum Kreis und für die Provinzialtagswahlen von der Provinz nach noch ergehender Anweisung Herstellen zu lassen. Die Stimmabgabe wird dadurch wesentlich vereinfacht, dah alle 3 Zettel zusammen in einen Umschlag zu legen sind:- die Umschläge sollen von der Gemeinde, nicht von der Provinzialdirektion be-, schafft werden, und wie seither den Stempel der Gemeinde tragen. , , Als Wahltag soll der 15. Dovember 1925, wie er tn der Provinz Oberhessen bereits von mir bestimmt ist, beibehalten werden. Allerdings sind mit Rücksicht hierauf für die bevorstehenden Wahlen Kürzungen der auf die Wählerlisten und die Wahlvorschläge bezüglichen Fristen vorgesehen. Hierüber ergeht noch besondere Anweisung. Zunächst werden die Wählerlisten bzw. Wahlkarteten nur daraufhin nachzuprüfen sein, ob in sie keine Personen aufge= nommen sind, die .bis zum Wahltag noch keine sech s Monate in der Gemeinde oder selbständigen Gemarkung wohnen. Gießen, den 1. Oktober 1925. Der Provinzialdirektor der Provinz Oberhessen. I. V.: Dr. Heß. Bekanntmachung. Betr.: Die Wahl der Kreistagsmitglieder. Für die am 15. Dovember 1925 stattfindenden Wahlen zum Kreistag fordere ich hiermit die Stimmberechtigten auf, bis spätestens am 18. Oktober 1925 Wahlvorschläge bei mir fchristlich einzureichen. Es sind 30 Kreistagsmitglieder zu wählen. 3n einem Wahlvorschlag dürfen nicht mehr als die doppelte Zahl der zu wählenden Kreistagsmitglieder vorgeschlagen werden. Die Vorgeschlagenen sind in erkennbarer Reihenfolge aufzuführen und unter Vor- und Zunamen, Deizeichen, Stand oder Beruf und Wohnort, bei verheirateten Frauen auch unter Geburtsnamen zu bezeichnen. Bewerber dürfen in mehr als einem Wahlvorschlag nicht ausgenommen sein. D>em Wahlvorschlage ist die schriftliche Erklärung eines jeden Vorgeschlagenen beizufugen, daß er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zusttmme. Jeder Wahlvorschlag soll mit einem Kennwort versehen sein, das ihn von anderen Wahlvorschlägen unterscheidet. Das Kmrnwort darf weder gegen die strafgesetzlichen Bestimmungen, noch, gegen die guten Sitten verstoßen. In dem Wahlvorschlag soll ein Vertrauensmann benannt sein, der für Verhandlungen mit dem Kreiswahlkommissar um) Der Kreiswählkommission und zur Rücknahme von Wahlvorschlagen sowie zur Abgabe und Rücknahme von Derbindungserllarungen bevollmächttgt ist. In gleicher Weise soll ein Stellvertreter des Vertrauensmannes benannt werden. , Jeder Wahlvorschlag muß von mindestens 25 in der Wählerliste eingetragenen Personen unterzeichnet fein. Die Unterzeichner Zusammenstellung der zu zahlenden Beträge für im Wirtschaftsjahr 1925 aus der Samenklenge Gammelsbach durch das zuständige Forst amt bezogene Holzsamen. 1. Albach 0,5 Kilo Kiefern 15 Mk., 0,5 Kilo Weymouthskiefern 20 Mk., = 35 Mk.: 2. Allendorf 1 Kilo Fichte 5 Mk., 0,75 Kilo Kiefern 22,50 Mk. - 27,50 Mk.: 3. Allertshausen 0,5 Kilo Kiefern 2,50 Mk.: 4. Alten-Buseck 1 Kilo Fichte 5Mk., 1 Kilo Kiefern 30 Mk. = 35 Mk.: 5. Annerod I Kilo FAe 5 Mk., 3 Kilo Kiefern 90 Mk. =95 Mk.: 6. Bersrod Och Kilo Fichte 2,50, 0,5 Kilo Kiefern 15 Mk. = 17,50 M k: Beuern 1 Kilo Fichte 5 Mk., 0,5 Kilo Kiefern 15 Mk. = 20 Mk.: 8J5>QU= bringen 0,5 Kilo Fichte 2,50 Mk., 5 Kilo Kiefern 150 Mk. = 152,50 Mk.: 9. Ettingshausen 1 Kilo Fichte 5 Mk., 2 Kilo Kiefern 60 Mk. - 65 Mk.: 10. Garbenteich 0,25 Kilo Fichte 1,25 Mk.. 2 Kilo Kiefern 60 Mk. = 61,25 Mk.: 11. Geilshausen 1 Kilo Fichte 5 Mk., 1 Kilo Kiefern 30 Mk. = 35 Mk.: 12 Gießen 4 Kilo Fichte 20 Mk., 6 Kilo Kiefern 180 Mk., 1 Kilo Weymouthskiefern 40 Mk. = 240 Mk.: 13. Großen-Buseck 1 Kilo Kiefern 30 Mk., 0,5 Kilo Weymouthskiefern 20 Mk. = 50 Mk: 14. Großen-Linden 0,5 Kilo Kiefern 15 Mk.: 15. Grunberg 2 Kilo Fichte 10 Mk., 1 Kilo Kiefern 30 Mk. = 40 Mk.: 16. Hattenrod 0,5 Kilo Fichte 2,50 Mk.: 17. Hausen 0,25 Kilo Kiefern 7,50 Mk., 0,25 Kilo Weymouthskiefern 10 Mk. = 17,50 Mk.: 18. Hungen 1,5 Kilo Fichte 7,50 Mk., 1,5 Kilo Kiefern 45 Mk., 0,5 Kilo Weymouthskiefern 20 Mk. = 72,50 Mk.: 19. Lang-Löns 0,5 Kilo Fichte 2,50 Mk., 1 Kilo Kiefern 30 Mk. = 32,50 Mk.: 20-$an9* * * * s Göns 0,5 Kilo Fichte 2,50 Mk., 4 Kilo Kiefern 120 Mk. = 122,50 Mk.: 21. Langsdorf 1 Kilo Fichte 5 Mk.: 22. Leihgestern 1 Kilo Kiefern 30 Mk., 0,25 Kilo Weymouthskiefern 10 Mk. -- 40 Mk.: 23. Lich 2 Kilo Fichte 10 Mk., 2 Kilo Kiefern 60 Mk. = 70 Mk.: 24. Lollar 0,5 Kilo Fichte 2,50 Mk., 0,5 Kilo Kiefern 15 Mk. = 17,50 Mk.: 25. Londorf 1 Kilo Fichte 5 Mk.: 26. Mark Bellersheim 1 Kilo Fichte 5 Mk., 1 Kilo Kiefern 30 Mk. = sollen ihren Unterschriften die Angabe chres Standes oder Berufs, ihres Wohnorts sowie ihrer Wohnung (Sttaße und Hausnummer) beifügen. Jeder Wähler darf nur einen Wahlvorschlag unterschreiben. Eine amtliche (stempel- und gebührenfreie) Bescheinigung des Bürgermeisters, daß die Unterzeichneten in der Wählerliste eingetragen sind, ist anzuschließen. Zwei oder mehrere Wahlvorschläge können in der Weise miteinander verbunden werden, daß sie anderen Wahlvorschlägen gegenüber als ein einziger Wahlvorschlag anzusehen sind. Sind mchr als zwei Wahlvorschläge verbunden, so können unter diesen wieder zwei Wahlvorschläge als „eng verbunden" bezeichnet werden. Jeder Wahlvorschlag darf nur einer Gruppe von verbundenen Wahlvorschlägen angehören. Verbundene Wahlvorschläge können nur gemeinschaftlich zurückgenommen werden. Das gleiche gilt von den Verbindungserklärungen. Die Erklärungen über die Verbindung von Wahlvorschlägen müssen bis spätestens 25. Oktober 1925 bei mir von den Unterzeichnern der betreffenden Wahlvorschläge oder den Vertrauensmännern übereinsttmmend schriftlich eingereicht werden. Die Beseitigung der in den Wahlvorschlägen oder Verbindungserklä- rungen enthaltenen Mängel ist nur bis zum 1. Dovember 1925 ä Vöahlvorschläge oder Erklärungen über bie Verbindung von solchen, die Derfbätet eingereicht sind oder den gesetzlichen Erfordernissen nicht entsprechen, werden nicht zugelassen. Cs wird noch darauf hingewiesen, daß nur für unveränderte Wahlvorschläge gestimmt werden darf. Der Kreisdirektor des Kreises Gießen. I. D.: Dr. Heß. Detr ' Die Abrechnung der Same«klenge Gannnelsbach für das Rj. 1925. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Durch den Bezug von Dadelholzsarnen aus der staatlichen Samenklenge Gammelsbach durch, die nachstehenden Gemeinden sind für das Rj. 1925 die beigesetzten Beträge an die zuständigen Nnanzkassen zu bezahlen. , Wir empfehlen, den Rechnern entsprechende Ausgabeanwei- sung zu erteilen. Gießen, den 28. September 1925. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Heß. — 2 35 -2HL; 27. Mark Dettenhausen 0,25 Kilo Fichte 2,50 Mk.; 28. Mark Grüningen, Dorf-Güll 2 Kilo Kiefern 60 Mk., 0,5 Kilo Weymouthskiefern 20 Mk. — 80 Mk.; 39. Mark Muschenheim 0,5 Kilo Kiefern 15 Mk.; 30. Ronnenroth 1 Kilo Fichte 5 Mk., 1 Kilo Kiefern 30 Mk. = 35 Mk.; 31. Oppenrod 0,25 Kilo Fichte 1,25 Mk., 0,25 Kilo Kiefern 7,50 Mk., 0,25 Kilo Weymouthskiefern 10 Mk. — 18,75 Mk.; 32. Reiskirchen 2 Kilo Fichte 10 AN., 2 Kilo Kiefern 60 Mk. = 70 33. Rodheim 1 Kilo Fichte 5 Mk., 0,5 Kilo Kiefern 15 Mk. = 20 Mk.; 34. Rödgen 0,5 Kilo Fichte 2,50 Mk., 0,5 Kilo Weymouthskiefern 20 Mk. = 22,50 Mk.: 35. Röthges 1 Kilo Fichte 5 Mk., 1 Kilo Kiefern 30 Mk. = 35 Mk.; 36. Rüddrngshausen 0.5 Kilo Fichte 2,50 Mk., 0,5 Kilo Kiefern 15 Mk. = 17,50 Mk.; 37. Ruttershausen 0,5 Kilo Fichte 2,50 Mk., 1 Kilo Kiefern 30 Mk. = 32,50 Mk.; 38. Staufenberg 0,5 Kilo Fichte 2,50 Mk.; 39. Steinbach 1 Kilo Kiefern 30 Mk., 0,5 Kilo Weymouthskiefern 20 Mk. — 50 Mk.; 40. Steinheim 1 Kilo Fichte 5 Mk., 0,5 Kilo Kiefern 15 Mk. — 20 Mk.; 41. Treis a. d. L. 1 Kilo Fichte 5 Mk., 0,25 Kilo Kiefern 7,50 Mk. - 12,50 Mk.; 42. Dillingen 3 Kilo Fichte 15 Mk., 0,5 Kilo Kiefern 15 Mk. = 30 Mk.; 43. sDieseck 1 Kilo Fichte 5 Mk., 3 Kilo Kiefern 90 Mk., 0,5 Kilo Weymouthskiefern 20 Mk. =» 115 Mk. Bekanntmachung. Betr.: Maul- und Klauenseuche in Lehnheim (Kr. Alsfeld). 3n Lehnheim (Kreis Alsfeld) ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden. Die Gemeinde Stangenrod wurde zum Deobachtungs- gebiet erklärt. Unsere Bekanntmachung vom 25. August 1920 in Rr. 122 des Amtsverkündigungsblattes findet sinngemäße Anwendung. Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen werden mit erheblichen Strafen geahndet, wenn sie wissentlich begangen sind, sogar auf Grund des § 328 des StGB, mit Gefängnis. Gießen, den 30. September 1925. Kreisamt Gießen. 3. D.: Dr. Heß. Bekanntmachung. De 1 r.: Die Gebühren für amtstierärztliche Dienstverrichtungen. Die Verfügung des Ministeriums des 3nnern vom 1. 3uli 1921 zu Rr. M. d. 3. II. 5350 — Amtsblatt Rr. 3 von 1921 — ist mit Wirkung vom 1. Oktober 1925 ab dahin abgeändert, daß in Absatz 1 der Ziffer III der Satzteil: „soweit letztere nicht aus Anlaß von Entschädigungsfällen in die Schätzungsurkunden ausgenommen werden" gestrichen wird. Gießen, den 29. September 1925. Kreisamt Gießen. 3. D.: Schmidt. Detr.: Personenstandsaufnahme am 10. Oktober 1925. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Rach einer Anordnung des Herrn Reichs Ministers der Finanzen findet auch in diesem 3ahre eine Personenstandsaufnahme statt und zwar nachdem Stand vom 10. Oktober 1 92 5. Die Mitarbeit der Gemeindebehörden beschränkt sich bei der diesjährigen Personenstandsaufnahme lediglich auf die Verteilung und Sammlung der Listen für die Personenslandsauf- nahme. Dagegen sind die Gemeindebehörden von der Aufstellung von Listen (Urliste) befreit. Auf die restlose Verteilung und Sammlung der Listen ist jedoch der größte Wert zu legen, da diese Listen die Grundlage für die Berichtigung und Ergänzung der bei den Finanzämtern aufgestellten Ramenkarteien abgeben sollen. Die Ramenkartei bildet nicht nur die Grundlage für die zukünftige Einkommen- und Umsatzsteuerveranlagung, an deren Ergebnis Land und Gemeinden bekanntlich wesentlich interessiert sind; die sorgfältig fortgeführte Kartei wird vielmehr auch für Zwecke der Landessteuern und der Steuern für Gemeinden und Gemeindeverbände wertvolle Dienste leisten. Wir empfehlen 3hnen nachdrücklichst, die 3hnen nach § 17 ff. der Ausführungsbestimmungen zum Einkommensteuergesetz oh- liegenden Pflichten sorgfältig unb rechtzeitig erfüllen. Gießen, den 1. Oktober 1925. __________Kreisamt Gießen. 3. V.: Or. Krüger._________ Vetr.: Die Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Die Verzeichnisse der gewerblich tätigen Kinder sind uns bis spätestens zum 20. Oktober einzureichen. Zur Erleichterung der Prüfung der Verzeichnisse wird empfohlen, bei der Aufstellung Vordrucke zu benutzen, die bei Wilhelm Klee Rachfolger, Gießen, zu haben sind. Gießen, den 28. September 1925. ___________Kreisschulamt Gießen. 3. V.: Fischer.___________ Vetr.: Die Ausnahme der taubstummen und blinden Kinder in die für ihre Erziehung bestimmten staatlichen Anstalten. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Die Aufnahme der obigen Kinder in die Blindenanstalt bzw. die Taubstummenanstalten ist infolge verspäteter Ramhaftmachung bisher in vielen Fällen erst mehrere 3ahre nach Eintritt der Schulpflicht oder bei Blinden erst nach Ablauf der regelmäßigen Schulpflicht erfolgt. Es mag dies teils auf das Bestreben der Eltern zurückzuführen fein, die Trennung von ihren Kindern solange wie möglich hinauszuschieben; teils scheint auch die Frage der Kostentragung die rechtzeitige Aufnahme verhirndert zu haben. Cs bedarf wohl keines besonderen Hinweises, daß hierdurch die betreffenden Kinder zeitlebens außerordentlich schwer geschädigt werden. ^Rachdem durch das Volksschulgesetz vom 25. Oktober 1921 die Unterbringung der fraglichen Kinder in den bestehenden Anstalten vorgeschrieben i|t, ist es s elb st verständliche Pflicht der mit per Durchführung der Bestimmungen befaßten Behörden, dafür Sorge zu tragen, daß alle diese Kinder rechtzeitigund ohne Ausnahme angemeldet werden. Wir empfehlen 3hnen daher, die Vorschriften des Amtsblattes Rr. 1 des Landesamts für das Dildungswesen vom 10. Februar 1925 auf das genaueste zu beachten und insbesondere auch die Eltern oder die sonstigen Erziehungsberechtigten durch geeignete Belehrung davon zu überzeugen, daß die rechtzeitige Aufnahme der Kinder in ihrem wohlverstandenen 3nteresse liegt. Gießen, den 29. September 1925. ____________Kreisschulamt Gießen. 3. V.: Fischer. Bekanntmachung. Wir weisen erneut auf die den Eigentümern von Grundstücken obliegende Verpflichtung hin, die Toreinfahrten, Höfe, Hausflure, Gänge und Treppen, sofern und Wange sie jedermann zugänglich sind, während der Dunkelheit so ausreichend zu beleuchten, daß für die daselbst verkehrenden Personen keine Gefahr besteht. Die Verpflichtung liegt namentlich auch den 3nhabern von Fabriken, gewerblichen Anstalten und Arbeitsstätten, von Ver- gnügungs-, Versammlungs- und Schankstätten (den letzteren insbesondere auch hinsichtlich der Bedürfnisanstalten) ob. Pflichtwidrige Unterlassung der Beleuchtung begründet, falls hierdurch jemand zu Schaden kommt, die Entschädigungspflicht sowie die strafrechtliche Verantwortlichkeit. Die Verpflichtung kann durch Vertrag auf Hausverwalter, Mieter usw. übertragen werden. Dies setzt jedoch die überein- stimmende Willenserklärung beider Parteien, des Vermieters und des Mieters, voraus. Eine einseitige Erklärung des Vermieters (als solche ist auch der ohne vorherige Verständigung, mit dem Mieter erfolgte Aushang eines „Hausordnung" zu zählen), kann die obengenannte Verpflichtung für die Mieter nicht begründen. Gießen, den 24. September 1925. Polizeiamt Gießen 3. D.: Schmidt. Dienstnachrichten ves Kreisamtes. 3n L e h n h e i m (Kreis Alsfeld) ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden. Ort und Gemarkung Lehnheim sind zum Sperrbezirk erklärt worden.