1923 Bekanntmachung. D t r- .' Sonntagsruhe im Friseurgewerbe in der Stadt Gießen Nachdem ein Antrag auf Sonntagsruhe für das Friseur^ gewerbe m der Stadt Gießen (ausgenommen die ersten Oster- Pfingst- und Weihnachtsfeiertage, § 41 b der Neichsgewerbe-Ord- nuTig) gestellt worden ist, fordere ich alle selbständigen Handwerker die in dein genannten Bezirk das Friseurhandiverk betreiben auf' mir bis zum 1 Marz 1923 einschl. schriftlich oder mündlich mitzu- teilen, ob sie sich für oder gegen Liesen Antrag aussprechen Die Abgabe der mündlichen Erklärung kann während des angegebenen Zeitraums wochentags von 9—12 Ahr vormittags in Miebenenvezügen^dec^HeMchen ^L^M^ermlgfa^ftatt für ^nieinü ckcke 28Unterstützung an die Empfänger von Xuhegehalten und Hinterwerk erlernen wollen.' - W°hnün5bEttUUk »ur Entlastung kommenden Schüler, die ein Hand- Zwangsinnung für das Schneiderhandwerk im Kreise Gießen « ^°^^itungsarbeiten. — der Kosten der Handwerkskammer. — Viehseuchen — Wielchnrundaünne ^riseurgewerbe in der Stadt Gießen. — Aufbringung Betr.: Linderung der Lehrmittelnot. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises ?-Tobenden Auszug aus einer Verfügung des Laudesamts für das Bildungswesen teilen wir Ihnen zur Kenntnisnahme und Bedeutung der Leyrkrafte mit. G i e tz e n, 13. Februar 1923. Kreisschulamt Gießen. 3.D.: Hem meide. Hessisches Landesamt für das Bildungswesen. " ' 3« D-. S.09.4210, D--ms<»dl.d«» 9. I-b-«-- 1923. Betr.: Linderung der Lehrnüttelnot. MitAücksicht auf die immer weiter steigende Teuerung aller Schreib- materialien empfehlen wir wiederholt, auf die äußerste Sparsam- kert in ihrem Verbrauche Bedacht zu nehmen. 3ndem wir auf unsere Verfügungen vom 10. Juni 1916 (Bk. d. 3. I. 7404) und 8. De- äembei: 1920 (L. D. S. 24 314) Hinweisen, bestimmen wir von neuem daß iede Aaumverschwendung in den Heften vermieden wird (keine halben Seiten frei lassen, nicht bei jedem neuen Satz eine neue Zeile ansangen, ganz schmalen Band ziehen, Verbesserung u u t e r die Ar- beit machen lassen usw.), daß die Hefte völlig aufgebraucht und die Zelchenbogen auf beiden Seiten benutzt werden. Die Forniate der Hefte und die Lineaturen sind zu vereinheitlichen, die doppelten Amschlage und Schiloer abzuschaffen. Zu erwägen ist auch die Benutzung k^r den Schulen von Firmen angebotenen billigen Kauf» gelegenheit von Heften und ihr massenweiser Ankauf ra ber Einführung neuer Lehrbücher ist, abgesehen von Geschichte und Deut,ch, möglichst Abstand zu nehmen. Infolge der im Preise außerordentlich gestiegenen Atlanten ist der Gebrauch verschiedener Atlanten nebeiieinander zu gestatten, ebenso der älte- ren Auflagen von Lehrbüchern, soweit diese mit der republikani- schen Staatsverfassung vereinbar sind. Enthalten solche Bücher Ab- die der Verfassung widersprechen, so hat deren unterricht- ltche Behandlung zu unterbleiben. Für die Beurteilung von Lehr- und Lesefluaen auf ihre Vereinbarkeit mit der Verfassung ergebt demnächst besondere Anweisung. Bei gleichartigen Anstalten der- selben Stadt ist die Einheitlichkeit der Lehrbücher durchzuführen, nruc -l6 von Klassenbüchereien und die Organisation des Altducherverlaufs machen wir zum Schluß empfehlend aufmerksam I.V.: Arstadt. ob der m Aussicht genommene Lehrmeister auch tatsächlich die Befugnis zum Anleiten von Lehrlingen besitzt. Gießen, den 9. Februar 1923. ________Kreisschulamt Gießen. I, V.: Hemmerde, Betr.: Wohnungsbaustatistik. ---------- 21" die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir empfehlen, umgehend — spätestens zum 23. d. Mts — 3u berichten, wieviel Wohnungen ohne Beihilfen aus öffentlichen Mitteln neu errichtet worden sind, getrennt nach den Jahren 1921 und 1922. Zu beachten ist, daß sich die Zahl der neugeschaffenen W o h - nun g en nicht ohne weiteres mit der Zahl der neu errichteten Hauser deckt. Gießen, den 19. Februar 1923. _____________Kreisamt Gießen. I. V_: Dr. Heß. Betr.:. Ausführung der Kreisfeuerlöfchvrdnung. 31,1 ®“tgenneifteteien der Landgemeinden des Kreises. . -uach §17 der Kreisfeuerlöschordnung haben die Dürgermeiste- reien jährlich ein Verzeichnis derjenigen Personen anzulegen, die im üalle eines Brandes zum Wasserfahren verpslichlet sind. (Siehe unsere Bekanntmachung vom 20. Februar 1922 — A.V.Bl. Ar. 25.) ®a über in kleinen Gemeinden nicht genügend Pferdebesitzer vorhanden sind, empfehlen wir den Gemeinden mit weniger als neun der Anlegung dieser Verzeichnisse abzusehen und alliahrlich bis zum 1. April in ortsüblicher Weise und durch Anschlag an der Genieindetafel bekanntzumachen, daß bei einem Brandausbruch Pferde, Wagen und Wassersässer auf Anfordern der Bürgermeisterei zur Verfügung zu stellen sind. Die Bestimmung in § 28 der Kreisfeuerlöschordnung wird hier- durch nicht berührt. Gießen, den 5. Februar 1923. Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Heß. - . Bekatttttmachuilg. 2>etr.: Herausnahme von Wasserleitungsröhren in der Straße Bersrod—Neinhardshain. „ Herausnahme von Wasserleitungsröhren wird die Kreisstraße Winnerod—Neinhardshain vom 19. Februar. bis 3. Amrz d. Hs. für den Fuhrwerksverkehr gesperrt G,i eßen, den 19. Februar 1923. ___________Kreisamt Gießen. 3. V.: Weicker. Bekanntmachung. Betr: Die Zwangsinnung für das Schneiderhandwerk im Kreise Gießen. Gemäß § 28 des Statuts der Schneidermeisterzwangsinnung "^dder §§123III u. 110 der Hess. Ausführungsbestimmungen zur Gewerbeordnung berufen wir hiermit eine Mitgliederversamm- lung aus reitag, den 2 3. Februarl92 3, vorm. 10 Ahr Sitzungssaal des Aegierungsgebäudes dahier, Landgraf- Phnipp-Platz 2kr. 3, ein. Tagesordnung: Wahl des Vorstandes. Gießen, den 14. Februar 1923. Kreisamt Gießen. 3.21: Weicker. 2In den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Dürger- meistereien der Landgemeinden des Kreises. Sie wollen sämtliche Schneidermeister in 3hren Gemeinden auf die Freitag, den 23. Februar 1923, vorm. 10 Ahr im Sitzungs- saat des Aegierungsgebäudes dahier, Landgraf-Philivp-Platz 3 eniberufenen Mitgliederversammlung der Schneiderzwangsinnuna besonders aufmerksam machen. “ Gießen, den 14. Februar 1923. Kreisamt Gießen. 3. B.: Welcker Amtzverkundigmigsblatt für die provinzialdirektion Gberhessen und für das Krtisand Gießen -----------------— !Rten greüao- durch die Post zu beziehen gegen M. 75— vierteljährlich. ' 20. Februar Die Gewährung von Anterstützungen an die Empfänger von Nuhegehalten und Hinterbliebenenbszügen der Hessi- ( schen Versicherungsanstalt für gemeindliche Beamte. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. f. . ^ach der Verordnung vom 27. Januar 1923 (Neg.-Bl. Ar. 4) ttnö öie Anterslutzungssätze mit Wirkung vom 1. Dezember 1922 wiederum erhöht worden. Da das Gesetz in obigem Betreff die Bestimmungen, des Aotstandsmaßnahmengesetzes für 3nvaliden- usw. Aenter jeweils übernimnit, beschränken wir uns auf den Dmweis auf unser übergedrucktes Ausschreiben vom 7. l. Al. Vetr. Erhöhung der Unterstützungen nach dem Notstandsmaß- nahmengesetz. ..„.Dörr empfehlen, gegebenenfalls Neufestsetzung der Unterstützungen vorzunehmen und am Anfang eines jeden Monats die Nachweisung über die gezahlten Beträge einzusenden. Fehlbericht rst n i ch t erforderlich. > : Gießen, den 14. Februar 1923. ; _________Kreisamt Gießen. 3. 23.: Hemmerde. Detr,: Die zur Entlassung kommenden Schüler, die ein Handwerk erlernen wollen. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. . Die Befugnis zur Ausbildung von Lehrlingen steht nach den jetzt geltenden Bestimmungen nicht mehr allen Handwerkern zu. Jeder Handwerker, der künftig Lehrlinge anleiten will, muß sich im Besitze eines schriftlichen Ausweises hierüber befinden. Als solche gelten bei abgelegter Meisterprüfung die ausgestellten ^El'Erbriefe, in allen anderen Fällen die von der Verwaltungsbehörde ausgestellten Bescheinigungen über die Befugnis zum Anleiten von Lehrlingen. BKr ersuchen Sie desshalb, die zur Entlassung kommenden Schuler, die ein Handwerk erlernen wollen, sowie deren Eltern durch die Lehrer darauf aufmerksam machen zu lassen, daß sie sich vor Eingehung eines Lehrverhältnisses erst darüber vergewissern, 2 / den Diensträumen des Regierungsgebäudes zu Greben (Zimmer Nr. 10) erfolgen. Rach Ablauf des obigen Zeitpunktes eingehende Aeußerun- gen sowie solche Erklärungen, die nicht erkennen lassen, ob obigem Antrag zugestimmt wird oder nicht, bleiben unberücksichtigt. Die abgegebenen Erklärungen liegen bis zum 15. März 1923 an der oben bezeichneten Stelle wochentags von 9—12 Uhr vormittags zur Einsichtnahme für die Beteiligten und Erhebung etwaiger Einsprüche aus. Aach Ablauf der Frist erhobene Einsprüche können nicht berücksichtigt werden. Gießen, den 12. Februar 1923. Der Kommissar. Kling. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen. Die vorstehende Bekanntmachung wollen Sie zur Kenntnis der Beteiligten bringen. Sieben, den 12. Februar 1923. Kreisamt Sieben. 3. 03.: Weicker. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger- meistereien der Landgemeinden des Kreises. Nachstehende Bekanntmachung bringen wir hiermit zur Kenntnis unb empfehlen Ihnen, die auf Sie entfallenden Beiträge alsbald an die Kreiskasse einzuzahlen. Qltit Rücksicht auf die verhältnismähig geringen Beträge und die durch die Umlegung den Gemeinden entstehenden Belastungen empfehlen wir den Gemeinden, die Gesamtumlage auf die Gemeinde- kaffe zu übernehmen. Sieben, den 14. Februar 1923. Kreisamt Sieben. 3. B.: Welcker. Bekanntmachung betr. die Erhebung einer Rachtragsumlage zur Aufbringung der Kosten der Handwerkskammer. Bom 29. November 1922. Auf Grund eines Bollversammlungsbeschlusses der Handwerkskammer haben wir die Erhebung einer Nachtragsumlage für das Rechnungsjahr 1922 nach Maßgabe des § 103 I der Reichsgewerbeordnung in Verbindung mit dem neuen § 44 des Statuts der Handwerkskammer genehmigt und den Ausschlagssatz auf 25 Mk. Stammbeitrag für jeden Handwerksbetrieb und 2,75 Mk. für je 1000 Mk. * Steuerwert des gewerblichen Anlage- und Betriebskapitals festgesetzt. ’ Darin stad t, den 29. November 1922. Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft. , • gez. Raab. Bekanntmachung. Betr.: Maul- und Klauenseuche. 3n ültphe ist die Seuche erloschen. Die Gemarkung Rtphe wird aus dem Sperrgebiet ausgeschieden und wird Deobachtungsgebiet. Die Gemarkung Trais-Horloff wird aus dem Beobachtungsgebiet freigegeben. Die Gemarkungen Trais-Horloff, Steinheim, 3nheiden, Feld- Heim, Rabertshausen I und II bleiben gefährdetes Gebiet. * Gießen, den 12. Februar 1923. Kreisamt Gießen. 3. V.: Welcker. Bekanntmachung. Betr.: Die Aufhebung des Deobachtungsgebietes Beltershain. Die Gemarkung Beltershain wird hiermit aus dem Deobach- tungsgebiete freigegeben. Sie gehört zum gefährdeten Gebiet. Gießen, den 14. Februar 1923. Kreisamt Gießen. 3.D,: Welcker. de rungs gründ amSchlusse desProtokolls anzugeben. Sollte der Wiesenvorstand nicht mehr vollzählig sein, so wollen Sie uns nach Anhörung des Gemeinderats alsbald b e - sondere Vorlage machen. 3 n den nachstehend verzeichneten Gemeinden wird ein Beamter der Kulturinspektion Gießen gemäß Artikel 4, "Absatz 2 der Wiesenpolizeiordnung an dem Wiesengang teilnehmen. Der Tag und die Zeit des Beginnes des Wiesenganges sind bei jeder Gemeinde besonders bemerkt. . : . ('S Bettenhausen am 12. März 1923, vormittags 93A ülhr, Dorf-Güll am 14. März 1923, vormittags 9Ye ülhr, Ettingshausen am 16. März 1923, vormittags 10 Ähr, Lang - Gönsam 19. März 1923, vormittags 7Ye -7lhr, Queckborn am 21. März 1923, vormittags 10 alhr. Zusammenkunft zu der angegebenen Zeit jeweils auf dem Amtszimmer der Bürgermeisterei. Sie wollen ferner veranlassen, daß gleichzeitig mit dem Wiesen gang der Dor st and etwa in3hrerGe° meinüe bestehender Wassergenossenschaften die vorgeschriebene Lokalschau vor nimmt. Die Genossenschafts- Vorstände haben hierbei insbesondere ihr Augenmerk darauf zu richten, ob sich die genossenschaftlichen Anlagen in gutem Zustande besinden und ob etwa plnterhaltungs- ober Verbesserungsoorschläge zu machen sind. Gießen, den 15. Februar 1923. ___________Kreisamt Gießen. 3. V: Or, Brau n.__________ Betr.: Vertilgung der Raben und rabenartigen Vögel. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir erinnern die Rückständigen^! die Erledigung unserer Verfügung vom 8- Januar 1923^(Amtsverkündigungsbtatt Nr. 9 vom 30. Januar 1923) mit^Frisi von 8 Tagen. Gießen, den 9. Febbuar 1923. ___________Kceisamt Gießen. 3.V.: Or. Braun.___________ Batr.: Abschluß eines Plebereinkommens mit Rumänien wegen / / wechselseitiger Plnierstützung Hilfsbedürftiger. /An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger- ’ / meistereien der Landgemeinden des Kreises. // Wir sehen bis zum 28. d. Mts. 3hrem Bericht darüber ent« 'gegen, wieviel hilfsbedürftige Rumänen in 3hrem Bezirk der öffentlichen Armenpflege zur Last fallen. Fehlanzeige nicht erforderlich. Gießen, -den 14. Februar 1923. Kreisamt Gießen. 3. V.: Schmidt. Bekanntmachung. Betr.: Rodelbahnen. Wir sind veranlaßt, nachstehende Polizerverordnung erneut zur allgemeinen Kenntnis zu bringen. Gießen, den 18. Januar 1923. Polizeiamt Gießen. Frhr. v. Gemmingen. Polizci-Bcrordmmg. Das Rodeln im Kreise Gießen betreffend. Auf Grund des Artikels 78 der Kreis- und Provinzialordnung vom 12. Juni 1874 wird nach Zustimmung des Kreisausschusses für den Kreis Gießen mit Genehmigung des Ministeriums des 3nnern vom 16. Januar 1911 zu Nr. M. d. 3. 969 verordnet, was folgt: § 1. Auf allen Rodelbahnen im Kreise Gießen dürfen nur Rodelschlitten die mit höchstens zwei Personen besetzt sind, benutzt werden. Bobsleighs sind unbedingt ausgeschlossen. Ebenso ist das Aneinanderhängen mehrerer und das Benutzen schadhafter Rodel- Bckauntmachung. Betr.: Wiesenrundgänge. Nach Art. 4 der Wtesenpolizeiordnung für den Kreis Gießen ist im Laufe des Monats März der Herbstwiesenrundgang durch den Wiesenvorstand unter Zuziehung der Feldschützen und Wiesenwärter vorzunehmen. Sie wollen demgemäß alsbald die erforderlichen Anordnungen treffen und dafür besorgt sein, daß ordnungsmäßiges Protokoll über den Wiesengang errichtet wird. Versuchsweise wollen wir auch weiterhin zur Ersparung der Schreibarbeit von der seither vorgeschrie- denen Einsendung der Abschrift dieses Protokolls absehen, es fei denn, daß unsere Mitwirkung zur Beseitigung von Anstanden nötig wird. Wir hegen das Vertrauen, daß die Gemeinden im eigenen 3nteresse auch ohne unsere Beaufsichtigung die Wiesengänge sorgfältig vornehmen lassen und die Beseitigung von Anständen herbeisühren. „ . ■ Zu der Art, tote' das aufzunehmende Protokoll aufzustellen ist, verweise!, wir auf Abs. II unserer Bekanntmachung vom 18. September 1922 — Amtsverkündiguugsbl. Nr. 106 vom Jahre 1922 . Das Protokoll über den Wiesengang ist von allen Beteiligten zu unterzeichnen. War ein Mitglied desWiesenvor- st andesoderein Feldschütze ödere inWiese „warte r an d erTeilnahme verhindert, so ist derHin- schlitten verboten. § 2. Das Rodeln auf sämtlichen Kreisstraßen des Kreises sowie das Kreuzen chauffierter Fahrbahnen mit Rodelschlitten ist verboten. Weitere Verbote können vom Kreisamt und Polizeiamt Gießen nach Bedarf erlassen werden. Die Bekanntmachung solcher Gebote erfolgt im Amtsverkündigungsblatt. § 3. 3nnerhalb der Stadt Gießen und der Ortschaften des Kreises ist das Rodeln auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, insbesondere auf deren Fußsteigen, gänzlich verboten. § 4. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden, sofern nicht nach anderen Strafbestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 30 Mark bestraft. Desgleichen werden Eltern, Vormünder und andere Personen, deren Aufsicht Kinder unter 12 Jahren anveriraut sind, auf Grund des Artikels 44 des Hessischen Polizeistrafgesetzbuches wegen Zuwiderhandlungen ihrer Pflegebefohlenen zur Verantwortung gezogen, falls sie es an der erforderlichen Aufsicht haben fehlen lassen. § 5. Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft. > Gießen, den 12. Januar 1911. Kreisamt Gießen. 3. V.: Welcker. Druck der Brühl'schen Universitäts.Buch. und Steindruckerei. R. Laug«, Bietzen.