AmtrveMll-igullgMatt für die Provinzialdirektion Gberhesseu und für dar Kreisamt Siehen. ___________________grleint W 26 31. März 1923 3"Pn1 im ; fJ*mieht n1 ° hiC Oberhessen von 1909. - Jnlandslegitimierung ausländischer Arbeiter. - Feuerlösch. ffip 8 n? |er 5euetfofä«nri($tungen und Abhaltung von Klebungen. — Sonntagsruhe im stehenden Handelsgewerbe in der Stadt Diesten. Ausbildung von Desinfektoren für den Dienstbezirk Lich. — Bildung einer öffentlichen Wasser- genoffenschaft zur Entwafferung von Grundstücken in der Flur H der Gemarkung Lindenstruth. — Dienstnachrichten. — Aufstellen der Kehrlchtgefahe. — Verkehr mit Kraftfahrzeugen. Bekanntmachung. Betr.: 4prvz. Anleihe der Provinz Oberhessen von 1909. Die noch im Almlauf befindlichen Teilschuldverschreibungen der 4proz. Anleihe der Provinz Oberhessen vom 29. Juli 1909 werden zur Rückzahlung auf den 1. Juli 1923 gekündigt. Die Verzinsung hört mit diesem Tage auf. Die Rückzahlung erfolgt vom 1. Juli 1923 ab zu 100 Prozent gegen Einreichung der Stücke nebst Zins- und Erneuerungsscheinen bei den auf den Teilschuldverschreibungen und den Zinsscheinen vermerkten Einlöfungsstellen. Die Provinzialkasse ist überdies bereit, die bei ihr unmittelbar spätestens bis zum 25. April l. Js. vorgelegten Stücke auf Antrag gegen Stücke der 7proz. Anleihe der Provinz Oberhessen unter- folgenden Bedingungen einzutauschen: An Stelle der gekündigten Stücke müssen neue Stücke in Höhe des doppelten Rominalbetrags, mindestens aber von 5000 Mk., bezogen werden. Die Einlösung der gekündigten Stücke erfolgt zu 100 Prozent, der Bezug der neuen Stücke zu 98 Prozent. Die Stückzinsen werden in der Weise berechnet, daß die gekündigten Stücke bis zum 30. Juni 1923 mit 4 Prozent, die neuen dagegen bezogenen Stücke vom 1. Juni 1923 ab mit 7 Prozent verzinst wer- den. Alle durch den Amtausch entstehenden Kosten überuiinmt die Provinz. G i e st e n, den 26. März 1923. Der Provinzialdirektor der Provinz Oberhessen. ________________Matthias, Polizei-Verordnung betreffend die Jnlandslegitimierung ausländischer Arbeiter. Auf Grund des Artikels 64 der Kreis- und Provinzialordnung und des § 1 des Deichsgesehes zur Erweiterung des Anwendungsgebietes der Geldstrafen usw. vom 21. Dezember 1921 (Reichsgeseh- blatt S. 1604) wird unter Zustimmung des Kreisausschusses und mit Genehmigung des.(Ministeriums des Innern verordnet: § 1. Mit Geldstrafen bis zu 300 Mk. werden bestraft: 1. Arbeitgeber, die der Jnlandslegitimierung bedürftige ausländische Arbeiter beschäftigen und nicht binnen der durch ortsübliche Bekanntmachung bestimmten Frist schriftlichen Antrag auf Legitimierung derselben bet der Ortspolizei- behörde stellen; 2. Arbeitgeber, die es schuldhaft unterlassen, dem in Rr. 1 erwähnten Antrag die erforderlichen in der ortsüblichen Bekanntmachung zu bezeichnenden Rachweise beizufügen; 3. ausländische Arbeiter, die der Jnlandslegitimierung bedürfen und der Aufforderung der Ortspolizeibehörde zur Vorlegung ihres Lichtbildes binnen der ihnen von der Orts- polizcibehörde zu bestimmenden angemessenen Frist nicht Nachkommen. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe finden § 28 des Reichsstrafgesehbuchs und die einschlägigen Vorschriften des Reichsgesetzes vom 21. Dezember 1921 Anwendung. § 2. Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung in Kraft. Gietzen, den 15. Marz 1923. Kreisamt Giesten. I. V.: Dr. Hest. Betr.: Feuerlöschwesen im Kreise Giesten; hier: Besichtigung der Feuerlöscheinrichtungen und Abhaltung von Llebungen. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Rach dem gemäß § 8 der Dienstanweisung von uns genehmigten Reiseplan des Kreisfeuerwehrinspektors werden die Besichtigungen und Aebungen der Feuerwehren im Jahre 1923 in den einzelnen Gemeinden des Kreises, wie in dem nachstehenden Verzeichnis angegeben, abgehalten. Die Stunde, wann die Besichtigungen an dem betreffenden Tage stattfinden werden, wird Ihnen vom Herrn Kreisfeuerwehrinspektor noch mttgeteilt werden. Wir empfehlen Ihnen, dafür Sorge zu tragen, dast die Bekanntmachung Ihrerseits rechtzeitig gemäß § 10 der Kreisfeuerlöschordnung vom 4. Mai 1891 erfolgt. Gleichzeitig weisen wir darauf hin, dast der Kreisfeuerwehr- mspektor beauftragt ist, insbesondere auch die nach § 11 der Verordnung vom 11. Oktober 1890 und die gemäß § 17 der Kreisfeuer- löschordnung (siehe unsere Bekanntmachung vom 20. Februar 1922, Amtsverkündigungsblatt Ar. 25) zu führenden Listen und Verzeichnisse einzufehen und auf die Pflege und Behandlung des Schlauchmaterials zu achten. Wegen etwaiger Entschuldigungen machen wir auf unsere Bekanntmachung vom 31. Mai 1922 — Amtsverkündigungsblatt Rr. 69 vom 6. Juni 1922 — aufmerksam und bemerken dazu noch, daß der Besuch von Festlichkeiten ohne besondere Genehmigung des Kreisamts nicht als Entschuldigung angesehen werden kann. Giesten, den 19. März 1923. Kreisamt Giesten. I. V.: Or. H e st. Ncisrplan für Besichtigungen der Feuerlöscheinrichtungen und Abhaltung von Hebungen für das Jahr 1923. April 3. Oppenrod, Burkhardsfelden, Hattenrod. — 8. Alba ch, Steinbach, Garbenteich. — 15. Hof-Güll, Eberstadt, Ober- Hörgern. — 22. Birklar, Muschenheiin, Arnsburg. — 29. Trohe, Rödgen, Annerod. Mai 6. Schiffenberg, Hausen, Watzenborn-Steinberg. — 13. Ober-Bessingen, Rieder-Bessingen, Lich. — 22. Dillingen, Ronnen- roth, Röthges. — 27. Harbach, Ettingshausen, Münster. Juni 3. Lich. Drandangriff mit Zuziehung der freiwilligen Feuerwehren von Birklar und Rieder-Bessingen. — 10. Rodheim, Ringelshausen, Rabertshausen, Langd. — 14. Leihgestern. — 17. Rüddingshaüsen, Weitershain, Lumda. — 23. Klein-Linden. — 24. Staufenberg, Mainzlar (Schamottefabrik), Mainzlar, Daubrin- gen. Juli 1. Steinheim, Utphe, Inheiden, Trais-Horloff. — 8. Bersrod, Reinhardshain, Beltershain, Stangenrod. — 9. Grünberg. — 11. Allendorf a. d. Lahn. — 15. Lindenstruth, Saasen, Wirberg. — 23. Lang-Göns. — 28. Grosten-Linden. — 29. Climbach, Allertshausen, Beuern. August 5, Heuchelheim, Reiskirchen, Grosten-Dnseck. — 12. Treis a. d. Lda., Allendorf a. d. Lda., Londorf. — 19. Göbelnrod, Queckborn, Lauter. — 26. Langsdorf Dettenhausen, Hungen. September 2. Ruttershausen, Lollar (Duderus'sche Eisenwerke), Lollar. — 9. Holzheim, Dorf-Güll, Grüningen. — 16. Bellersheim, Obbornhofen. — 23. Kesselbach, Odenhausen, Geilshausen. 30. Stockhausen, Weickartshain. Oktober?. Alten-Buseck, Wieseck. Bekanntmachung. Betr.: Sonntagsruhe im stehenden Handelsgewerbe in der Stadt Giesten. Montag, den 2. April (Ostermontag), wird der Gewerbebetrieb in offenen Verkaufsstellen und die Beschäftigung von Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern in der Stadt Gießen von 11 Ahr vormittags bis 6 Ahr nachmittags gestattet. Gießen, den 27. März 1923. Kreisamt Giesten. I. V.: W e l ck e r. Bckauntmachuug. Betr.: Die Ausbildung von Desinfektoren für den Kreis Giesten; hier: für den Dienstbezirk Lich. Wir bestellen hiermit mit Wirkung vom 1. April 1923 den Desinfektor Georg Rollhaus zu Lich zum Desinfektor für die Ge, meinden Albach, Bellersheim, Bettenhausen, Birklar, Dorf-Güll, Eberstadt, Ettingshausen, Garbenteich, Grüningen, Hausen, Holzheim, Hungen, Inheiden, Langd, Langsdorf, Lich, fünfter, Mu- schenheim, Rieder-Bessingen, Ronnenroth, Obbornhofen, Ober- Bessingen, Ober-Hörgern, Rabertshausen, Rodheim, Röthges, Steinbach, Steinheim, Trais-Horloff, Atphe, Villingen. Giesten, den 26. März 1923. Kreisamt Giesten. I. V.: Weicker. j Bekanntmachung. Betr.: Bildung einer öffentlichen Wassergenossenschaft zur Entwässerung von Grundstücken in der Flur II der Gemarkung Lindenstruth. Es wird hiermit bekanntgegeben, dast die Vorarbeiten hierzu vom 14. bis 28. April 1923 einschließlich auf dem Amtszimmer der Bürgermeisterei Lindenstruth zur Einsicht sämtlicher Grundeigentümer, deren Grundstücke in die zu verbessernde Fläche fallen, offen liegen. Die Grundeigentümer werden zur Versammlung und Beschlußfassung sowie zur Wahl ihrer Vertreter für das weitere Verfahren auf Mittwoch, den 9. Mai, vormittags IOV4 Ahr, in das Schulhaus zu Lindenstruth geladen unter Androhung des Rechtsnachteils, baß die Richterscheinenden sowie die Richtabstim- menden als dem beantragten Llnternehmen beistimmend mit der Wahl der Vertreter einverstanden angesehen und mit ihren Einwendungen gegen die Art der Ausführung später nicht mehr gehört werden. Gleichzeitig werden die Grundeigentümer und Wassernutz unos° berechtigten, welche an dem Unternehmen nicht unmittelbar beteiligt erscheinen, aufgefordert, etwaige Einwendungen gegen das Unternehmen in der vorerwähnten Tagfahrt geltend zu machen widrigenfalls die Einwendungen nach Aolauf dec Frist nicht mehr berücksichtigt werden und nur noch privatrechtliche Entschädigungsansprüche gegenüber dem älnternehmen geltend gemacht werden können. Gießen, Len 29. März 1923. Kreisamt Gießen. I. D.: Dr. Braun. Ticnstnachrichten des AUeien nitro. Förster Hrch. Fr. M e l ch i o r zu Arnsburg wurde durch Entschließung des M. d. I. mit Ausübung der Funktionen eines Polizeikommissars für die Geinarkung Arnsburg vom 1. April d Js ab beauftragt. Wilhelm Rudel zu Steinheim wurde zum Feldschühen für die Gemeinde Steinheim bestellt und verpflichtet. Bekanntmachung. Detr.: Das Aufstellen der Kehrichtgefäße. Die mangelhafte Ausstellung der Kehrichtgefätze, besonders aber die Verwendung ungeeigneter Kehrichtbehältkr (wie Hnlz- kisten, Eimer und dergl.) führt häufig zur Verunreinigung der Straßen. Ferner muß es als ein Mißstand bezeichnet werden wenn lange vor und nach stattgehabter Leerung die Gefäße auf den Bürger st eigen stehen und den Verkehr hemmen. Die Polizeibeamten sind angewiesen, diesem Aebelsland ihre verschärfte Aufmerksamkeit zuzuwenden und Verstöße gegen die Bestimmungen der Artikel 111, 112 des Polizeistrafgesetzes und § 366 Ziffer 9, 10 Reichsflrafgesetzbuchs, die das Herausstellen der Gefäße auf die Straße usw. und die Verunreinigung von Straßen und öffentlichen Plätzen unter Strafe stellen zur Anzeige zu bringen. Wir machen darauf aufmerksam, daß eine ordnungsgemäße und reinliche Art der Aufbewahrung des Hauskehrichts durch die Verwendung der mit Deckel versehenen Kehrichtgefätze wie sie von hiesigen Firmen in den Handel gebracht werden, sehr gefördert wird. Diese runden Kehrichteimer mit Tragbügel und daran befestigtem Deckel verhindern das Herausscharren und Verschleppen des Kehrichts durch Hunde, erleichtern die Entleerung der Behälter bei der Abfuhr und sind, wenn sie wie vorgeschrieben, innerhalb der Hofreiten an den Eingängen aufge st ellt und nach Entleerung alsbald entfernt werden, für das Strahenbild nicht mißstänöig. Da die Kehrichtabsuhr morgens 8 ülhr beginnt, empsiehlt es sich, die Kehrichtgefähe erst in den Früh stunden des betreffenden Absuhrtages herauszustellen und nach der Entleerung alsbald wieder zu entfernen. Gießen, den 27; März 1923. _______Polizeiamt Gießen. Frhr. v. Gemmingen. Nachstehende Polizeiverordnung bringen wir erneut zur öffentlichen Kenntnis. । Gießen, den 28. März 1923. Polizeiamt Gießen. Frhr. v. Gemmingen. Polizeiverordnung betreffend den Verkehr mit Kraftfahrzeugen in der Stadt Gießen. Auf Grund des § 23 der Verordnung vom 3. Februar 1910 über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen und des Artikels 129 b II. ^1 der Städteordnung in Fassung der Bekanntmachung vom 8. 3uti 1911 wird nach Anhörung der Stadtverordnetenversammlung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 8. Mai 1919 zu Rr. M. ö. 3. 9328 für die Stadt Gießen folgendes verordnet: § 1. Die Mäusburg und Marktstraße dürfen mit Kraftfahrzeugen nicht befahren werden. § 2. Der Durchgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen ist verboten in den innerhalb der Anlagen gelegenen Stadtteilen. § 3. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Polizeiverordnung werden auf Grund des § 21 des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909 mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft. § 4. Diese Polizeiverordnung tritt am 1. Juni 1919 in Kraft. Gießen, den 20. Mai 1919. Hessisches Polizeiamt Gießen. Druck der Brühl'schen Unwersitätr-Buch. und Steindruckerei. R. Lange, Lietzen.