Amtsoertündigungsdlatt für die Provinzialdireltion Oberhessen und für das Ureiraint Eietzen. Erscheint Dienstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen. Nr. 83 _________30. Oktober 1923 Jnhalts-Aebersicht: Verordnung über Betriebsstillegungen und Arbeitsstreckung. — Gebühren der Schornsteinfeger. — Hessische Staatsanleihe. — Brvtversorgung. — Schlachtscheingebühren. — Fleischbeschaugebühren. — Festsetzung des Wertes der Sachbezüge. — Fürsorge für Ausgewiesene. Höchstsätze der Erwerbslosenfürsorge. — Aufbringung der Mittel für die Ecwerbslosenfürsorge. — Aeisekostenverordnung. Reichsarbeitsministerium. Berlin, den 13. Okt. 1923. Zu X 9480/23. Verordnung über Betriebsstillegungen und Arbeitsstreckung. Auf Grund des § 1 Abs. 1 des Ermächtigungsgesetzes vom 13. Oktober 1923 (Reichsgesetzblatt I Ar. 98 S. 943) wird hiermit verordnet: Artikel I. Zu § 2 der Verordnung betr. Maßnahmen gegenüber Be- triebsabbrüchen und -stillegungen vorn 8. Aoveinber 1920 (Reichsgesetzblatt S. 1901) treten die folgenden Absätze 2 bis 5: Absatz 2: Entlassungen, die über die Grenzen des § 1 Abs. 1 Ziffer 2 hinausgehen, sind innerhalb der Fristen des § 1 Abs. 2 nur mit Genehmigung der Demobilmachungs- behörde wirksam. Ist der Arbeitgeber nicht in der Lage, die Arbeitnehmer während der bezeichneten Fristen voll zu beschäftigen, so kann die Demobilmachungsbehörde für die Dauer der Fristen eine Verkürzung der Arbeitszeit (Streckung der Arbeit) anordnen. Hierbei darf jedoch die Wochenarbeitszeit eines Arbeitnehmers nicht unter 24 Stunden herabgesetzt werden. Absatz 3: Der Arbeitgeber ist im Falle der Arbeitsstreckung berechtigt, Lohn oder Gehalt der mit verkürzter Arbeitszeit beschäftigten Arbeitnehmer entsprechend zu kürzen, jedoch erst von dem Zeitpunkt an, in dem ihr Arbeitsverhält- nis nach den allgemeinen gesetzlichen oder den vertraglichen Bestimmungen enden würde. Absatz 4: Das Recht zur fristlosen Kündigung aus einem Grunde, der nach dem Gesetze zur Kündigung des Arbeitsver- hültnisses ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt, bleibt unberührt. Absatz 5: Entlassungen, die bei Einhaltung der Anzeigepflicht unwirksam wären, sind auch dann unwirksam, wenn der Anzeigepflicht nicht genügt ist. - -t------— —1— 1 Artikeln. Die §§ 12 bis 15 der Verordnung über die Einstellung und? Entlassung von Arbeitern und Angestellten während der Zeit öeiii wirtschaftlichen Demobilmachung vom 12. Februar 1920 (Reichs-) gesetzbl. S. 218) werden aufgehoben. Artikeln!. 3 Mit den Aenderungen, die sich aus Artikel I und II ergeben- gelten die Verordnungen vom 12. Februar und vom 8. Aoveinber 1920 über den 31. Oktober 1923 hinaus. i Artikel IV. [ Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung iril Kraft. Gleichzeitig treten landesrechtliche Vorschriften über Be^ triebsstillegung, Arbeitsstreckung sowie über Erhaltung der Arbeitnehmer in den Betrieben außer Kraft. ■ \ Artikel V. i Streitigkeiten wegen Einlassung von Arbeitnehmern, die beint Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß §§ 12 bis 15, 22, 25 der 'Verordnung vom 12; Februar 1920' be ikü"SMlchtMgsMs schüß ode» Demobilmachungskommissar bereits anhängig sind, werden nach den bisherigen Bestimminigen entschieden. Artikel VI. 1 Der Reichswirtschafts- und der Reichsarbeitsminister sind ermächtigt, die Verordnung vom 8. November 1920 in ihrer neuen Fassung zu veröffentlichen. Berlin, den 13. Oktober 1923. Der Reichs Wirtschaftsminister. Der Reichsarbeitsminister. gez. Koeth. gez. Dr. Brauns. Bekanntmachung, die Gebühren der Schornsteinfeger betreffend. Vom 19. Oktober 1923. An die Stelle der Sätze der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1923 treten mit Wirkung vom 22. Oktober 1923: 1. für die Kehrbezirke der Städte Darmstadt, Mainz, Offenbach und Gießen das 400 000 000fache, . 2. für die übrigen Kehrbezirke des Landes das 450 000 OOOfache der Grundgebührensätze der Bekanntmachung vom 8. Mai 1922 (Reg.-Bl. S. 111). Die von den Zahlungspflichtigen jeweils zu erhebenden Gesamt gebührenbeträge können auf volle Millionen Mark nach oben aufgerundet werden. Wird die Zahlung der Gebühren nicht. innerhalb 5 Tagen nach erfolgter Anforderung geleistet, so ist der Schornsteinfegermeister berechtigt, Zahlung der Gebühren unter Zugrundelegung der am Zahlungstage geltenden Schlüsselzahl zu verlangen. D a r m st a d t, den 19. Oktober 1923. Hessisches Ministerium des Innern. ij^/sprozciltige Hessische Stnatsanlcihe vom 24. Siiui 1893, Serie 1. Die neuen Zinsbogen werden gegen Rückgabe der Erneuerungsscheine bei dem Hessischen Staatsschuldbuchamt in Darmstadt, der Hessischen Landeshypothekenbank in Darmstadt, den Achchs- bankanstalten und den Finanzkassen kostenfrei ausgegeben. Mit den Erneuerungsscheinen ist ein nach Aummern geordnetes Verzeichnis zu liefern. Vordrucke hierzu bei den Ausgabestellen unentgeltlich. Die Stücke zu 500 Mark und 200 Mark der Anleihe I sind zur Rückzahlung gekündigt. ^Darmstadt, den 18. Oktober 1923. Hessisches Staatsschuldbuchamt. Steffan. Verordnung Brotversorgung betreffend. Vom 24. Oktober 1923. Zur Ermöglichung einer zureichenden Versorgung der hessischen Bevölkerung mit Brot wird auf Grund des Artikels 48 Abs. 4 der deutschen Reichsverfassung vom 11. August 1919 (R.G.Bl. S. 1383) folgendes angeordnet: _ §L Für die Gemeinden im unbesetzten Teile unseres Landes ist die Markenbrotversorgung nach den Bestimmungen des Reichs- gesetzes über die Regelung des Verkehrs mit Getreide aus der Ernte 1922 vom 4. Juli 1922 (R.G.Bl. 0. 53? und 549) und den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen mit der Maßgabe bis auf weiteres fortzuführen, daß das zur Herstellung zu verwendende Mehl zu den Tagespreisen bzw. den' Erwerbspreisen zu liefern ist. §2. Mit der Ausführung wird das Ministerium für Arbeit und Wirtschaft beauftragt. Darmstadt, den 24. Oktober 1923. Hessisches Gesamtministerium Ulrich, v. Brentano. Henrich. Raab. Verordnung über die Anmeldung von Brotgetreide- und Mehlbeständen. Vom 23. Oktober 1923. Auf Grund der Aeichsverordniing über Auskunstspflicht vom 13. Juli 1923 (R.G.Bl. 1 S. 723) wird angeordnet: I. Die Getreide- und Mehlhändler, Mühlenbesitzer, Bäcker, Lagerhalter und die landwirtschaftlichen Genossenschaften, sowie die sonstigen Personen und Gesellschaften, die Getreide und Mehl für sich oder andere lagern — mit Ausnahme der Erzeuger —, sind verpflichtet, bis auf weiteres jeweils zum 5. jeden Monats, erstmals am 5. Aoveinber 1923, der Landesversorgungsstelle in Darmstadt nach dem unten abgedruckten Formular ihre am letzten Tage des Vormonats auf eigenen oder fremden Lagern gehaltenen Vorräte an Brotgetreide und Mehl anzuzeigen. Jnsolange die Kommunalverbände noch Brotgetreide und Mehl besitzen, bezieht sich diese Auskunftspflicht auch auf diese. Soweit das Eigentum an den in ihrem Besitz befindlichen Drotgetreidebeständen und Mehl anderen zusteht, haben die Anzeigepflichtigen die Eigentümer dieser Vorräte unter Angabe der ihnen gehörenden Getreidemengen anzugeben. II. Mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe dber mit einer dieser ©trafen wird bestraft, wer vorsätzlich die nach Ziffer I ungeordnete Auskunft ganz oder teilweise verweigert oder nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht. Wer eine dieser Handlungen fahrlässig begeht, wird mit Geldstrafe bestraft. I 2 192. 192 den (Unterschrift.) D u. E in Milliarden Mark 2. 3. 3,9 3,6 3,3 3,0 3,1 2,9 2,7 2,5 : Welcker. 5 Druck der Brühl'jchen Universitäts-Buch, und Stemüruckerei. R. Lauge, «Biegen. der Stufe II der Stufe III 875 Millionen Mark, 1050 Millio en Mark. 1079 000 000 Mk. 706 000 000 Mk. 374 030 000 Mk. 208 000 000 Mk. 8,4 4,9 7,8 4,6 7,2 4,3 9,8 5,9 9,1 5,5 6,6 4,0 8,4 5,1 den Orten der Ortsklaffen für männliche Personen: a) über 21 Jahre b) unter 21 Jahren für weibliche Personen: a) über 21 Jahre b) unter 21 Jahren als Familienzuschläge für: a) den Ehegatten b) die Kinder und fonstige unter» stützungsberechtigteAngehörige in 1. Die Wegvergütung wird von dem gleichen Zeitpunkt an auf Millionen Mark für das Kilometer festgesetzt. Gießen, den 20. Oktober 1923. Kreisschulamt Gießen. I. D.: Hemmerde. 10,5 6,3 Betr.: Reifekostenverordnung. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Dom 15. Oktober 1923 ab beträgt das volle Tagegeld für die Beamten 3m Besitz der anzeigepflichtigen Firma waren an eigenen und fremden Beständen auf eigenen u. fremden Lagern vorhanden: Die. Richtigkeit und Vollständigkeit der vorstehenden Angaben wird versichert. Bekanntmachung. Betr.: Die Höchstsätze der Erwerbslosenfürsorge; hier: im unbesetzten Gebiet. Die Höchstsätze der Erwerbslosenunterstützung betragen in der Woche vom 22. bis zum 27. Oktober 1923 wochenrägkich Destandsanzeige über Brotgetreide- und Mehlbestände nach Maßgabe der Verordnung vom 23. Oktober 1923 Betr: Die Verordnung über die Aufbringung der Mittel für die Erwerbslosenfürsorge, vom 13. Oktober 1923. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir lenken Ihre Aufmerksamkeit auf oben bezeichnete, in Ar.98, Teil I, des Deichsgesehblatts veröffentlichte Derordnung des Deichsarbeitsministers und empfehlen Ihnen, sich mit den neuen Borschriften vertraut zu machen. Die Inkraftsetzung der Verordnung wird nach Erklärung der Deichsregierung unter allen Umständen zu dem vorgesehenen Termin — 1. Aovember lfd. Is. — erfolgen. Die Ausführungsbestimmungen des Deichsarbeitsministers werden Ihnen im Laufe dieser Woche zugehen. Die Verordnung ist in Ar. 248 der Darmstädter Zeitung vom 23. Oktober 1923 erschienen. Gießen, den 25. Oktober 1923. '___________Kreisamt Gießen. I. V.: S chmid t.________ Bekanntmachung. Betr.: Schlachtscheingebühren. Die Schlachtscheingebühren tverden für die Zeit vom 22. bis für den Monat (Name des Anzeigepflichtigen) A B Betr.: Fürsorge für Ausgewiesene; hier: Beschaffung von Klei- dungs- und Wäschestücken. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Aach einem Dundschreiben der Hessischen Landessürforgestelle für Flüchtlinge in Darmstadt ist bei Anträgen auf Bewikkigung von Geldmitteln zur Beschaffung von Kleidungs- und Wäschestücken folgendermaßen zu verfahren: 1. Es muß der Aachweis erbracht werden, a) daß der Antragsteller sämtliche Kleidungs- und Wäschestücke in dem besetzten Gebiet zurücklassen mußte, b) welche Kleidungs- und Wäschestücke der Antragsteller zur Zeit im Besitz hat, c) ob der Antragsteller als Unterstützung seinen derzeitigen Tariflohn oder Ersatz der Unkosten für -Unterbringung im Gasthaus und ein Taschengeld oder Erwerbslosenunterstützung erhält, d) welche Unterstützungssätze der Antragsteller bisher bezogen hat. 2. Abschrift eines Fragebogens ist, soweit nicht bereits früher geschehen, mit dem Anträge einzureichen. 3. Die Anträge sind bei dem Fürsorgeausschuß für Ausgewie- fene, Landesfürsorgestelle für Flüchtlinge, Darmstadt, Alexanderstraße 22, einzureichen; die Sitzungen des Fürsorgeausschusses finden jeden Freitag nachmittag um 3 Uhr statt. Wir empfehlen Ihnen, hiernach- zu verfahren und etwaige Interessenten entsprechend zu bedeuten. Gießen, den 23. Oktober 1923. Kreisamt Gießen. I. V.: Or. H e ß. Gießen, den 29. Oktober 1923. Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt. Aeben der Strafe kann auf Einziehung der Waren, die der- schwiegen worden sind, erkannt werden, auch wenn sie dem Auskunftspflichtigen nicht gehören. D a r m st a d t, den 23. Oktober 1923. Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft: Daab. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir empfehlen Ihnen, die Gemeinderechner alsbald hiervon in Kenntnis zu setzen. Gießen, den 25. Oktober 1923. Kreisamt Gießen. 3. D.: Welcker. Unter Zugrundelegung der am 25. d. Mts. veröffentlichten Indexzahl 3045 Millionen berechnet sich für den Monat Oktober 1923 der Wert der Sachbezüge (Verpflegung, Wohnung, Heizung und Beleuchtung) aus 3 349 500 030 Mk. täglich. Dom Gesamtwert der Sachbezüge entfallen: auf volle Verpflegung 90 Proz., auf Wohnung, Heizung und Beleuchtung 10 Prvz. Dom Gesamtwert der Verpflegung entfallen auf das erste Frühstück 10 Proz., zweite Frühstück 10 Proz., Mittagessen 40 Proz., Vesperbrot 10 Proz., . Abendessen 30 Proz. Der Wert anderer Sachbezüge wird von Fall zu Fall festgesetzt. Abweichungen von obigen Festsetzungen in besonderen Fällen bleiben Vorbehalten. Gießen, den 25. Oktober 1923. Kreisamt Gießen (Dersicherungsamt). I. V.: Dr, H e ß. • Bekanntmachung. Betr.: Festsetzung des Wertes der Sachbezüge aus Grund der Deichsversicherungsorünung und des Angestelltenversiche- rungsgefetzes. ___________________________ Betr.: Wie oben. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehende Verordnungen sind alsbald zur allgemeinen Kenntnis zu bringen. . , r ... ., Die in Betracht kommenden Personen haben dre ihnen obliegenden Destandsanzeigen rechtzeitig der Landesversorgungsstelle einzureichen. Die nötigen Formulare gehen Ihnen zur Weiterleitung art die Anzeigepflichtigen von hier aus zu. Gießen, den 26. Oktober 1923. Kreisamt Gießen. I.D.: vr. Braun. _____ Bekanntmachnug. Betr.: Die Fleischbeschaugebühren. Das Ministerium des Innern hat die im Amtsverkundigungs- blatt Ar 61 vom 14. August 1923 abgedruckten Gebühren für die Zeit vom 2 2. bis 2 8. Oktober d. Is., auf den dreiundachtzighundertfachen Betrag erhöht (also 50 000 mal 8300 -- 415 000 000 Mk. ufto.). Gießen, den 25. Oktober 1923. Kreisamt Gießen. I. D.: W elcker. 28. Oktober 1923 für ein Stück Großvieh auf für ein Schwein auf für ein Stück Kleinvieh auf für ein Sauglamm auf erhöht. ■ Gießen, den 25. Oktober 1923. Kreisamt Gießen. 3. V. Getreide: Mehl: Weizen dz Roggen dz Gerste dz Weizenmehl dz Roggen- meljl dz Misch- mehl dz Bestände nach der letzten Meldung........ 1 Zugänge im Laufe des Monats........ Zusammen........ Abgänge im Laufe des Monats........ Somit Bestände am Monatsletzten ..................................192 Hiervon waren: a) Eigentum der anzeigepflichtigen Firma........................ b) fremdes Eigentum, und zwar.....