AilltZveMlldigMgMKtt für die provinziqldirektion Oberhessen und für das Ureisaint Eietzen. Erscheint Dienstag und Freitag. Dur durch die Post zu beziehen. --------------------—-----Zl^Uugust__1923 Jnhalts-Acbersicht: Verordnung über Handelsbeschränkungen. — Rbichsmietengesetz. — Pslegegeldsätze in den Landes-Heil- und Pslege- anstalten. — Gebühren der Schornsteinfeger. — Aufgang der Hühnerjagd. — Gebühren sich amtstierärztliche Dienstverrichtungen. — Preise für Zucker. — Viehseuchen. — Erwerbslosenfürsorge. — Mehl- und Brotpreise. — -Reisekostenverordnung. — Feldbereinigung WahenborN-Steinberg. / Bekanntmachung. Auf Grund des § 63 Abs. 3 der Verordnung über Handelsbeschränkungen (Reichsgesehbl. I S. .706) wird mit Wirkung vom 15. August 1923 ab bestimmt: Personen, die nach der Verordnung über den Handel mit i Lebens- und Futtermitteln vom 10. Februar 1923 (Reichsgesetzblatt I S. 111) für den Handel mit Lebens- und Futtermitteln ! einer Erlaubnis nicht bedurften, dürfen bis zur Entscheidung über • ihren Antrag auf Erteilung der Erlaubnis, spätestens jedoch bis . zum 1. Oktober 1923, den Handel ohne die in den §§ 1, 3 der Der- i ordnung über Handelsbeschränkungen vorgeschriebene Erlaubnis i weiter betreiben. Berlin, den 4. August 1923. , Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. _______________In Vertretung (gez.): l)r, H e i n r i c i._________. \ Betr.: Reich-smietengeseh. " * £ An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger-^ meistereien der Landgemeinden des Kreises. Rachstehende Verordnung empfehlen wir Ihrer besonderen Beachtung. Wir weisen insbesondere darauf hin, das) die prozentualen ..Zuschläge zur Grundmiete zukünftig vom Ministerium für .— --Arbeit und Wirtschaft, mithin nicht mehr durch die Gemeindebehörden festgesetzt werden. Gießen, den 28. August 1923. Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. K rüge r. Verordnung betreffend die Abänderung der Ausführungsverordnung zum Reichsmietengeseh vom 13. Juni 1922. Vom 20. August 1923. Die Verordnung vom 13. Juni 1922, die Ausführung des Reichsmietengesetzes vom 24. März 1922 betreffend (Deg.-Blatt S. 126) wird, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Herrn Reichsarbeitsministers in folgender Weise geändert: Zifferl. 1. Artikel 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung: Die Vergütungen für Rebenleistungen sind in ihrer wirklichen Höhe an der Friedensmiete in Abzug zu bringen. 2. An Stelle von Art. 4 tritt folgende Vorschrift: Zu § 4 des Gesetzes: Die Gemeindebehörde bestimmt, welche Gebühren und Kosten unter Betriebskosten zu verstehen sind. Es kommen jedoch nur solche in Betracht, die bei Einführung des Reichsmietengesetzes in der Gemeinde allgemein üblich gewesen sind. Sämtliche Betriebskosten, mit Ausnahme der Verwaltungs- kosten, sind auf die Bewohner des Hauses umzulegen. Die Gemeindebehörde kann nähere Bestimmungen hierüber treffen. Sie kann u. a. anordnen, daß das Wassergeld nach der Kopfzahl ober in anderer Weise berechnet werden soll, oder daß die Versicherungskosten auf ein bestimmtes Was) begrenzt werden sollen. Anter Derwaltungskosten. im Sinne des vorherigen Absatzes sind solche Kosten zu verstehen, die dem Hausbesitzer durch die " notwendige Beaufsichtigung des Hauses und die hiermit zusammenhängenden Arbeiten, auch solche in Erfüllung öffentlich-rechtlicher , Auflagen, oder Einziehung behördlicher Gefälle usw. erwachsen. Der Zuschlag sür die Verwaltungskosten ist in einem Hundert- sah festzusehen. • 3. Artikel 5 erhält folgenden Wortlaut: Zu Z 5 des Gesetzes: < Als große Instandsetzungsarbeiten gelten: Die vollständige Erneuerung oder das Amdecken der Dächer, Erneuerung der Dachrinnen und Abfallrohre, der Reuverpuh und Anstrich des Hauses im Aeußern und die damit verbundenen Maurer-, Zimmerer-, Klempner-, Schreiner- und Weihbinderarbeiten, die Erneuerung der Schornsteinköpfe, die Neuherrichtung des ganzen Treppenhauses, das Verkitten und Anstreichen sämtlicher Fenster und Läden, sowie die Erneuerung derselben, die Erneuerung der Heizungs-Anlage bei Sammelheizung und bei Warmwasserversorgung, sämtliche Kanal- und Grubenarbeiten, die Beseitigung unterirdischer Rohrbrüche, die Freimachung verstopfter oder verwurzelter Kanalrohre, die Erneuerung von Klosettschüsseln, Spülkästen, Waschkesseln, Rauchregulatoren, Ausgußbecken. Wassersteinen, Sinkkasten usw.,. Erd- und Pflasterarbeiten, die zur Erhaltung des ganzen^.Gebäudes notwendig sind, die Erneuerung der Herde und Oesen, die Erneuerung von Gas-, Wasser-, elektrischen Klingelleitungen, die Beseitigung von Hausschwamm, die Erneuerung von Balkenlagen und Fußböden, die Erneuerung der Schindel-, Bretter- oder Ziegelbekleidung der Außenwände, die Erneuerung der Blitzableiter, die Erneuerung der Fuhsteigbeläge, die Erneuerung der Einfriedigung, der Hofbefestigung, der Wasch- Pfühle, die Reuanlage des Bleichrasens, sowie alle größeren Erd-, Maurer-, Steiuhauer-, Zimmerer- und Schreinerarbeiten, die zur Erhaltung des ganzen Anwesens notwendig sind. „4. Artikel 7 erhält folgende Fassung: . I. Zu § 7 Abs. 1, 2 und 4 des Gesetzes: Eine Anlegung von Hauskvnten findet nicht statt. Etwa eingezahlte und unverwendet gebliebene Beträge sind zurückzuvergüten. II. Zu 8 7 Abs. 3 des Gesetzes: (Der Wortlaut der bisherigen Ziff. IV bleibt unverändert.) 5. Der Inhalt des Art. 8 wird durch folgende Vorschrift erseht: Zu 8 1 0 A b s. 2 des Gesetzes: Ein Zuschlag sür Räume, die zu gewerblichen Zwecken (8 1 der Reichsgewerbeordnung) hergestellt oder mit Zustimmung der Gemeindebehörde für gewerbliche Zwecke verwendet werden, wird nicht bewilligt. 6. Artikel 9 erhält folgende Fassung: Zu 8 11 des Gesetzes: Die in den 88 3 und 7 des Gesetzes bezeichneten Hundert» sähe werden von dem Hessischen Ministerium für Arbeit und Wirtschaft nach Anhören von Fnteressentenvertretungen und Sachverständigen nach Bedarf festgesetzt und in der „Darmstädter Zeitung" veröffentlicht. Eine Beschwerde gegen die Festsetzung findet nicht statt. 7. Artikel 11 erhält folgende Fassung: Zu8l4desGesehes: Die Festsetzung der Antermiete bleibt der freien Vereinbarung der Vertragsteile Vorbehalten. Auf Anrufen eines Vertragsteils hat jedoch das Mieteinigungsamt die Miete festzusehen. Bei der Berechnung der Miete ist zu berücksichtigen: a) der monatliche Mietwert für leere Räume unter Berücksichtigung der Lage und baulichen Ausstattung: b) eine Entschädigung für die Aeberlassung von Einrichtungsgegenständen; c) eine Vergütung für Aeberlassung von Wäsche, die der Abnutzung des Materials und dem aufgrwendeten Arbeitslohn sür Reinigung entspricht; d) eine Vergütung für Licht und Heizung nach den Selbstkosten; e) ein etwaiges Dedienungsgeld, das dem löstündigen ortsüblichen Lohn einer Laufsrau entspricht. Ziffer!!. Diese Verordnung tritt sofort in Krakt. Die den Bestimmungen etwa entgegcnstehenden Anordnungen der Gemeindebehörden werden aufgehoben. Darmstadt, den 20. August 1923. Hessisches Gesamtministerium. ük l r i ch . v o n B r e n t a n o. Henrich. Raab. Bekatttttttmchttttft die Pslegegeldsätze in den Landes-Heil- und Pflegeanstalten betr. Dom 13. August 1923. Die in den hessischen Landes-Heil- und Pflegeanstalten zu erhebenden Pflegegelder werden vom'l. August 1923 an wie folgt festgesetzt: I 3n der ersten Klasse täglich 1. für Hessen 330 000 Mk. und mehr 2. für Richthessen 440 000 „ „ „ II. 3n der zweiten Klasse 1. für Hessen 198 000 ,, „ „ 2. für Richthessen 264 000 „ „ „ III. In der dritten Klasse 1. für selbstzahlende Hessen . . . 135 000 „ 2. für selbst ahle.ide Rich Hessen . . 180 000 „ „ „ 3. für hessische Fürsorgeverbände, Krankenkassen und die Landes- versicherungsanstalt Hessen . . . 135 000 „ „ „ 4. sür nichthessische Fürsorgeverbände, Krankenkassen und sonstige Landesversicherungsanstalien . . 180 000 „ „ „ 2 Sn besonderen Fällen kann in allen Klassen ein höheres Pflegegeld in Ansatz kommen. Für Jntradenpfleglinge wird der Pflegegeldsah auf 50 000 Mk täglich festgesetzt. - Für Kranke, die auf Kosten hessischer Armen- und sonstiqer Mrsorgeverbände verpflegt werden und denen Kleidung und Leibwäsche von der Anstalt geliefert werden, sind die Selbstkosten von den zahlungspflichtigen der Kassen, der Anstaltskasse mit 4000 Mk täglich zu ersetzen. Der § 43 des Regulativs für die Landes-Heil- und Pflegeanstalten usw. der betreffenden Bekanntmachung vom 9. Dezember 1911 (Reg.-Bl. S. 569) gilt auch weiter als aufgehoben. Mr diejenige Zeit, während der die Kranken beurlaubt sind und der Anstalt keinerlei Kosten erwachsen, wird kein Pflegegeld erhoben. Beim Entweichen eines Kranken ist das Pflegegeld vom Tag des Entweichens an 14 Tage weiter zu zahlen, wenn der Kranke nicht vorher nach § 32 des Regulativs vom 9. Dezember 1911 (Reg.-Bl. S. 569) aus der Anstalt entlassen wird. Sn III. Klasse ,! .können auch Richthessen Aufnahme finden, insoweit freie Betten V' vorhanden sind. Die in der Heilstätte für Nervenkranke in Diesten zu entrichtenden Pflegegelder werden besonders festgesetzt. Die Bekanntmachung obigen Betreffs vom 25. Juli 1923 (Regierungsblatt 26 von 1923) wird hinsichtlich obiger Anstalten ab 1. August d. Hs. aufgehoben. Darmstadt, den 13. August 1923. Hessisches Ministerium des Innern. I. B.: H ö l z i n g e r. Bekanntmachung, die Gebühren der Schornsteinfeger betreffend. Bom 20. August 1923. An die Stelle der Sähe der Bekanntmachung vom 10. August 1923 treten mit Wirkung vom 20. August d. Hs.: 1. für die Kehrbezirke der Städte Darmstadt, Mainz, Offenbach und Gicsten das 200 000fache, —> ' 2. für die übrigen Kehrbezirke des Landes das 220 000fache der Grundgebührensähe der Bekanntmachung vom 8. Mai 1922 (Reg.-Bl. S. 111). Darmstadt, den 20. August 1923. Ministerium des Innern. I. B.: Kirn berg er. Bekanntmachung. Auf Grund des § 3 der Verordnung, die Ausführung des Hagdstrafgesetzes betreffend, vom 29. April 1914, wird hiermit für sämtliche Kreise des Landes der Aufgang der Hühnerjagd auf Montag, den 2 7. August 1923, festgesetzt. Wir bringen dies mit dem ausdrücklichen Hinweis zur öffentlichen Kenntnis, daß die Hegezeit für Fasanen keine Abkürzung erfahren hat. Die Hagd auf Fasanen beginnt daher erst am 16. September 1923. Darm st a d t, den 22. August 1923. Hessisches Ministerium des Innern. I. V.: K i r n b e r g e r. Bekanntmachung, die Gebühren für amtstierärztliche Dienstverrichtungen betr. Dom 18. August 1923. Die in der Bekanntmachung vom 6. Huni 1923 (Reg.-Blatt <5.156) festgesetzten Gebühren für amtstierärztliche Dienstverrichtungen werden mit Wirkung vom 1. September 1923 ab auf das 5 0 f a ch e erhöht. Die Bekanntmachung vom 7. August 1923 ist von diesem Tage ab aufgehoben. Darmstadt, den 18. August 1923. Hessisches Ministerium des Innern, von Brentano. Bekauntmachttug, Preise für Zucker betreffend. Mit Rücksicht auf die jetzt erhöhten Abgabepreise der Zuckerfabriken sowie die wesentlichen Erhöhungen der Eisenbahnfrachten werden die Zuckerpreise in Abänderung unserer Verfügungen vom 30. Huni d. Hs., 6. Juli d. Hs. und 20. Huli d. Hs. per i/2 kg wie folgt festgesetzt: Zucker in Säcken 57 000 Mark Würfelzucker 62 000 Mark. " Darmstadt, den 16. August 1923. Hessische Landesversorgungsstelle. Becker. Bekanntmachung. D e t r.: Schafräude in Dorf-Gill. hinter der Schafherde zu Dorf-Gill wurde die Räude amtlich •#. festgestellt und Gemarkungssperre angeordnet.. Gießen, den 27. August 1923. Kreisamt Gießen. I.V.: Welcker. Bekanntmachung. Die vom Trieb bei Gießen nach Hof Güll getriebene Schafherde des Wilh. Schieferdecker ist an Räude erkrankt. Es tft Gemarkungssperre angeordnet worden. G i e ß e n, den 28. August 1923. Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker. Bekanntmachung^ Betr.: Erwerbslosenfürsorge. Die Höchstsätze der Erwerbslvsenunterstühung betragen vom 22. August 1923 ab Wochen täglich 1. für männliche Personen a) über 21 Iah e, sofern sie nicht im Haushalt eines anderen leben b) über 21 Jahre, sofern sie in dem Haushalt eines anderen leben c) unter 21 Jahren !. für weibliche Personen a) über 21 Jahre, sofern sie nicht im Haushalt eines anderen leben b) über 21 Jahre, sofern sie in dem Haushalt eines anderen leben c) Unter 21 Jahren I. als Familienzuschläge für: a) den Ehegatten b) die Kinder und sonstige unter- stützungsbcr:chtigteAngehörige Gießen, den 28. August 1923. in den Orten der Ortsklassen A B C D u. E Mk. Mk. Mk. Mk. 1000000 940000 880000 820000 830000 770000 710000 650000 600000 550000 510000 460000 830000 770000 710000 650000 680000 630000 580000 540000 460000 430000 400000 370000 350000 320000 290000 260000 290000 260000 230000 200000 Kreisamt Gießen. I. D.: Schmidt. Bckautttmachttttg. Betr.: Mehl- und Brvtpreise. Mit Rücksicht au? die Erhöhung der Abgabepreise von Seiten der Reichsgetreidestelle, sowie auf die weitere Steigerung der Frachten, Kohlenpreise und aller anderen Unkosten werden mit Wirkung vom 1. September d. Hs. ab die Mehl- und Brotpreise in den Landgemeinden wie folgt festgesetzt: . ' 1. für Mehl: Weizeubrotmehl 63 300 Mk. f. d. Pfund ausschl. Verpackung Roggenmehl 54 100 Mk. f. d. Pfund ausschl. Verpackung Gerstenmehl 68 300 Mk. f. d. Pfund ausschl. Verpackung 2. s ü r Brot: für den 4-Pfund-Lmb 286 000 Mk. für den 2-Pfund-Laib 143 000 Mk. Das Verkaufsgewicht des Brotes muß noch 24 Stunden nach seiner Fertigstellung vorhanden sein. Das vom Konlmunalverband gelieferte Mehl darf nur gegen Brotmarken abgegeben werden. Zuwiderhandlungen sind nach § 49 des Aeichsgesetzes über die Regelung des Verkehrs mit Getreide vom 17. Juli v. Hs. (A.G.Bl. S. 549 ff.) strafbar. Gießen, den 30. August 1923. Krcisamt Gießen. I. V.: Dr. Krüger. Betr.: Reisekostenverordnung. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Das volle Tagegeld beträgt für die Beamten vom 16. 8. ab vom 20. 8. ab der Stufe II 470 000 . ' 1 375 000 der Stufe III 560 000 1 650 000 Die Vergütung für Wegestrecken, die nicht auf der Eisenbahn usw. zurückgelegt werden können, ist vom 16. August an auf 3000 Mark, vom 20. August an auf 8000 Mk. für das Kilometer festgesetzt worden. Vom 16. August ab sind bei Berechnung der Tagegelder usw. die zu gewährenden Beträge auf den nächstliegenden dollen 1000- Markbetrag abzurunden. Ergeben sich 500-Markbeträge, so hat die Abrundung auf den nächsthöheren 1000-Markbetrag zu erfolgen. Gießen, den 25. August 1923. Kreisschulamt Gießen. I. V.: Fischer. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung Watzenborn-Steinberg; hier: Geldbeschaffung. In der Zeit vom 1. bis einschließlich 7. September 1923 liegt auf dem Amtszimmer der Bürgermeisterei Watzenborn-Steinberg Abschrift des Kommissionsbeschlusses Ziffer 2 vom 14. August 1923 zur Einsicht der Beteiligten offen. Einwendungen hiergegen sind bei Meldung des Ausschlusses während der Offenlegungszeit bei der Bürgermeisterei Watzenborn-Steinberg schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen. Friedberg, den 18. August 1923. Der Hessische Feldbereinigungskommissär, liebel, Deg:erungs-Ä ses'or. Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch- und Steinüruckerei. R. Langem Gietzeu.