AmtsverlündigulMblatt für die provinziaidirektion Gberheffen und für das Kreisamt Eietzen. Erscheint Dienstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen. 89 " 20. November 1923 ä"^"^'^.berücht: Schornsteinfegergebühren. — Notgeld der Provinz Oberhessen. — Gebühren für amtstierärztliche Dienstverrichtungen. — Gebühren für Hebammen. — Fleischbeschaugebühren. -— Ersatz der Kosten von Aufruhrschäden. — Krankenkassenangestellte als Boll- streclungs- und DvUzrehungsbeamte. Höchstsätze der Erwerbslosenfürsorge. — Verordnung über den Verkehr mit Milch, Vutter und Eier. — Dienstnachrichten. — Beleuchtung von Einfahrten, Höfen, Treppen, Fluren ufw. “> Bekanntmachung, die Gebühren der Schornsteinfeger betreffend. Vom 14. November 1923. Auf Grund des § 43 der Schornsteinfegerordnung vom 4. März 1923 (Reg.-Bl. S. 41) werben unter Aushebung der Bekanntmachungen vom 8. Mai 1922 (Neg.-Dl. S. 111) und vom 6. November 1923 die Gebühren für die Schvrnsteinreinigung mit Wirkung vom 12. November lfd. Js. wie folgt neu geregelt: l. Die Gebühren der Schonrsteinfeger betragen: 1. Für die Reinigung von steig baren, sogenannten deutschen Schornsteinen, die 1 Srockwerk durchlaufen 13 2 „ „ 16 3 „ „ . . 20 4 „ „ 24 5 „ » ■ „ . 28 .6 „ „ 32 ufw. für jedes weitere Stockwerk .... 7 2. Für die Reinigung von engen, sogenannten sch e n Schornsteinen, die Goldpfg. russi - Goldpfg. usw. 4 3. 4. 5. 6. 1 2 3 4 5 6 10 13 17 21 25 29 steine einschließlich der nach § 32 der Schornsteinfegerordnung damit zu verbindenden Fegung sind die doppelten Gebühren zu entrichten. 7. Bei Inanspruchnahme außerhalb der regelmäßigen Fege- perioüen steht dem Schornsteinfegermeister eine Ganggebühr zu. Diese berechnet sich nach Stunden auf der Grundlage des abgeschlossenen Lohntarifs: außerdem sind die tarifmäßigen Gebühren für die, Schornsteinreinigung zu entrichten. Für das einmalige Reinigen eines engen russischen, in das Gebäude eingebauten Zentralheizungs-, Wäscherei-, Schreinerei-, Metzgerei-, Schmiede-, Hoteltüchen-, Gastwirtschafts-Schornsteins, sowie eines russischen Bäckerei- vder ähnlichen gewerblichen Zwecken dienenden Schornsteins, ohne Rücksicht auf die Stockhöhe, 40 Goldpfennige. Für die Reinigung von weiten, steigbaren, in das Gebäude eingebauten Zentralheizungsschornsteinen, oder von solchen Schornsteinen, die den in der vorgenannten Zisf. 4 genannten gewerblichen Zwecken dienen, sowie von Schornsteinen für größere Feuerungen zu gewerblichen und ähnlichen Zwecken, welche in ihrer Höhe ganz oder teilweise freistehen, für jeden laufenden Meter 8 Goldpfennige. Für die Reinigung von Schornsteinen für Dampftessclfeuerun- gen rind Ziegeleien berechnen sich die Gebühren nach Stunden auf der Grundlage des abgeschlossenen Lohntarifs. Für das Ausbrennen der sogenannten russischen Schorn- Swckwerk durchlaufen für jedes weitere Stockwerk 4 „ Für das Reinigen eines Schornsteinaufsatzes bis zu zwei Meter Höhr .......4 Goldpfg. über 2 Meter .' 8 8. Für das Reinigen der Schornsteine zur Nachtzeit, wäh- . rend Lleberstunden oder an Sonn- und Feiertagen sind außer den tarifmäßigen Stundenlöhnen die doppelten Gebühren für Schornsteinreinigung usw. zu entrichten. Als Nachtstunden und Lieberstunden gelten die im Lohntarif festgelegten Zeiten. II. Maßgebend für die Llmrechnung der Goldinarkgebühren ist der Wert der Goldmark nach dem letzten amtlichen Dollarbriefkurs der Berliner Börse am Vortage des Zahlungs- - tages der Gebühren. Der sich ergebende Papiermarkbetrag kann auf volle Milliarden aufgerundet werden. HI. Für die Vornahme der Schornsteinreinigringen außerhalb der Gemarkung des Sitzes des Schornsteinfeger m e i st e r s ist ein Zuschlag auf die nach obigen Gebühren zu errechnende Zahlung von 5 Prozent zu zahlen. IV. Für die iin besetzten Gebiet vvrgenommenen Reinigungen wird außerdem ein weiterer Zuschlag auf die Zahlungen in Höhe von 20 Prozent bewilligt. V. Llmsahsteuer darf den Zahlungspflichtigen neben den Gebühren nicht besonders in Rechnung gestellt werden. D a r m st a d t, den 14. November 1923. Hessisches Ministerium des -Innern. I. B.: Dr. Reitz. Betr.: Wie oben. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir verweisen auf vorstehende Bekanntmachung und empfehlen, die Interessenten in geeigneter Weise auf die neuen Bestimmungen, die mit Wirkung vom 12. d. Mts. ab gelten, aufmerksam zu machen. Gießen, den 19. November 1923. _____________Kreisamt Gießen. I. B.: Dr, Heß.______________ Bekanntmachung. Detr.: Notgeld der Provinz Oberhessen. Die gesamten noch im LI ml auf befindlichen, von der Provinz Oberhessen ausgegebenen Notgeld- und Gutscheine werden zur Einlösung bis Ende des Monats November aufgerufen. Die Einlösung erfolgt bei nachstehenden Danken in Gießen und deren Filialen und Niederlassungen innerhalb der Provinz: Darmstädter und Nationalbank, Deutsche Dereiiisbank, Direclion der Discontogesellschaft, Mitteldeutsche Creditbauk, Commerz- und Privat-Dank, Handels- und Gewerbebank. Scheine, die bis zum 30. November einschließlich nicht zur Einlösung vorgelegt sind, können nicht mehr eingelöst werden. Gießen, den 15. November 1923. Der Provinzialdirektor der Provinz Oberhessen. ________________Matthias._________________ Bctauutmachuug. Betr.: Die Gebühren für amtstierärztliche Dienstverrichtungen. 2m Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen hat das Ministerium des Innern feine Verfügung vom 1. Juli 1921 Nr. M. d. 2. II. 5350 — Amtsblatt Nr. 3 von 1921 — (diess. Bekanntmachung vom 29. Juli 1921, Amtsverkündigungsblatt Nr. 111) dahin geändert: „1.) Der Absatz 1 der Ziffer II wird aufgehoben und statt dessen bestimmt: Die Gebühren für diese amtstierärztlichen Verrichtungen sind nach dem in. der Bekanntmachung vom 1. Juli 1921 (Reg.-Bl. Nr. 17) und ihrer jeweiligen Aenderungen ausgestellten Tarif zu berechnen und von den Pflichtigen sofort zu erheben. Die Vereinnahmung zur Staatskasse hat durch Verwendung von S t e inst e l m a r k e n zu geschehen und zwar in der Weise, daß auf die in jedem Falle auszustellende Bescheinigung (Muster 1) Stempelmarken in der Höhe der berechneten und erhobenen Gebühren verklebt und die Marken durch Einträgen des Datums und Aufdrücken des Dienstsiegels, oder an Stelle des letzteren durch Lleberschreiben Les Namens des betreffenden Beamten mit Tinte oder Tintenstift entwertet werden. 2m Tagebuch selbst sind alle nach Ziffer I zu berechnenden Gebühren in besonderer Spalte und getrennt von , etwaigen Fleischbeschaugebühren einzutragen. 2.) 2n Ziffer 111 letzter Absatz sind die Worte ,,die Hebelisten" zu streichen. Diese Aenderungen treten mit sofortiger Wirkung in Kraft." Gießen, den 15. November 1923. Kreisamt Gießen. 2. V.: W e l ck e r. " Bekanntmachung. Bet r.: Gebührenordnung für Hebammen. Leuerungsindex am 5. November 1923: 98 500 000 000. Leuerungsindex am 12. November 1923:218 500 000 000. Gießen, den 17. November 1923. ____________ Kreisamt Gießen. 2. V.: W elcker.________ Bekanntmachung. Betr.: Die Fleischbeschaugebühren. Das Ministerium des Innern hat die im Amtsverkündigungsblatt Nr. 61 vom 14. August 1923 abgedruckten Gebühren für die Zeit vom 12. bis 18. November 1 92 3 auf den 1 18 0 0 0 0- fachen Betrag erhöht (also 50 000 mal 1 180 000 = 59 000 000 000 Mark usw). Gießen, den 14. November 1923. - Kreisamt Gießen. 2. V.: Or. H e ß. A Milliarden Mark 120 130 140 150 100 110 120 130 Drmü der Lrüht'fchen Univeriitäts-Vuch. unö SteinOrudterei. R. Lange, (ßie&tn. 340 200 360 210 330 ISO 280 170 390 230 320 ISO 300 180 in 420 250 Orten der Ortsklassen 1. für männliche Personen: a) über 21 Jahre . . . b) unter 21 Jahren . . 2. für weibliche Personen: a) über 21 Jahre . . . b) unter 21 Jahren . . 3. als Familienzuschläge für Bekauntmachnttst, betr. Beleuchtung von Einfahrten, Höfen, Treppen, Fluren usw. ' Wir weisen erneut auf die den Eigentümern von Grundstüken obliegende Verpflichtung hin, die Toreinfahrten, Höfe, Hausflure, Gänge und Treppen, sofern und solange sie jedermann! zugänglich sind, während der Dunkelheit so ausreichend zu beleuchten, daß für die daselbst verkehrenden Personen k.ine Gefahr £>e^te@ie Verpflichtung liegt namentlich auch den Inhabern von Fabriken, gewerblichen Anstalten und Arbeitsstätten, von Der- gnügungs-, Dersammlungs- und Schankstätten (den lehte.en insbesondere auch hinsichtlich der Bedürfnisanstalten) ob. Pflichtwidrige Hinterlassung der Beleuchtung berründe^, falls hierdurch jemand zu Schaden kommt, die Sntschädigungspflicht sowie die strafrechtliche Verantwortlichkeit. Die Verpflichtung kann durch Vertrag auf Hausverwalter, Mieter usw. übertragen werden. Dies setzt jedoch die übereinstimmende Willenserklärung beider Parteien, des Vermieters und des Mieters, voraus. Eine einseitige Erklärung des Vermieters (als solche ist auch der ohne vorherige Verständigung mit dem Mieter erfolgte Aushang einer „Hausordnung" zu zählen) kann die obengenannte Verpflichtung für die Mieter nicht begründen. G i e h e n, den 26. Oktober 1923. Polizeiamt «Ziehen. Frhr. v. Gemmingen. nicht übersteigen. , . Bisher gezahlte Vorschüsse sind in Abzug zu bringen. G i e tz e n, den 17. Aovember 1923. Kreisamt Gießen. 2. V.: Sch m i bt Abschrift! Der Reichsminister des Innern. V 735 TI Berlin NW. 40, den 25. Oktober 1923. Detr.: Wie oben. Einige Gemeinden haben bei mir den Antrag gestellt, ihnen für die freiwillige ülebernahme des Zahlungs- und Abrechnungsgeschäftes in den Fallen des § 10 des Tumultschädengesetzes vom 12. Mai 1920 — Reichsgesetzblatt S. 941 — eine Entschädigung zu gewähren. Ich hatte zunächst vorgesehen, für jede Zahlung im Rechnungsjahr 1921 — 20 Mark und im Rechnungsjahr 1922 — 40 Mark zu vergüten. Die eingetretene Geldentwertung veranlaßt mich jedoch, hiervon abzusehen. Denn wenn auch eine gewisse Aufwertung der genannten Sähe vorgenommen würde, so würde sich doch ein nach ben gegenwärtige!! Verhältnissen so geringer Betrag ergeben, daß in der Regel die mit der üleberweisung verbundenen Kosten weit höher wären. Es scheint mir jedoch erforderlich, daß den Gemeinden für die dankenswerte Bereitwilligkeit zur. Abwicklung des Zahlungs- und Abrechnungsgeschäftes für das Rechnungsjahr 1923 angemessene Sätze als Gegenleistung des Reichs bewilligt werden.. 3m) Einvernehmen mit dem Herrn Reichsminister der Finanzen bin ich deshalb damit einverstanden, daß die Gemeinden mir für jede in der Zeit vom 1 April bl"s 30. September 1 923 ausgeführte Zahlung — einschließlich der Duchungs- und Abrechnungsarbeit — .den Betrag von 6 Millionen Mark in Rechnung stellen, sofern die Erstattungsanträge bis spätestens den 1. Dezember 1923 bei mir eingehen. Auch die noch in der Zeit vom 1. Oktober bis ■* 30 Aovember 1923 erfolgten Zahlungen können nach diesem Satze vergütet werden, wenn sie bis zum 1. Dezember 1923 bei mir anqemeldet werden. Zahlungen aus der Zeit vom 1. April bis 30. September 1923, die nicht bis 1. Dezember 1923 angemeldet sind, können nicht mehr berücksichtigt werden. ’ Für die Zahlungen, die nach dem 1. Oktober 1923 erfolgen und bis zum 1. Dezember 1923 nicht angemeldet worden smi^ wird der Satz von 6 Millionen entsprechend dein höheren Stand der Reichsrichtzahl für die Lebenshaltungskosten am Tage der Anweisung erhöht werden. Die Anmeldefrist für diese Zahlungen ■ läuft bis zum 15. April 1924. 3m Rechnungsjahr 1924 sollen die Anmeldungen regelmäßig vierteljährlich, bis zum,15. des aur das Vierteljahr folgenden Monats erfolgen. Später eingehende Anmeldungen werden nicht berücksichtigt. Falls die Gemeinden es beantragen, kann die Ueberweisung der Zahlungsgebühr fortab auch, jedesmal mit der üleberweisung der Beträge erfolgen, die in der mir zugehenden „Zusammenstellung der befriedigten Ansprüche" angefordert werden. 3ch darf anheimstellen, den Gemeinden hiervon Kenntnis, zu geben.3m Arftrage: gez. Unterschrift.- Bekanntmachung. Betr : Verordnung über den Verkehr mit Milch, Butter und Eier. Aach einer Bekanntmachung des Hessischen Ministeriums für Arbeit und Wirtschaft, Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft, in Darmstadt, vom 31. Oktober 1923 (abgedruckt in der Darmstädter Zeitung Ar. 258 vom 3. Aovember 1923) ist der Verkehr mit Milch, Butter und Eier neu geregelt worden. I. Verkehr mit Milch! Zur Sicherstellung des Frischmilchbedarfs für milchversor- gungsberechtigte Personen soll den Kuhhaltern eine Auflage von einer angemessenen Menge Milch zur Ablieferung an eine noch zu bestimmende Stelle aufgegeben werden. (§ 1 Abs. 1.) Auch die Molkereien müssen einen Teil der von ihnen erfaßten Vollmilch an bestimmte Dedarfsstelleii liefern. Kommt ein Kuhhalter seiner Lieferpflicht gemäß § 1 Abs. I nicht nach, oder nur teilweise nach, hat er für jeden Liter, der an der Auslagemenge fehlt, eine Buße in Höhe des jeweiligen Stallpreises für Milch an die Kreiskasss zu zahlen. Bei Festsetzung der Butze sind Fehlmengen unter einem Liter auf volle Liter aufzurunden. (§ 6 der Verordnung.) Reben der Buhe ist noch Strafe verwirkt. Wer im Volksstaat Hessen Milch in einer Menge von über 2 Litern aufkaufen will, bedarf hierzu der Erlaubnis. Die Erlaubnis zum Ankauf bei Kuhhaltern oder Sammlern wird durch das Kreisamt des Betriebssitzes erteilt. (§ 10 der Verordnung.) II. Verkehr mit Butter! Die im Besitz der Aufkäufer befindlichen Erlaubniskarten verlieren mit dem 31. Dezember 1923 ihre Gültigkeit. Ab 1. Januar 1924 werden neue Erlaubniskcirten benötigt, die durch die Landeszulassungsstelle in Darmstadt ausgestellt werden. Anträge sind sofort bei der Bürgermeisterei des Wohnsitzes zu stellen. Antragsformulare sind den Bürgermeistereien unmittelbar zugegangen. Die Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn der Antragsteller schon vor dem 1. Oktober 1922 im gewerblichen Dutteraufkauf tätig war. . . . Sodann bedarf auch einer besonderen Erlaubnis derjenige, welcher Butter und Käse im Kleinverkauf an den Verbraucher abseht. Zuständig zur Erteilung dieser Derkaufserlaubnis ist das Kreisamt. III. V e rk eh r m i t E ie r! Wer im Dolksstaat Hessen Eier unmittelbar beim Erzeuger zum Wiederverkauf oder zur gewerbsmäßigen Verarbeitung, oder für Gemeinden, Gemeindeverbände, Betriebe, oder als Beauftragter einer Mehrheit Von Verbrauchern ankauft, bedarf vom 1. Januar 1924 ab einer besonderen Erlaubnis. Die Erlaubnis wird von dem Kreisamt erteilt, in dessen Bezirk der Aufkauf erfolgen soll. G i e h e n, den 19. Aovember 1923. Kreisamt Gießen. 3.S.: Dr. Staun. Bekanntmachung. B«t r.: Ersatz der Kosten des von den Gemeinden besorgten Zahlungsgeschäftes in Aufruhrschäden nach dem Gesetz vom 12. Mai 1920 — Reichsgesetzbl. S. 941 —. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Das nachstehende uns vom Ministerium des Innern übermittelte Schreiben des Reichsministers des Innern teilen wir Ihnen zur Kenntnis und evtl, weiteren Veranlassung mit. G ie ßen, 19. Aovember 1923. Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Hetz. a) den Ehegatten b) die Kinder und sonstige unter- stühungsberechtigteAngehörige --- - Die Familienzuschläge dürfen insgesamt die Hauptunterstühung itAcfninituin di iih