Amtsvettundigungrblatt für die prcvWaldireltion Gberheffen und für da; Ureisaint Giehen. Erscheint Dienstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen. Nr. 32 ~ 27. April 1923 Jnhalts-Aeberstcht. Preisbeschilderung von Gegenständen des notwendigen Lebensbedarss. — Die Ausführung des Aeichsgesehes die " Fleischbeschau betreffend; hier: Die Festsetzung der Schlacht- und Beschauzeiten. — Revision der Bierdruckapparate. — Erhöhung der Erwerbslosenunterstühurig. — Ecwerbslosenfürsorge. — Wahl der Versicherungsvertreter als Beisitzer des Bersicherungsamts beim Krets- amt Gießen. — Kirchen- und Stiftungsvoranschläge für 1923 und 1923/25. — Dienstnachrichten. — Polizeiliche Bekanntmachungen. Verordnung über die PreisbeschiIderung von Gegenständen des notwendigen Lebensbedarss. Vom 23. April 1923. Auf Grund des § 16 der Verordnung über den Handel mit Lebens- und Futtermitteln in der Fassung der Bekanntmachung des Reichsernährungsministers vom 10. Februar 1923 (RGBl. S. 111) und des § 15 in Verbindung mit § 12 der Verordnung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versvr- gungsregelung vom 25. September 1915, 4. November 1915,6. Juli 1916 (RGBl. 1915 S. 607, 728; 1916 S. 673) wird hiermit für das Gebiet des Volks staats Hessen folgendes bestimmt: § 1. Wer im Kleinhandel feilgehaltene Waren der im § 2 dieser Verordnung bezeichneten Ärt in Schaufenstern, Schaukästen oder Auslagen anderer Art, auf dem Wochenmarkte, in Markthallen oder im Straßenhandel dem Publikum sichtbar ausstellt oder anpreist, ist verpflichtet, die Waren mit , Preisschildern zu versehen, aus denen der genaue Verkaufspreis der einzelnen Ware ersichtlich ist. Der Preis ist tunlichst für ein ganzes Pfund, Kilogramm, Liter, Meter, Stück oder sonstige handelsübliche Einheit der Ware in deutlich lesbaren Zahlen, in deutscher Währung an gut sichtbarer Stelle anzugeben. Soweit mehrere zusammengehörende Gegenstände üblicherweise zu einem Gesamtpreis verkauft werden, ist das Preisschild, das in diesem Falle eine Aufzählung der zusammengehörenden Stücke, sowie den Gesamlpreis zu enthalten hat, in der Weise anzubringen, daß es njit einem der Stücke verbunden wird. § 2. Waren im Sinne des § 1 sind: Brotwaren und Zwieback, Fleisch, Fleisch- und Wurstwaren aller Art, mit Ausnahme der Luxuswaren, Fische, Fisch- und Räucherwaren einfacher Art, Kartoffeln und Kartoffelerzeugnisse, frisches und getrocknetes Gemüse, Milch und Milchpräparate, Butter, Margarine und sonstige Speisefette und Oele (Sesam-, Soja-, Erdnuß-, Rüböle usw.), Käse deutscher Herkunft, Eier, Eierpräparate, sowie Ei-Ersatzmittel, Mehl, Grieß, Graupen, Haferflocken, Hülsensrüchte, Teigwaren, Kaffee, Kaffeemischungen, Kaffee-Ersatz, und -Zusatz, Tee, Tee- mischungen und Tee-Ersatz, Kakao, Block- und Tafelschokolade und Schokoladenpulver, Zucker und einfache Zuckerwaren, Salz und die gebräuchlichsten Gewürze, gewöhnliches Obst (frisch und getrocknet), Honig, Kunsthonig, Obstmus, Marmeladen und Gelee, mit Ausnahme von- Waren dieser Art in Luxuspackungen, Futtermittel aller Art, Holz, Kohlen, Koks, Briketts, Torf, Karbid, Benzin, Benzol, Petroleum, Brennspiritus, Kerzen einfacher Art, Streichhölzer, Derufskleidungsstücke einfacher Art, für den notwendigen Gebrauch bestimmte einfache Männer-, Frauen- und Kinderbekleidungsstücke, einfache Leib-, Unter-, Bett- und Hauswäsche nebst Stoffen, aus denen sie hergestellt werden; Zwirn, Strickwolle und Nähgarn einfacher Art, einfache Männer-, Frauen- und Kinderhüte oder Mühen, für den notwendigen Gebrauch bestimmte Schuh- Waren und ihre Zutaten, einfache Lederwaren und Lederersah- waren, Möbel einfacher Art, Haus- und Küchengeräte einfacher Art, soweit sie zur Fortführung eines Haushalts notwendig sind, Reinigungsmittel, Haushaltsseifen, Bürstenwaren einfacher Art, Schreib- und Papierwaren einfacher Art, Schulartikel, Verbandsstoffe, Tabak und Tabakwaren, Pfeifen einfacher Art. § 3. Die Vervflichwng zur Anbringung eines Preisschildes an einer Ware gemäß § 1 besteht nicht, wenn die Ware zweifelsfrei bezeichnet in einem Preisverzeichnis aufgenommen ist, das an einer dem Publikum von der Straße aus sichtbaren Stelle deutlich lesbar angebracht ist. § 4. Die Preisankündigung auf den Preisschildern und m dem Preisverzeichnis gilt als Preisforderung im Sinne der Verordnung gegen Preistreiberei vom 8. Mai 1918 (RGBl. S. 395). Die auf den Preisschildern und in dem Preisverzeichnis angegebenen Preise dürfen liicht überschritten werden. § 5. Zuwiderhandluiigen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden, sofern nicht andere Vorschriften schwerere Strafen androhen, gemäß § 16 Absatz 2 der Derordnuiig über den Handel mit Lebens- und Futtermitteln in der Fassung der Be- kanBmachung des Reichsernährungsministers vom 10. Februar 1923 (RGBl S. 111) und § 17 der Verordnung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September 1915, 4. November 1915, 6. Juli 1916 (2t©®!. ©. 607, 728; 1916 S. 673) in Verbindung mit dem Gesetz zur Erweiterung des Anwendungsgebiets der Geldstrafen und zur Einschränkung der kurzen Freiheitsstrafen vom 21. Dezember 1921 (RGBl. S. 1614) bestraft. § 6. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Regierungsblatt in Kraft. / Gleichzeitig werden die von den einzelnen Kreisen und Städten auf Grund der §§ 12, 15 der Verordnung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Dersorgungsregelung und auf Grund der Verordnung über den Handel mit Lebens- und Futtermitteln erlassenen Vorschriften über Preisverzeichnisse und Preisschilder aufgehoben. Darmstadt, den 23. April 1923. Hessisches- Ministerium des Innern, gez. vonDrentano. Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft, gez. Raab. Betr.: Die Ausführung des Reichsgesehes die Fleischbeschau betreffend; hier: Sie Festsetzung der Schlacht- und Beschauzeiten. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Aus Grund des § 9 der Fleischbeschauordnung werden für die ' Landgemeinden des Kreises die Schlacht- und Beschauzeiten festgesetzt wie folgt: 1. Für die Zeit vom 1. April bis 30. September von 6—10 Ahr vormittags und von 5—7 Ahr nachmittags, und 2. für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. März von 8—12 Ahr vormittags und von 2—4 Ahr nachmittags. Die Anmeldung an die Fleischbeschäuer hat für Schlachtungen > am Vormittag spätestens bis 7 Ahr des vorhergehenden Abends, für Schlachtungen am Nachmittag mindestens 6 Stunden vorher , , zu erfolgen. Die Fleischbeschau darf nur bei Tageslicht ausgeübt werden. Die Fleischbeschauer und deren Stellvertreter sind hiervon in Kennt- - nis zu sehen, die Schlacht- und Deschauzeiten öffentlich bekanntzu- machen. Der Befolg der Anordnungen ist zu überwachen. Gieße n, den 24. April 1923 . Kreisamt Gießen. I.V.: Welcker. Bekanntmachung. Betr.: Revision der Dierdruckapparate. Der Kreisausschuß hat die Gebühren des Kontrolleurs Walter für die Revision jeden Apparates im Stadt- und Landkreis Gießen bis auf weiteres mit Wirkung voin 21. April 1923 auf 50 Mk. festgesetzt. Gießen, den 24. April 1923. Kreisamt Gießen. I. D.: Welcker. ..... - 1 ■--"■*** ■ Bekanntmachung. Betr.: Erhöhung der Erwerbslvsenunterstühung. Die Höchstsätze der Erwerbslvsenunterstützung betragen vom X.6. April 1923 ab • in den Orten der Ortsklaffen 1. für männliche Perforiert A B a) über 21 Jahre, sofern sie nicht im Haushalt eines anderen leben 2400 2250 b) über 21 Jahre, sofern sie in dem Haushalt eines anderen leben 2100 1950 c) unter 21 Jahren 1450 1350 2. für weibliche Personen a) über 21 Jahre, sofern sie nicht § int Haushalt eines anderen leben 2100 1950 b) über 21 Jahre, sofern sie in dem Haushalt eines anderen leben 1750 1650 c) unter 21 Jahren .... 1300 1200 3. als Familienzuschläge für: a) den Ehegatten 850 800 b) die Kinder und sonstige unterstützungsberechtigte Angehörige 700 650 Gießen, den 23. April 1923. Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt. C D u. E 2100 1950 Mk. 1800 1650 „ 1250 1150 „ 1800 1650 „ 1550 14'0 „ 1100 1020 „ 750 700 „ 600 550 „ 2 Detr.: Erwerbslosenfürsorge: Hier: Dachweisung für den Monat April 1923. An di« Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Anter Bezugnahme auf unser Ausschreiben vom 25 Oktober 1920 — Amtsverkündigungsblatt Ar. 155 vom 28 Oktober 1923 — sehen wir der Einsendung der Aachweisung bis spätestens 3. Mai 1 9 2 3 entgegen. Gleichzeitig wollen Sie mit dieser Aachweisung Oie Zahl der Erwerbslosen in Ihrer Gemeinde, undzwarnachfvlgendemMu st erangeben Vollerw männliche erbslose weibliche Zuschlagsemp- fäng. (Familienangehörige der in den Spälten 1 u. 2 aufgeführten Vollerwerbslos.) Teilwe Werl (Kurza männliche ise Er- >slofe rbeiter) weibliche Rötst arb männliche ands» eiter weibliche Gi eßen, d Kr en 20. April 192 eisamt Gießen. 3. Z. V.: S ch m i )t. Bckantttmnchuttg. Detr.: Wahl der Versicherungsvertreter als V:isitzer del Versicherungsamts beim Kreisamt Gießen. Aachdem das im Amtsverkündigungsblast Ar. 24 dem 23 März 1923 veröffentlichte Wahlergebnis bei unterzeichne em Wahlleiter innerhalb der zulässigen Frist nicht angefochten worden ist, gelten als endgültig gewählt: l. Arbeitgebervertreter: 1. Kreiling, Georg, Bürgermeister, Hruchüheim. 2. Auhn, Balthasar, Zimmermeister. Lollar. 3. Weiß, Audolph, Pächter, Hof-Graß. 4. Bergen, Gustav, Direktor, Heuchelheim. 5. Horn, Philipp IV.. Bürgermeister und Landwi t Annerod 6. Horst, Heinrich, Dureauchef, Bergwerk Anterhof. H. Versichertenvertreter: 1. Aittmann, Wilhelm, Lagerhalter, Lollar, beschäftigt beim Konsumverein Gießen un) Umgegend. 2. Rohrbach, HeinrichVIII., Schlosser, Lollar, beschäftigt bei der Main--Weser-Hütte in Lollar. 3. Werner, Heinrich, Gärtner, Aeuhof, beschäftigt bi Oeko- nomierat Müller, Aeuhof bei Leihgestern. 4. Dern, Wilhelm II., Maurerpolier, Langgöns, beschäftig! bei Martin Abermann in Gießen. 5. Schachner. Karl I., Bergmann, Lang-Göns, beschäftigt bei Grube Adler. 6. Rinn, Karl III., Schreiner, Heuchelheim, beschäftigt bei der Firma Rinn & Cloos A. ©., Heuchelheim. Als Ersatzmänner kommen tn Betracht: I. Arbertgebervertreter. 1. Ehleder, Arthur, Kaufmann, Lollar. 2. Zimmer, Ferdinand, Kaufmann, Lich. 3. Kutscher, Emst, Schlossermeister, Lollar. 4. Brückmann, Heinrich, Gutspächter, Aeuhof bei Leihgestern. 5. Lang, Karl, Landwirt, Wieseck. 6. Föhr, Wilhelm, Direktor, Mainzlar. II. Versichertenvertreter: . 1 .^WMLö^H.Wtich.^JKLgnei>^8ich,, beschäftigt bei Georg Schieferstein in Lich. 2. Krug, Heinrich. Ofenarbeiier. Treis (L^a). beschäftigt bei der Firma Scheidhauer & Giessing in Mainzlar. 3. Dörr, Albert, Maurer, G''rhen-D.iseck, beschäftigt bei der Bauhütte G. m. b. H., Gießen. ' 4. Münch. Johannes I, Feldschutz, Harbach, beschäftigt bei dec Gemeinde Harbach. 5. Schmidt, Heinrich III, Bergmann, Lauter, beschäftigt bei der Gewerkschaft Louise. 6. Schleenbecker, Adolf, Lage'a''beistr, Heuchelheim, beschäftigt bei der Firma Rinn & Cloos A. ©., Heuchelheim. © ießen, den 25. März 1923. Der Wahlleiter: Dr. Heß, Regierungsrat. Detr.: Die Kirchen- und Stiftungsvoranschläge für 1923 und 1923/25. Dienstnachrichtcn des Kreisamtes. Der 1. Mai in Hessen. Das Gesamtministerium hat beschlossen: Allen Lehrerinnen und Lehrern im Volksstaate Hessen, die den 1. Mai feiern wollen, ist auf Ersuchen Urlaub zu erteilen. Das gleiche gilt für alle Schüler und Schülerinnen. Wo die Durchführung dieser Anordnung technische Schwierigkeiten Hervorrufen sollte, sind dieSchulleiter ermächtigt, die Schule für den Tag zu schließen. Für Beamte, Angestellte und Arbeiter des Staates gilt analog das im Absatz 1 -Sah 1 Gesagte, soweit es die geordnete Fortfühmng der Staatsbetriebe gestattet. * 2n Hof-Engelthal bei Altenstadt ist die Maul- und Klauen- zseuche ausgebrochen. Die Gemarkungen Engelthal und Oppelshausen wurden als Sperrgebiet erklärt. Als Beobachtungsgebiet kommen die Gemeinden Oberau und Höchst a. d. A. in Betracht. Beknittttmachnng. Betr.: Durchführung des § 35 der Gewerbeordnung. Der Beginn eines selbständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes ist nach § 14 Abs, 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Bürgermeisterei anzuzeigen. Eine weitere Anzeige bei der zuständigen Behörde (nach Einverständniserklärung des Kreisam s ist dies für die Stadt Gießen mit Schiffenberg das. P o l i z e i a m t) haben gemäß § 35 21 Bf. VII ©. O. diejenigen Gewerbetreibenden zu erstatten, welche den Betrieb eines der in 8 35 G. O. aufgeführten Gewerbe beginnen. Es sind dies folgende Gewerbe: Tan'-. Turu-, Schwimmunterricht,Dadeanstaltenbetrieb Vogelhandel, Trödelhandel, Dynamit- u d Sprengstoffhandel Lose- und Lotteriehandel, _ gewerbsmäßige Besorgung fremder Aechtsange- legenbeiten, Auskunfteien, Viehverstallung, Viehhandel Hande! mit ländlichen Grundstücken, De rmick. lang sagen kuren für Immobilien- Verträge. Darlehen und Heiraten, Auktionatoren, Drogenhandel, Kleinhandel mit Bier, Bauunternehmer. Insoweit Gewerbetreibende eines dieser in § 35 G. O. genannten Gewerbe bisher schon betreiben und der ihnen an sich obliegenden Anzeigepflicht nach § 35 G. O. Abs. VII nicht nachgekommen sind, mag es dabei sein Bewenden haben. Wir machen jedoch darauf aufmerksam, daß wir in künftigen Fällen des Beginns eines der in § 35 G. O. genannten Getverbe auf Erstattung der vorgeschrie^eneu Auz üze bestehen müssen. Wir empfehlen daher denjenigen, welche eines der genannten Gewerbe von nun ab zu beginnen beabsichtigen, in ihrem eigenen Interesse, die gemäß 8 35 G. O erforderliche Anzeige bei dem zuständigen Polizeirevier zu erstatten, andernfalls sie sich strafbar machen. Gießen, den 18. April 1923. -Polizeiamt Gießen. Frhr. v. Gemmingen. Bekanntmachung. Detr.: Polizeiverordnung betr. Reinigung der Straßen und Bürgersteige und die Abfuhr des Hausmülls in der Stadt Gießen. Die Polizeiverordnung obiaen Betreffs ist nicht am 1. Hanuar ds. Hs., sondern am 15. April ds. Hs. in Kraft getreten. Gießen, den 26. April 1923. ________Polizeiamt Gießen. Frhr. v. Gemmingen.________ Bekanntmachung. Detr.: Räude in Gießen. Bei einem Pferde des Landwirts Pfeiffer dahier Rod- heirner Straße Ar. 50. ist der Ausbruch der Räude festgestellt worden. Die Epen maßregeln sind angeordnet. Gießen, den 23. 2lvril 1923. ________Polizeiamt Gießen. Frhr, v. Gemmingen.________ Bckanntmachnng, Zn der Zeit vom 28. März 1923 bis '15. April 1923 wurden in hiesiger Stadt , gefunden: 2 Broschen, 1 Haarreif, mehrere Schlüssel und Schlüsselbunde, mehrere Geldbewäge, 2 Damengür'el, 1 Armband, innrere Geldtaschen und Ha idbeutel. 1 Füstfederhalter 1 Patronengurt vo r ei em Maschinengewehr, 2 Portemonnaies^ 1 Regenschirm. 1 Halskette: verloren: 1 goldene Dame^a ^mbandubr. 1 braunle^ew-e Ak'eir- mappe mit Inhalt, 1 grauer Damenhandschuh, 1 hellbrauner Damenhandschuh, 1 Fü'f ausendmarkschein, 1 Kartosfelhacke 1 silberne Handtasche mit Inhalt. Die Empfangsberechtigten der gefundenen Gegenstände belieben ihre 2lusprüche alsbald bei uns gellend zu machen. Die Abholung der gefundenen Gegenstände kann an jedem W^chen'ag von 11—12 Uhr vo mittags und 4-5 LIhr nachmittags bei der unterzeichneten Behörde. Zimmer Ar. 1, erfolgen. Gießen, den 21. April 1923. Polrzeiamt Gießen. Frhr. v. © e m m i n gen. Druck der Lrühl'schen Universitäts-Buch- und Stemöruckerci. R. Hangt, Gießen. An die Kirchen- und StiftungSborstände des Kreises. Bezugnehmend auf unser Ausschreiben vom 5. Februar d. Hs. — Amtsverk.-Bl. 2ir. 13 vom 13. Februar 1923 — erinnern wir die Rückständigen wiederholt an umgehende Einsendung des Berichts, daß die Voranschläge an die Dekanate abgegangen sind. Gießen, den 25. April 1923. Kreisamt Gießen. I.V.: Welcker.