AmIroeMndigungsblatt für die Provinziaidireition Gberhessen und für das Kreisand Siehe». Erscheint Dienstag und Freitag, Rur durch die Post zu beziehen. ^r« 72 21. September 1923 Jnhalts-Aebersicht: Gebühren für amtstierärztliche Dienflverrichtungen. — Gebühren der nichtärztlichen Leichenbefchauer. — Gebühren Der Schornsteinfeger. — ©ebuprenor&nung für Hebammen. — Mehl- und Brotpreise. Schlachtscheingebühren. — Fleifchbefchau- geduhren. - Pflegegeldsatze tn den Landes-Heil- und Pflegeanstalten. —"^Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben. — Schafräude. — .__ Feldbereinigung in Watzenborn-Steinberg. Bekanntmachung, die Gebühren für amtstierärztliche Dienstverrichtungen betreffend ■ Dom 6. September 1923. Die in der Bekanntmachung vom 6. Juni 1923 (Regierungsblatt S. 156) festgesetzten Gebühren für amtstierärztliche Dienstverrichtungen werden mit Wirkung vom 15. September 192 3 ab auf das Dreih!undertfache erhöht. Die Bekanntmachung vom 18. August 1923 ist von diesem Tage ab aufgehoben. Dar m st a d t, den 6. September 1923. Hessisches Ministerium des Innern. _______________von Brentano._______________ Bekauutmachttug, die Gebühren der nichtärztlichen Leichenbeschauer betreffend. Dom 4. September 1923. Die in § 10 der Dienstanweisung für die nichtärztlichen Leichenbeschauer vom 10. September 1909 festgesetzten und durch Bekanntmachung vom 2. August 1923 geänderten Gebühren werden mit Wirkung vom 1. September 1923 für die Leichenbesichtigungen am Wohnort des Beschauers auf 150 000 Mk. erhöht und der Zuschlag (Weggebühr) bei Leichenbesichtigungen, die außerhalb des Wohnorts, qber innerhalb des Dienstbezirks des Beschauers vorgenommen werden, für jeden auf dem Hin- und Rückweg zurückgelegten Kilometer auf. 20 000 Mk. festgesetzt. Angefangene Kilometer werden als voll gerechnet. Davmstadt, den 4. September 1923. Hessisches Ministerium des Innern. ________________________I. D.: Hölzinger.________________________ Bekanntmachung, die Gebühren der Schornsteinfeger betreffend. Dom 11. September 1923. Unter Aufhebung unserer Bekanntmachung vom 6. September 1923 werden an Stelle der darin bestimmten Kehrgebühren- sähe mit Wirkung vom 10. September 1923 die folgenden Sätze festgesetzt: 1. für die Kehrbezirke der Städte Darmstadt, Mainz, Offenbach und Gießen das 1 120 000fache, 2. für die übrigen Kehrbezirke des. Landes das 1 230 000fache der Grundgebührensütze der Bekanntmachung vom 8. Mai 1922 (Reg.-Bl. S. 111). Die von den Zahlungspflichtigen jeweils zu erhebenden Ge- samtgebührenbeträge können auf volle 5000 Mk. bzw. 10 000 Mk. nach oben aufgerundet werden. Wird die Zahlung der Gebühren nicht innerhalb 5 Tagen nach epfolgter Anforderung geleistet, so ist der Schornsteinfegermeister berechtigt, Zahlung der Gebühren unter Zugrundelegung der am Zahlungstage geltenden Schlüsselzahl zu verlangen. Darmstadt, den 11. September 1923. - Hessisches Ministerium des Innern. ’ I. D.: Kirnberger. Bekanntmachung, die Gebührenordnung für Hebammen betreffend. Dom 14. September 1923. An Stelle der Gebührenordnung für Hebammen vom 22. Aug. 1923 (Reg.-Dl. S. 279) tritt mit Wirkung vom 14. Sept. 1923 die folgende Gebührenordnung in Kraft. Die Hebammen im Dolksstaat Hessen sind berechtigt für ihre beruflichen Leistungen zu berechnen: A. Grundtarif: 1. Für Untersuchung auf Schwangerschaft in der Wohnung der Hebamme einschl. der Ratserteilung 0.75 bis 2.00 Mk. 2. Für die Untersuchung einer Schwange- ■ reu außerhalb der Geburtszeit in deren Wohnung 1.00 bis 3.00 Mk. 3. Für den Beistand bei einer Fehlgeburt bis zur Dauer von 6 Stunden (ausschließlich der späteren Besuche) . . . 3.00 bis 10.00 Mk. 5.00 bis 15.00 Mk. bis 1.00 Mk. 0.50 bis 3.00 Mk. 1.50 6. bis 8.00 Mk. 4.00 7. bis 1.00 Mk. 0.50 Mk. 0.25 bis 0.50 8. bis 0.75 Mk. 1.50 9. bis 3.00 Mk. 1.50 10. bis 2.50 Mk. 1.25 13. bis 3.00 Mk. 1.50 14. 15. bis 0.50 Mk. - 0.25 bis Mk. 0.50 1.00 Mk. 0.25 bis 0.-50 16. 17. B. Die Grundzahlen des Tarifs A werden mit den Zahlen des bis bis bis 2.00 3.00 4.00 0.50 1.00 0.60 0.40 1.00 Mk. 3.00 Mk. Mk. Mk. 11. 12. bis bis 3.00 Mk. 4.00 Mk. 8.00 Mk. 0.30 bis 0.20 bis lingsgeburt oder für die Hilfeleistung bei geburtshilflichen Operationen oder bei ärztlichen Eingriffen bei Fehlgeburten Für eine im Rotfall vorgenommene Lösung der Arme und des Kopfes bei Steiß- und Fußlage Für jeden der vorgeschriebenen Wochenbettbesuche in den ersten 10 Tagen nach der Entbindung Wird die Anwesenheit der Hebamme länger wie 1 Stunde benötigt, für jede angefangene halbe Stunde Für weiterhin verlangte Besuche gilt der gleiche Sah. Für außerordentliche Berufungen am Tage ...... Für außerordentliche ^Berufungen bei Rächt (von abends 9 Uhr bis morgens 7 Uhr), sowie für außerordentliche Berufungen an Sonn- und Feiertagen . . Für Beibringung eines Einlaufs (5Ui= stiers) oder für eine Scheidenspülung Für das Anlegen eines Katheters . . Für beide Verrichtungen bei einer Berufung Für die Tamponade der Scheide bei Blutungen ........ Bersieht die Hebamme Pflegedienst bei einer Schwangeren oder Wöchnerin, so hat sie außer Derköstigung zu beanspruchen: a) für den Tag b) für die Rächt c) für Tag und Rächt Weggebühren bei Verrichtungen in Rachbargemeinden für jeden Kilometer Entfernung vom Wohnsitz: a) bei Tage b) bei Nacht (9 Uhr abends bis 7 Uhr morgens) ..... Bei- Benutzung der Eisenbahn darf das Fahrgeld berechnet werden, außerdem die Zeitversäumnis, und zwar für jede angefangene halbe Stunde . . . Bei Stellung eines Fuhrwerks kann nur die Zeitversäumnis berechnet werden, keine Weggebühr. Für Anmeldung eines Geburtsfalles bei dem Standesamt Für Ausstellung eines Befundscheines . Ist dazu eine besondere Untersuchung notwendig, so wird sie nach Nr. 1 bzw. Nr. 2 der Gebührenordnung berechnet. 4. Für den Beistand bei einer regelmäßig verlaufenden Geburt oder Frühgeburt, die die Anwesenheit der Hebamme bis zu 8 Stunden erfordert Für jede weitere Stunde erforderlicher Anwesenheit der Hebamme 5. Zuschlag für die Leitung einer Zwil- Reichsteuerungsindex, die auf volle tausend Mark nach oben abziirunden sind, vervielfacht, um die Gesamtgebühr zu ermitteln. Der Neichsteuerungsinbex wird regelmäßig in den Amtsverkündigungsblättern bekanntgegeben. Erläuterungen. 1. Die Mindestsätze müssen bei Wenigbemittelten und in allen Fällen, in denen eine Staats-, Kreis- oder Gemeindekasse oder eine milde Stiftung für die Zahlung der Gebühren aufzukommen hat, berechnet werden. Je nach dem Einkommen der Familie können die höheren Sähe Platz greifen. 2 2. DaZ Peibringen eines Einlaufs, einer Scheidenausspülung oder Anlegen eines Katheters int Verlauf einer Geburt, Frühgeburt oder Fehlgeburt, sowie bei den Wochenbettbesuchen kann nicht besonders berechnet werden, dagegen dürfen außer den Sätzen nach 10 bis 12 noch Besuchsgebühren berechnet werden, wenn die genannten Verrichtungen bei außerordentlichen Berufungen notwendig werden, 3. Für etwaige Lieferung der, bei. der Geburt und im Wochenbett notwendigen Desinfektionsmittel und Verbandsstoffe hat die Hebamme den jeweiligen Kaufwert' der verbrauchten Mittel in Anwendung zu bringen. 4. Die Hebamme mutz auf Verlangen der -Zahlungspflichtigen ihre Forderung durch eine Rechnung begründen, iit der die verschiedenen Leistungen einzeln aufgeführt und nach ihrer Zeitdauer angegeben sind; sie muß deshalb über alle von ihr gemachten Besuche und geleisteten Hilfen ein geordnetes Buch führen. 5. Außer den hier angeführten Gebühren hat die Hebamme keine weitere Vergütung zu beanspruchen, besonders keine Taufgeschenke, Patengeschenke usw. Darmstadt, den 14. September 1923. Hessisches Ministerium des Innern. 2.V.: Hölzinger. D e t r.: Wie oben. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir empfehlen, die Gemeindehebammen nad) vorstehender Bekanntmachung sofort zu bedeuten. Der Reichsteuerungsindex (vgl. Ziff. B der Dek.) beträgt nach dem zuletzt veröffentlichten Stand vom 10. September d. Hs. 5 051 046, ab 17. 9. 23 = 14 244 900. Gießen, den 19. September 1923. Kreisamt Gießen. 3. D.: Dr. Krüger. Bekanntmachung. Betr.: Mehl- uitd Brotpreise. Mit Wirkung vom 24. September d. Hs. tverden für die Land- genteinden des Kreises Gießen die Verkaufspreise für Mehl und Brot an die Verbraucher wie folgt festgesetzt: 1.,für Wehl: Weizenbrotmehl 1 260 000 Mk. für das Pfund ausfchl. Aoggenmehl 1 1200 000 Mk. Verpackung Gcrstenmehl 1 260 000 Mk. 2. für Brot: für den 4-Pfd.-Laib 5 000 000 Mk. für den 2-Pfd.-Laib 2 500 000 Mk. Das Verkaufsgewicht des Brotes muß noch 24 Stunden nach seiner Fertigstellung vorhanden sein. Das vom Kommunalverband gelieferte Mehl darf nur gegen Brotmarken abgegeben werden. Zuwiderhandlungen sind nach § 49 des Aeichsgesetzes über die Regelung des Verkehrs mit Getreide vom 17. Juli v. Is. (R.G.Bl. S. 549 ff.) strafbar. Gießen, den 20. September 1923. Krcisamt Gießen. I. D.: Dr. Ä rüg ei’. Bekanntmachung. Detr.: Schlachtscheingebühren. Die Schlachtscheingebühren werden mit Wirkung vom 16. September d. Is. ab für ein Stück Großvieh auf . . ■. . 7 800 000 Mk. für ein Schwein auf . . . . . ... 5100 000 Mk. für ein Stück Kleinvieh' auf .... 2 700 000 Mk. für ein Sauglamm usw. auf .... 1500 000 Mk. erhöht. Gießen, den 19. September 1923. Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Krüger. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir empfehlen Ihnen, die Gemeinderechner alsbald hiervon in Kenntnis zu setzen. Gießen, den 19. September 1923. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Krüger. Bekauutmachuttg. Betr.: Die Fleischbeschaugebühren. Das Ministerium des Innern hat die in unserem Amtsverkündigungsblatt Rr. 61 vom 14. August 1923 abgedruckten Gebühren mit Wirkung vom 16. September d. Hs. ab auf den sechzig- fachen Betrag erhöht. (Also 50 000 Mk. auf 3 000 000 Mk. usw.) In unseren Bekanntmachungen vom 22. August und 7. September d. Hs. muß es heißen: Amtsverkündigungsblatt Rr. 61 vom 14. August d. Hs., statt Amtsverkündigungsblatt Rr. 53 vom 17. Huli d. Is. Gießen, den 19. September 1923. Kreisamt Gießen. 3. D.: Dr. Krüger. I Bckauutmachuug, die Pflegegeldfätze in den Landes-Heil- und Pflegeanstalten bete. Die in den hessischen Landes-Heil- und Pslegeanslalten zu erhebenden Pflegegelder werden vom 1. September d. Hs. an wie folgt festgesetzt: I. In der ersten Klasse täglich 1. für Hessen 7 950 000 Mk. und mehr 2. für Richthessen 10 650 000 Mk. „ 11. In der zweiten Klasse 1. für Hessen 2. für RichihesseN 111. 3n der dritten Klasse 1. für selbstzahlende Hessen . . . 2. für selbstzahlende Richt Hessen . 3, für hessische Fürsorgeverbände, Krankenkassen und die Landes- verficherungsanstalt Hessen 4. für nichthessische Fürsorgeverbände, Krankenkassen und sonstige Landesversicherungsanstalten 4 800 000 Mk. „ 6 450 000 Mk. „ 3 300 000 Mk. „ 4 500 000 Mk. „ 3 300 000 Mk. „ 4 500 000 Mk. Hn besonderen Fällen kann in allen Klassen ein höheres Pflegegeld in Ansatz kommen. Für Jntradenpfleglinge wird der Pflegegeldsatz auf 1 200 000 Mark täglich festgesetzt. Für Kranke, die auf Kosten hessischer Armen- und sonstiger Fürsorgeverbände verpflegt und denen Kleidung und Leibwäsche von der Anstalt geliefert werden, sind die Selbstkosten von den zahlungspflichtigen Kassen der Anstaltskasse mit 96 000 Mk. täglich zu ersetzen. Der § 43 des Regulativs für die Landes-Heil- und Pslege- anstalten usw. der betreff enben Bekanntmachung vom 9. Dezember 1911 (Reg.-Bl. S. 569) gilt auch weiter als aufgehoben. Für diejenige Zeit, während der die Kranken beurlaubt sind und der Anstalt keinerlei Kosten erwachsen, wird kein Pslegegeld erhoben. Beim Entweichen eines Kranken ist das Pflegegeld vom Tag des Entweichens an 14 Tage weiter zu zahlen, wenn der Kranke nicht vorher nach § 32 des Regulativs vom 9. Dezember 1911 (Aeg.-Dl. S. 569) aus der Anstalt entlassen wird. In 111. Klasse können auch Nichthessen Aufnahme finden, insoweit freie Betten vorhanden sind. Die ministerielle Bekanntmachung obigen Betreffs vom 24. August 1923 wird ab 1. September d. Hs. aufgehoben Der Beitrag der in Betracht kommenden Ortsarmenverbände zu dem Pflege- und Kleidergeld für Fürsorgepfleglinge beträgt täglich 1 100 000 Mk. bzw. 96 000 Mk. Gießen, den 17. September 1923. Kreisamt Gießen. 3. D.: Schmidt. Detr.: Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Die Derzeichnisse der gewerblich tätigen Kruder sind bis spätestens 30. September einzureichen. Zur Erleichterung der Prüfung der Verzeichnisse wird empfohlen, bei der Aufstellung Vordrucke, die bei Wilhelm Klee in Gießen zu haben sind, zu benutzen. Gießen, den 18. September 1923. Kreisschulamt Gießen. 3. 03.: Fischer. Bekanntmachung. Detr.: Schafräude in Holzheim. Sinter der Schafherde der Gemeinde Holzheim ist die Räude ausgebrochen. Wir haben Gemarkungssperre verhängt. Gießen, den 17. September 1923. Kreisamt Gießen. 3. 23.: Schmidt. Bekanntmachnng. Detr.: Feldbereinigung Watzenborn-Steinberg; hier: Kostenausschlag. In der Zeit vom 19. bis einschließlich 26. September 1923 liegt auf der Bürgermeisterei Watzenborn-Steinberg - der Ausschlag nebst Abschrift deö Kommiffionsbeschlusses vom 14. August 1923 über Erhebung von weiteren vorläufigen Feldbereinigungskosten zur Einsicht der Beteiligten offen. Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses während der Offenlegungszeit bei der Bürgermeisterei Watzenborn- Steinberg schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen. Friedberg, den 13. September 1923. Der Hessische Feldbereinigungskommissär. Hebel, Regierungs-Assessor. Druck der Brühl'fchen Um'verfitäts.Vuch. und Steindruckerei. R. Lauge, Bietzen.