AlntrverküMglmgsblatt für die Provinzialdirektion Gberhesien und für das Kreisamt Eietzen. Erscheint Dienstag und Freitag. Aur durch die Post zu beziehen. Nr. 80 19. Oktober 1 923 Inhalts-Uebersicht: Erhöhung des Urkundenstempels. — Preise für Zucker. - — Schlachtscheingebühren. — Fleischbeschaugebühren. — Sozial- und Kleinrentnerfürsorge. — Fnlandslegitimierung ausländischer Arbeiter. — Erwerbslosenfürsorge. - Verkehr mit Kartoffeln. — Produktive Erwerbslosenfürsorge. — Erwerbslosenunterstützung. — Vergütung für nebenamtlichen Unterricht. — Reisekostenverordnung.— ___Dienstnachrichten. — Schweinerotlauf. Verordnung über, die weiters Erhöhung des Urkundenstempels. Vom 13. Oktober 1923. Auf 'Grund des Artikels 9 des Gesetzes über die Erhöhung des Urkundenstempels vom 3. Januar 1923 (Regierungsbl. S. 2) und Vollmacht des Finanzausschusses des Landtags (Sitzung vorn 10. August l. 0s.), wird hiermit.verordnet, was folgt: §1. Die Vorschriften unter b bis m in Artikel 1 Absatz 1 des vorbezeichneten Gesetzes — geändert durch § 1 der Verordnung vom 18. August 1923 (Regierungsblatt S. 264) — werden durch folgende ersetzt: b) im übrigen mit Ausnahme der nachstehend besonders genannten Tarisstellen, auf das 33 020 OOOfache, c) für die Tarifstelle 10, Automaten und Musikwerke, auf das 3 000 OOOfache, d) für die Tarisstellen 17, Beglaubigungen, und 28, Eingabestempel auf das 3 000 OOOfache, e) für die Tarifstelle 35 V 8 m, Erlaubnis zum Betrieb einer Wirtschaft, auf das 6 000 OOOfache, f) für die Tarifstelle 35 VI 2, Genehmigung zur Anlegung von Dampfkesseln usw., auf das 100 000 OOOfache, -g) für die Tarifstellen 38, Gewerbeschein, und 90, Wandert gewerbeschem auf das 10 000 OOOfache, h) für die Tarifstelle 43a, Jagd- und Fischereipacht, auf das Zehnfache, i) für die Tarifstelle 47a, Kraftfahrzeuge: Ziffer 2 und 4 bezüglich Kraftwagen auf das 150 000 OOOfache, int übrigen bezüglich der Tarifstelle 47a, auf das 75 000 OOOfache, k) für die Tarisstellen 53, Luxuswagen, und 61, Reitpferde, auf das 5 000 OOOfache, 1) für die Tarifstelle 57, Pässe, mit Ausschluß von D 3, auf das 3 000 OOOfache, m) für die Tarifstelle 86, Verwaltungsstrafbescheide, auf das 200 OOOfache. §2. Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. D a r m st a d t, den. 13. Oktober 1923. Hessisches Ministerium der Finanzen. Henri ch. Bekantttmachttttg. Preise für Zucker betreffend. Der Zuckerpreis wird bis auf weiteres auf 110 Millionen Mark für das Pfund festgesetzt. - Darmstadt, den 12. Oktober 1923. 1 Hessische Landes Versorgungsstelle. Becker. Bekanntmachung, Preise für Zucker betreffend. Der Zuckerpreis wird bis auf weiteres auf 330 Millionen Mark für das Pfund festgesetzt. Darmstadt, den 16. Oktober 1923. Hessische Landesversorgungsstelle. Decker. Bekanntmachung. * Detr.: Schlachtscheingebühren. Die Schlachtscheingebühren werden für die Zeit vom 15. bis 21. Oktober 1923 für ein Stück Großvieh auf für ein Schwein auf für ein Stück Kleinvieh auf für ein Sauglamm auf erhöht. Gießen, den 16. Oktober 1923. 169 000 000 Mk. 110 500 000 Mk. 58 500 000 Mk. 32 500 000 Mk. Kreisamt Gießen. 3. V.: Weicker. Bet r.t Wie oben. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden, des Kreises. Wir empfehlen Ihnen, die Gemeinderechner alsbald hiervon in Kenntnis zu setzen. . • Gießen, den 16. Oktober 1923. Kreisamt Gießen. 3. V.: Welcker. Bekanntmachung. D e t r.: Die Fleischbeschaugebühren. Das Ministerium des Innern hat die im Amtsverkündigungsbl. Ar. 61 vpm 14. August 1923 abgedruckten Gebühren für die Zeit vom 15. bäs 2 1. Oktober d. Is. auf den dreizehnhundertfachen Detrag erhöht (also 500 000 Mk. auf 65 000 000 Mark usw.). Gießen, den 16. Oktober 1923. Kreisamt Gießen. 3. 25.: Welcker. Betr.: Sozial- und Kleinrentnerfürsorge. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Infolge der andauernd fortschreitenden Teuerung ist für die Berechnung der Unterstützungen in der 2. Oktoberhälfte die Indexzahl 109 100 000 und nicht, wie in unserer Bekanntmachung vom 9. Oktober d. Js. angegeben, 40 400 000 maßgebend. Sie wollen hiernach sofort das weitere veranlassen. Gießen, den 18. Oktober 1923. Kreisamt Gießen. 3. 23.: Dr. Heß. Betr.: 3nlandslegitimierung ausländischer Arbeiter. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. ■Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 28. 9. 23 — Amtsverkündigungsblatt 2kr. 77 vom 9. 10. 1923 — weisen wir darauf hiit, daß die Gebühren für die Legitimierung ausländischer Arbeiter nach der neuen Regelung nicht mehr bei Stellung des Antrags eingezogen werdeir können. Die Berechnung der Gebühren erfolgt vielmehr jetzt durch die Deutsche Arbeiterzentrale. Diese teilt die Höhe der Gebühren bei Zusendung der Karten der Behörde mit, die den Antrag vermittelt hat. Bei der Aushändigung der Karten Jinb die Gebühren dann einzuziehen und unverzügliche an die Deutsche Arbeiterzentrale weiterzuleiten. Gießen, den 16. Oktober 1923. Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. H e ß. Detr.: Erwerbslosensürsorge, hier: Unterstützung von Arbeitslosen, die sich außerhalb des besetzten Gebiets aufhalten. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir verweisen auf unsere Bekanntmachung in obiger Angelegenheit vom 27. September 1923 — A. D. Dl. Ar. 74 — und 3. Oktober 1923 — A. D. Dl. Ar. 77 — wonach angeordnet war. Laß vom 26. September 1923 an solche Arbeitnehmer des besetzten Gebiets, die sich seit mindestens 6 Wochen außerhalb des besetzten Gebiets aufhalten, in die allgemeine Erwerbslosenfürsorge überzuführen sind. Mit Rücksicht auf den inzwischen eingeleiteten Abbau der ge- samteit Erwerbslosensürsorge im besetzten Gebiet, hat der Herr Reichsarbeitsminister durch Erlaß vom 5. Oktober 1923 bestimmt, daß vom 17. Oktober ab alle diese Arbeitnehmer ohne Rücksicht aus die Dauer ihres Aufenthalts im besetzten Gebiet auf die öffentlich« Erwerbslosenfürsorge ihres Wohnortes zu überführen sind. Sie erhalten also von diesem Tage an, sofern die Voraussetzungen gegeben sind (Prüfung der Bedürftigkeit usw.), nur Erwerbslosen- Unterstützung in Höhe der für den Wohnort gültigen Sähe. äieber die Frage, wer in diesen Fällen den Gemeindeanteil endgültig zu tragen hat, ergeht demnächst noch besondere 23er» fügung. Wir weisen Sie daher an, den Gemeindeanteil einstweilen vor- zulegen und mit Rücksicht auf die spätere Verrechnung die Aach- weisungen getrennt einzureichen, wie in unserer Bekanntmachung vom 3. d. Mts. — A. 23. Dl. Ar. 77 — bereits angeordnet. Gießen, den 17. Oktober 1923. Kreisamt Gießen. 3.23.: Dr. Heß. Detr.: Erwerbslosensürsorge; hrer: Unterstützung von Arbeitslosen, die sich außerhalb des besetzten Gebiets aufhalten. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 27. September 1923 — Amtsverk.-Dl. Ar. 74 — und 3. 10. 1923 — Amts- verk.-Dl. Ar. 77 — weisen wir Sie auf den abschriftlich nachstehen- ben Erlaß des Herrn Reichsarbeitsministers vom 5. ö. Mts. zur Beachtung hin. 2 - Sie Frage, wer den Gemeindeanteil für ausgewiesene Erwerbs- I lose endgültig zu tragen hat, ist noch, nicht völlig geklärt. Wir beauftragen Sie daher, vorläufig gemäß Absatz 2 unserer Bekamst- I machung vom 3. Oktober 1923 — Amtsverk.-Bl. Ar. 77 — zu verfahren. Gießen, den 18. Oktober 1923. Kreisamt Gießen. 3. D.: Dr. He tz. A b s ch r i f t. Sn'meinem Erlast vom 20. September — X R 6305/23 — habe ich bestimmt, daß vom 26. September ab solche Arbeitnehmer des besetzten Gebietes, die sich seit mindestens 6 Wochen austerhalb des besetzten Gebietes aufhalten, in die allgemeine Erwerbslosenfiirsorge zu überführen sind. Mit Rücksicht auf den inzwischen eingeleiteten Abbau der gesamten Erwerbslosenfürsorge im besetzten Gebiet bestimme ich, daß vom 17. Oktober ab alle diese Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf die Dauer ihres Aufenthalts im unbesetzten Gebiet auf die öffentliche Erwerbslosenfürsorge ihres Wohnortes zu überführen sind. Sie erhalten also von diesem Tage an, sofern hie Voraussetzungen gegeben sind (Prüfung der Bedürftigkeit usw.), nur Erwerbslosenunterstützung in Höhe der für den Wohnort gültigen Sätze. ‘ Verordnung über den Verkehr mit Kartoffeln. Vom 15. Oktober 1923. Auf Grund des § 6 der Verordnung über Aotstandsversor- gung vom 13. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I, S. 718) wird mit Zustimmung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 13. Oktober 1923 angeordnet: § 1. Der Versand von Kartoffeln in Mengen von über 50 Zentner nach Orten austerhalb des im § 3 bezeichneten Wirtschaftsgebietes darf in der Zeit vom 20. .Oktober bis einschliehlich 20. Aovember 1923 nur auf Frachtbriefe erfolgen, die mit dem Genehmigungsvermerk der Landesversorgungsstelle zu Darmstadt versehen sind. Gegen die Versagung des Genehmigungsvermerks seitens der Landesversorgungsstelle ist Beschwerde an das Ministerium für Arbeit und Wirtschaft, Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft, »zulässig; die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 2. Der Versand von Kartoffeln in Mengen von über 50 Zentner nach den im § 3 genannten austerhessischen Orten darf in der Zeit vom 20. Oktober bis einschließlich 20. Aovember 1923 nur auf Frachtbriefe erfolgen, die mit einem Sichtvermerk des für die Versandstation zuständigen Kreisamts versehen sind. Der Sichtvermerk ist nur dann zu versagen, wenn begründete Vermutung besteht, dast der Bestimmungsort nicht als endgültiger anzusehen ist. Gegen die Versagung des Sichtvermerks seitens des Kreisamts ist Beschwerde an das Ministerium für Arbeit und Wirtschaft, Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft, zulässig; die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 3. Zu dem ii § 1 bezeichneten Wirtschaftsgebiet gehören außer den Städten und Gemeinden des Volksstaates Hessen die Städte Frankfurt a. M., Fulda, Gelnhausen, Griesheim a. M.. Hanau, Höchst a. M., Kreuznach, Mannheim, Wetzlar und Wiesbaden. § 4. Der Genehmigungsvermerk gemäß § 1 ist von der Landesversorgungsstelle in allen Fällen zu erteilen, in denen der die Kartoffeln zum Versand bringende Händler oder Aufkäufer nach- weist, dast er seit dem 1. Oktober 1923 die gleiche Menge Kartoffeln, die er auszuführen beabsichtigt, einer hessischen Bedarfsstelle von austerhalb Hessens her zugeführt hat. Der Aachweis ist durch Vorlage des Frachtbriefs über die an die hessische De- darfsstelle erfolgte Lieferung zu erbringen. § 5. Anträge auf Erteilung des Genehmigungsvermerks (§ 1) und des Sichtvermerks (§ 2) sind unter Beifügung der mit der Anschrift des Empfängers der Kartoffeln versehenen Frachtbriefe bei den für die Erteilung der Vermerke zuständigen Stellen einzureichen. Sn dem Antrag sind die Menge der zur Ausfuhr vorgesehenen Kartoffeln, der Erzeugerort und die Versandstation, an der die Verladung stattfinden soll, anzugeben. Für die Erteilung der Vermerke ist für jeden Frachtbrief eine Gebühr in Höhe des zehnfachen Betrags des Portosatzes für einen einfachen Snlandsbries zu entrichten. Für die Bemessung der Gebühr ist der am Tag der Einreichung des Antrags bei der für die Erteilung des Vermerks zuständigen Stelle gültige Post- taris mastgebend. § 6. Für die Ausfuhr von Kartoffeln mittels Lastkraftwagen aus Hessen gelten die Bestimmungen der §§ 1 bis 4 und 5, Abs. 2 entsprechend. An Stelle des Frachtbriefvermerks hat die für die Erteilung des Vermerks zuständige Stelle einen Erlaubnisschein auszustellen, den. der Führer des Lastkraftwagens während der Ausführung des Transportes bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen hat. Anträge auf Erteilung des Erlaubnisscheines sind unter Angabe der zur Ausfuhr vorgesehenen Menge der Kartoffeln, des Tages des Transportes, des Erzeugerortes und des Empfängers der Ladung bei der für die Erteilung des Erlaubnisscheines zuständigen Stelle einzureichen. § 7. Zuwiderhandlungen gegen die Destimmungen dieser Verordnung unterliegen der Strafvorschrift des § 13 der Verordnung über Aolstandsversorgung vom 13. Juli 1923 (Reichs- gesetzbl. l, S. 718). Kartoffeln, die ohne die. nach §§ 1, 2 und 6 vorgeschriebenen Bescheinigungen auf die Dahn aufgeliefert bzw. mittels Lastkraftwagens aus Hessen ausgesührt werden sollen, sind durch das zuständige Kreisamt zu beschlagnahmen und zu verwerten. Der Erlös ist sicherzustellen. Dar m st a d t, den 15. Oktober 1923. Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft. Raab. B e t r.: Wie oben. ' J An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Diirger- meistereieu der Landgemeinden des Kreises. Wir ersuchen Sie, vorstehende Bekanntmachung sofort ortsüblich zu veröffentlichen. Die Gendarmeriestalionen werden angewiesen, die Befolgung der obigen Verordnung streng zu überwachen. Bei Zuwiderhandlungen sind die Kartoffeln, auf welche sich die strafbare Handlung bezieht, zu beschlagnahmen und dem Kreisamt (Kommunalverband) telephonische (Ar. 2038)^ Mitteilung zu machen, welches über die Beschlagnahme entscheidet und die Verwertung der Kartoffeln an- ordnet. Gießen, den 17. Oktober 1923. Kreisamt Gießen. 3.25.: Dr. Braun. Bekantttmachttttg. Detr.: Produktive Erwerbslosenfürsorge; hier: Durchschnittssätze der ersparten Erwerbslosenunterstützung. Die D u r ch s ch n i t t s s ä tz e, die bei Berechnung von Förderungen aus OHitteln der produktiven Erwerbslosenfürsorge in Betracht kommen, Betragen vom 10. Oktober 1923 ab: in den Ortsklassen A 13 CD und E 265 245 225 205 Millionen Mk. Gießen, den 17. Oktober 1923. Kreisamt Gießen. 3. V.: Schmidt. Bekanntmachung. Betr.: Erwerbslosenunterstützung im unbesetzten Gebiet; hier: Vorschüsse. Den Erwerbslosen kann auf die ihnen für die kommende Woche zustehenden Unterstützungssätze ein Vorschuß, in Höhe eines Wochenbetrags der einfachen .Unterstützung ausbezahlt werden, wie er sich aus deü Sätzen unserer Bekanntmachung vom 15. Oktober in Ar. 79 des Amtsverkündigungsblattes ergibt. Gieß e n, den 17. Oktober 1923. Kreisamt Gießen. 3. 23.: Schmidt. 23 e t r.: Vergütung für den nebenamtlichen Unterricht an den örtlichen Schulen. An die Schulvorstände der Amdgemeinden des Kreises. Die in dem Ausschreiben des Landesamts für das Bildungswesen vom 26. 9. 1923 zu Ar. ß. 23. 3 1 983 festgesetzten letzten Vergütungen für den nebenamtlichen Unterricht sind mit Wirkung vom 9. Oktober (2, Oktoberwoche) auf das Fünffache erhöht worden. Gießen, den 17. Oktober 1923. Kreisschulamt Gießen. 3. 23.: Fischer. Betr.: Reisekostenverordnung. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Dom 8. Oktober 1923 an beträgt das volle Tagegeld für die Beamten der Stufe II 225 Millionen Mark, der Stufe III 270 Millionen Mark. Sie Vergütung für Wegeslrecken, die nicht auf der Eisenbahn usw. zurückgelegt werden können, ist auf 1,4 Millionen Mark für das Kilometer festgesetzt worden. Vom 8. Oktober an sind bei Berechnung der Tagegelder usw die zu gewährenden Beträge auf die nächstliegende volle Million abzurunden. Ergeben sich 500 000-Mark-Beträge, so hat die Abrundung auf den nächsthöheren Millionenbetrag zu erfolgen.- Gießen, den 17. Oktober 1923. Kreisschulamt Gießen. 3.23.: Fischer. Dicnstnachrichten des Krcisamtcs. Konrad Hitzel von Bettenhausen wurde zum Wiegemeister für die Gemeinde Dettenhausen ernannt und verpflichtet. Bekanntmachung. D e t r.: Schweinerotlauf in Gießen. Sn dem Gehöfte Le i h g e st e rn e r Weg Ar. 21 dahier ist Schweinervtlauf festgestellt worden. Sperrmaßregeln sind angeordnet. Gießen, den 16. Oktober 1923. _____Polizeiamt Gießen. Frhr. v. Gemmingen. Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch. und Steindruckerei. R. Lange, (Biegen.