AmtZoerkiindWuiMblatt Sy für die Proomjiaidirektion Gberhejfen und für das Ureisamt Eietzen. Erscheint Dienstag und Freitag. Dur durch die Post zu beziehen. '^r. 92 30. November 1923 Jnhalts-Aeberstcht: Erhöhung des Urkundenstempels. — Schlachtscheingebühren. — Fleischbcschaugebühren. — Schafräude. — Gebühren für Hebammen. — Erhöhung des Einzugs-, Einkaufs- und Feuereimergeldes, sowie der- Allmendauflagen. — Produktive Erwerbslosen- für,orge. — Pflegegeldfähe in den Landes-Heil- und Pflegeanstalten. — Reichsmietengeseh. — Dienstnachrichten. — Verloren, gefunden usw. , Verordnung über die weitere Erhöhung des ülrkundenstenlpels. Dom 16. November 1923. Auf Grund des Artikels 9 des Gesetzes über die Erhöhung des plrkundenstempels vom 3. Januar 1923 (Reg.-Bl. Seite 2) und der Verordnung über wertbeständige Abgaben, Gebühren und Steuern vom 25. Oktober 1923 wird hiermit verordnet: Die in § 1 der Verordnung über die weitere Erhöhung des Lirkundenstempels vom 27. v. Mts. verzeichneten Matzstäbe werden .mit Ausnahme desjenigen für die Tarifstelle 43a: Jagd- und Fischereipacht, mit sofortiger Wirkung auf das Fünfzigfachs erhöht. < Darmstadt, den 16. November 1923. Hessisches Ministerium der Finanzen. 2. V.: Balser. Vekttuntruachttttg. D e t r.: Die Schlachtscheingebühren. Die Schlachtscheingebühren werden für, die Zeit vom 26. No vember bis 2. Dezember 1923 für ein Stück Grotzvieh auf 1 1 300 000 000 000 für ein Schwein auf 850 000 000 000 für ein S.ück Kleinvieh auf 4:0 000 ODO 000 für ein Sauglamm usw. auf 250 000 C00 000 erhöht. Gietz ens den 26. November 1923. Kreisamt Giessen. I.D.: Welcker. Mk. Mk. Mk. Mk. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir empfehlen Ihnen, die Gemeinderechner alsbald hiervon in Kenntnis zu sehen. G i e tz e n, den 26. November 1923. Kreisamt Gietzen. I. D.: Welcker. Bekanntmachung. Detr.: Die Fleischbeschaugebühren. Das Ministerium des Innern hat die im Amtsverkündigungsblatt Nr. 61 vom 14. August 1923 abgedruckten Gebühren für die Zeit vom 2 6. Novemberbis 2. Dezember 1923 auf den 10 000 000fachen Betrag erhöht (also 50000 mal 10000000 — 500 Milliarden usw.). Gietzen, den 26. November 1923. Kreisamt Gietzen. I.D.: Welcker. Bekanntmachung, B e t r.: Schafräude. Die Räude unter den Schafherden zu Göbelnrod und Winnerod ist erloschen. Die Sperrmatznahmen sind aufgehoben. Gietzen, den 27. November 1923. Kreisamt Gietzen. 2.D.: Welcker. Bckatttttmachnttg. B e t r.: Gebührenordnung für Hebammen. Teuerungsindex am 19. November 1923 831 000 000 000. Gietzen, den 27. November 1923. Kreisamt Gietzen. 3.03.: Welcker. Betr.: 'Erhöhung des Einzugs-, Einkaufs- und Feuereimergeldes, sowie der Allmendauflagen. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Das Ministerium des Innern hat uns ermächtigt, eine Erhöhung des Einzugs-, Einkaufs- und Feuereimergeldes sowie der Allmendauflagen unter der Voraussetzung zu genehmigen, dah die Festsetzung den Betrag der am 1. August 1914 gültigen Sähe, umgerechnet in Goldmark nach dem amtlichen Berliner Dollarbriefkurs am Tage der Zahlung, und die Festsetzung des autzer- ordentlichen Einzugsgelds (Einkaufsgelds) autzerdein die fünffachen Werte der einem Ortsbürger durchschnittlich jährlich zu- kommenden Nutzung nicht übersteigt (vgl. Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1852). Innerhalb dieser Grenzen kann eine wertbeständige Festsetzung auch nach anderem Matzstab (etwa dem Vielfachen des Briefportos, dem Getreidepreis usw.) genehmigt werden. Bei Vorlage von Anträgen auf Erhöhung des Einzugs-, . Einkaufs» oder Feuereimergeldes, sowie der Allmendauflagen, ist: > von Ihnen zu berichten, ob bei Offenlegung des Gemeinderatsbeschlusses Widerspruch erhoben worden ist, da in diesem Falle Vorlage an das Ministerium des Innern erforderlich ist. Ferner ist bei Vorlage von Anträgen auf Erhöhung des Einkaufs - gelbes anzugeben: 1. der Wert, sowie die Menge und Art des Ortsbürgernutzens, der jedem Ortsbürger in den letzten fünf Jahren, getrennt für jedes Jahr, zustand; 2. wie lange es dauert, bis neu eintretende Ortsbürger in den Genuh des Nutzens kommen, wieviel Ortsbürger zur Zeit vorhanden sind und wieviel hiervon Teil am Nutzen haben. ilnsere Ausschreibrn vom 15. Juni d. Js. — Amtsverkündigungsblatt Nr. 47 —, vom 15. August d. Js. — Amtsverkün- ,digungsblatt Nr. 63 und vom 28. August d. Js. — Amtsverkündigungsblatt Nr. 67 — werden hierdurch aufgehoben. Gietzen, den 24. November 1923. Kreisamt Gietzen. I. V.: Hemm erde. Bekanntmachung. Betr.: Produktive Erwerbslosensürsorge: hier: Durchschnittssätze der ersparten Erwerbslosenunterstühung. Die Durchschnittssätze, die bei Berechnung von Förderungen aus Mitteln der produktiven Erwerbslosensürsorge in Betracht kommen, betragen in den Ortsklassen A B CD und E vom 19.November 1923 ab 1080 1010 940 870 MilliardenM. . - Gietzen, den 28. November 1923. Kreisamt Gietzen. 3. V.: Schmidt. Bekanntmachung, die Pflegegeldsähe in den Landes-Heil- und Pflegeanstalten betr. Die in den hessischen Landes-Heil- und Pslegeanstalten zu erhebenden Pflegegelder sind vom 1. Oktober 1923 an wie folgt festgesetzt worden: I. 3n der 1. Klasse: 1. für Hessen . . 2. für Nichthesfen Grundzahlen für den täglichen Verpflegungssatz 5-11 Mk. 7-15 „ II. In der 2. Klasse: 1. für Hessen ....... 3—4 „ 2. für Dichthessen....... 4,5—6 „ III. In der 3. Klasse: 1. für selbstzahlende Hessen ......... 2 „ 2. für selbstzahlende Nichthessen ....... 3. „ 3. für hesst.che Fürsorgeverbände, Krankenkassen und die Landesversicherungsanstalt Hessen ... 2 „ 4. für nichthessische Fürsorgeverbände, Krankenkassen und sonstige Landesversicherungsanstalten . 3 „ In besonderen Füllen kann in allen Klassen ein höheres Pflegegeld in Ansatz kommen., IV. Für Lntraöenpfleglinge wird die Pflegegeldgrundzahl auf 0,75 Mk. täglich! festgesetzt. V. Für Kranke, die auf Kosten hessischer Armen- und sonstiger Fürsorgeverbände verpflegt und denen Kleidung und Leib- Wäsche von der Anstalt geliefert werden, sind die Selbstkosten von den zahlungspflichtigen Kassen der Anstaltskasse mit 0,10 Mk. als Grundzahl täglich zu ersehen. VI. Die unter Ziffer I—V festgelegten Grundzahlen werden mit der Reichsindexzahl für Lebenshaltung vervielfältigt, und zwar in der Weise, datz jeweils die in der „Darmstädter Zeitung" bekanntgegebene Zahl der dem Tag der Zahlung des Pflegegeldes vorausgehenden Woche der Berechnung zugrunde zu legen ist. Für Tarifstelle II Ziffer 1 und III Ziffer 1 und 3 gelten vom 1. bis 7. Oktober 1923 die Sätze der Bekanntmachung vom 9. Oktober l. I. Der § 43 des Regulativs für die Landes-Heil- und Pflegeanstalten usw. der betreffenden Bekanntmachung vom 9. Dezember 1911 (Aeg.-Bl. S. 569) gilt auch weiter als aufgehoben. Für diejenige Zeit, während der die Wegegeld erhoben. Kranken Beurlaubt rlei Kosten erwachsen, wird kein 2 Beim Entweichen eines Kranken ist das Pflegegeld vom Lag des Entweichens an 14 Tage weiter zu zahlen, wenn der ■ ; Kranke nicht vorher nach § 32 des Regulativs vom 9. Dezember 1911 (Reg.-Dl. S. 569) aus der Anstalt entlassen wird. In Z. Klasse können and; Richthessen Aufnahme finden, insoweit freie Betten vorhanden sind. Der Beitrag der Örtsarmenverbände beträgt Vs des Pflegegeldes nebst den ganzen Kleiderkosten. Die Bekanntmachung obigen Betreffs vom 9. Oktober 1923 wird ab 1. Oktober 1923 aufgehoben. ■i Dietzen, den 23. Rovember 1923. Kreisamt Dietzen. 3. B.: Dr. Krü gDr. Bekanntmachung. (Rach Anhörung von 3nteressentenvertretungen und Sachverständigen wird auf Grund des Aräcels 9 der hessischen Ausführungsverordnung zum Reichsmietengesetz in der Fassung der Ber- sordnung vom 20. August 1923 — Reg.-Bl. S. 276 — für die Berechnung der Dezembermiete folgendes bestimmt: . Die Dezembermiete beträgt in den Gemeinden mit Städteord- nnng 17 Prozent, in den übrigen Gemeinden 16 Prozent der Friedensmiete. Die Miete ist zahlbar in Gold- oder Papiermark. Bei Papiermarkzahlungen ist bei vorauszahlbarer Mime der Kurs vom Bortage des Fälligkeitstermins, bei Mietzahlungen am Ende des Mietabschnittes der Kurs vom 28. Dezember 1923 zugrunde z>u legen. Die Beträge sind auf volle Milliarden nach oben abzu- i i runden. In diesen Summen sind in den Gemeinden mit Städteordnung 2 Prozent, in den übrigen Gemeinden 1 Prozent Berwaltungs- kosten, ferner die Zuschläge für Steigerung der Zinsen und für x Instandsetzungskosten, sowie die Grundmiete einbegriffen. Die De- x . triebskosten werden nach wie vor auf die Bewohner des Hauses umgelegt. Wir weisen zur Dermeidung von Zweifeln darauf hin, bah gemäß Artikel 4 Abs. 3 der obengenannten hessischen Verordnung vom 20. August 1923 die Kosten für die Reinigung der Bürgersteige von Schnee usw. in dem Derwaltungskostensatz einbegriffen l • sind und nicht den Mietern besonders in Rechnung gestellt werden können. Darmstadt, den 27. Rovember 1923. Hess. Ministerium für Arbeit und Wirtschaft. Raab. Betr.: Reichsmietengesetz: hier: die Berechnung der Dezembermiete 1923. ■ An dis Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir empfehlen, vorstehende Bekanntmachung umgehend ortsüblich, insbesondere auch durch Aushang, zur allgemeinen Kenntnis zu bringen. Dietzen, den 29. Rovember 1923. Kreisamt Dietzen. 3. V.: Dr. Krüger. Ticnstttnchrichtr!'.! des Krcisamtcs. Die Maul- und Klauenseuche in Hörgenau (Kreis Lauterbach) ist erloschen._________________________________________________________ Bekanntmachung^ 3n der Zeit vom 1. bis 15. Rovember 1923 wurden auf dem hiesigen Fundbureau gemeldet: Als gefunden: 1 Man sch ettenkno p f, 1 Geldtäschchen mit 3nhalt, 1 Portemonnaie mit 3nhalt, 1 Damenmantelgürtel, 1 Kinderhandtäschchen, 1 Haarpfeil, 1 Rerzpelz, 2 Trauringe, 1 Bettvorlage, 1 Kinderhandschuh, 1 Stück Stoff, 1 Herrenhandschuh, einige Geldbeträge, eine Anzahl Schlüssel und zwei große Schlüsselbunde, die von der Wach- and Schlietzgesellschaft Herrühren. Als verloren: 1 Trauring gez. H. S. 22.12.10, 1 Stahluhr mit Bier- und Weinzipfel, 1 gold. Damenuhr, 1 silb. Radel mit der Aufschrift „Christlicher Jugendbund Hessen", 1 silberne Herrenuhr mit Äickelkette, 1 braunes Portemonnaie mit 3nhalt. Als zugelaufen: mehrere Hunde. Als entlaufen: 1 deutscher Schäferhund, braungelb mit schwarzem Rücken (Hündin). Die Empfangsberechtigten der gefundenen Gegenstände belieben ihre Ansprüche alsbald bei uns geltend zu machen. Die Abholung der gefundenen Gegenstände kann an jedem Wochentag von 11 bis 12 Ahr vormittags und 4 bis 5 Ahr nachmittags bei der unterzeichneten Behörde auf Zimmer Rr. 1 erfolgen. 1 Gietzen, den 21. Rovember 1923. . Polizeiamt Dietzen. Frhr. v. Gemmingen. Druck der Brühl'jchen Unwersitäts-Vuch» und Stemüruckerei. R. Laugt, (Biegen. ■ t