AmtrveMMgUMblatt für die provinziaidirektion Gberhessen und für das Ureisamt Eietzen. Erscheint Kienstag und Freitag. Nur.durch die Post zu beziehen gegen Mk. 75.— vierteljährlich. ——- 23. Januar " 1923 Jnhalts-Alebersicht: Wahlen zum Provinzialtag. — Verlängerung der Schustzeit für Hasen. — Schulausflüge. -- Tagegelder und Reisekosten der Ortsvorstandspersonen in den Landgemeinden. — Ausstellung der Gemeindebvranschläge für 1923. — Aufstellung der Gemeindevoranschläge; hier Grenzverhältnisse. — Aenderung des Reichseinkommensteuergesctzes. — Pctdung und Zusammensetzung der Schulvorstände. — Abänderung des Hundesteuecgesetzes. — Neufestsetzung der Dienstwohnungsvergüiungen.— Zahltage der Kreiskasse. — Einsendung der Kirchenrechnungen. Bekaimtmnchlmg. - Bt r.: Die Wahlen zum Provinzialtag. Die Provinzialwahllommission hat in ihrer Sitzung voin 19. d. Mts. sestgestellt, dah der Fabrikant Friedrich Freitag zu Butzbach an Stelle der ausgeschiedenen Baurats Otto Hauck zu Friedberg in den Provinzialtag der Provinz Oberhessen be- rusen ist. Gemäh Artikel 58 des Gesetzes über die Wahlen der Stadtverordneten und Gemeinderatsmitglieder, sowie der Mitglieder der Kreis- und Provinzialtage, vom 19. August 1922, bringe ich dies hiermit mit dem Anfügen zur öffentlichen Kennt- mis, daß das Protokoll über die «Sitzung der Provinzialwahlkom- mission vom 19. i>. Mts. nebst den zugehörigen Schriftstücken vom 24. bis 26. d. Mts. einschließlich auf dem Sekretariat der Pro- vinzialdirektivn, Giehen, Ostanlage 33, während der Amtsstunden offen liegt. Gegen die Feststellung und gegen die hierdurch bc= stimmte Berufung könnnen innerhalb der Osfenlegungsfcist Lei Meinung des Ausschlusses Einwendungen bei dem Provinzialwahlkommissar schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll von den Stimmberechtigten erhoben werden. Gießen, den 19. Januar 1923. Der Provinzialwahlkommissar. _______________Matthias, Provinzialdirektor.__________■ Bekanntmachung, Verlängerung der Schustzeit für Hasen betreffend. Vom 11. Januar 1923. 3m Hinblick auf die durch die dauernde nasse Witterung der letzten Zeit bedingten besonderen Verhältnisse, die die Abhaltung von Treibjagden auf Hasen namentlich in den tiefer gelegenen Landstrichen vielfach nicht ermöglichte, haben wir auf Grund des 8 3 der Verordnung, die Ausführung des Jagdstrafgesetzes, insbesondere Anordnungen wegen der Hegezeit betreffend, vom 29. April 1914 (Regierungsblatt S. 218) im Interesse der Landeskultur die Schutzzeit für Hasen in diesem Jahr ausnahmsweise bis zum 31. I a nuar lfd. Js. verlängert. . . Darmstadt, den 11. Januar 1923. Hessisches Ministerium des Innern. 3. V.: Emmerling. Hessisches Landesamt für das Dildungswesen. Zu Nr. St. M. 24 010. Darmstadt, den 22. Dezember 1922. Betr.: Schulausflüge. Alm Zweifeln zu begegnen, stellen wir fest, datz unser Aus- . schreiben zu Nr. L. D. 29 413 vom 28. Oktober 1922 nur durch die Reisekoflenverordnung vom 24. Mai 1922 veranlaht war und lediglich die Voraussetzungen bekannt geben wollte, unter denen Schulausflüge, die bisher nicht als Dienstgeschäfte im Sinne früherer Reisekostenverorünungen angesehen wurden, in Zukunst gegen Vergütung an die leitenden Lehrer unternommen werden können. Es wird durch diese Verfügung den einzelnen Anstalten und den einzelnen Lehrkräften nicht unmöglich gemacht, darüber hinaus und in dem seitherigen Almfang, insbesondere auch im Sinne unseres Amtsblattes vom 30. April 1900 (Nodnagel S. 290) Schul- auSflüge zu unternehmen, sofern auf Tagegelder und Ersah der Reisekosten verzichtet wird. Die Genehmigung zu diesen Schul- ausslügen erteilt die Schulleitung. Aus den vielfachen Anfragen, die auf Grund der Verfügung an uns ergangen sind, konnte zu unserer ganz besonderen Genugtuung entnommen werden, datz eine von uns nicht beabsichtigte Beschränkung der Zahl der Schulausflüge recht unangenehm empfunden worden wäre, und datz die freudige Bereitwilligkeit zur Alebernahme von Ausflüge,: auch ohne Bezahlung ausgesprochen wurde. Wir entnehmen dieser Tatsache die Zuversicht, datz die große Wehrzahl unserer Lehrer die finanziellen und die pädagogischen Gründe zu würdigen versteht, die uns veranlaßten, die Zahl der Schulausflüge, die unter die Reisekostenverordnung von, 24. Mai 1922 fallen, zu beschränken, und dah die Lehrer nach wie vor bereit sind, ihre Kraft in den Dienst der ihr anvertrauten Jugend auch in weiterem Almfang zu stellen, als es das durch die Amtspflicht bestimmte Maß erfordert. __________________________I. V.: Dlock.______________________________ 'Bet r. : Die Tagegelder und Reisekosten dec Ortsvorstandspersonen in den Landgemeinden des Kreises. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden deS Kreises. Nachstehend bringen wir das Amtsblatt des Ministeriums des Innern Nr. 19 vom 22. Dezember 1922 zu Ihrer Kenntnis und empfehlen Ihnen, bei Vorlage der Tagegelderverzeichnisse die darin enthaltenen neuen Bestimmungen zu berücksichtigen. Insoweit Verzeichnisse über Tagegelder sür Dienstgeschäfte, die nach dein 1. Dezember 1922 vorgenommen wurden, bereits bei uns eingereicht sind, wollen Sie für die Einsendung von Nachtragsverzeichnissen besorgt sein. Gießen, den 8. Januar 1923. Kreisamt Gießen. I. V.: Hemmerde. Zu Nr. M. d. I. 37 947. Dar m st a d t, den 22. Dezember 1922. Detr.; Die Tagegelder und Reisekosten der Ortsvorstandspersonen in den Landgemeinden. Das Ministerium des Innern an die Kreisämter. Im Anschluß an unser Amtsblatt Nr. 18 vom 24. Noveniber 1922 ändern wir die bisherigen Sätze wie folgt: Es betragen: ab 1. Dezember 1922: a) die Tagegelder bei einer Dauer des Dienstgeschäfts bis zu 3 Stunden 85 Mk. von mehr als 3 bis 8 Stunden 340 Mk. von mehr als 8 Stunden: bei Dienstgeschäften innerhalb des Kreises 510 Mk. außerhalb des Kreises 680 Mk. b) die Alebernachtungsgebühr 340 Mk. c) die Wegvergütung je Kilometer 10 Mk. I. B: 1 )r. Reih. Betr.: Die Aufstellung der Gemeindevoranschläge für 1923. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden und die Mark- und Stiftungsvorstände des Kreises. Mit Ausschrciben vom 12. Dezember v. Js. haben wir den Gemeinde-, Mark- und Stiftungsrechnern aufgegeben, die Rechnungen für 1921, die als Grundlage zur Aufstellung der Voranschläge für 1923 zu dienen haben, alsbald fertigzustellen und bis längstens Ende d. Mts. an Sie abzuliefcrn. Eine Anzahl Rechnungen ist bereits abgeliefert worden. Es kann also an die Aufstellung der Voranschläge für 1923 herangetreten werden. Alm es zu ermöglichen, datz die Gemeindeumlagen für 1923 zu einem früheren Zeitpunkt ausgeschlagen und erhoben werden können, wie für die Rechnungsjahre 1921 und 1922, empfehlen wir Ihnen, die Aufstellung der Voranschläge alsbald in Angriff zu nehmen und die Fertigstellung bis längstens 15. März d. I. zu bewirken. Die Finanzuot der meisten Gemeinden gebietet, 6 n ft dieser Termin genau eingehalten wird. Wir machen schon jetzt darauf aufmerksam, datz wir unter feinen .Umständen zulassen können, datz Voranschläge zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegt werden. Zur Aufstellung selbst bemerken wir, dah von einer zergliederten Ausführung der Immobilien und Bermögensstücke in Beilage 4 abgesehen werden kann. 3n Beilage 7 sind bei denjenigen Gemeindebeamten und -bediensteten, deren Bezüge sich nach den Richtlinien regeln, der Beginn der Deschäftigungsdauer, dieGruppe und Stufe, sowie die festgesetzte durchschnittliche wöchentliche De- fchäftigungsdauer anzugeben. Bei Berechnung der Bezüge ist der jeweils geltende Teuerungszuschlag zu berücksichtigen. Der Papierersparnis wogen kann von einer Berechnung in der Beilage selbst abgesehen werden, es genügt, wenn die Gesamtbeträge angegeben werden. 3n einer Anmerkung ist der Hundertsatz anzugeben, nach welchem der jeweilige Teuerungszuschlag berechnet worden ist. Rach dem Ihnen mit übergedrucktem Ausschreiben vom 12. d. Mts. mitgeteilten Schreiben des Herrn Reichsministers der Finanzen vom 21. Dezember v. Js. werden die Gemeinden vom Reich nur uoch Zuschüsse in Höhe von 75 v. H. der Mehraufwendungen erhalten, die für die Erhöhungen der Vergütungen und Besoldungen seit dem 1. Oktober 1921 erforderlich werden. Die in Frage kommenden Gesamtbezüge sind unter Rubrik 22 innerhalb der Einnahmespalte aufzuführen, die vom Reich zu erwartenden Zuschüsse in Höhe von 75 v. H. zu berechnen und in der Betragsspälte in Einnahme zu stellen. Im allgemeinen bemerken wir noch, dah der weiter fortschreitenden Teuerung nach Möglichkeit dadurch Rechnung getragen werden muh, dah unter den Hauptrubriken entsprechende Beträge besonders vorzusehen sind. Für die Rubriken 14 und 36 trifft dies indessen nicht zu. Bei der ersteren Rubrik muh durch Erhöhung des Wassergelbes versucht werden, die Ausgaben aus der Einnahme zu,, bestreiten. Bei Rubrik 36 ist, soweit noch nicht geschehen, die Er- 2 Hebung von Sprunggeld ins Auge zu fassen, und zwar in einer Höhe, daß die Kosten der Faselhaltung gedeckt werden.. Gießen, den 17. Januar 1923. _______Kreisamt Giesten. I. V.: Hemmerde.______ Betr.: Ausstellung der Gemeindevvrcmschlüge; hier: Audrik 37, Grenzverhältnisse. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Aach Mitteilung des Ministeriums der Finanzen werden im Rj. 1923 für Unterhaltung der Gemarkungs-, Flur- und Gewanngrenzen, insbesondere für Herstellung von trigon. bestimmten Punkten und Fortführung der Parzellenbrvuillonskopien in den nachstehend aufgeführten Gemeinden die beigesehten Beträge erforderlich werden. Die angegebenen Beträge entsprechen dem Markstand vom 1. August 1922. Die vorzusehenden Mittel werden also dem gesunkenen Geldwert entsprechend zu erhöhen sein, wenn das unumgänglich Notwendige ausgeführt werden soll. Wir empfehlen den in Betracht kommenden Gemeinden entsprechende Vorsehung im Voranschlag. Diesten, den 9. Januar 1923. Kreisamt Gießen. I. V.: Hemm erde. Albach 4560 Mk., Alten-Duseck 8240 Mk., Annerod 5940 Mk., Bellersheim 3580,30 Akk., Bettenhausen 2505,45 Mk., Birklar 1430,60 Mk., Burkhardsfelden 2720 Mk., Daubringen 2560 Mk., Dorf-Güll 8621,60 Mk., Eberstadt mit Arnsburg 19 408,10 Mk., Garbenteich 4060 Mk., Grünberg 5000 Mk., Hattenrod 3015 Mk., Heuchelheim 1480 Mk., Hungen 5730 Mk„ Inheiden 2865 Mk., Lang-Göns 1080 Mk., Langsdorf 3780,30 Mk., Leihgestern 12 600 Mark, Lollar 2560 Mk., Mainzlar 1080 Mk., Münster 7191 Mk., Muschenheim mit Hof-Güll (Fürst Braunfels) 2861,20, 715,30 Mk., Aonnenroth 3936,05 Mk., Obbornhofen 2865 Mk., Ober-Hörgern 2505,45 Mk. Oppenrod 360 Mk., Rabertshausen II 715,30 Mk. Ain- gelshausen (Fürst Braunfels) 1430,60 Wk., Rvdheim mit Hof Grast 3580,30 Mk., Rödgen 6940 Mk., Aüddingshausen 5000 Mk., Ruttershausen mit Kirchberg 4050 Mk., Saasen mit Bollnbach, Veits- berg und Wirberg 7000 Mk., Staufenberg 4770 Mk., Friedel- Hausen 1480 Mk., Steinbach 4740 Mk., Steinheim 10 786,50 Mk., Trais-Horloff 6722,40 Mk., Atphe 1790,15 Mk., Feldgem. Selö» heim 1074 Mk., Villingen 8943,15 Mk.___________________________ Betr.: Aenderung des Reichseinkommensteuergesehes; hier: die vereinfachte Besteuerung des Arbeitslohnes. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Mit nächster Post geht Ihnen ein Abdruck der Verfügung des Gesamtministeriums vom 5. Janauar 1923 Nr. St. M. 322 zur Bekanntgabe an die Lehrer zu. Giesten, den 13. Januar 1923. ■_______Kreisschulamt Giesten. I. V.: Hemmerde._____ Belr.: Die Bildung und Zusammensetzung der Schulvorstande. An dis Bürgermeistereien und Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.- Nach den Aussührungsbestimmungen zum Volksschulgesetz vom 25. Oktober 1921 zu Art. 51 Zifs. 5 ist dje-Wahlperiode der von , der Gemeindevertretung gewählt .., MilMiev-r Les Schuldorstandrs 1 in älebereinflimmung zu bringen mit Len Wahlperioden zur Gemeindevertretung. Die bei dem Inkrafttreten des Gesetzes (1. April 1 1922) gewählten Mitglieder konntest also nur bis zur nächsten Wahl | der Gemeindevertreter im Amt Bleiben. (Vergl. unser Ausschreiben Z vom 20. März 1922, A V. Bis Nr. 40 vom 24. März 1922.) | Wir empfehlen den^DUgermeistereien, die hiernach erforder- I sich gewordene NeuwahlVver Schulvorstandsmitglieder — soweit | dies noch nicht geschehen sein sollte — alsbald vornehmen zu lassen । und eine Abschrift des Wahlprotvkolls dem Vorsitzenden des Schul- | Vorstands zum Bericht an uns über das Wahlergebnis zu über- | geben. Der, Einsendung der Wahlergebnisse durch die Schulvorstände N sehen wir bis spätestens 15. Februar 1923 entgegegen. ■ ' Giesten, 11. Januar 1923. ________Kreisschulamt Giesten. I. V.: Hemmerde/________ Betr.: Gesetz vom 20. Dezember 1922 wegen Abänderung des Hundesteuergesehes. vom 12. August 1899 und 15. Oktober 1921. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Das Hundefleuergesetz vom 12. August 1899 und 15. Oktober 1921 hat durch das Gesetz vom 20. Dezember 1922 mit Wirkung vom 1. Januar 1923 ab folgende Abänderungen erfahren: 1. In Artikel 1 des Hundesteuergesehes werden die Steuersätze von 20 Mk., 15 Mk., 10 Mk. unsstö Mk. jeweils ersetzt durch die Beträge: / 500 Mk., 375 Mk., 250 Mk. ustd 125 Mk. 2. Artikel 2 der Hundesteuergesehes erhält folgende Fassung: Die Gemeinden sind Bef\or 1. das Halten von Hunden innerhalb ihrer Gemarkung nach Mastgabe des Hundesteuergesehes mit einer jährlichen Abgabe, 2. den mehrfachen Hundcbesih mit jährlichen, nach der Zahl der Hunde jeweils sich erhöhenden Zuschlägen ' zugunsten der Gemeindekasse zu belegen. 3. 3» Artikel 8 wird 1. das Wort „vierfachen" durch „fünffachen", 2. die Worte „bis zu 100 Mk." durch „bis zu 10 000 Mk." erseht, 3. folgender Schlusssatz angefügt: / Die Hundesieuerstrafen fliestmr in die Landeskasse. Sie wollen gemäß Art. 2 Ziffer and 2 sofort einen Beschluß des Gemeinderats über die^Höhe der zur Gemeindekasse zu entrichtenden Abgabe bzw. Zuschläge herbeiführen und diesen bis spätestens zum 2 5. Janmar d. Is. an uns einsenden. Die Angelegenheit- ist deshalb dringlich, weil das Hauptzollamt Giesten den Ausschlag der Gemeinde-Zuschläge in Verbindung mit der staatlichen Hundesteuer für 1923 bald vornehmen möchte. G i e st e n, den 17. Januar 1923. Kreisamt Giesten. 3. V.: Hem m erde. Betr.: Die Neufestsetzung der Dienstwohnungsvergütungen vom L Oktober 1922 an. An die Schulvorstände und Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Die nachstehende Verfügung des Gesamtministeriums Nr. 24 010 vom 22. Dezember 1922 teilen wir 3hnen zur Kenntnisnahme und Bekanntgabe an die Lehrer, soweit sie Inhaber von Dienstwohnungen sind, mit. Die für die Neuberechnung der Vergütungs- sähe erforderlichen Erhebungen find veranlaßt. Giesten, 9. Januar 1923. Kreisschulamt Giesten. 3. D.: Hemmerde. Zu Nr. St. Ni. 24 010. Darmstadt, den 22. Dezember 1922. Betr.: Neufestsetzung der Dienstwohnungsvergütungen vom 1. Oktober 1922 an. Das Gesamtministerium an sämtliche Behörden. Durch das Reichsmietengesetz vom 24. März 1922 ist eine erhebliche Steigerung der vertragsmäßig vereinbarten Miekentfchä» digungen für die Äeberlassung von Wohnräumen eingetreten. Mit Rücksicht hierauf sowie um die festgesetzten Dienstwohnungsvergütungen dem ständig weiter sinkenden Geldwerte anzupassen, werden die bisherigen Vergütungssähe rückwirkendvom 1. Oktober 1922 an auf den zweieinhalbfachen Betrag erhöht. Mit Wirkung vom 1. April 1923 an wird nach dem Vorgänge des Reiches eine Neuberechnung der Vergütungsfätze unter Anlehnung an die Vorschriften des Reichsmietengesetzes erfolgen. A l r i ch. Beknmrtmachrmg. Betr.: Zahltage der Kreiskasse. Die Zahltage der Kreiskasse werden bis auf weiteres wie folgt festgesetzt: für Hungen auf den l e.tz t e n Montag jeden Monats, von nachmittags 2l/a älhr bis 6 älhr, in der Wirtschaft „Zur guten Quelle" von Äugust Vogt, Bahnhofstraße 8; für L i ch auf den letzten Mittwoch jeden Monats, von nachmittags 21/2 Ähr bis 6 Uhr im Rathaus; für ® rün Berg auf den letzten Freitag jedenMonats, von vormittags 9V-> Uhr bis 1 Uhr nachmittags im Rathaus. Die seitherigen Zahltage am Anfang eines jeden Monats fallen dagegen aus. Giesten, den 15. Januar 1923. Kreis amt Giesten. 3. V.: Dr. Hetz. Betr.: Wie oben. An die Bürgermeistereien der-Landgemeinden, des Kreises. Vorstehende Bekanntmachung ist wiederholt ortsüblich zu veröffentlichen. Die Gemeinderechner sind hierauf besonders aufmerksam zu machen und anzuweisen, ihren Bedarf an Mitteln zur Auszahlung für die laufenden Teuerungszuschüsse für die Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen der Fürsorgestelle so rechtzeitig mitzuteilen, das) sie das Geld an den betreffenden Zahltagen in Empfang nehmen können. Giesten, den 15. Januar 1923. ____________Kreisamt Giesten. 3. V.: Dr. Hetz._____________ Betr.: Den Termin für die Einsendung der Kirchenrechnungen für 1921. An die Kirchsnvorstände des Kreises. Wir erinnern wiederholt an Erledigung unseres Ausschrei- bens vom 15. November 1922 — Amtsverkündigungsblatt Nr.. 117 vom 21. November 1922. 3nsbesondere machen wir auf den letzten Absatz aufmerksam, wonach der Anzeige über die erfolgte Ablieferung der Kirchenrechnung an die Oberrechnungskammer der Vermerk beizufügen ist, wann und mit welchem ablieferungspflichtigen Betrag der Nachweis über das Erträgnis der Pfarrstelle an den evangelischen Zentral-Kirchenfonds abgesandt worden ist. Die Kirchenvorstände, die diesen Vermerk nicht der Anzeige beigefügt hatten, haben alsbald entsprechend zu berichten. Giesten, den 16. Januar 1923. Kreisamt Giesten. 3. V.: W e l ck e r. Druck der Vrilhl'schen Universitäts-Vuch» und Lteindruckerei. R. Lange, Bietzen.