AmtroerlüMgungMaLt für die provinzialdirektion Gberhessen und für da; Kreisamt Gießen. Dienstag und Freitag. Dur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 75.— vierteljährlich. Nr. 9 30. Januar 1923 &(Cä Provinzialtags — Gemeindeumlagengesetz. — Einkommensteuergesetz: f)ier: die vereinfachte Besteuerung des Arbeitslohnes. - Dertellung der Tierschuhkalender. - Reisekostenverordnung. - Gebühren der Aushauer. - Fleischbe chau - der Bauschäher in Brandversicherungsangelegenheiten. — Höchstdauer der Erwerbslosenstnterstuhung. Erwerbslvsenfursorge. — Dienstnachrichten. — Benutzung der Gemeindeviehwage der Gemeinde Odenhausen. — Gebührenordnung für die Dienstmänner. — Hausiererlaubnisscheinpflicht für Gießen. Bekanntmachung. Samstag, den 10. Februar 1923 vormittags 10 ülh r findet im Sitzungssaal des Negierungsgebäudes zu Gießen, Land- graf-PhiliPP-PIatz Rr. 3, eine Sitzung des Provinzialtags der Provinz Oberhessen mit folgender Tagesordnung statt. Gießen, den 26. Januar 1923. Der Vorsitzende des Provinzialtags. Matthias. Tagesordnung: 1. Konstituierung Les Provinzialtags. 2. Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl der Mitglieder des Provinzialtags. 3. Festsetzung der Tagegelder und Reisekosten der Mitglieder des Provinzialtags und des Provinzialausschusses, sowie der Ersatzmänner. Hiernach findet die Wahl Les Provinzialausschusses statt. Aach stattgehabter Wahl 4. Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl der Mitglieder und Ersatzmänner des Provinzialausschusses. Gesetz zur Abänderung des Gemeindeumlagengesetzes vom 8. Juli 1911 in der Fassung des Gesetzes vom 22. August 1922. Das hessische Volk hat durch den Landtag das nachfolgende Gesetz beschlossen: Artikel 1. Sn Artikel 39 Les Gemeindeumlagengesetzes vom 8. Juli 1911 in der Fassung Les Gesetzes vom 22. August 1922 sind die Worte zu streichen: „Artikel 31—37 (Veranlagungsversahren)", „Artikel 40—47 (Rechtsmittel gegen die Veranlagung", „Artikel 53 (Anwendbarkeit von Vorschriften des Einkommensteuergesetzes)". . Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Für Las Veranlagungs-Rechtsmittel- und Strafverfahren, sowie für Las Strafrecht gelten sinngemäß die Vorschriften der Reichsabgabenordnung, insoweit nicht durch dieses Gesetz etwas anderes bestimmt ist, mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Reichsfinanzhofs Lier Verwaltungsgerichtshof und an die Stelle des Reichsministers der Finanzen des Ministerium der Finanzen tritt. Soweit nach den gesetzlichen Vorschriften Steuererklärungen abzugeben sind, erfolgt die Festsetzung der Fristen durch das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium Les Innern." Artikel 2. Für alle bis jetzt noch nicht erledigten Rechtsmittel gegen die Veranlagung zur Grund- und Gewerbesteuer gelten sinngemäß die vorstehenden Bestimmungen. Die Vorschriften über das Veranlagungsverfahren finden erstmals Anwendung für das Steuerjahr 1923. Darmstadt, den 15. Dezember 1922. Hessisches Gesamtminifleriam. AlriH v. Brentano. S.D.: Schäfer. Raab. Betr.: Aenderung des Einkommensteuergesetzes: hier: die vereinfachte Besteuerung Les Arbeitslohnes. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Der Reichstag hat mit Wirkung vom 1. d. Mts. die Aenderung der auf die vereinfachte Besteuerung des Arbeitslohns bezüglichen Vorschriften des Reichseinkommensteuergesetzes beschlossen. Deren wesentliche Bestimmungen teilen wir Ihnen zur Rach- achtung und Bekanntgabe an die Rechner nachstehend mit. Gießen, den 17. Januar 1923. Kreisamt Gießen. S. V.: Hemmerde. Für die Erinäßigung des zehnprozentigen Steuerabzugs auf Grund Les Gesetzes über die Einkommensteuer vom Arbeitslöhne sind bei der Zahlung der nach dem 31. Dezember v. Js. fällig gewordenen Arbeitslöhne bis auf weiteres die folgenden Sätze maßgebend: 1. für den Arbeitnehmer selbst für volle Monate 200 Mk., für volle Wochen 48 Mk., für volle Arbeitstage 8 Mk., für je zwei angefangene oder volle Arbeitsstunden 2 Mk.: 2. für die zur Haushaltung des Arbeitnehmers zählende Ehefrau desgleichen: 3. für jedes zur Haushaltung des Arbeitnehmers zählende minderjährige Kind für volle Monate 1000 Mk., für volle Wochen 240 Mk., für volle Arbeitstage 40 Mk., für je zwei angefangene oder volle Arbeitsstunden 10 Mk. (Kinder im Alter von mehr als 17 Jahren, die eigenes Arbeitseinkommen beziehen, werden nicht beräcksichtigt): . 4. für Abgeltung der nach § 13 Abs. 1 Rr. 1—7 des Einkommens! euergesetzes zulässigen Abzüge (Werbungskosten- pauschsatz) für volle Monate 1000 Mk., für volle Wochen 240 Mk., für volle Arbeitstage 40 Mk., für je zwei angefangene oder volle Arbeitsstunden 10 Mk. Die bei monatlicher, wöchentlicher, täglicher oder zweistündlicher Lohn- oder Gehaltszahlung zu berücksichtigende Erinäßigung des von dem Arbeitslohn (Geld- und Ratural- oder Sachbezüge) einzubehaltenden Betrages von 10 v. H. beträgt also: Familienstand Unverheirateter oder verwitweter Arbeit, nehmer ohne Kinder...... Verheirateter Arbeitnehmer ohne Kinder Unverheirateter oder verwitweter Arbeit- nehmer mit 1 mittellosen Angehörigen oder 1 minderjährigen Kind.... Verheirateter Arbeitnehmer mit 1 minderjährigen Kind -ober mittellosen Angehörigen .......... Ledig oder verwitwet mit2 minderjährigen Kindern oder mittelosen Angehörigen Verheiratet mit2 minderjährigen Kindern oder mittellosen Angehörigen . . . Ledig oder verwitwet mit3 minderjährigen Kindern oder mittellosen Angehörigen Verheiratet mit 3 minderjährigen Kindern oder mittellosen Angehörigen . . . Ledig oder verwitwet mit4 minderjährigen Kindern oder mittellosen Angehörigen Verheiratet mit 4 minderjährigen Kindern oder mittellosen Angehörigen . . . Ledig oder verwitwet mit5 minderjährigen Kindern oder mittellosen Angehörigen Verheiratet mit 5 minderjährigen Kindern oder mittellosen Angehörigen ... Ledig ober verwitwet mit 6 minderjährigen Kindern ober mittellosen Angehörigen Verheiratet mit 6 minberjährigen Kindern ober mittellosen Angehörigen . . . Lebig ober verwitwet mit 7 minberjährigen Kinbern ober mittellosen Angehörigen Berheiratet mit 7 minberjährigen Kinbern ober mittellosen Angehörigen . . . Lebig ober verwitwetmit8 minderjährigen Kinbern ober mittellosen Angehörigen Verheiratet mit 8 minberjährigen Kinbern odek mittellosen Angehörigen . . . Lebig ober verwitwet mit 9 minberjährigen Kinbern ober mittellosen Angehörigen Verheiratet mit 9 minberjährigen Kinbern ober mittellosen Angehörigen . . . Lebig ober verwitwet mit 10 minberjährigen Kinbern vb.mittellosen Angehörigen VerheiratetmitlOminderjährigenKindern ober mittellosen Angehörigen . . . monatlich wöchentlich 1200 288 1400 336 2200 528 2400 576 3200 768 3400 816 4200 1008 4400 1056 5200 1248 5400 1296 6200 1488 6400 1536 7200 ' 1728 7400 1776 8200 1968 8400 2016 9200 2208 9400 2256 10200 2448 10400 2496 11200 2688 11400 2736 zweitäglich stünd- lich 48 12 56 14 . 88 22 96 24 128 32 136 34 168 42 176 44 208 52 216 ' 54 248 62 256 ' 64 288 72 296 74 328 82 336 84 368 92 376 94 408 102 416 104 . 448 112 456 114 Der nach Vornahme der Ermäßigung einzubehaltende Betrag ist in allen Fällen auf volle Mark nach unten abzurunden. Die für das Kalenderjahr 1923 bereits ausgestellten Steuerbücher werden nicht berichtigt. Die Arbeitgeber haben an Stelle der darin vermerkten Ermäßigungen die neuen Sähe anzuwenden. Dagegen bleibt die eingetragene Personenzahl für die Berechnung der Ermäßigungen maßgebend. Soweit Steuerbücher ausnahmsweise noch nicht ausgestellt sind, haben die Gemeindebehörden zur Dermeidung von Irrtümern den alten Jahresermäßigungssatz ein- zusetzen. 2 Soweit bei den für den Monat Januar im voraus gezahlten Bezügen die erhöhten Ermäßigungen nicht berücksichtigt werden konnten, ist dies bei der nächsten Zahlung durch Anrechnung des entsprechenden Unterschiedsbetrags nachzuholen,______ Detr.: Verteilung der Tierschutzkalender für 1923 an die Schuljugend, An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Die bestellten Kalender liegen zum Abholen im Zimmer 8 des Kreisamts bereit. Mit Rücksicht auf die hohen Versandkosten soll von einer Zusendung durch die Post soweit wie möglich abgesehen werden, Wir ersuchen deshalb, die bereitliegenden Stücke in den nächsten 10 Tagen durch gelegentliche Boten bei uns ab- hölen zu lassen. Sendungen, die innerhalb dieser Frist nicht abgeholt worden sind, werden wir Ihnen mit der Post zugehen lassen. Den Betrag für die gegen Bezahlung erhaltenen Stücke wollen Sie umgehend an die Kreiskasse abführen. (10 Mark für das Stück). Gießen, den 25. Januar 1923. _________Kreisamt Gießen. I, V,: Hemm er de,_________ Betr.: Reisekostenverordnung. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Die im Artikel I § 9 der Verordnung vom 24. Mai 1922 vorgesehene Vergütung für Weges!recken, die nicht auf der Eisenbahn usw. zurstckgelegt werden können, ist durch Verfügung des Ge- famtministeriums Ar. St. W. 722 vom 12. Januar 1923 mit Wirkung vom 1. Januar 1923 ab auf 15 Mk. für das Kilometer festgesetzt worden. Gießen, den 20. Januar 1923. ,_______Kreisamt Gießen. 3. D.: Hemmerde. _____ Bekatttttmachmlst. Detr.: Gebühren der Aushauer, hier in den Landgemeinden des Kreises Gießen. Der § 7 der Polizei-Verordnung vom 30. August 1911 betr. Regelung des Freibankfleischverkaufs für die Landgemeinden des Kreises Gießen hat mit Zustimmung des Kreisausschusses des Kreises Gießen und mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 7. Januar 1923 zu Ar. M. d. 3. I! 64 mit Wirkung vom 15. Januar 1923 ab nachstehenden Wortlaut erhalten: „Der Aushauer hat zu beanspruchen für Aushauen und Verknus: für ein Stück Großvieh 200 Mk. für ein Stück Kleinvieh 100 Mk. für einzelne Fleischs! ücke je Kilo 4 Mk. jedoch nicht mehr als die volle Gebühr für ein Stück Groß- bzw. Kleinvieh. Die Gebühren gelten für einen Verkaufstermin bis zur Dauer von 3 Stunden: für jede weitere Stunde wird eine Gebühr von 60 Mk. gewährt, für jeden weiteren Derkausstermin 120 Mk. für die erste Stunde, und 60 Mk. für jede weitere Stunde. Die Kosten für den Aushauer und die ortsübliche Bekanntgabe des Verkaufs fallen dem Besitzer zur Last." Gießen, den 15. Januar 1923. _____________Kreisamt Gießen. 3, D.: Welcker,____________ Detr.: Fleischbeschau. An die Bürgermeistereien und Gemeindeeinnehmer der Landgemeinden des Kreises. Durch Verfügung vom 22. Dezember 1922 zu Ar. M. d. 3. II 11072 hat das Hessische Ministerium des Innern die von uns Beantragte Erhöhung der Schlachtgebühren gemäß Art. 7—11 des Ausführungsgesetzes zum Reichsfleischbefchaugesetz vom 4. April 1903 für die Landgemeinden des Kreises mit Wirkung ab 1. Januar 1923 genehmigt. Danach betragen die Schlachtgebühren ab 1. Januar 1923: . 250 Mk. für 1 Stück Großvieh oder.Pferd 150 Mk. für 1 Schwein 100 Mk. für 1 Kalb, Schaf oder Ziege 50 Mk. für 1 Sauglamm. Gießen, den 4. Januar 1923. ___________Kreisamt Gießen. 3. D.: Welcker. _______ Detr.: Vertilgung der Raben und rabenartigen Vögel. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Unter Bezugnahme auf unsere Dekanntmachung vom 10. Oft Br. v. Js. — AmtSverkiirwigungsblatt Ar. 106 — fragen wir an, welche Maßnahmen für 3$ re Gemeinde getroffen wurden. 3hrem baldigen Bericht sehen wir entgegen. Gießen, den 8. Januar 1923. ___________Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Brau n,__________ Bekanntmachung. Detr.: Die Gebühren der Bauschätzer in Brandversicherungsangelegenheiten. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir verweisen auf die in Ar. 11 der Darmstädter Zeitung erschienene Bekanntmachung in obiger Sache und weisen Sie im Auftrage des M. d. 3. an, mit Wirkung vom 15. Dezember 1922 an bei der vorlagsweifen Anweisung der Gebühren gemäß den §§ 2 und 3 der Dienstanleitung für die Bauschützer der Brand- Versicherungsanstalt vom 20. März 1897 (Reg.-Bl. S. 43) die erhöhte Taggebühr von 2000 Mk. bei mindestens achtstündiger Arbeit und bei Arbeit von geringerer Dauer die Hälfte dieser Gebühr zugrunde zu legen. Gießen, den 22. Januar 1923. ____________Kreisamt Gießen. 3. D.: Dr, Heß.____________ Bckautttmachttttg. Detr.: Höchstdauer der Erwerbslosenunterstühung. Die Anordnung des Hessischen Ministeriums für Arbeit und Wirtschaft vom 15. Juni 1922, durch welche die Dauer der Erwerbslosenunterstühung entsprechend dem § 9 a, Abs. 3 der Verordnung über Erwerbslosenfürsorge auf 13 Wochen beschränkt worden ist, ist bis auf weiteres aufgehoben. Gießen, den 16. Januar 1923. __Kreisamt Gießen. 3. V.: Schmidt.____________ Detr.: ErMerbslosenfürsorge; hier: Aachweisung für den Monat Januar 1923. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Unter Bezugnahme auf unser Ausschreiben vom 25. Oktober 1920 — Amtsverkündigungsblatt Ar. 156 vom 28. Oktober 1920 — sehen wir der Einsendung der Aachweisung bis spätestens 3. Februar 1923 entgegen. Gleichzeitig wollen Sie mit dieser Aachweisung die Zahl der Erwerbslosen in Ihrer Gemeinde, un dz war nachfolgen demMu st erangeben. Gießen, den 22. Januar 1923. Vollerwerbslose Zufchlagsemp- fäng. (Familien» angehörige der in den Spalten 1 u. 2 aufgeführten Vollerwerbslos.) Teilweise Erwerbslose (Kurzarbeiter) Aotstands- arbeiter in an n* lidje weibliche männliche weibliche männliche weibliche ___________Kreisamt Gießen. 3. V.: Schmidt.___________ Dienstnachrichten des Kreisamtcs. 3n Schlitz ist in einem Händlerstall die Maul- und Klauenseuche feflgestellt worden. Gehöftsperre ist verhängt. Die Gemarkung Schlitz ist zum Sperrbezirk, die Gemeinden Huhdorf und Bernshausen sind zum Deobachtungsgebiet erklärt worden. Das gefährdete Gebiet umfaßt eine Zone von 10 Klm. um die Stadt. Bekanntmachung. Detr.: Aenderung der Ortssahung über die Benutzung der Ge- meindeviehwage der Gemeinde Odenhausen. Auf Grund Beschlusses der Gemeindevertretung der Gemeinde Odenhausen wird nach Anhörung des Bürgermeisters dortselbst und des Kreisausschusses des Kreises Gießen mit Genehmigung Hessischen Ministeriums des 3nnern verordnet, wie folgt: 1. § 5 des Statuts über die Benutzung der Gemeindeviehwage zu Odenhausen, genehmigt durch Verfügung zu Ar. M. d. 3. 5440 vom 11. März 1891, wird aufgehoben. An seine Stelle tritt folgende Bestimmung: Die Gebühren werden durch einen auf Grund des Artikels 187 der L. G. O. zu erlassenden Gebührentarif festgesetzt. 2. § 6 wird geändert wie folgt: Sogleich nach stattgefundener Wiegung find die Wiegegebühren an den Wiegemeister zu entrichten. 3. Vorstehende Aenderungen treten mit dem Tage der Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Odenhausen, den 13. Januar 1923. Bürgermeisterei Odenhausen. _____________________________AachtigaIl.______________________________ Bekanntmachung. Betr.: Zuschläge zur Gebührenordnung für die Dienstmänner in der Stadt Gießen. Durch Verfügung vom 22. 12. v. Js. ist gemäß § 76 der Gewerbeordnung den Dienstmännern der Stadt Gießen vorbehaltlich jederzeitigen Widerrufs die' Berechtigung verliehen worden, von den Gebühren, die sich aus der Gebührenordnung für Sie Dienst männer in der Stadt Gießen vom 24. 9. 1920 in der Neufestsetzung vom 26. 1. 1922 ergeben, den 20fachen Betrag zu erheben. Gießen, den 18. Januar 1923. _________Polizeiamt Gießen. Frhr. v. G e m m i n g e n,_________ Bekanntmachung. Betr.: Einführung der Hausiererlaubnisscheinpflicht für Gießen. Wir machen auf die Bekanntmachung des Kreisamts vom 27. Dezember 1922 in Ar. 3 des Amtsverkündigungsblattes vom 9. Januar aufmerksam. Etwaige Gesuche sind bei den zuständigen Polizeirevieren vorzubringen. Gießen, den 18. Januar 1923. Polizeiamt Gießen. Frhr. v. Gemmingen. Druck der Briihl'schen Universitäts-Buch, und Steindruckerei. R. Laug«, Bietzen.