Amtzverkjmdigmgrblatt für die Provinzialdirektion Gberhessen und für das Kreisamt Liehen. Erscheint Dienstag und Freitag. Dur durch die Post zu beziehen. Nr. 91 27. November * 1923 Jnhatts«Aebersicht: Verordnungen des Chefs dec Heeresleitung. — Erhebung von Gebühren für die Zulassung zum Handel und ®uVcr,mt^en' für gewerbsmässigen Gelegenheitsnachweis von Geschäften über Vieh. — Schlachtschein- gebuhren. — FIetfchbe,chaugebühren. Viehmarkt in Hungen. — Schafräude. — Konferenzen der Lehrer. — Tagegelder und Reise kosten. Lehrgänge für Lehrer an Fortbildungsschulen. — Höchstsätze der Erwerbslvsenfürsocge. ■— Dienstnachrichten. — Schwei nerotlauf^ Der Chef der Heeresleitung. Olr. 1160.11. 23. T. 1. 111. Berlin, den 20. Nov. 1923. Verordnung. 1. 2luf Grund des § 1 der Verordnung des Reichspräsidenten vom 26. 9. werden für das ganze Reichsgebiet aufgelöst und verboten: Sämtliche Organisationen und Einrichtungen der Kommunistischen Partei Deutschlands, der Kommunistischen Jugend und •' ' der Kommunistischen (3.) Internationale. Begründung: Die Kommunistische Partei hat durch ihren bewaffneten Aufstand in Hamburg, durch die Betätigung ihrer übrigen Bezirke — namentlich in Sächselt und Thüringen — und durch die Aufrufe und Rundschreiben der Reichszemrale in den letzten beiden Monaten erwiesen, dass sie bestrebt ist, Soldaten der Wehrmacht zum Llngehorsam Legen ihre Vorgesetzten und die Bevölkerung zum Widerstand gegen die Anordnungen der Inhaber der vollziehenden Gewalt zu verleiten und durch politischen Generalstreik und bewaffneten Aufstand die verfassungsmässigeStaats- form des Deutschen Reiches umzustürzen. Die Kommunistische Jugmd hat sich an diesen Bestrebungen Lurch die Tat und durch mündliche und schriftliche Kundgebungen *■ beteiligt. Die 3. Internationale, der die K.P.D. und K.J. angehören, hat diese Bestrebungen begünstigt und für sie durch Schriften geworben. . ' 2. Das gesamte Vermögen der in § 1 aufgelösten und verbotenen Vereinigungen und Einrichtungen wird beschlagnahmt. Ebenso unterliegen alle Gegenstände, die zur Föroerung der Ziele und Zwecke der aufgelösten und verbotenen Vereinigungen bestimmt sind, der Beschlagnahme, und zwar ohne Unterschied, ob sie der Vereinigung gehören oder nicht. 3. Wer sich an einer der in § 1 genannten verbotenen Vereinigungen als Mitglied beteiligt, oder ihr durch Zahlung von Geld, Vermittlung oder Beförderung von Rachrichten, Lleberlas- sung von Räumett, Herstellung oder Verbreitung von Schrift- z erzeugnissen oder durch andere Mittel Vorschub leistet, wird nach § 4^ der Verordnung des Reichspräsidenten vom 26. 9. 23 bestraft. Das Tragen oder zur Schau stellen der Fahnen oder son- ■ i stigen Abzeichen der verbotenen und aufgelösten Vereinigungen ist verboten. Zuwiderhandlungen werden nach § 4 der Verordnung ' vom 26. 9. 23 bestraft. von Seeckt., Der Chef der Heeresleitung. • Berlin, den 20. Rov. 1923. Ar. 1164. 11. 23. T. 1. III. Verordnung. 1. Auf Grund des § 1 der Verordnung des Reichspräsidenten vom 26. 9. 1923 werden für das ganze Reichsgebiet aufglöst und verboten: Sämtliche Organisationen und Einrichtungen der Nationalsozialistischen Arbeiterpartei und der Deutschvölkischen Freiheitspartei. Begründung: Die Nationalsozialistische Arbeiterpartei hat es unternommen, Soldaten der Wehrmacht zum Llngehorsam zu verleiten und die . Regierung des Deutschen Reiches durch bewaffneten Aufstand zu stürzen. Die Deutschvölkische Freiheitspartei vertritt dieselben Ziele wie die Nationalsozialistische Arbeiterpartei. "Ihr Führer, von Gräfe, hat an dem Llmsturzversuch teilgenommen, ihn öffentlich ausdrücklich gebilligt und dabei die Soldaten- der Wehrmacht zum Linge- horsam aufgefordert. 2. Das gesamte Vermögen der in § 1 aufgelösten und verbotenen Vereinigungen und Einrichtungen wird beschlagnahmt. Ebenso unterliegen alle Gegenstände, die zur Förderung der Ziele und Zwecke der aufgelösten und verbotenen Vereinigungen bestimmt sind, der Beschlagnahme, und zwar ohne Llnterschied, ob sie der Bereinigung gehören oder nicht. 3. Wer sich an einter der in § 1 genannten verbotenen Vereinigungen als Mitglied beteiligt, oder ihr durch Zahlung von Geld, Vermittlung oder Beförderung von Nachrichten, Lleberlas- sung von Räumen, Herstellung oder Verbreitung von Schrifterzeugnissen oder durch andere Mittel Vorschub leistet, wird nach § 4 der Verordnung des Reichspräsidenten vom 26’. 9. 23 bestraft. 4. Das Tragen oder zur Schau stellen der Fahnen oder sonstigen Abzeichen der verbotenen und aufgelösten Vereinigungen ist verboten. Zuwiderhandlungen werden nach § 4 der Verordnung des Reichspräsidenten vom 26. 9. 23 bestraft. von Seeckt. Verordnung betreffend die. Erhebung von Gebühren für die Zulassung zum Handel und Ankauf von Lebens- und Futtermitteln, sowie für die Erteilung zum gewerbsmässigen Gelegenheitsnachweis von Geschäften über Vieh. Vom 16. November 1923. I. Die in den Ausführungsbestimmungen zur Verordnung zur Ausführung des Artikels VI Abs. 3 des Notgesetzes vom 13. Juli 1923 (Äeichsgesetzbl. I S. 699), vom 4. September 1923 (Regierungsblatt S. 289) enthaltenen Vorschriften über die Gebührenfestsetzung werden dahin geändert: 1. Abschnitt il § 7 Abs. 3 erhält folgende Fassung: Für die Entscheidungen des Provinzialausschusses werdet: von dem Beschwerdeführer Gebühren und Ersatz der Auslagen erhoben. Auf die Berechnung der Gebühren finden die Artikel 115 und 117 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes, die Derwaltungsrechtspflege betreffend, vom 8. Juli 1911 (Regierungsbl. S. 265) und die §§ 1 bis 5 und 9 der Verordnung über die Gebühren im Verwaltungsstreitberfah- ren vom 27. Juli 1923 (Regierungsbl. S. 234) sowie die Verordnung zur Ergänzung der Verordnung über die Gebühren im Der- waltungsstreitverfahren vom 27. Juli 1923 (Regierungsbl. S. 234), vom 24. Oktober 1923 (Regierungsbl. S. 371) mit der Massgabe entsprechende Anwendung, dass für die Wertberechnung der Zeitpunkt massgebend ist, in dem der Provinzialausschuss mit der Angelegenheit befasst wird. 2. Abschnitt II § 14 erhält folgende Fassung: Für die Erteilung und Versagung der Handelserlaubnis (88 1 und 4 der Reichsverordnung) haben die Handelserlaubnis- stellen zur Deckung ihrer Linkosten eine Gebühr zu erheben, die im Falle der Erteilung drei bis dreißig Goldmark, im Falle der Versagung der Erlaubnis eine bis zwei Goldmark beträgt. Bei der Berechnung des Reichsmarkbetrages ist der am Tage vor der Entscheidung der Handelserlaubnisstelle amtlich notierte Berliner Mittellurs für Auszahlung Neuyork zugrunde zu legen. Gegen die Festsetzung der Gebühr ist die Beschwerde an das Ministerium für Arbeit und' Wirtschaft zulässig. 3. Abschnitt II § 16 Abs. 2 und 3 erhält folgende Fassung: Für die Erteilung und Versagung der Ankaufserlaubnis für Kartoffeln seitens Les Kreisamts ist eine Gebühr zugunsten der Kreiskasse zu entrichten, die im Falle der Erteilung drei bis’ dreissig Goldmark, int Falle der Versagung der Erlaubnis eine Goldmark beträgt. Bei der Berechnung des Reichsmarkbetrages ist der am Tage vor der Entscheidung des Kreisamts amtlich notierte Berliner Mittelkurs für Auszahlung Neuyork zugrunde zu legen Gegen die Festsetzung der Gebühr ist die Beschwerde an das Ministerium für Arbeit und Wirtschaft zulässig. 4. Abschnitt II 8 19 erhält folgende Fassung: Für die Erterlung und Versagung der Ankaüfserlaubnis seitens des Beschwerdeausfchusses ist eine Gebühr in Höhe von drei bis dreißig Goldmark zugunsten der Staatskasse zu entrichten. Bet der Berechnung des Reichsmarkbetrages ist der am Tage vor der Entscheidung des Beschwerdeausschusses amtlich notierte Berliner Mittelkurs für Auszahlung Neuyork zugrunde zu legen 5. Abschnitt III 8 4 erhält folgende Fassung: Für die Erteilung der Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 ist eine Gebühr in Höhe von drei bis fünfzig Goldmark, für die Erteilung der Erlaubnis nach 8 2 Abs. 2 eine Gebühr ick Höhe von drei Goldmark zu entrichten. Bei der Berechnung des Reichsmarkbetrages ist der am Tage vor der Entscheidung der Landeszulassungsstelle amtlich notierte Berliner Mittelkurs für Auszahlung Neuyork zugrunde zu legen. 6. Abschnitt III 8 1 erhält folgende Fassung: Für die Entscheidung des Beschwerdeausschusses ist von dem Beschwerdeführer eine Gebühr in der in 6 4 festgesetzten Höhe zugunsten der Staatskasse zu entrichten. II. Die in der Verordnung über den Verkehr mit Milch Butter und Eiern vom 31. Oktober 1923 (Darmst. . Ztg. Nr. 258 vom 338 000 000 000 Mk. Kreisamt Sieben. 2. V.: Welcker. B D u. E 1. Milliarden Mark 2. 3. 200 190 180 170 150 140 Druck der Lrühl'jchen Unwersiläts-Buch. und Llemüruckereu R. Lauge, Eretzra. 540 320 680 410 Mk. Ml. Mk. 620 360 730 440 580 340 500 300 630 383 221 000 000 000 117 000 000 000 65 000 000 000 Mk. Mk. Mk. Mk. 130 dürfen für männliche Perfonen: a) über 21 Jahre ... . J ; . b) unter 21 Jahren . . . . für weibliche Personen: a) über 21 Jahre...... b) unter 21 Jahren . . . . als Familienzuschläge für: . a) den Ehegatten b) die Kinder und sonstige unter- 120 insgesamt 25. November 1923 für ein S.ück Großvieh auf für ein Schwein auf für ein Stück Kleinvieh auf für ein Sauglamm usw. auf erhöht. Gießen, den 21. November 1923. Bekanntmachung. Betr.: Schweinerotlauf in Gießen. Bei Schweinen in den Gehöf.en der Herren Zutt. Marburger Straße 56, Schäfer, Hammstraßs und der Landwirtin Anna Tropp, Nodheimer Straße 6, ist der Ausbruch won Schweinerotlauf festgestellt worden. Die Sperrmaßregeln sind angeordnet. G i e h e n, den 21. November 1923. Polizeiamt Gießen. Frhr. v. Gemmingen. Betr.: Tagegelder und Reisekosten der Ortsvorstandsstersonen, der Kirchenporstandspersonen und der Kirchenrechner. An die Bürgermeistereien, die Schulvorstände und die Gießen, den 21. November 1923. . Kreisamt und Kreisschulamt Gießenr S. V.: H e m m e r d e. Betr.: Lehrgänge für Lehrer an Fortbildungsschulen. Au die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Arm 1. Dezember ab werden an der Hochschule zu Gießen für Lehrer an Fortbildungsschulen Lehrgänge in Staatsbürgerkunde und Volkswirtschaftslehre abgehalten. Die Vorlesungen finden Samstags von IO1/.! älhr — beginnend am 1. Dezember — im älirirersi.ätsgebäude, Zimmer 33, statt, und werden sich voraussichtlich auf etwa 10 Wochen erstrecken. " Wir empfehlen Ihnen, die Lehrer auf die Veranstaltung aufmerksam zu machen. Eines besonderen LIrlaubs bedarf es für Teilnehmer nicht. Mitteilung über die Teilnahme und Angabe darüber, wie die Vertretung geregelt ist, genügt. Neisekostenzuschuß oder Tagegeld kann mit Rücksicht auf die finanzielle Lage des Staats nicht gewährt werden. Gießen, den 26. November 1923. I Kreisschulamt Gießen. I. V.: Hemm erde. Bckauutmuchttng. Betr.: Die Höchstsätze der Erwerbslosenfürsorge. MMÄ IJIfR 3. November 1923) enthaltenen Vorschriften über die Gebühren- . festsehung werden dahin geändert: 1.. 8 13 erhält folgende Fassung: Für die Erteilung der Erlaubnis nach § 10 ist eine Gebühr in Höhe von zwei Goldmark zugunsten der die Erlaubnis ertei- 1 lenden Stelle zu entrichten. Bei der Berechnung des Reichsmarkbetrages ist der am Tage vor der Entscheidung auf den Antrag .' amckich notierte Berliner Mickelkurs für Auszahlung Aeuyork zugrunde zu legen. • . ' , > 2. Nach § 15 wird folgender § 15 a- eingeschaltet: Für die Entscheidungen der Landesversorgungsstelle und des Ministeriums für Arbeit und Wirtschaft in der Beschwerdeinstanz (§ 15) ist eine Gebühr in Höhe von zwei bis drei Goldmark zu . entrichten. Bei der Berechnung des Reichsmarchetrages ist der am ' Tage vor der Entscheidung auf den Antrag amtlich notierte Berliner Mittelkurs für Auszahlung Neuyork zugrunde zu legen. Die Gebühr ist im Falle der Entscheidung durch die Landesversorgungsstelle zu deren Gunsten, im Falle der En.scheidung durch das Ministerium für, Arbeit und Wirtschaft, Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft, zugunsten der Staatskasse zu vereinnahmen. 3. § 23 erhält folgende Fassung: Für die Erteilung der Erlaubnis nach, § 20 ist eine Gebühr in Höhe von einer bis zwanzig Goldmark zu entrichten. Bei der Berechnung des Reichsmartbelrages ist der am Tage vor der Entscheidung auf den Antrag amtlich notierte Berliner Mittelkurs für Auszahlung Neuyork zugrunde zu legen. III. Die Verordnung tritt mit ihrer Verkündigung in der Darmstädter Zejtung in Kraft. Für Anträge, die bereits eingereicht, jedoch noch nicht entschieden sind, ist die neue Gebührenregelung maßgebend. Darmstadt, den 16. November 1923. Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft. Raab, ' Bekanntmachung. Betr.: Die Schlachtscheingebühren. e ' Die Schlachtscheingebühren werden für die Zeit vom 19. bis cb. und kath. Kirchenvorstände des Kreises. Das volle TagegeldJbeträgt ab 12. November 1923: Stufe I , 340 003 000 000 Stofe II ' 430 003 000 000 Sjufe III 520 003 C00 000 Das Kilometergeld 3 600 030 000 Betr.: Wie oben. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir empfehlen Ihnen, die Gemeinderechner alsbald hiervon in Kenntnis zu sehen. Gießen, den 21. November 1923. Kreisamt Gießen. I. V.: Weicker. stühungsberechtigteÄngehöriqe Die Familienzuschläge (vorstehende Nr. 3) die Haup.unterstühung nicht übersteigen. Bisher gezahlte Vorschüsse sind in Abzug zu bringen. Die selbständigen Llnterstützungen, die mehrere in einem gemeinschaf.lichen Hausstande lebende Familienmitglieder erhalten, dürfen in ihrer Summe das Doppelte der älnterstühung (vgl. hierzu § 6 Abf. 4 der Reichsverordnung über Erwerbslosenfür- sorge) nicht übersteigen, die dem höchst unterstützten Mitglied für seine Person zusteht. Der Vorstand der Familie gilt im Sinne dieser Bestimmung als ihr Mitglied. Gießen, den 26. November 1923. Die Höchstsätze der Erwerbslosenunterftühung betragen in der Woche vom 19. bis 24. November 1 923 wochemäglich in den Orten der Ortsklassen * " Kreisamt ^Gießen. I. V.: Schmidt. Dicnstuachrichtcu des jircisamteS. Sn Eschenrod und Wingershausen (Kreis Schotten) ist die Maul- und Klauenseuche erloschen. A in . 780 . 470 Bekanntmachung. Betr.: Ausbruch der Schafräude in Geilshausen. Die Schafräude in Geilshausen ist erloschen und die Sperre aufgehoben. Gießen, den 24. November 1923. ____________Kreisamt Gießen. 2. D.: Weicker.____________ Betr.: Konferenzen der Lehrer. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Die Herbstkonferenzen der Lehrer des Kreises finden statt: 1. für den Bezirk Grünberg: Freitag, den 30. November, 9Hst älhr im Schulhause zu Grünberg, 2. für den Bezirk. Lich-Hungen: Samstag, den 1. Dezember, 9 Uhr int Schulhause zu Hungen, 3. für den Bezirk Giehen-Lanü II: Montag, den 3. Dezember, 8>/ü älhr im Kreisamt zu Gießen (Sitzungssaal). Wir empfehlen Ihnen, die Lehrer alsbald zu verständigen. 1 Gießen, den 23. November 1923. Kreisschulamt Gießen. I. D.: H e m m e r & e. Bekanntmachung. Betr.: Die Fleischbeschaugebühren. Das Ministerium des Innern hat die im Amtsverkündigungs- blatt Nr. 61 vom 14. August 1923 abgedruckten Gebühren für die Zeit vom 19. bis2 5. November 1923 auf den 2 6 0 0 0 0 0- fachen Betrag erhöht (also 50000 mal 2600000 —'130 Milliarden usw.).' Gießen, den 21. November 1923.- • *___________Kreisamt Gießen. I. V.: Weicker.___________. Bekanntmachung. Betr.: Diehmarkt in Hungen. Es wird genehmigt für Montag, den 3. Dezentber 1923, die Abhaltung eines Viehmarktes zu Hungen unter folgenden Bedingungen. Es darf nur aufgetrieben werden: .1. Vieh aus Zuchtbeständen der Kreise Gießen, Büdingen, Friedberg und Schotten. Durch tUrsPrungszeugnisse, auf denen die Ortspolizeibehörden ausdrücklich bestätigen, daß die Tiere ans der eigenen Zucht desjenigen stammen, der die Tiere zum Markt bringt, ist die Herkunft der Tiere nachzuweisen. Tiere, die aus Sperr- und Beobachtungsgebieten dieser. Kreise stammen, sind ausgeschlossen. 2. Vieh von Händlern, das nach Einführung in den Kreis die vorgeschriebene Quarantäne durchgemacht hat. Nachweis durch Gesundheitszeugnis eines beamteten Tierarztes. 3. Das Vieh der Händler ist auf einem, von. dem Teile des Marktplatzes, aüf dem die Züchter ihr Material auftreiben, getrennt liegenden Teil des Marktplatzes aufzustellen. ■ 4. Die älniersuchung des Antriebes hat abseits vom Marktplatz zu erfolgen. Der Platz ist so zu wählen, daß bei allenfallsigen Beanstandungen die beanstandeten Transporte abtransportiert wer- . den können, ohne den Marktplatz zu berühren. 5. Der Auftrieb darf nur in der Zeit von 9—10 älhr vormittags stattfinden. (§ 47 der Bundesrats-Ausführungsbestimmungen, zum RVG.) - Gießen, den 24. November 1923. Kreisamt Gießen. 2. V.: W elcker. 2