für die Provilijiaidirektioil Gberhejsen und für das Kreisamt Eichen. Erscheint Dienstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen. Nr. 82 ' ~26.~ORtobeir ~ 1923 Inhalts-Aebersicht: Verordnung. — Erwerbslosenfürsorge. — Höchstsätze der Erwerbslosenfürsorge. — Anordnung. — Viehmarkt. — Dienstnachrichten. .■ j Zweite Verordtlung zur Ausführung des Reichsgesehes über Mieterschutz und M i e t e i n i g u n g s ä m t e r vom 1. Juni 1923 (R.G.Dl. L I 0.353). Dom 16. Oktober 1923. Auf Grund der Vorschriften des Neichsgesetzes über Mieterschutz und Mieteinigungsämter vom 1. Juni 1923 wird im Anschluß an die Erste Ausführungsverordnung vom 8. September 1923 (Reg.Dl. T. I, ©. 300) hiermit folgendes bestimmt: I. Abschnitt. Mieters dj, u tz. Artikel 1. Zu 8 30 Abs. 2 des Gesetzes: In Fällen, in denen die gesetzliche Miete gilt, ist sowohl der Vermieter als auch der Mieter berechtigt, die Zahlung des Mietzinses in Monatsabschnitten zu verlangen. x Artikel 2. Zu § 32 Abs. 2 des Gesetzes: Als Behörde im Sinne des § 32, Abs. 2 des Gesetzes, die über Einwendungen gegen einen Ersatzraum zu entscheiden hat, gilt dasjenige Ministerium oder Landesanrt, zu dessen Geschäftsbereich der herauszugebende Raum gehört. II. Abschnitt. Mieteinigungsämter. Artikel 3. Zu § 37 des Gesetzes. Die Mieteinigungsämter werden von den Gemeinden auf ihre Kosten errichtet. Die bisherigen bleiben bestehen. In Gemeinden, in denen ein Mieteinigungsamt nicht errichtet ist oder seine Errichtung auf Schwierigkeiten stößt, kann das Ministerium für Arbeit und Wirtschaft seine Aufgaben auch einer anderen Stelle, insbesondere mit Zustimmung des Ministeriums der Justiz, auch einem mit Beisitzern besetzten Amtsgericht übertragen. Die Kostenpflicht der Gemeinden wird hierdurch nicht berührt. Soweit die älebertragung an die ^Amtsgerichte erfolgt ist, wird bestimmt, daß die Feststellung der Sicherung eines Ersatzraumes (88 6, 16 des Gesetzes) nicht erst in der Zwangsvollstreckung, sondern schon im Verfahren über die Aufhebung des Mietverhältnisses getroffen werden kann, wenn dies nach Lage des Einzelfalles inög- lich und zweckmäßig erscheint. Artikel 4. . Zu § 38 des Gesetzes. Das Mieteinigungsamt besteht aus einem Vorsitzenden und mehreren Beisitzern. Für jedes Mitglied ist mindestens ein Stell- vertrter zu bestimmen. \ Artikel 5. Zu 8 38 Abs. 2 des Gesetzes. Der Vorsitzende muß zum Richteramt befähigt sein oder die Prüfung zum höheren Verwaltungsdienst abgelegt haben. Seine Amtszeit soll mindestens 1 Jahr betragen. Er wird aus Antrag der Gemeinde von dem Ministerium für Arbeit und Wirtschaft, soweit es sich um einen richterlichen Beamten handelt, nach Benehmen mit dem Ministerium der Justiz bestellt. Falls der Vorsitzende kein Richter ober Beamter ist, hat er die im § Z Asbs. 3 Satz 4 des Gesetzes geforderte Verpslichtungserklä- rung der Gemeinde gegenüber abzugeben. Der Vorsitzende erhält für seine Tätigkeit eine im Einverständnis der beiden Ministerien für Arbeit und Wirtschaft und der Justiz festzusetzende Vergütung, sowie Reisekosten und Tagegelder nach den für die Amtsrichter jeweils geltenden Sätzen. Der Vorsitzende untersteht der Dienstaufsicht des Ministeriums für Arbeit und Wirtschaft, sofern er richterlicher Beamter ist, jedoch in disziplinärer Hinsicht der Dienstaufsicht des Ministeriums der Justiz. Artikel 6. Zu 8 38 Abs. 3, 4 des Gesetzes: Die Beisitzer werden auf Grund von Vorschlagslisten, die dick Gemeindebehörden von örtlichen Hausbesitzer- und Mietervereinen einzufordern haben, von den Gemeindevertretungen gewählt. Sind derartige Vereine in einer Gemeinde nicht vorhanden, so sind Listen über Vermieter und Mieter von der Gemeindebehörde aufzustellen. Auf die Auswahl der Beisitzer finden die Bestimmungen in Artikel 3, 4 der Ersten Verordnung zur Ausführung des Reichs- gesetzes über Mieterschutz und Mieteinigungsämter vom 8. September 1923 (Reg.-Dl. T. I, S. 300) Anwendung. Die Grund des Artikels Z der genannten Ersten Verordnung geforderte Verpflichtungserklärung ist der Gemeindebehörde gegenüber abzugeben. Annahme, Ablehnung und Mederlcgung des Amtes als Beisitzer richten sich nach den Artikeln 18 ff. der Landgemeindrord- nung. Die Beisitzer erhalten Tagegelder nach den für Schöffen jeweils geltenden Sätzen. Die Beisitzer sind zu den Sitzungen des Mieteinigungsamtes rechtzeitig zu laden. Beisitzer, die ohne genügende Entschuldigung ausbleiben oder sich nicht rechtzeitig einfinden oder sich ihren Obliegenheiten in anderer Weise entziehen, sind vom Vorsitzenden in eine Ordnungsstrafe von 5—1000 Mk. sowie in die verursachten Kosten zu verurteilen. Die Vorschriften des Geldsirafengesetzes vom 27. April 1923 (R.G.Dl. T. I, S.254) Artikeln in seiner jeweiligen Fassung sowie des 8 56 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesehes finden entsprechende Anwendung. Auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens sind die Beisitzer in der Ladung ausdrücklich hinzuweisen. Gegen die Festsetzung von Strafen und Kosten findet die sofortige Beschwerde nach Maßgabe der Z.P.O. an das Ministerium pir Arbeit und Wirtfchaft statt. Artikel 7. Zu 8 38 des Gesetzes: Die Reihenfolge, in der die Beisitzer zu den einzelnen Sitzungen heranzuziehen sind, bestimmt der Vorsitzende. 3m übrigen findet Artikel 8 Satz 1 und 2 der Ersten Verordnung zur Ausführung des Reichsgesetzes über Mieterschutz und Mieteinigungsämter vom 8. September 1923 (Dez.-Bl. T. I, S. 300) Anwendung. Artikel 8. Der Schriftführer des Micteinigungsamtes wird von dem Dvr- sihenden bestimmt, wenn es sich um einen Justizbeamten handelt, mit Genehmigung des Ministeriums der Justiz. Er erhält eine gemäß Artikel 5 dieser Verordnung festzusetzende Vergütung sowie Reisekosten und Tagegelder, wie sie den betreffenden Beamten jeweils zustehen. Artikel 9. Zu 8 39 des Gesetzes: Das Mieteinigungsamt entscheidet in der Besetzung von einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Ein Beisitzer muß Vermieter aus dem Kreise der Hausbesitzer, der andere Mieter oder Untermieter sein. Die Vorsitzenden und die Beisitzer können Vorverhandlungen abhalten, insbesondere einen Augenschein einnehinen. Der Vorsitzende kann ferner, falls in der von ihm geleiteten Dorverhand- lung ein Vergleich nicht zustande kommt, eine Entscheidung treffen, wenn sie sofort erfolgen kann und die Beteiligten es beantragen. Mit Abhaltung von Vorverhandlungen können die Beisitzer nur gemeinsam beauftragt werden. Artikel 10. Zu § 38 des Gesetzes: Die Gemeinden haben für die Abhaltung der Sitzungen einen geeigneten Sitzungsraum und ein Wartezimmer sowie die für beide erforderliche Heizung und Beleuchtung, die Schreibmaterialien und Eilten Amtsgehilfen zur Besorgung der Gerichtsdienergeschäfte zu stellen. Artikel 11. Zu § 45 des Gesetzes: Aus Dergleichen, die in einem vor den Beisitzern stattfindenden Verfahren (Artikel 9 Abs. 2 dieser Verordnung) abgeschlossen sind, sindet ebenso wie aus Vergleichen vor dem Vorsitzenden des Mieteinigungsamtes oder der Beschwerdestelle (§ 45 Abs. 1 des Gesetzes) die gerichtliche Zwangsvollstreckung statt. Artikel 12. Zu 8 40 Abs. 1 des Gesetzes: Zustellungen an die Beteiligten erfolgen nach Maßgabe der Verordnung, die Zustellung int Verwaltungsstreitverfahren betreffend, vom 23. März 1912 (Reg.-Bl. S. 185). Artikel 13. Zu § 41 Abs. 2 des Gesetzes: Landesregierung im Sinne des § 41 Abs. 2 Sah 3 des Gesetzes ist das Hessische Gesamtministerium. Artikel 14. Zu 8 46 Abs. 1 des Gesetzes: An Gebühren sind zu erheben: 3m Vorverhandlungsverfahren (Artikel 9) das Zweifache, im Verfahren vor dem Mieteinigungsamt das Dreifache" im Verfahren vor der Beschwerdestelle das Fünffache 2 der vollen Gebühr des § 8 des Gerichtskostengesetzes vom 21. Dezember 1922 (R.G.Dl. 1923 Teil 1 S. 12) in seiner jeweiligen -Fassung. Der Berechnung der Gebühr ist. der Jahresbetrag der gesetzlichen Miete (§ 1 des Reichsmietengesetzes) zugrunde zu legen. Die Mieteinigungsämter und die Beschwerdestelle werden ermächtigt, eine bis zu 50 o. H. geringere Gebühr in Ansatz zu bringen, wenn die Erhebung der höheren Gebühr für den Zahlungspflichtigen unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse eine unerträgliche Härte oder aus besonderen Gründen des Einzelfalles eine erhebliche Anbilligkeit bedeuten würde. Artikel 15. Zu § 46 Abs. 1, 2 des Gesetzes: Auster den Gebühren sind Schreibgebühren in der jeweils get=i tenden Höhe des § 71 Abs. 4 des Gerichtskostengesetzes und der, hessischen Bekanntmachung, die Berechnung der Schreibgebühren betreffend, vom 19. März 1923 (Reg.-BI. S. 77) zu erheben. Artikel 16. Zu § 46 Abs. 2 des Gesetzes: An baren Auslagen werden die Postgebühren und die in § 72 Ziffer 2—7 des Gerichtskostengesetzes genannten, sowie alle, für etwa von Amtswegen bewirkte Zustellungen und Behändigungen entstehenden Auslagen erhoben. § 73 Abs. 2 (Postgebühren bei Ladungen ohne Inanspruchnahme der Post) und § 84 Abs. 1 (Verpflichtung zur Dorschustleistung) des Gerichtskostengesetzes fin- den Anwendung. Die Vorschriften des § 72 Ziffer 5 des Gerichtskostengesetzes gelten auch sür die Beisitzer. Artikel 17. Zu § 46 des Gesetzes: Schuldner der Gebühren und Auslagen ist derjenige, der das Verfahren vor dem Mieteinigungsamt oder der Beschwerdestelle beantragt hat. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. Soweit einer Partei die Kosten durch Entscheidung des Mieteinigungsamtes oder der Beschwerdestelle auferlcg! oder von ihr durch eine gegenüber dem Mieteinigungsamt oder der Beschwerdestelle abgegebene Erklärung übernommen sind, soll die Haftung der anderen Partei nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen der ersteren erfolglos, ist oder aussichtslos erscheint. Artikel 18. Die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühren bleibt bestehen, auch wenn die Kosten des Verfahrens von der anderen Partei, die nach § 46 Abs. 5 des Gesetzes Gebührenfreiheit ge- niestt, freiwillig übernommen sind. ; III. Abschnitt. SHlust - und A e b e r ga n g s vor s ch r i f t en. Artikel 19. Oberste Landesbehörde im Sinne des Gesetzes ist das Mini- sierium für Arbeit und Wirtschaft, soweit nicht diese Verordnung oder noch folgende, weitere Aussührungsvvrschriften etwas anderes bestimmen. Artikel 20. Zu § 50 Abs. 2 des Gesetzes: Anordnungen, die von dem Ministerium für Arbeit und Wirtschaft und von den Gemeinden auf Grund, der Verordnung des Bundesrats vom 26. Juli 1917 zum Schutz der Mieter (R.G.Dl. <5.653), der Bekanntmachung über Maßnahmen gegen Wohnungsmangel vom 23. September 1918 (R.G.Dl. S. 1143) in der Fassung des Gesetzes über Mastnahmen gegen Wohnungsmangel vom 11. Mai 1920 (R.G.Bl. S. 949), des Gesetzes über Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes über Mastnahmen gegen Wohnungsinangel vom 11. Juli 1921 (R.G.Bl. S. 933), des Gesetzes über Verlängerung der Geltungsdauer, des Wohnungsmangel- gesetzes vom 28. Juni 1922 (R.G.Bl. Teil I S. 529) erlassen sind, treten insoweit außer Kraft, als die Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehen. Artikel 21. Die Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie verliert gleichzeitig mit dem Reichsgesetz ihre Wirksamkeit. Darmstadt, den 16. Oktober 1923. Hessisches Ministerium Hessisches Ministerium für der Justiz. Arbeit rind Wirtschaft. I. V.: L o r b a ch e r. Raab. B e t r.: Crwerbslosenfürsorge. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. > Wir weisen darauf hin, daß 1. die Rachweisung über die Ausgaben der unterstützenden Erwerbslosenfürsorge für den Monat Oktober bis spätestens zum 3. Rovember d. Js., 2. die Rachweisung über die Zahl der Erwerbslosen (blaue Karte) a) nach dem Stand vom 1. Rovember bis spätestens zum 3. November d. Js., ■ b) nach dem Stand am 15. Rovember bis spätestens zum 18. Rovember d. Js. an uns einzusenden ist. Gewissenhafte Ausfüllung der einzelnen Spalten der Nachweisungen und pünktliche Einsendung derselben seitens der Bürgermeistereien, in deren Gemeinden Erwerbslose vorhanden sind, ist unbedingt erforderlich. G i e st e n, den 24. Oktober 1923. Kreisamt Giesten. 3. V..: Schmidt. Hessisches Darmstadt, 18. Oktober 1923. Ministerium für Arbeit und Wirtschaft. ; Zn Rr. M.A.W. 29 441. >B e t r.: Die Höchstsätze der E r we r b s l o s e n f ü r s o r ge; hier: im xvxtbesetzten Gebiet. V An die Kreisämter und Oberbürgermeister. Die Höchstsätze der Erwerbslosenunterstützung betragen in der Woche vom 15. bis zum 2 0. Oktober 1 9 2 3 wochemäglich in den Orten der OrtSllassen A B C 1) u. E 1. für männliche Personen: in Millionen Mark a) über 21 Jahre...... 1200 1120 1040 960 b) unter 21 Jahren . . . . . 2. für weibliche Personen: 720 670 620 570 a) über 21 Jahre ; 960 900 840 780 b) unter 21 Jahren..... 3. als Familienzuschläge für: 560 520 480 440 a) den Ehegatten...... b) die Kinder und sonstige unter- 440 410 380 350 stützungsberechtigteAngehörige 360 340 320 300 Die auf Grund unserer Verfügung vom 5. Oktober 1923 zu Rr. M.A.W. 28 834 gewährten Vorschüsse sind in dieser Woche in Abzug zu bringen. Wir einpsehlen den Kreisämtern, die Gemeinden umgehend zu verständigen. Raab. B e t r.: Verbot des Ausschanks von Branntwein. Vurübergrhende Anordnung auf Grund des Artikels 65 der Kreis- und Provinzialordnung vom 8. Juli 1911. Auf Grund des Artikels 65 der Kreis- und Provinzialordnung vom 8. Juli 1911 und des Geldstrafengesetzes vom 27. April 1923 in der Fassung vom 23. Oktober d. Js. wird hiermit folgende vorübergehendeAnordnung erlassen. I. Der Ausschank von Branntwein wird verboten. !!. Zuwiderhandlungen werden bestraft gemäß Artikel 65 der Kreis- und Provinzialordnung und Artikel 111 des Geldstrafengesetzes vom 27. April 1923 tu der Fassung des Artikels II des Gesetzes vom 13. Oktober 1923 über Vcrmögensgeldstrafen und Butzen (R.G.Dl. Rr. 98) mit einer Geldstrafe bis zu 10 Milliarden Mark. III. Gleichzeitig wird auf die Destimmungen des § 3 des Rotgesetzes vom 24. Februar 1923 und § 2 der hessischen Ausführungsverordnung dazu vom 28. Juli 1923 verwiesen, wonach das Kreisamt in Zuwiderhandlungsfällen zur vorläufigen Schließung des Betriebs ermächtigt ist. Giesten, den 24. Oktober 1923. Kreisamt Giesten. Matthias. Bekanntmachung. Betr.: Viehmarkt in Hungen. Es wird genehmigt für Donnerstag, den 1. November 1923, die Abhaltung eines Schweinemarkts zu Hungen unter folgenden Bedingungen. Es dürfen nur ausgetrieben werden: 1. Schweine aus Zuchtbeständen der Kreise Giesten, Büdingen und Friedberg. Durch Arsprungszeugnisse, auf denen die Orts- Polizeibehörden ausdrücklich bestätigen, daß die Tiere aus der eigenen Zucht desjenigen stammen, der die Tiere zum Markt bringt, ist die Herlunst der Tiere nachzuweisen. 2. Händler-Schweine, die nach Einführung in den Kreis die vorgeschriebene Quarantäne durchgemacht haben. Nachweis durch Gesundheitszeugnis eines beamteten Tierarztes. 3. Das Vieh der Händler ist auf einem, von dem Teile des Akarktplatzes, auf dem die Züchter ihr Material auftreiben, getrennt liegenden Teil des Marktplatzes auszustellen. 4. Die Antersuchung des Antriebes hat abseits vom Marktplatz zu erfolgen. Der Platz ist so zu wählen, daß bei allenfallsigen Beanstandungen die beanstandeten Transporte abtransportiert werden können, ohne den Marktplatz zu berühren. 5. Der Auftrieb darf nur in der Zeit von 9—10 Ahr vormittags stattfinden. (§ 47 der Bundesrats-Ausführungsbestimmungen zum RVG.) Giesten, den 23. Oktober 1923. Kreisamt Giesten. 3. V.: Welcker. Drenstnachrichtcn des Krcisc,mtcs. Heinrich Schäfer III. zu Mainzlar wurde zum Rechner für die Gemeinde Mainzlar ernannt und verpflichtet. DruÄ der Brühl'schen Unwersitäts-Vuch. und Stemdruckerei R. Lunge, Gieße».