■ AmtrveMlldigungzblatt für die provinzialdireition Oberhessen und für dar Nreiraint Gießen. Erscheint Dienstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen. 39 25. Mai 1923 d.-ck-w-,-I-. - - a„tebri„g„nJ ta ote Benutzung der Gememdevtehwage zu Hungen. 1 Bekanntmachung. Betr.: Preistreiberei. Warnung vor Preistreiberei. Die strengen Strafvorschriften gegen Preistreiberei sind durch das Notgesetz noch weiter verschärft worden. Zugleich ist dafür gesorgt worden, daß jeder Fall der Preistreiberei rücksichtslos zur Ahndung gebracht wird. Der Preistreiberei macht sich schuldig: 1. wer für Gegenstände des täglichen Bedarfs Preise fordert oder sich oder einem anderen gewähren oder versprechen läßt, Die einen übermäßigen Gewinnn enthalten (Preiswucher); 2. wer für die Vermittlung von Geschäften über Gegenstände des täglichen Bedarfs übermäßig hohe Vergütungen fordert oder sich oder einem anderen gewähren oder versprechen läßt (P rvvi sion swu cher); 3. wer mit Gegenständen des täglichen Bedarfs Kettenhandel treibt; 4. wer Gegenstände des täglichen Bedarfs, die zur Veräußerung bestimmt sind, zurüahält, um später einen übermäßigen Gewinn zu erzielen (Warenzurückhaltung); 5. wer durch unlautere Machenschaften die Preise für Gegenstände des täglichen Bedarfs zu steigern oder hoch- zuhalten sucht. Strafbar sind auch die Verabredung einer Preistreiberei sowie die Verleitung und das Erbieten zur Preistreiberei. Die Strafen für Preistreiberei sind Gefängnis und hohe Geldstrafen., Für besonders schwere Fälle im Nücksall ist Zuchthaus, in besonders schweren Fällen Überdies Geld- strgfeinun beschränkter Höhe angedroht. Jedes Verschieden lebenswichtiger Gegenstände ins Ausland ist mit Zuchthaus und unbeschränkter Geldstrafe bedroht. Neben diesen Hauptstrasen sind für Preistreiberei und Verschieben iKtd) dem Ausland vorgesehen: l. dieEinziehungdes wucherischen Gewinns, und zwar auch dann, wenn er an einen anderen verschoben oder auf einen Erben übergegangen ist; 2. Entziehung der Handelserlaubnis oder äkntersagung Les Handels ; » 3. Ehrverlust; 4. Polizeiaufsicht; 5. die ö f f e n t l i ch e B e k a n n t m a ch u n g des Airteils. insbesondere durch Anschlag im Geschäftsraum des Täters; 6. für Ausländer die Ausweisung aus dem Reichsgebiete. Die Aburteilung der Preistreiberei ist in erster Reihe den Wuchergerichten zugewiesen. Das Verfahren vor den Wuchergerichten ist so geordnet, daß die Strafe derTatauf dem Fuße folgen kann. Die Strafvollstreckungsbehörden sind angewiesen, Strafen wegen Preistreiberei so schnell als möglich zum Vollzüge zu bringen. An die Ortspolizeibehörden und die Gendarmeriestationen * des Kreises. Die Reichsregierung hat, einer Entschließung des Reichstages entsprechend, die vorstehende „Warnung vor Preistreiberei" erlassen. Wir machen den Ortspolizeibehörden strengstes Einschreiten gegenüber allen Erscheinungen von Wucher und Ausbeutung zur Pflicht. In allen den in der „Warnung" bezeichneten Fällen ist uns unverzüglich Anzeige zu erstatten, damit gegen die Bezeichneten eingeschritten werden känn. G i e ß e n, Len 23. Mai 1923. Kreisamt Gießen. I. D.: Dr. Brau n. Bekanntmachung. Betr.: Revision der Dierdruckapparate. Der Kreisausschuh hat die Gebühr für die Revision der Dierdruckapparate mit Wirkung vom 20. Mai 1923 festgesetzt für jeden kontrollierten Avparat in der Stadt Gießen auf 50 Mark, in den Landgemeinden auf 200 Mark. Gießen, den 20. Mai 1923. , Kreiöamt Gießen. I.V.: Welcher. Bekanntmachung/ Betr.: Erwerbslosenfürsorge. Die Höchstsätze der Erwerbslosenunterstühung betragen v o m 14. Mai 1923 ab für männliche Personen a) über 21 Jahre, sofern sie nicht im Haushalt eines anderen leben b) über 21 Jahre, sofern sie in dem Haushalt eines anderen leben c) unter 21 Jahren für weibliche Personen a) über 21 Jahre, sofern sie nicht im Haushalt eines anderen leben d) über 21 Jahre, sofern sie in dem Haushalt eines anderen leben c) unter 21 Jahren als Familienzuschläge für: a) den Ehegatten b) die Kinder und sonstige unter» stützungsberechtigteAngehörige Gießen, den 23. Mai 1923. Kreisamt Gießen. I. in den Orten der Ortsklassen A B C D u. E J Siro 3200 3000 2800 2600 Mk. 2800 2600 2400 2200 „ 1950 1800 1650 1500 „ 2800 2600 2400 2200 „ 2350 2200 2050 1900 „ 1750 1650 1550 1450 „ 'm 1150 1050 -950 850 „ (ülö 950 900 850 800 , ß.: Schmidt. e An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Nachstehende Verordnung ergänzt und verschärft die bisher ergangenen Vorschriften aus dem Gebiet der Wohnungsfürsorge zugunsten der von Haus und Herd Vertriebenen aus den Einbruchsgebieten. Wir empfehlen sie Ihrer besonderen Beachtung. Gießen, den 22. Mai 1923. Kreisamt Gießen. I. D.: Dr. Heß. Zweite Verordnung über außerordentliche Maßnahmen gegen Wohnungsmangel. Vom 18. Mai 1923. Auf Grund des § 9 der Bekanntmachung über Maßnahmen gegen Wohnungsmangel vom 23. September 1918 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Mai 1920 — R.G.Dl. S. 949 — wird mit Zustimmung des Herrn Reichsarbeitsministers für sämtliche Gemeinden des Landes folgendes bestimmt: Artikel 1. Die Gemeindebehörden werden ermächtigt und verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die ausgewiesene oder, verdrängte Bevölkerung mit ihrer Habe anderweitig unterzubringen. Die Vorschriften der Bekanntmachung über Maßnahmen gegen Wohnungsmangel vom 23. September 1918 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Mai 1920, sowie die weiter auf Grund dieser Bekanntmachung erlassenen hessischen Ausführungsvorschristen des Landes, insbesondere die Verordnungen vom 1. Februar 1921 und vom 31. Januar 1923, und der Gemeinden finden, soweit sie der in Sah 1 getroffenen Anordnung widersprechen, mit Ausnahme der Bestimmungen im § 5a der obengenannten Bekanntmachung keine Anwendung. Artikel 2. Eine Beschwerde gegen die Verfügung der Gemeindebehörde oder die etwa an ihre Stelle tretende Verwaltungsbehörde findet nicht statt. Mil der Zuweisung gilt ein Mietvertrag zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Zugewiesenen als abgeschlossen. Das Nähere über den Inhalt des Vertrages bestimmt im Streitfälle auf Anrufen eines der Vertragsteile das Mieteinigungsamt. Artikel 3. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Darin sta d t, den 18. Mai 1923. Hess. Ministerium für Arbeit und Wirtschaft. _____________ I. D.: Dr, Wagner.________________ Bekanntmachnttg. Betr.: Die ordentliche Sitzung des Provinzialtags im Jahre 1923. Am Samstag, dem 2. Juni 1923, vormittags 1 0 AI b r, findet im Sitzungssaal des Regierungsgebäudes zu Gießen die diesjährige ordentliche Tagung des Provinzialtags der Provinz Oberhessen.mit folgender Tagesordnung jtatt: 2 1. Rechnung und Derwaltungsbericht der Provinzialkasse für I 1921 2t j. I 2. Rachtragsvoranschlag zum Voranschlag der Provinzialkasse für 1922 Rj. 3. Voranschlag der Provinzialkasse für 1923 2tj. 4. Rechnung und Verwaltungsbericht des Provinzialwasser- werks Inheiden für 1921 2tj. 5. Voranschlag des Provinzialwasserwerks Inheiden für 1923 2tj. 6. Rechnung und Verwaltungsbericht der elektrischen Lieber- landanlage für 1921. r. Rechnung und Derwaltungsbericht über den Dau der elektrischen LleberlanLanlage sür 1921 Rj. , 8. Voranschlag der elektrischen LleberlandaNlage für 1923 Ri. 9. Grundsätze über Anstellungen. ------Gemeinwirtschaft Gietzen, Len 22. Mai 1923. Der Vorsitzende des Provinzialtags. _____________________M atthias. Detr.: Kreiskonferenz der Lehrer. 2ln die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Die diesjährige Kreiskonferenz der Lehrer findet Mittwoch, den 30. Mai, 1A9 Llhr, in der Restauration „Zum Philosophenwald" bei Greßen statt. An die Konferenz wird sich eine Beratung dec Gesamtlehrer- schäft des Kreises anschlietzen. Wir empfehlen Ihnen, alle Lehrkörper alsbald zu verständigen: G ieh en, 23. 2ilai 1923. Kreisschulamt Sieben. 2. V.: Hemme r d e. B e t r.: Osterferien 1924. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Die nachstehende Verfügung des Landesamts für das Bil- dungswesen teilen wir Ihnen zur Kenntnisnahme mit. i Sieben, 23. Mai 1923. ° Kreisschulamt Sieben. 2. V.: Hemm erde. Zu Ax. L.D. 14567. ; betrüge, so sind die Gebührenbetrüge bei einem Pfennigbetrag von 50 Pfennig oder mehr auf volle 2llark a u f zuruirden, bei einem Pfennigbetrag unter 50 Pfennig auf volle Mark a b zurunden. 2m übrigen behält es bei der Bestimmung unter 11, Absatz 3 unserer vorgenannten Bekanntmachung vom 8. 21 toi 1922 sein Bewenden. Darmstadt, den 14. Mai 1923. Hessisches Ministerium des 2nnern. 2. V.: Ur. Reitz.______ Bekanntmachung, betreffend Zuweisung von 2kaüelstammholz. Der diesjährige Anfall an Fichten- und Kiefernstammholz aus den Oberförstereien Dessungen, Höchst, Lampertheim, Lorsch, Schaafheim, Düdelsheim, Eudorf, Alsfeld, Grünberg, Rieder- Ohmen, Feldkrücken, Grebenhain, Homberg, Ridda, Schiffenberg, Storndorf, Kirtorf und Hochweisel, soweit ec nicht sür die Deckung des örtlichen Bedarfs, namentlich sür den Kleinwohnungsbau benötigt wird, wird in Hessen betriebenen Sägewerken und Zimmerei- betrieben, sowie den Holzhändlern, die bereits vor dem Kriege hauptsächlich Handel mit Rundholz getrieben haben, durch Vermittlung der Vereinigung hessischer HolzinLustrieller zu Alsfeld zugewiesen werden. Bei dec Zuteilung sollen unmittelbare Belieferungen entsprechend berücksichtigt werden. Anmeldungen sind unter schriftlicher Anerkennung der Bedingungen, unter denen die Zuweisung erfolgt, l ä n g st e n s bis zum 30. 2lk a i 1 923, bei der Vereinigung hessischer Holzindustrieller in Alsfeld einzureichen. Don dieser Vereinigung sind auch die Bedingungen zu beziehen. Aach Ablauf des Termins eingehende Anmeldungen können nicht berücksichtigt werden. D a r m st a d t, den 16. Mai 1923. ______________________Hessische Landesholzstelle.______________________ Dienstnachrichten ves Kreisarntes. 2rt der Gemeinde Rieder-Rosbach (Kreis Friedberg) ist die Maul- und Klauenseuche aasgebrochen. Die Maul- und Klauenseuche in der Gemeinde Kröffelbach (Kreis Wetzlar) ist erloschen. Detr.: Ortssatzung über die Benutzung der Gemeindeviehwage zu Hungen. Landesamt für das Dildungswesen. Die Osterferien 1924 beginnen am 7. April und dauern 3 Wochen. Darmstadt, den 30. April 1923. Bckanntmachnng, die Pflegegelder in der Anstalt sür Schwach- und Blödsinnige, „Alicestist" bei Darmstadt, betreffend. Dom 26. März -1923 und 24. April 1923. > Das in der Anstalt für Schwach- und Blödsinnige, „Alicestist" bei Darinstadt, zu entrichtende Pflegegeld wird mit Wirkung vom 1. April bzw. 1. Mai 1923 an wie folgt festgesetzt: Für jedes in die Anstalt aufgenommene cKind ist je nach den Dermögensverhältnissen des Zahlungspflichtigen und den Bedürfnissen des Kindes ab 1. April l. Js. ein tägliches Pflegegeld von 1440—1600 Mk., und ab 1. Mai l. Hs. ein tägliches Pflegegeld von 1800—2000 Mk. zu entrichten. Selbstzahler haben ausserdem noch die vorgeschriebenen Kleidungsstücke und Schuhe selbst zu stellen. Erfolgt die Aufnahme auf Kosten einer öffentlichen Kasse, so beträgt das Pflegegeld in jedem Falle ab 1. April l. Hs. 1600 Mk., und ab 1. Mai l. Hs. 2000 Mk. täglich. Für besonders Fälle ist der Abschluß besonderer Vereinbarungen zulässig. Für solche Kinder, für die ein den Mindestsatz übersteigendes Pflegegeld erlegt wird und die Kleider auf Grund besonderer Vereinbarung nicht von den Angehörigen gestellt werden, ist von diesen ein im Einzelfall festzusehendes Kleidergeld zu zahlen. D a r m st a d t, den 24. April 1923. Hessisches Ministerium des 2nnern. ______________________2. V: Hölzinger.______________________ Bekanntmachung, die Gebühren der Schornsteinfeger betr. — Vom 14. Mai 1923. Auf Grund des § 43 der Schornsteinfegerordnung vom 4. März 1921 (Reg.-Dl. S. 41) haben wir unter Aufhebung der in unserer Bekanntmachung vom 9. März 1923 (Reg.-Bl. S. 66) zugebilligten Teuerungszuschläge mit Wirkung vom 14. Mai 1923 ab bis auf weiteres die Teuerungszuschläge auf die unter 1 unserer Bekanntmachung, die Gebühren der Schornsteinfeger betr. vom 8. Mai 1922 (Reg.-Bl. S. 111) bestimmten Grundgebühren wie folgt festgesetzt: 1. für die Kehrbezirke der Städte Darmstadt, Mainz, Offenbach und Gießen auf 32 000 Proz. 2. für die übrigen Kehrbezirke des Landes auf 41 000 Proz. Die Gebühren der Schornsteinfeger einschließlich Teuerungszuschlag betragen demnach ab 14. Mai 1923 in den zu Ziffer I genmmten städtischen Kehrbezirken das 3 21 fache, in den übrigen Kehrbezicken des Landes das 411 fache dec Grundgebührensätze der Bekanntmachung vom 8. Mai 1922. Ergeben sich bei der Berechnung der von den Zahlungspflich- tigen jeweils zu erhebenden Gesamtgebührenbeträge Pfennig- Ortssatzung. Mit Genehmigung des Hess. Ministeriums des 2nnern wird auf Beschluß der Gemeindevertretung der Gemeinde Hungen nach Anhörung des Bürgermeisters daselbst und des Kreisausschusses des Kreises Gießen für die Benutzung der Gemeindeviehwage zu Hungen folgende Ortssatzung erlassen: § 1. Alle zur Verwiegung gebrachten Gegenstände müssen durch den von der Bürgermeisterei bestellten Wiegemeister oder dessen Stellvertreter gewogen werden. Außer Liesen sowie dem Bürgermeister und dessen Stellvertreter hat niemand das Recht, aus der Wage zu wiegen. § 2. Der Wiegemeister oder dessen Stellvertreter haben der ihnen innerhalb von der Bürgermeisterei für das Verwiegen jeweils festzufetzenden Zeit zugehenden Aufforderung zum Wiegen alsbald Folge zu leisten. Die Aufforderung ist von den Beteiligten direkt an Len Wiegemeister zu richten. § 3. Die Wiegegebühren werden auf Grund eines nach Artikel 187 der Landgemeindeordnung zu erlassenden Tarifs von dem Gemeinderat festgesetzt und sind sofort nach erfolgter Verwiegung an den Wiegemeister gegen AushänLigung des Wiegescheins, auf dem durch Len Registrierapparat das Gewicht selbsttätig aufgestempelt wird, zu entrichten. § 4. .lieber die vorgenommenen Verwiegungen hat der Wiegemeister ein Register mit fortlaufenden Ordnungsnummern zu führen, welches enthalten soll: a) Datum der Verwiegung. b) Namen der Besitzer der zur Verwiegung gelangenden Gegenstände. : c) Anzahl, Art und Gewicht der letzteren. * d) Betrag der erhobenen Wiegegebühren. e) Unterschrift des Wiegemeisters oder seines Stellvertreters. § 5. Am Schlüsse eines jeden Vierteljahres hat der Wiegemeister das Register abzuschliehen, eine Zusammenstellung der vereinnahmten Gebühren der Bürgermeisterei vorzulegen und dieselben gegen Anweisung dem Gemeinderechnec zuzuführen. § 6. Der Wiegemeister und sein Stellvertreter unterliegen als Gemeindebeamten Len für solche geltenden Disziplinarvorschriften und erhalten für ihre Tätigkeit- eine von dem Ortsvorstand festzusetzende Gebühr. § 7. Diese Ortssahung tritt mit ihrer Bekanntmachung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Hungen, den 16. Mai 1923. Bürgermeisterei Hungen. Fendt. Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch, und Steindruckerei. R. Lange, ffiie&en.