AmtzverkimdlgllngMatt für die provinzialdireltion Gberheffen und für das Kreisamt Sietzen. _________________Srtd*int aHtn und hierüber einen Ausweis besitzen, den die Deutsche Arbeiterzentrale auf Grund der Feststellungen der Ortsvolizeibehö' de ausstellt, c) ausländische nichlandwirtschaftliche Arbeiter, die mindestens vom 1. Januar 1919 ab im Inland in nichtlandwirtschaftlichen Be- trieben nicht nur vorübergehend beschäftigt sind und hierüber einen Ausweis besitzen, den die Deutsche Arbeiterzentrale auf Grund der Feststellungen der Ortspolizeibehörde ausst'llt, d) au ländische nichtlandwirtschaftliche Arbeiter, die am 1. Juli 1914 seit mindestens einem Jahre im Inland in einem nichtlandwirtschaftlichen Betrieb beschäftigt waren und unverzüglich auf ihre alte Arbeitsstelle zurückgekehrt sind, sobald die durch den Krieg geschaffenen Hinderungsgründe in Fortfall gekommen waren. 2. Bon dem Legitimiernngszwang sind befreit die aus'ändi- schen Arbeiter, für deren Beschäftigung eine Genehmigung des Landesamts für Arbeitsvermittelung nicht erforderlich ist, falls sie sich im Besitze eines Passes over Pahersatzes befinden und einen Befreiungsschein gemäß Zisf. XI. erhalten haben. III. Anträge auf Legitimierung an der Arbeitsstelle sind an die für den Ort der Beschäftigung zuständige Ortspolizeibehörde zu richten. Die Legitimierung der bereits im Inlands in Arbeitsstellungen befindlichen Arbeiter muh spätestens bis zum 1. April i 1923 beantragt sein. Die alten Antragsvordrucke sind bandschriftlich zu ändern; neue können von der Landesstelle Frankfurt a. M. der D utschen Arbeiterzentrale in Berlin angefordert werden. Mit den Anträgen sind vorzulegen: 1. die vorjährige Arbeiterlegitimationskarte, 2. falls eine solche nicht vorhanden ist, die im Besitz des Arbeiters befindlichen amtlichen Ausweispapiere, 3. bei den neu in das Inland gelangten Arbeitern, die nicht durch ein Grenzamt der Deutschen Arbeiterzentrale gegangen sind, die Zeugnisse über die ärztliche .Untersuchung und Impfung innerhalb der ersten 5 Tage nach Eintreffen auf ihrer Arb itr stelle. Die Ortspolizeibehörde hat die Anträge spätestens binnen 14 Tagen an die Deutsche Arbeiterzentrale, Landesstelle Frankfurt a. M., z. Zt. Berlin SW 11, Hafen platz 4, weiterzugeben und > ' s^uf dem Antrag zu vermerken: a) den Eingangstag des Antrages, b) den Grund, aus welchem die Legitimierung der neu zugezogenen Arbeiter an der Grenze unterblieben ist, c) die Hinterlegung der Kosten des Legitimationsverfahrens durch den Arbeitgeber (vgl. s otff VIII). IV. Die Legitimierung erfolgt nur für die Zeit, für die das ■ । Landesamt für Arbeitsvermittlung die Beschäftigung genehmigt hat, und zwar diejenige der ausländischer Landarbeiter längstens bis zum 15. 12. 1923, die der anderen Arbeiter nicht über das Kalenderjahr 1923 hinaus. Legitimationspslichiige ausländische Arbeiter, die sich ohne gültige Arbeiterlegitimation im Inlands aufhalten, sind als lästige Ausländer zu behandeln. Das gleiche gilt von solchen ausländischen Arbeitern, die zwar von dem Legitimativnszwang befreit werden, sich aber nicht im Besitz der nach Zisf. I, 2 vorgeschriebenen besonderen Papiere befinden. V. Für Landarbeiter werden grüne und für alle übrigen Arbeiter weiße Legitimationskarten ausgestellt. Auf jeder Karte wird von der Ortspolizeibehörde das Lichtbild des Inhabers befestigt und Kostenfrei derart abgestempelt, daß der Stempel je zur Hälfte auf dem Lichtbild und auf der Karte sichtbar wird. Ferner muß die Karte bei Grenzlegitimierungen mit einem Bermerk über die erfolgte ärztliche Untersuchung versehen werden. VI. Die Aushändigung der Legitimationskarten und Befreiungsscheine (Ziff XI) erfolgt ausschließlich durch die Ortspolizeibehörden. , Die Entlassung, des ausländischen Arbeiters oder sein Ber- lassen der Arbeitsstelle ist der Ortspolizeibehörde und dec Deutschen Arbeiterzentrale unter Angabe der ,Rümmer der Legitimationskarte, vom Arbeitgeber binnen 3 Tagen anzuzeigen. VIII. 1. 'Die Kosten des Legitimationsverfahrens hat der Arbeitgeber zu tragen und gleichzeitig mit dem Anträge bei der Ortspolizeibehörde zu hinterlegen (vgl. Ziff. III). Die Polizeibehörden haben zur Vermeidung von Einstimmigkeiten die bei ihnen hinterlegten Gelder sofort nach Eingang der Legitimations- kärten postgeldfrei an die Deutsche Arbeiterzentrale einzufenden, und zwar: entweder aas das Postscheckkonto Rr. 4423 Berlin NW 7 mittels der beigefügten Zahlkarte oder durch eine Sparkasse auf das Konto Rr. 25297 bei der Girozentrale der Provinz Brandenburg in Berlin mittels Zahl- bzw. Üeberweifangsscheins. Del allen Geldüberweisungen sind sämtliche in den Rechnungen vermerkten Kassenzeichen auf den Zahlkarten oder Lleberweisungs» scheinen genau und vollständig anzugeben, da sonst die richtige Verbuchung der eingesandten Beträge nicht erfolgen kann. Etwaige Einsprüche gegen die Kostenberechnung haben keine aufschiebende Wirkung: die von der Deutschen Arbeiterzentrale festgesetzten und in Rechnung gestellten Beträge sind ihr in jedem Falle voll zu überweisen. Wird der Einspruch als begründet anerkannt. so erfolgt Rückzahlung des zuviel bezahlten Betrags. Bares Geld oder Briefmarken sind den Anträgen nicht beizusügen. 2. Die Kosten betragen sowohl bei der Legitimierung an der Grenze als auch an der Arbeitsstelle grundsätzlich 2000 Mark. 3. Eine Erhöhung auf 5000 Mark tritt ein: a) wenn die Grenz- legiiimierung umgangen wird, für die dann notwendig werdende Legitimierung an der Arbeitsstelle (ausgenommen an der Westgrenze, sofern die Legitimierung innerhalb 4 Wochen, vom Tage des Grenzübertritts an gerechnet, beantragt wird), b) wenn die Legitimierung an der Arbeitsstelle nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist beantragt wird, c) wenn die vorgeschriebene Legitimierung im Vorjahre unterblieben ist. XI. Die Erteilung deS Defreiungsscheines (Ziff. I, 2) ist von dem ausländischen Arbeitnehmer bei derjenigen Ortspolizei- behörde zu beantragen, die für seinen Wohnsitz zuständig ist; mit dem Anträge ist der Paß oder Paßersatz des Arbeitnehmers vorzulegen; gleichzeitig sind die Kosten in Höhe von 500 Mark beizufügen. Die Ortspolizeibehörde hat das Ausweispapier des Antragstellers nach Art und Rümmer genau zu bezeichnen, den nachweisbaren Tag seines Zuzugs sowie Betrieb und Art seiner Beschäftigung auf dem Anträge zu vermerken und diesen Antrag umgehend an die Deutsche Arbeiterzentrale weiterzugeben. Die Deutsche Arbeiterzentrale wird den antragsgemäß aas- zustellenden Befreiungsschein der Orispolizeibehörde zur Aushändigung an den Antragsteller alsbald zurücksenden. Arbeiter, die sich im Besitze eines Defreiungsscheins (Ziff. XI) befinden, gelten nicht als ausländische Arbeiter im Sinne dieser Bestimmungen. XII. Die Ortspolizeibehörden haben sich durch sorgfältige wiederholte und nicht vorher angesagte Lieberprüfungen der Betriebe über die in ihrem Bezirk beschäftigten ausländischen Arbeiter genaue Kenntnis zu verschaffen und sich zu vergewissern, daß die Legitimierung ordnungsgemäß durchgesührt'ist. Sie haben auch darüber zu wachen, daß für eine Arbeitsstelle nicht mehr aus- 2 ländische Arbeiter legitimiert sind, als das Landesaint für Arbeitsvermittlung zugelassen hat. und schließlich darauf zu achten daß die Sondervorschristen genau innegehalten werden die für die vom Legitimationszwang befreiten Arbeiter gegeben sind. Wir empfehlen Ihnen, die in Frage kommenden Arbeitgeber und Arbeiter entsprechend zu bedeuten. Sollten im einzelnen Fall noch Zweifel bestehen, so wären diese durch Rückfragen zu klären. Gießen, den 15. März 1923. ■ Kreisamt Gießen. I. 93.:Dr. h. Betr.: Durchführung der Kleinrentnerfürsorge. , An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir nehmen Bezug auf unsere Bekanntmachung vom 26 Februar 1923 (A.D.Dl. Ar. 18 vom 2. März 1923) und bemerken daß uns neuerdings wieder Mrttel für die Durchführung der Klem- rentnerfürsorge zunächst vorschußweise zur Verfügung gestellt sind Die Verwendung hat im Rahmen der früheren Richtlinien für die Verwendung des Reichszuschusses zu erfolgen. Die Abrechnung Lieser Vorschüsse hat getrennt von den früheren Zuwendungen vierteljährlich in ähnlicher Weise zu erfolgen wie bei den Sozialrentnern. Wir bemerken noch, daß bei Besprechungen, die vor einiger Zeit im Reichsministerium für Ernährring und Landwirtschaft und im Reichswirtschaftsministerium stattgefunden haben, vielfach besonderer Wert darauf gelegt worden ist, dah für die minderbemittelte Bevölkerung, zu der außer den Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen, den Sozialrentnern und anderen, vor allem auch die K l e i n r e n t n e r gehören, Mahnahmerr zur Beschaffung von . Lebensmitteln, Kleidung und Brennstoffen getroffen werden. Auch können die überwiesenen Mittel zur Anterstützung solcher Kleinrentner verivandt werden, die durch eine erhebliche Mietsteigerung besonders hart betroffen sind. Wir empfehlen Ihnen, hiernach evtl, geeignete Schritte zu unternehmen und uns hierüber zu berichten. Gießen, den 20. März 1923. Kreisamt Gießen. I. D.: Dr. Heß. Betr.: Statistik der Streiks und Aussperrungen. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Linker Hinweis auf unser Ausschreiben vom 6. Juli 1920 (A.V.Bl. Ar. 95) empfehlen wir Ihnen, uns gegebenenfalls Bericht b i s z u m 5. A p r i l d. I s. zu erstatten. Formulare können bei uns angefordert werden. Fehlberichte sind nicht erforderlich. Gießen, Len 20. März 1923. Kreisamt Gießen. I. D.: H e m m e r de. Betr.: Hundesteuer. ‘ An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die in Betracht kommendenDürgermeistereien derLandgemeinden des Kreises. Das Ministerium des Innern hat die von Ihnen für 1923 beschlossenen Hundesteuersähe genehmigt. Die Aeberweisung der Beträge erfolgt demnächst durch die zuständige Finanzkasse. Gießen, den 23. März 1923. Kreisamt Gießen. I. D.: Hemm erde. Bekantttmachuttg. Betr.: Der Jagdschutz. Wir sind veranlaßt, auf die nachstehend abgedruckten Bestimmungen des Ariikels 25 des Hessischen Jagdstrafgesetzes vom 19. Juli 1858 hinzuweisen mit dem Anfügen, daß Zuwiderhandlungen gegen Liese Bestimmungen Strafverfolgung nach sich ziehen. Gießen, den 20. März 1923. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun. „Artikel 2 5. Wer einen Hund in fremdem Jagdgebiet bei sich hat und denselben außerhalb der erlaubten Verbindungswege über 100 Schritte von diesen entfernt frei von diesen herumlaufen läßt, wird mit einer Geldbuße von 30 Kreuzern bis 30 Gulden bestraft. Den in der ersten Abteilung dieses Artikels enthaltenen Strafbestimmungen sind jedoch Hirten in Beziehung auf ihre Hunde bei der Herde nicht unterworfen." An die Ortspolizeibehörden und die Gendarmeriestationen des Kreises. Wir beauftragen Sie, alle Zuwiderhandlungen gegen Artikel 25 des Hessischen Jagdstrafgesetzes unnachsichtlich zur Anzeige zu bringen. Das Ihnen unterstehende Polizei-, Feldschuh- und Forstschuhpersonal ist entsprechend anzuweisen. Gießen, ddn 20. März 1923. ____________Kreisamt! Gießen. I. D.: Dr, Drau n.____________ Bekanntmachung. Betr.: Mehl- und Brotprerse. Die Reichsgetreidestelle setzte mit verbindlicher Kraft für den Kommunalverband die Mahttöhne fest. Bei der letzten Festsetzung Der Mehlpreise war der Mahllohn noch nicht bekannt. Die nachträgliche Bekanntgabe des Mahllohnes ergab, dah der in der Kalkulation diesmal schätzuiigsweise eingestellte Betrag bedeutend überschritten war. Diese Differenz muß zur Vermeidung eines größeren Verlustes tm Mehl- und Drotpreis zum Ausdruck kommen. Mit Wirkung vom 1. April d. Js. werden daher die Preise für die Landgemeinden des Kreises wie folgt festgesetzt: I. Für Mehl: a) Weizenbrotmehl 205 Mk. für das Pfund b) Roggenmehl 195 „ „ „ c) Gerstenmehl 200 „ „ „ II. Für Brot: a) für den 4-Pfund-Lcnb 780 Mk. b) für deii 2-Pfund-Larb 390 Mk. 3m übrigen verweisen wir auf unsere Bekanntmachung vom lO^März d. Js., Amtsverkündigungsblatt Ar. 21 vom 13. März Gießen, den 26-März 1923. Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Braun. Betr.: Ermerbslosenfürsorge; hier: Aachweiüng für den Monat März 1923. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Anter Bezugnahme auf unser Ausfchrciben vom 25. Oktober 1920 — Amtsverkündigungsblatt Ar. 155 vom 28. Oktober 1920 — sehen wir der Einsendung der Aachweisung bis s p ä t e st e n s 3. April 1 9 2 3 entgegen. Gleichzeitig wollen Sie mit dieser Aachweisung oie Zahl der Erwerbslosen in 3hrer Gemeinde, undzwarnachfolgendemMu st er angeben. Vollerwerbslose männ- weibliche I liche Zuschlagsemp- fäng. (Familien» angehörige der in den Spalten 1 u. 2 aufgeführten Dollerwerbslos.) Teilweise Erwerbslose (Kurzarbeiter) männ- weibliche liche Aotstands- arbeiter männ» weibliche liche Gießen, den 22. März 1923. ___________Kreisamt Gießen. 3. B.: Schmidt.___________ Bckanntmach ung. Betr.: Feldbereinigung Allendorf a. d. Lahn; hier: den allgemeinen Melivrationsplan. 3n der Zeit vom 29. März bis einschließlich 13. April 1923 liegt auf der Bürgermeisterei Allendorf a. d. Lahn der allgemeine Meliorationsplan nebst Erläuterungsbericht und Prüfungsprotokoll zur Einsicht der Beteiligten offen. Tagfahrt zur Entgegennahme von Einwendungen hiergegen findet daselbst Samstag, den 14. April 192 3, vormittags 8—9 Ahr statt, wozu ich die Beteiligten mit dem Anfügen einlade, daß die Aichterscheinenden mit Einwendungen ausgeschlossen sind. Die Einwendungen sind schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen. Friedberg, den 21. März 1923. Der Hessische Feldbereinigungskommissär. S ch n i 11 s p a h n, Regierungsrat. Druck der Brühi'schen Universitäts-Buch- und Steinüruckerei. R. Laug«, Bieh«n.