26. Januar 1923 Gemarkung Gcossen-Buseck. ^Polizeistunde'—^Erhebung örtliches r^' ” ®rri*tun9 einer Lackfabrik in der - Baumfrevel. - Viehseuchen - Erhöhung derPreise ' r? Unterhaltung der Kreisstrassen. - Strassensperrung. Lindenstruth. - Massnahmen zur Beseitigung » AmtsveMndigungzblatt für die Provinzialdirektion Gberhessen und für dar Kreisamt (Sieben -----------------9itnitaa und Freitag. Aur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 75.- vierteljährlich Nr. 8 --- Verordnung die Jagdwaffenpässe betreffend. Vom 17. Januar 1923 Auf Grund des Gesetzes, die Abgaben für Jagdwaffenpässe unb »^^^karten betreffend, vom 17. Dezember 1921 (Regierungsblatt S. o27) toirb rm Einvernehmen mit dein Ministerium der Finanzen das Folgende bestimmt: Artikel 1. Q «Unet ^luchebung der Bestimmungen in Artikel 1 unter ?lffeC ” • ^?^orordnung. die Jagdwaffen Pässe betreffend vom 30. Ium 1922 (Regierungsblatt S. 160) wird die Derordimng dre Jagdwafsenpasse betreffend, vom 30. Juni 1894 in der Fas- luU der Bekanntmachung des Ministeriums der Finanzen vom lS14 (Regierungsblatt S. 475) wie folgt geändert: ’• V ?bL2 er^aI* folgende Fassung: „Die Abgabe für den Jagdwafjenpass beträgt: 1. für Reichsdeutsche, die im Dolksstaat Hessen ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben . 2000 Mk 2. für Reichsdeutsche, die in einem anderen deutschen Land ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt '(toben: a) auf ein Jahr ........... 2000 W d) auf 7 unmittelbar au,einandecfolgende Tage 500 Mr 3. strr Ausländer und solche Reichsdeutsche, die im Deutschen Reich keinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben: a) auf ein Jahr, berechnet in Goldmark . . 200 Mk b) auf 7 unmittelbar aufeinanderfolgende Tage berechnet in Goldmark....... ’ 50QItt • 211 9J0 wird die Strafe unter a) auf den 'fünffachen Betrag der oahresabgabe und die Straft unter b) auf den Betrag von 50 Mk. erhöht. Artikel 2. Der im Artikel 3 der Verordnung, die Jagdwaffenpässe be- treffend, vom 30. -junt 1922 festgesetzte Stempel für die Ausstellung eines ^agdwafsenpassduplikats wird auf 100 Mk erhöbt Artikel 3. vorstehende Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1923 in Kraft. Jedoch bleiben die vor diesem Lage ausgestellten Jagdwaffenpässe bis zum Zeitpunkt ihres Ablaufs in Gültigkeit Darmstadt, den 17. Januar 1923. Hessisches Ministerium des Innern. z* I.D.: Emmerling. An das Polizeiamt Gießen und die Gendarmeriestationen des Kreises. . Aezugnahme auf vorstehende Verordnung empfehlen wrr x>bnen deren Nachachtung. Greben, den 20. Januar 1923. __________Kreisamt Giessen. I. V.: Dr. Braun. Verordnung die Abgaben für Fischereikarten betreffend. Vom 17. Januar 1923 Auf Grund des Gesetzes, die Abgaben für Jagdwaffenpässe und sischereikarten betreffend, vom 17. Dezember 1921 (Regierungsblatt V. 327) werden 'hiermit im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen unter Aufhebung der diesbezüglichen Bestimmungen der Verordnung, die Abgaben für Fischereikarten betreffend, vom 30 Juni 1922 (Regierungsblatt S. 161), die 2lb- gaoen für, Fischereikarten wie folgt geregelt: >. Für die auf die Dauer von drei Monaten bis zu einem Jahr ausgestellten Fischereikarten ist folgende Abgabe zu entrichten: 1. von Reichsdeutschen, die innerhalb des Deutschen Reiches ihren Wohnsitz oder dauernden Aufent- halt haben...... . 250 Mk. 2. von Ausländern und solchen Reichsdeutschen, die im Deutschen Reich, keinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben .......... 50 Mk. ,, (berechnet in Goldmark). ■ Aurd die Gültigkeit der Karte auf weniger als drei Monate beschrankt, so ermässigt sich die Abgabe sm Falle zu 1 auf . . ........100 Mk. i 'm Falle zu 2 auf....... 25 Mk (berechnet in Goldmark). ul. Für die Ausstellung eines Duplikats einer Fischereikarte ist .. mn Stempel von 25 Mark zu entrichten. IV. Vcrsfthende Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1923 in Die Firma Lackfabrik Gebr. Löb, A.-G. Giessen beabsichtiat auf dem Grundstück Flur XV Nr. 8447/io der Gemarkung Grossen- Duseck eine Lackfabrik zu errichten. Pläne und Beschreibungen liegen 14 Tage lang nach Erscheinen dreses bet uns auf. ... Einwendungen sind binnen dieser Fräst bei Meidung des Ausschlusses mit denselben schriftlich oder zu Protokoll bei uns vor- zudrmgen. Giessen, den 24. Januar 1923. Kreisamt Giessen. I. V.: W e l ck e r Bekanntmachnng. .. Die Wahl der Kreisausschussmitglieder und deren Ersatzmänner ist nach Anhörung des Kreisausschufses auf Freitag, den 9. Februar 1923, vormittags 10V- Ahr verlegt worden. ■ ’ An die Wahl, schliesst sich eine Kreistagssitzung an. Tagesordnung: Bildung eines Kreiswohnungsverbandes Gressen. den 22. Januar 1922. __Der Kreisdirektor. I. V.: Weicker. Kraft Jedoch bleiben die vor diesem Tag ausgestellten Fischereikarten bis zu dem Zeitpunkt ihres Ablaufes in Gültigkeit Darm st a d t, den 17. Januar 1923. Hessisches Ministerium des Innern. ____________V.: Emmerling. Bekanntmachung. x>m Anschluss an das Rundschreiben des Herrn Reichskanzlers geordmt^ ^at Ministerium des Innern folgendes air- „ Dm Polizeistunde ist allgemein und ausnahmslos auf 11 Ahr oben&g festzusehen, soweit sie bisher nicht schon auf eine frühere Stunde festgesetzt war. Es ist dafür zu sorgen, dass die Anordnung ' au! —,rn sondern,die Polizeistunde streng eingehalten wird. Die Polizeistunde gilt bis auf weiteres auch stir geschlossene Gesellschaften, Vereine usw. Theatralische Vor? ,??5ltellungen rn den Lichtspieltheaterii, Festlichkeiten und Lustbarkeiten aller Art müssen bis spätestens 11 Ahr abends beeil uet sem. 2. Alle karnevalistischen Veranstaltungen, einschliesslich der so- genannten Kostümfeste, auch soweit sie mit Tanz nicht verbunden I?™* fKelb°ten- Dies gilt auch für Veranstaltungen geschlos- sen«7 Gesellschaften und ftir Veranstaltungen in privaten Räumen. ■ n?na?e?(etburn9en irgendwelcher Art, Kostümen, karnevalistischen Abzeichen usw. auf öffentlichen Wegen, Strassen Platzen oder an anderen öffentlichen Orten ist verboten. 3. Erlaubnis zur Tanzbelufligung (Verordnung vom 19. Dezember 1899, 2. Januar 1901) darf bis auf weiteres nicht erteilt Uz vvWI l. 4. Der Ausschank von alkoholischen Getränken und die Abgabe von Tabakwaren an Jugendliche unter 16 Jahren ist ver- ^Eichen unter 16 Jahren ist das Tabakrauchen auf Orten verboien^^' ®tra^e71, Petzen oder an anderen öffentlichen Giessen, den 22. Januar 1923. Kreisamt Giessen. 3. V.: Weicker. A» die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises und das Polizei-Kommissariat Arnsburg. ? » to0?^n vorstehendes alsbald den Wirten eröffnen. — Ge- m *"r -ft ^ut-ileii, dass Anträge auf Ausnahmebewilligun- haben 551111 Ministerium des Innern keine Aussicht auf Erfolg Giessen, den 22. Januar 1923. ______________Kreisamt Giessen. I. V.: W e l ck e r. Betr.: Die Erhebung örtlicher Kirchensteuern. An die evangelischen und katholischen Kirchenvorstände des Kreises. iq99a^)id\tor-e*Lat,nä(!JJl, °llf “nfer Ausschreiben vom 21. März 1922, Amtsverkundigungsblatt Nr. 40. 0 laoo^tt Aufsicht darauf, dass die Cinrommensteuerbescheide für Aurze herausgegeben werden sollen, empfehlen wir falls die Erhebung örtlicher Kirchensteuer beschlossen wurde, sich' wegen der Hohe des Zuschlags zur Reichseinkommensteuer mit 2 dein Finanzamt in Verbindung zu sehen unter Mitteilung des Ämlagenbedarfs für 1922. Gießen, den 19. Januar 1923. Kreisamt Gießen. I. V.; W elcke r. Bekanntiilachttttg. Betr.: Die Änterhaltung der Kreisstraßen. Häufig fahren die Fuhrwerkslenker auf Straßenstrecken mit stärkerem Gefälle zur Verminderung der Geschwindigkeit mit einer Radseite auf dem Bankett neben Len Wandsteinen. Wir weisen außer den: Straßenaufsichtspersonal die Gen- darmerie-Stationen hiermit an, derartigen Unfug zur Anzeige zu bringen. Gießen, den 16. Januar 1923. ._________ Kreisamt Gießen. I.D.: Welcker,_______ Bekanntmachurrg. Betr.: Straßensperrung. Die Kreisstrahe „Bellersheim —Trais-Horloff", vom sog. Kreuz bis zur Grube Friedrich, wird vom 1. Februar d. Js. ab bis auf weiteres wegen Ämbauarbeiten für den Verkehr gesperrt. Die Bürgermeistereien der umliegenden Orte wollen Lies in ortsüblicher Weise bekannt machen. G i e tz e n, den 20. Januar 1923. ___________Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker. Bckmltttmachlrng. Zwischen dem 12. und 15. l. M. ist an der Aodheimer Straße ein Däumchen durch Abbrechen der Kröne beschädigt. Wer Len Täter so bezeichnet, daß er gerichtlich feflgestellt wird, erhält eine Belohnung von 5000 Mk. Gießen, den 18. Januar 1923. Kreisamt Gießen. 3. V.: Welcker. Bekanntmachung. Betr.: Maul- und Klauenseuche in Ulfa, Kreis Schotten. In Ulfa (Kreis Schotten), ist die Maul- und Klauenseuche amtlich fesigestellt worden. Die Gemarkungen Rabertshausen I und II werden zum Beobachtungsgebiet erklärt. Unsere Bekanntmachung vom 25. August 1920 in Qtr. 122 des Amtsverkündigungsblattes findet sinngemäße Anwendung. Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen werden mit erheblichen Strafen geahndet, wenn sie wissentlich begangen sind, sogar auf Grund des § 328 des St. G. D. mit Gefängnis. G i e ß e n, Len 20. Januar 1923. ___________Kreisamt Gießen. 3, V.: Welcker. Bekanutmachuttg. Unter Lem Bindviehbestand der Gemeinde Annerod wurde der ansteckende Scheidenkatarrh amtlich festgestellt. Es gelten die in unserer Verordnung vom 11. April 1913 vorgesehenen Maßnahmen. Gieß en, Len 20. Januar 1923. Kreisamt Gießen. I.V.: Welcker. Bckarmtmachlmg. Detr.: Erhöhung der Preise für Brennstoffe. Infolge Erhöhung der Zechenpreise ab 12. Januar 1923 werden für den Landkreis Gießen folgende Höchstpreise für Kohlen . festgesetzt: Fettstückkohlen . ... . . i per Zentner Wk. 4022.— ” 4886- „ 5269.- „ 2098- „ 4529- „ 5097.- Erfolgt die Verteilung ab Waggon, so Laß Abfuhr nicht in Frage kommt, so tritt eine Ermäßigung bei Kohlen um 70 Mk., und bei Briketts um 85 Mk. per Zentner ein. i Aeltere Bestände sind zu den seitherigen Höchstpreisen abzugeben. Gießen, Len 23. Januar 1923. _________Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Brau n,____________ Bekanntmachung. Be t r.r Bildung einer öffentlichen Wassergeirossenschaft zur Entwässerung von Grundstücken in den Fluren I und II der Gemarkung Lindenstruth. - Nachdem zur Ausführung von Entwässerungsanlagen in den Fluren I und II der Gemarkung Lindenstruth Antrag aus Bildung einer öffentlichen Wassergenossenschaft gestellt worden ist, und Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft, Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft, die Einleitung des Verfahrens zur Bildung der öffentlichen Wassergenossenschaft angeordnet hat, wird hiermit bekanntgegeben, daß die Vorarbeiten hierzu vom 14. Februar bis 28. Februar 1923 einschließlich aus dem Amtszimmer der Bürgermeisterei Lindenstruth zur Einsicht sämtlicher Grundeigentümer, deren Grundstücke in die zu verbessernde Fläche fallen, offen liegen. Fettkohlen (meliert) . .. . . . . „ Ehnußkohlen ..... . . . ,. Anthrazit II. . . . . .. . . .- „ Eiformbriketts . . . . . : . . „ Braunkohlenbriketts . . . . . . „ Zechenkoks (grob)...... . „ Zechenkoks (fein) . . . . . . . Die Grundeigentümer werden zur Versammlung und Beschlußfassung sowie zur Wahl ihrer Vertreter für das weitere Verfahren auf M i t twoch, de n 1 4. Mä rz, v o r m i t t a g s 1 0 41 h r, in das Gemeindehaus zu Lindenstruth geladen unter Androhung des Rechtsnachteils, daß die Aichterscheinenden sowie die Aicht- abstimnienden als dem beantragten Unternehmen beistimmend, mit der Wahl der Vertreter einverstanden angesehen und mit ihren Einwendungen gegen die Art der Ausführung svüter nicht mehr gehört werden. .. Gleichzeitig ioerden die Grundeigentümer und Wassernutzungs- berechtigten,. welche art- dem Unternehmen nicht unmittelbar beteiligt erscheinen, aufgefordert, etwaige Einwendungen gegen das Unternehmen in der vorerwähnten Tagfahrt geltend zu machen, widrigenfalls die Einwendungen nach Ablauf der Frist nicht mehr berücksichtigt werden und nur noch privatrechtliche Entschädigungsansprüche gegenüber dem Unternehmen geltend gemacht werden können. Gießen, den 16. Januar 1923. ___________Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Brau n. Bekanntmachung. Betr.: Maßnahmen zur Beseitigung der Hochwassergefahr für die Stadt Lich: hier: Errichtung einer Flutschleuse im Wehr der Kolnhäuser Mühle. Die Stadt Lich beabsichtigt zur Beseitigung der Hochwassergefahr im Wehr der Kolnhäuser Mühle eine Flutschleuse anzulegen. Plan und Beschreibung liegen während 14 Tagen vom Erscheinen dieser Bekanntmachung an auf der Bürgermeisterei Lich zur Einsicht offen. Etwaige Einwendungen sind bei Meldung des Ausschlusses binnen der genannten Frist schriftlich bei der Bürgermeisterei Lich vorzubringen. Gießen, den 4. Januar 1923. ____________Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Heß. ________ Betr.: Statistik der Faselhaltung. 2ln den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir erinnern die Rückständigen an dis Erledigung unserer Verfügung vom 28. Dezember 1922 (A. V: Bl. Ar. 1, vom 2. Januar 1923) binnnen 8 Tagen. / Gießen, den 16. Januar 1923. ____________Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun.__________, Bekanutmachuttg. Betr.: Feldbereinigung Heuchelheim: hier: Kvstenausschlag. In der Zeit vom 20. bis einschl. 27. Januar 1923 liegt auf dem Amtszimmer der Bürgermeisterei Heuchelheim Abschrift des Beschlusses der Vollzugskommissivn vom 29. Aovember 1922 über Erhebung eines Kostenausschlags sowie der Ausschlag selbst zur Einsicht der Beteiligten offen. Einwendungen hiergegen sind bei Meldung des Ausschlusses während der Offenlegungszeit bei der Bürgermeisterei Heuchelheim schriftlich einzureichen. Friedberg, den 14. Januar 1923. Der Hessische Feldbereinigungskommissär: _______________Schnittspahn, Regierungsrat.________________ Bekatttttmachttllg. Betr.: Festsetzung der Polizeistunde, Abhaltung von Lustbarkeiten usw. In Verfolg der Verfügung des Hessischen Ministeriums des Innern zu Ar. M. d. I. 2331 vom 20. Januar d. Js. wird hiermit folgendes bestimmt: 1. Die Polizeistunde wird allgemein und ausnahmslos aus 11 Ähr abends festgesetzt. Die Polizeistunde gilt bis auf weiteres auch für geschlossene Gesellschaften, Vereine usw. (auch in Dereinsräumen). Theatralische Vorstellungen, Vorstellungen in den Lichtspieltheatern, Festlichkeiten und Lustbarkeiten aller Art müssen bis spätestens 11 Ähr abends beendet sein. 2. Alle karnevalistischen Veranstaltungen, einschl. der sogenannten Kostümfeste, auch soweit sie mit Tanz nicht verbunden sind, sind verboten. Dies gilt auch für Veranstaltungen, geschlossener Gesellschaften und für Veranstaltungen in privaten Räumen. Das Tragen von Verkleidungen irgendwelcher Art, Kostümen, karnevalistischer Abzeichen usw. auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen, oder an anderen öffentlichen Orten ist verboten. 3. Erlaubnis zur Tanzbelustigung wird bis auf weiteres nicht erteilt. Anträge auf Ausnahmebewilligung haben' keine Aussicht auf Erfolg. 4. Der Ausschank von alkoholischen Getränken und die Abgabe von Tabakwaren an Jugendliche unter 16 Jahren ist verboten. Jugendlichen unter 16 Jahren ist das Tabakrauchen auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten verboten. 5. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung im Amtsverkundigungsblatt des Kreisamts Gießen in Kraft. Gießen, den 25. Januar 1923. Polizeiamt Gießen. Frhr. v. Gemmingen. Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch- und Steindrucksrei. R. Lang«, Bietzen.