Erscheint Dienstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen. Nr. 65 28. August 1923 '3*‘5aM£*^e&erft$9,®e&ü&renoii)nuug für Hebammen. — Festsetzung des Wertes der Sachbezüge. — Notgeld der Provinzialdirektion Oberhessen. —- Crri$tunfl einer Sattler- und Tapezierer-Zwangsinnung. — Erwerbslosenfürsorge. — Erhöhung der Crwerbslosenunler- stutzung. — Durchschnittssatze der produktiven Erwerbslosenfürsorge. — Feldbereinigungen Beltershain und Ullendorf, a. d. Lda.— Cin- teuung der Stadt Bietzen in 3 Pvlizei-Aeviere. — Notgeld der Stadt Wetzlar. BekattutiNttchurlg, die Gebührenordnung für Hebammen bet reffend. Boni 17. August 1923. Anstelle der Gebührenordnung für Hebammen vom 23. Juli 1923 (Negierungsblatt S. 223) tritt mit Wirkung vom 15. August 1923 die folgende Gebührenordnung in Kraft. Die Hebammen im Dollsstaat Hessen sind berechtigt, für ihre beruflichen Leistungen zu berechnen: 1. Für Untersuchung auf Schwangerschaft in der Wohnung der Hebamme einschl. , der' Natserteilung 30 000—100 000 Qlif. 2. Für die Änlersuchung einer Schwangeren auherhalb der Geburtszeit in deren Wohnung 50 000-150 000 Ml. 3. Für den Beistand bei einer Fehlgeburt bis zur Dauer von 6 Stunden (ausschließlich der späteren Besuche) . . . 150000—500000 Mk. 4. Für den Beistand bei einer regelmäßig verlaufenden Geburt oder Frühgeburt, die die Anwesenheit der Hebamme bis zu acht Stunden erfordert 250000—750000 Mk. Für jede weitere Stunde erforderlicher Anwesenheit der Hebamme 25 000—50 000 Mk. 5. Zuschlag für die Leitung einer Zwillingsgeburt oder für die Hilfeleistung bei geburtshilflichen Operationen oder bei ärztlichen Eingriffen bei Fehlgeburten 80 000-150 000 Mk. 6. Für eine im Notfall vorgenvmmene . Lösung der Arme und des Kopfes bei Steiß- oder Fuß läge ..... . 200000—400 000 Mk. 7. Für jeden der vorgeschriebenen Wochen- bettbesuche in den ersten 10 Tagen nach der Entbindung 25 000-50 000 Mk. Wird die Anwesenheit der Hebamme länger wie 1 Stunde benötigt, für jede angefangene halbe Stunde 12 000—25 000 Mk. Für weiterhin verlangte Besuche gilt der gleiche Satz. 8. Für außerordentliche Berufungen am Tage 37 000-75 000 Mk. 9. Für außerordentliche Berufungen bei Nacht (von abends 9 Uhr bis morgens 7 Ähr), sowie für außerordentliche Berufungen an Sonn- und Feiertagen . . 75 000—150 000 Mk. 10. Für Beibringung eines Einlaufs (Kli- stiers) oder für eine Scheidenausspülung 25 000—50 000 Mk. 11. Für das Anbringen eines Katheters . . 50 000—100 000 Mk. 12. Für beide Verrichtungen bei einer Berufung ■. 60 000-120 000 Mk. 13. Für die Tamponade der Scheide bei Blutungen 75 000-150 000 Mk. 14. Versieht die Hebamme Pflegedienst bei einer Schwangeren oder Wöchnerin, so hat sie außer Verköstigung zu beanspruchen: a) für den Tag 100000—150000 Mk. b) für die Nacht . . . . . . . 150000-200000 Mk. c) für Tag und Nacht 200000-400000 Alk. 15. Weggebühren bei Verrichtungen in Nachbargemeinden für jeden Kilometer Entfernung vom Wohnsitz: a) bei Tag 12000-25000 Mk. b) bei Nacht (9 Ähr abends bis 7 Ähr morgens) ...... 25000-50000 Mk. Bei Benutzung der Eisenbahn darf das Fahrgeld berechnet weiden, außerdem die Zeitversäumnis, und zwar für jede angefangene halbe Stunde ... 12 000—25 000 Mk. Bei Stellung eines Fuhrwerks kann nur die Zeitversäumnis berechnet werden, keine Weggebühr. 16. Für Anmeldung eines Geburtsfalles bei dem Standesamt ' . 15 000—30 000 Mk. 17. Für Ausstellung eines Befündscheins . 10 000—20 000 Mk. Ist dazu eine besondere ÄiUersuchung notwendig, so wird sie nach Qir. 1 bzw. Ar. 2 der Gebührenordnung berechnet. Erläuterunge n. 1. Die Mindestsätze müssen bei Wenigbemittelten und in allen Fällen, in denen eine Staats-, Kreis- oder Gemeindekasse oder eine milde Stiftung für die Zahlung der Gebühren auszutommen hat, berechnet werden. Je nach dem Einkommen der Famitie können die höheren Sätze Platz greifen. 2. Das Beibringen eines Einlaufs, einer Scheidenausspiilnng oder Anlegen eines Katheters im Verlauf einer Geburt, Frühgeburt oder Fehlgeburt, sowie bei den Wochenbettbesuchen kann nicht besonders berechnet werden, dagegen dürfen außer den Sätzen nach 10 bis 12 noch Besuchsgebühren berechnet werden, wenn die genannten Verrichtungen bei außerordentlichen Berufungen notwendig werden. 3. Für etwaige Lieferung der bei der Geburt und im Wochenbett notwendigen Desinfektionsmittel und Verbandsstoffe hak die Hebamme den jeweiligen Kaufwert der verbrauchten Mittel in Anwendung zu bringen. ——4. Die.Hebamme .muß auf Verlangen der Zablunasvflicbliaen. ihre Forderungen durch eine Aechmmg begründen, in der die ver-? fdjiebenen Leistungen einzeln auf geführt und nach ihrer Zeitdauer angegeben sind; sie Muß deshalb über alle von ihr gemachten ' Besuche und geleisteten Hilfen ein geordnetes Buch führen. 5. Außer den hier angeführten Gebühren hak die Hebamme keine weitere Vergütung zu beanspruchen, befonders keine Taufgeschenke, Patengeschenke ufw. Darmstadt, den 17. August 1923. Hessisches Ministerium des Innern. _______________von Brentano.__________ Bekcr iur tma ch » »g. Detr.: Festsetzung des Wertes der Sachbezüge auf Grund der Neichsverficherungsordnung und des Angestelltenver- ■r sicherungsgefetzes. Unter Aushebung der Bekanntmachung vom 8. August 1923 — Amtsverkündigungsblatt Ar. 61 — wird hiermit auf Grund des § 360 2tQ3O. und des § 1 vorletzter Absatz des Angestellten- verficherringsgesehes mit Zustimmung des Oberversicherungsaints Darmstadt der Wert der Sachbezüge für die Landgemeinden des Kreises mit Wirkung vom 16. August 1923 an wie folgt festgesetzt: 1. Bolle Tageslost für männliche und weibliche Personen 540 000 Mk. 2. Jahreskost mit Wohnung, Brand und Licht für männliche und weibliche Personen . . . 216 000 000 „ Ferner auf das Jahr berechnet: 3. Einzelzimmer 40 000 „ . 4. Familienwohnung (2 Zimmer mit Zubehör) 80 000 „ ’ 5. Heizung für Einzelpersonen 5 000 000 ,, „ für eine Familie '. . 16 000 000 „ 6. Beleuchtung für Einzelpersonen .... 80000 „ „ für eine Familie 400 000 „ Dom Gesamtwert der Sachbezüge entfallen: auf volle Verpflegung 90 vom Hundert, auf Wohnung 10 vom Hundert. Vom Gesamtwert der Verpflegung treffen auf das erste Frühstück 10 vom Hundert, zweite Frühstück 10 vom Hundert, Mittagessen 40 vom Hundert, Vesperbrot 10 vom Hundert, Abendbrot 30 vom Hundert. Der Wert, anderer Sachbezüge wird von Fall zu Fall festgesetzt. Abweichungen von obigen Festsetzungen in besonderen Fällen bleiben Vorbehalten. Gießen, den 24. 2lugnst 1923. Kreisamt Gießen (Dersicherungsamt). I. V.: Dr. Heß Bckatttttmachuttft. Betr.: Ausgabe von Notgeld durch die Provinzialdirektion Oberhessen. Mit Genehmigung der Negierung wurden weitere Notgeldscheine im Betrage von 130 Milliarden Mark ausgegeben. Gießen, den 27. August 1923. Provinzialdirektion Oberhessen. I. A.: Wolf. 2 Bekanntmachung. Detr.: Errichtung einer Sattler- und Lapezierer-Zwangsinnung für die Stadt und den Kreis Gießen. Nachdem die Genehmigung der vorgelegten Satzung erfolgt ist, werden die Sattler- und Tapezierermeister zu einer Versammlung auf Freitag, den 31. August 1923, vormittags 10 Ahr, in den Sitzungssaal des Regierungsgebäudes eingeladen zwecks Errichtung der Innung und Wahl des .Jnnungsvorstandes und der Inhaber der übrigen Jnnungsämter, Gießen, den 17. August 1923. Kreisamt Gießen. I. B.: Welcker. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Auf vorstehende Bekanntmachung wollen Sie die in Ihrer Gemeinde wohnenden Sattler- und Lapezierermeister Hinweisen. Gießen, den 17. August 1923. ____________Kreisamt Gießen. I. B.: Weicker.____________ Betr.: Erwerbslosensürsvrge. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir machen darauf aufmerksam, daß 1. die Nachweisung über die Ausgaben der unterstützenden Erwerbslosensürsorge für den Monat August bis spätestens zum 3. September d. Is.; 2. die Nachweisung über die Zahl der Erwerbslosen (blaue Karte) a) nach dem Stand vom 1. September bis spätestens zum 5. September d. Is.; b) nach dem Stand vom 15. September bis spätestens zum 18. September d. Is. an uns einzusenden ist. Fehlbericht ist nicht erforderlich. Gießen, den 27. August 1923. _______________Kreisamt Gießen. I. B.: S ch m i d t.__ r*.............."Bcmlttttmnchilrlg. Detr.: Erhöhung der.Erwerbslosenunterstützung. Die Höchstsätze der Erwerbslosenunterstützung betragen in der Woche vom 15. bis 21. August 1923 wvchentäglich: in den Orten 1. für männliche Personen A B a) über 21 Jahre, sofern sie nicht iin Haushalt eines anderen Mk. Mk. "leben 650000 610000 570000 530000 b) über 21 Jahre, sofern sie in dem Haushalt eines anderen leben 540000 c) unter 21 Jahren 390000 2. für weibliche Personen a) über 21 Jahre, sofern sie nicht im Haushalt eines anderen leben 540000 b) über 21 Jahre, fofcrn sie in dem Haushalt eines anderen leben 440000 410000 380000 350000 c) unter 21 Jahren 300000 280000 260000 240000 3. als Familienzufchläge für: a) den Ehegatten 230000 210000 190000 170000 b) die Kinder und sonstige unter« stühungsberechtigte Angehörige 190000 170000 150000 130000 Gießen, den 22. August 1923. _________Kreisamt Gießen. I. D.: Dr. Krüge r._________ Bckamrtmachimg. Detr.: Durchschnittssätze in der produktiven Erwerbslosensürsorge. Die Durchschnittssätze, die bei der Berechnung von Förderungen der produktiven Erwerbslosenfürsorge in Betracht kommen, betragen vom 6. August 1923 ab: Für Orte der Ortsklasien A B CD und E 144 000 134 000 124 000 114 000 Gießen, den 22. August 1923. __________Kreisamt Gießen. I. B.: Dr. Krüger._________ Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung Beltershain; hier: Kostenausschlag. 3n der Zeit vom 27. August btö einschließlich 3. September 1923 liegt auf dem Amtszimmer Hess. Bürgermeisterei Beltershain der Beschluß vom 8. August 1923 in Abschrift nebst Kosten- ausfchlag zur Einsicht der ^Beteiligten offen. \ Einwendungen hiergegen sind bei Meldung des, Ausschlusses während der Offenlegungszeit bei der Bürgermeisterei Beltershain schriftlich nnd mit Gründen versehen einzureichen. Friedberg, den 14. August 1923. Der Hessische Feldbereinigungskommissär. Dr. Andres, Regierungsrat. Bekanntmachung. Beir.: Feldbereinigung Atlendorf a. d. Lda.; hier: Arbeiten des 111. Abschnitts. 3n der Zeit vom 23. August bis einschl. 6. September 1923 liegen im Rathaus zu Atlendorf a. d. Lda. die Arbeiten des 111. Abschnitts zur Einsicht der Beteiligten offen. Es sind dies: 1. 24 Zuteilungskarten, aus denen auch die Bewertung der Zuschnitte aus Nachbargemarkungen sowie die Donitäts- erhöhungen zu ersehen sind, 2. 5 Bände Gütergeschosse, 3. 1 Band Zusammenstellung der Gütergeschosse, 4. 2 Bände Zuteilungsverzeichnis, 5. 1 Band Obstbaumabschätzungen, 6. 1 Band Obstbaumgeschosse, 7. das Verzeichnis der Aenderungen des Wegs- und Graben- nehes, 8. der allgemeine Melivrationsplan, 9. Abschrift des Komm.-Beschlusses vom 16. August 1923. Tagfahrt zur Entgegennahme von Einwendungen hiergegen findet daselbst: Freitag, den 7. September 1 923, vormittags von 11 big 12 Uhr statt, wozu ich die Beteiligten unter der Androhung einlade, daß die Nichterscheinenden mit Einwendungen ausgeschlossen sind. Die Einwendungen sind schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen. Die Vorzeigung der neuen Grundstücke findet an Ort und Stelle Mittwoch, den 29. August 1923, und soweit erforderlich, die folgenden Tage statt. Zusammenkunft hierzu vor dem Rathaus, vormittags 11 Uhr. Beginn der gütlichen Verhandlungen am 11. September 1923. Friedberg, den 11. August 1923. Der Hessische Feldbereinigungskommissär. U e b e l, Regierungs-Assessor. Bcknttiltmachttug. Unter Hinweis auf unsere frühere Bekanntmachung betreffend Einteilung der Stadt Gießen in 3 Polizei-Reviere bringen wir zur allgemeinen Kenntnis, daß den Revieren von jetzt ab die unmittelbare Erledigung der nachfolgenden Angelegenheiten übertragen ist: 1. Die Reviere sind zuständig zur Beglaubigung von Unterschriften, soweit dafür eine Stempelgebühr nicht zu bezahlen ist. Das sind beispielsweise die Unterschriften auf Rentenquittungen jeder Art. 2. Die Reviere stellen Bescheinigungen jeglicher Art aus und beglaubigen solche Bescheinigungen, die nicht stempelpslichtig sind, z. B. Lebensbescheinigungen für die Sozialrentner, Bescheinigungen über den Personenstand für die Versorgungsämter oder zur Erlangung von Renten, Kinderbeihilfe, Frauenzulage und dergl., Bescheinigungen zur Erlangung von Schüler- und Arbeiterfahrkarten. 3. Die Reviere nehmen Anträge entgegen auf Erteilung von Wandergewerbescheinen, Legitimationskarten, Hausiererlaubnis- und Fischereikarten und erteilen Auskunft über alle dabei in Betracht kommenden Fragen. Im Interesse des Publikums ist es gelegen, namentlich um unnötige Laufereien, Zeit und Aerger zu sparen, sich in all den vorgenannten Angelegenheiten von jetzt an unmittelbar an das zuständige Wohnrevier zu wenden, ein Vorspre- di e n bei dem Polizeiaint i st zwecklos. SaS gilt insbesondere für alle in Betracht kommenden Rentenempfänger, deren Quittungen zu bestimmten Zeiten beglaubigt werden müssen. Die Ausstellung von Pässen, Ausweiskarten, Leumundszeugnissen und Aufenthaltsbescheinigungen zu Heiratszwecken erfolgt auf dem Polizeiamt (Weidengasse). Gießen, den 22. August 1923. ______Polizeiamt Gießen. Fehr, v. Gemmingen.________ Infolge der eingetretenen Zahlungsmittelknappheit gibt die Stadt Wetzlar nach Anhörung der Industrie- und Handelskreise, mit Genehmigung des Reichs-Finanzministers, städtisches Notgeld (Gutscheine) aus. Es kommen zur Ausgabe: Scheine im Werte von 500 000 Mk. Scheine im Werte von 1 000 000 Alk. Scheine im Werte von 2 000 000 Mk. Mit der Ausgabe ist bereits begonnen. Die örtlichen Banken haben sich bereit erklärt, das Geld in Zahlung zu nehmen. Die Handelsgeschäfte müssen diese Gutscheine in Zahlung nehmen, da die Ausgabe des Geldes durch Sicherheit bei der Reichsbank garantiert und dem Neichsgelde gleichzustellen ist. Wetzlar, den 15. August 1923. Der Bürgermeister: gez. Dr, K ü h n. der Ortsklassen C D u. E Mk. Mk. 500000 460000 420000 360000 330000 300000 500000 460000 420000 Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch, und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.