für die Proviiizialdireltion Gberhessen und für dar Ureirami Liehen. Erscheint Dienstag unb Freitag.' Dur durch die Post zu beziehen. -____________________ Nr. 98 21. Dezember 1923 Jnhalts-Aebersicht: Verbot öffentlicher Versammlungen, Ansammlungen usw. — Festsetzung der Grund- und Gewerbesteuersähe. — Mieteinigungsämter. — Statistik der Streiks und Aussperrungen. — Fleischbeschaugebühren. — Gebührenordnung für Hebammen. Verkehr mit Feuerwerkskörpern. — Legitimationsscheine. — Schweinepest. Bekanntmachung. In Ergänzung meiner früheren Bekanntmachung über die Einschränkung der Versammlungsfreiheit ordne ich, auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten über die Verhängung des Ausnahmezustandes vom 27. September 1923, an: Alle öffentlichen Versammlungen, Ansammlungen, Llmzüge und Aufzüge unter freiem Hiinmel find verboten. Oeffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Polizeibehörde. Zuwiderhandlungen werden nach § 4 der Verordnung des Reichspräsidenten vom 26. September ds. Js. bestraft. Stuttgart, den 13. Dezember 1923. Der Militärbesehlshaber: Reinhardt, Generalleutnant. Bckantltmachuttg. Betr.: Festsetzung der Grund- und Gewerbesteuersätze für die 2. Hälfte des Rechnungsjahres 1923; hier: Bekanntmachung. • Durch Gesetz vom 29. Rovember 1923 (Reg.-Bl. S. 411) ist die staatliche Grund-- und Gewerbesteuer für die 2. Hälfte des Rechnungsjahrs 1923 (3. u. 4. Ziel) erhöht und zugleich auf Gold gestellt worden. Die neue Steuerschuld wird ermittelt, indem der in den vorläufigen Steuerbescheiden für 1923 angeforderte Stammbetrag durch 200 geteilt wird; der sich errechnende Betrag, nach unten aus den nächsten durchs 5 teilbaren Pfennigbetrag abgerundet, ist die neue Goldmark schuld für ein Ziel. Für die älmrech- rtung dieser Geldschuld in Papiermark gilt der am Zahltage jeweils bekanntgemachte älmrechnungssatz für Reichsfteuern. Beispiel: Der S.ammbetrag ist 328 Qlti.; die Goldschuld ist der 200. Teil dieser Summe, gleich 1,64 Goldmark abgerundet 1,60 Goldmark. Bei dem heutigen tUmrechnungssatz von 1 Billion beträgt hiernach der zu zahlende Zielbetrag 1 600 000 000 000 Mk. Reue Steuerbescheide werden nicht ausgefertigt, die Zahlung hat vielmehr ohne besondere Aufforderung für das 3. Ziel bis spätestens 25. Dezember 1923, und für das 4. Ziel bis spätestens 25. März 1924 zu erfolgen, anderenfalls Beitreibung eingeleitet werden must und Verzugszinsen nach den für die Reichssteuern geltenden Vorschriften in Gold erhoben werden. - - Darmstadt, den 13. Dezember 1923. Hessisches Ministerium der Finanzen. Henrich. Betr.: Wie oben. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir empfehlen Ihnen, vorstehende Bekanntmachung in ortsüblicher Weise bekanntzugeben. G i e ß e n, den 18. Dezember 1923. ' Kreisamt Giesten. I. V.: He mm er de. Bekanntmachung, betreffend die Mieteinigungsämter. Dom 14. Dezember 1923. Die in der Bekanntmachung vom 7. Juni 1923 — „Darmstädter Zeitung" vom 11. Juni 1923 Rr. 159 — bestimmten Sätze werden mit Rücksicht auf die allgemeine tUmstellung aller Berech- snungen in Goldmark mit Wirkung vom 1. Dezember 1923 ab wie folgt geändert: ■ Die Vergütung wird gleichmäßig für jede volle und ange- fangene Sitzungsstunde gewährt. Sie beträgt: I. Für beamtete Vorsitzende und Schriftführer: • a) für den Vorsitzenden.....1,00 Goldmark, b) für den Schriftführer . . . . . 0,80 Goldmark; II. Für nich.beamtete Vorsitzende: . . . 1,50 Goldmark. Im übrigen wird an den Bestimmungen nichts geändert. Darmstadt, den 14. Dezember 1923. .Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft. . Raab. Betr.: Wie oben. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehende Bekanntmachung empfehlen wir Ihrer Beachtung. G i e st e n, den 19. Dezember 1923. Kreisamt Giesten. I. V.: vr. Krüger. Betr.: Statistik der Streiks und Aussperrungen. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Unter Hinweis auf unser Ausschreiben vom 6. Juli 1920 (A.V.Bl. Rr. 95) empfehlen wir Ihnen, uns gegebenenfalls Bericht bis zum 5. Januar 1924 zu erstatten. Formulare können bei uns angefordert werden. Fehlberich.e sind nicht erforderlich. Giesten, den 18. Dezember 1923. Kreisamt Giesten. I. V.: H e m m e r 5 c. Bekailtttmachnng. Betr.: Die Fleischbeschaugebühren. Auf Grund der Verordnung vom 28. Dezember 1922, betreffend die Abänderung der FleischbeschauordnuNg vom 9. April 1903 hot das Ministerium des Innern mit Wirkung vom 1. Januar 192 4 das Folgende bestimmt: ; I. Innerhalb der ihnen gemäst § 1, Absatz 2 der Fleischbeschau- ordnung vom 9. April 1903 überwiesenen Beschaubezirie haben zu beanspruchen: a)die Fle if chbes chauer:. 1. an Besch au geb ühren (§ 23, Absatz 1, Ziffer- 1 der Fl. B. O. in der Fassung vom 28. Dezember 1922) für ein Stück Großvieh (Bulle, Ochse, Kuh, Stier, Jungrind) - 0,60 Goldmark für ein Schwein oder ein Stück Kleinvieh (Kalb, Schaf, Ziege) ' 0,40 Goldmark für ein Saugferlel oder Sauglamm (Schaf, Ziege) . 0,20 Goldmark ■ 2. an Ganggebühren bei Ausübung der Beschau in einer . ' Entfernung von mehr als 1 Kilometer außerhalb des Wohnortes (§ 23, Absatz 1, Ziffer 2 der Fl. B. O. in der Fassung vom 28. Dezember 1922) für jeden auf dem Hin- und Rückweg zurückg:leg en Kilometer 0,10 Goldmark. Ang.fangens Kilometer zählen voll; 3. an Zusatzgebühren in den Fällen des § 23, Absatz 1, Ziffer 3 der Fl. B. O.' in der Fassung vom 28. Dezember 1922 innerhalb ihres Wohnortes 0 60 Goldmark, außerhalb desselben die nach der vorhergehenden Ziffer 2 zu berechnende Ganggebühr, mindestens jedoch 1,00 Goldmark; b) die Tierärzte: : 1. an Beschau gebühren (§ 23, Absatz 1, Ziffer 1 der Fl. B. O. in der Fassung vom 28. Dezember 1922) für einen Einhufer . 1,00 Goldmark für ein Stück Großvieh (Bulle, Ochse, Kuh, Stier, Jungrind) 1,00 Goldmark für ein Schwein oder ein Stück Kleinvieh (Kalb, Schaf, Ziege) 0,60 Goldmark für ein Saugferkel oder Sauglamm (Schaf, Ziege) 0,30 Goldmark 2. a n G a n g g e b ü h r e n bei Ausübung der Beschau in einer Entfernung von mehr als 1 Kilometer außerhalb ihres Wohnortes (§ 23, Absatz 1, Ziffer 2 der Fl. B. O. in der . Fassung vom 28. Dezember 1922) für jeden auf dem Hin- und Rückweg zurückgelegten Kilometer 0,20 Goldmark. An- gefangene Kilometer zählen voll, 3. an Zusahgebühren in den Fällen des § 23, Absatz 1, Ziffer 3 der Fl. B. O. in der Fassung vom 28. Dezember 1922 innerhalb ihres Wohnortes 1,00 Goldmark, außerhalb desselben die nach b 2 zu berechnende Ganggebühr mindestens jedoch! 2 Goldmark. II. Für die Vornahme der Ergänznngsbeschau (§ 24, Absatz 1 der Fl. B. O. in der Fassung vom 28. Dezember 1922) haben an Bef chaugeb ühren für jedes beschaute Schlachttier zu beanspruchen: 1. die Tierärzte: . a) innerhalb ihres Wohnortes und in dessen Gemarkung 2,00 Goldmark - b) außerhalb der Gemarkung ihresWohn- vrtes einschl. Tagegeld 4,00 Goldmark 2. die beamteten Tierärzte 1,50 Goldmark, bei auswärtigen Geschäften außerdem die verordnungsmästigen Tagegelder. An Reisekosten nach Orten, die die Tierärzte mit der Msenbahn nicht erreichen können, ist diesen, ebenso den beamteten 2 * Tierärzten, eine Vergütung von 0,20 Gvldmark für jed:n auf den Hin- und Rückweg zurückgeleg.en Kilometer zu g währen. Der Anspruch auf Kilvme.ergetv besteht auch dann, wenn di: Beschau in einer Entfernung von mehr als 1 Kilometer außerhalb des Wohnortes des Tierarztes vorzunehmen war. A.tg.fangene Kilometer zählen voll. , Die Bahn soll in jedem Fell, also auch nach Or en, die abseits fön der Bahn liegen, sowei. benutzt werden, wie nur irgend mög-- lich. Die Berechnung der Transpor.ro neu hat in diesem Falle in der Weise zu erfolgen, daß die Dahnfuhr: bis zu der in Frage kommenden Station und von dieser ab der Landweg zugrunde gelegt wird. Gießen, den 18. Dezember 1923. Kreisaml Gießen. 3. 03.: Welcker. Bctaniltalachu ng. Betr.: Die Gebührenordnung für Hebammen. Teuerungsindex am 10. Dezember 1923 1,269 Billionen, am 17. Dezember 1923 1,163 Billionen. Gießen, den 20. Dezember 1923. Kreisamt Gießen. 3. CB.: Welcker. Bekanntmachung, den Verkehr mitFeuerwerkskörPern betreffend. Wir sehen uns veranlaß:, die über den Der.ehc mit Feuer- werkskörpern bestehenden gesetzlichen Bestimmungen nachstehend zur Kenntnis der Interessenten zu bringen. I. 1. Wer mit Feuerwerkskörpern — Kanonenschläg'n Fröschen, Schwärmern, Zündplättchen usw. — Handel treib.n will, hat, falls er im Kaufladen nicht mehr als 21/2 Ki.ogramm und im Hause außerdem nicht mehr als 10 Kilogramm vorrätig hält, solches dem Polizeiamt anzuzeigen. • QI, .f Nachweis ei es brs m e en Dedü f.ä seS kann ausnahmsweise im Hause zei weilig eine Lagerung bis zu . 15 Kilogramm gestattet werden. Die Aufbewahrung muß in einem auf dem Dachboden (Speicher) belegeneu, mit keinem Sch.rnstem rohr in Verbindung stehenden, abgesonderten Raume e.folgen, welcher beständig unter Verschluß gehalten und mit Licht nicht betreten wird. Die Behäl.er müssen den Bestimmungen des § 6 Absatz 1 und 2 der Verordnung den Der.ehr mit Sprengstoffen betreffend, vom 21. September 1905 entsprechend und mit festgeschlossenen Deckeln versehen sein. 2. Größere, als die unter I. 1 angegebenen Mengen sind außerhalb der Stadt in besonderen Magazinen aufzubewahren, die der Genehmigung der Polizeibehörte bedürfen. 3 Die Abgabe von Sprengstoffen an Pe.svnen, von denen ein Mißbrauch derselben zu brfürch en ist, insle.vnd re an Personen unter 16 Jahren, ist verboten. Dies gilt insbesondere auch von solchen Feue.Wertskörpern, mit deren Verwendung eine e .heblichr G fahr für Personen oder Eigentum verbunden ist (Kanonenschläge, Frösche, Schwärmer u. dgl.). Dagegen findet diese Dorsch ist keine Anwendung auf Sprel- waren, die ganz geringe Mengen von Sprengstoffen enthalten. . r Zündplättchen (Amorces) sowie Knallkorken, die mehr als 7,5 Gpamm Sprengmischung (Knallsalz) auf 1000 Plättchen \ enthalten, dürfen als Spielwaren nicht in den Verkehr ge- . bracht werden. Das F.ilhal en von phosphorhal.igen Sprengstoffen (Ra- dauköruer, Krawa list eine, Kracher usw.) ist nach § 3, .Ziffer'!) b cc vorge ann er Verordnung verboten. Z..wi-erha dlungen werden nach § o67 Ziffer 5 des R:ichs- st rafgefrtzb.ch.es mu Geldstrafe bis zu 1500 M.rr oder ir.it Huf. bestraft, soweit richt höhere Strafen — ®|fär.g..i3 von drei Alv./a.en bis zu zwei Jahren — nach § 9 des Reichs- ' gejehes vom 9. Juni 1884 verwirkt sind. II. An bewohnten oder von Menschen besuchten Orten ist das Aborermen von Fe^e.werksoör,ern v.rro er. Zuwioerha. dlungen werden nach. § 367 Ziffer 8 des Deich-sst.afgrsetzb..ch.s mir Geldstrafe bis zu 1500 Marr oder mit Hast brs zu sechs Wochen bestraft. Wem El ern, Vormünder oder andere Personen, deren Obhut Kinder unter 12 Jahren oder sonstige un^urechrungs- säh.ge Perzv.ren an.er.ruut sind, es an der erforderlichen Aufsicht haben fehlen lassen und, wenn diese Personen während der Zei:, in der sie ohne solch: Aufsicht waren, dir vor- gewann en Bestimmungen übertreten haben, so werden nach Ar.itel 44 des Hessischen Poli eistrasgesrtzeS die zur Brauf- sich igur.g verpflich e.rn Personen beim ersten Fülle polizeilich verwarnt, im Wiederholungsfälle mit der im Gesetz vorgesehenen Strafe belegt. - Gießen, den 6. Dezember 1923. Polizeiamt Gießen. Frhr. v. Gemmingen. Bekarrilturachultg, betr. Le g i t i m a t i 0 n s s ch e i n e für das I a h r 1924. Rach § 43 der ReichZgewrrbeord mng bedarf einer E.luubnis der Orrspolizeibehörde, wer gewerbsmäßig Druck,ch.uf ei v.er andere Schrif en. oder Bildwerste auf össrnrrichen Wegen, P.ätzen oder anderen öffentlichen Orten ausrufen, r er Laufen, ver.eilen, anhef.en oder anschlagen will. Der hierüber von uns auszustel.e.ide Le,n- timationsschnn wird auf die Dauer des Kalenderjahres erteilt. Die für das Jahr 1923 ausgeftell.eu Scheine verlieren n.i. d.in Schluffe des Jahves ihre Gül ig.eit. Wir for. ern deshalb die in De.rächt kommenden Gew erbe.reib enden a..f, Anträge a. f ÄuSfrellung von Lrgi.imationssch einen für das Jahr 1924 umgehend bei d.m zuständigen Polizeirevier zu stellen. Wer einen Gewerbebr.rieb der in § 43 Gewerbeordnung bezeichneten Art ausübt, ohne im Be.itz eines gültigen Legitima.ions« scheines zu sein, wird nach § 143 Absatz 1 Ziffer 5 der Gewerbeordnung mit Geldstrafe bis zu 150 Goldmart, im tUnoermögens- salle,n:it Haft bis zu 4 Wochen bestraft. Gießen, den 18. Dezember 1923. Polizeiamt Gießen. Frhr. p. Gemmingen. Brkarintittachstttg. Betr.: Schweinepest in Gießen. 3n dem Schweinebesiand des Schweinehändle s Martin K l ö s, hier, Rodheimer Saaße 6, ist Schweinepest ausgebrochen. Wir haben Gehöf.ssperre angrordnet. . . Gießen, den 19. Dezember 1923. Polizeiamt Gießen. Frhr. v. Gemmingen. Drum der Brühl'schen Universitats.Buch. uni) Steinörm&eret K. Lauge, Bietzen.