Amtsverkiindiglingzblatt für die provinziaidireltion Gberhefjen und für das Ureiramt Giehen. Erscheint Dienstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 75.— vierteljährlich. Nr. 6 - 19. Januar " 1923 Jnhalts*Aebersicht: Die Wahl zum Kreisausschuh des Kreises Gießen. — Gesetz über Erhöhung des Urkundenstempels. — Gebühren der Schornsteinfeger. — Pflegekinder unter 6 Jahren. — Jaselviehwesen. — Maul- und Klaüsnseuche im Kreis Giehen. — Durchführung der Nacheichung in der Stadt Giehen. Bekanntmachung. Betr.: Die Wahl zum Kreisausschuh des Kreises Giehen. Auf Grund der Vorschrift Les § 6 Ziffer 5 der Wahlordnung für die Wahlen der Kreis- und Provinzialausschüsse, vom 9. Juli 1919, teile ich nachstehend die Namen der Mitglieder des Wahlausschusses für die Wahl des Kreisausschusses des Kreises Giehen zur öffentlichen Kenntnis mit: 1. Oberregierungsrat Welcker, Vorsitzender. 2. Ludwig Haas, Zigarrenfabrikant, Steinberg, Beisitzer. 3. Richard Schudt, Landgerichtsrat Giehen, Beisitzer. 4. Ernst Ludwig Sack, Metzgermeister, Giehen, Beisitzer. 5. Verwaltungs-Inspektor Schäfer, Schriftführer. Giehen, den 13. Januar 1923. Der Kreisüirektor. 3.33.: Welcker. Bekanntmachung. Betr.: Die Wahlen des Kreisausschusses des Kreises Giehen. Nach Anhörung des Kreisausschusses habe ich Termin zur Wahl der Mitglieder und Ersatzmänner des Kreisausschusses des Kreises Giehen auf Donnerstag, den 8. Februar 192 3, vormittags 101/2 Uhr, .festgesetzt. Der Kreistag hat 6 Mitglieder und 6 Ersatzmänner aus der Zahl der zum Kreistag wählbaren Angehörigen des Kreises nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen. Die Wahl findet von KV/s bis 11 Uhr vormittags in dem Sitzungssaal des Regierungsgebäudes, Landgraf-Philipp-Platz Nr. 3, statt. Giehen. den 13. Januar 1923. Der Kreisdirektor. 3. V.: Welcker. Gesetz über Erhöhung des Urkuudeustcmpels. Das hessische Volk ha! durch den Landtag das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1. Die Stempelsätze, die sich auf Grund des Gesetzes über den Urkundenstempel vom 12. August 1899 in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1910, des Abänderungsgesetzes vom 17. Juli 1912, soweit deren Bestiminungen nicht durch reichs- oder landesgesetzliche Vorschriften außer Kraft getreten sind, sowie nach den Artikeln 5 bis 8 gegenwärtigen Gesetzes ergeben, werden wie folgt erhöht: a) diejenigen Sätze, bei denen sich die Höhe des Stempels 1 nach dem Mert des Gegenstands oder der Anlagekosten richtet: auf das Vierfache, h) im übrigen mit Ausnahme der nachstehend unter c, d, c und f genannnien Tarifstellen: auf das Hundertfache, c) für die Tarifstellen 17: Beglaubigungen, 28: Eingabestempel, 43 a: Jagdpacht, 57: Pässe, jedoch unter Ausschluß der Sätze zu D 13 und 86: Verwaltungsstrafbescheid: auf das Zehnfache, d) für die Tarifstellen 10: Automaten und Musikwerke, 35 V 8: Erlaubnis zum Betrieb einer Wirtschaft: auf das Zwanzigfache, e) für die Tarifstelle 38: Gewerbeschein: auf das Hundertfache, für die Tarifstelle 90: Wandergewerbeschein: auf das Ein- hundertfünfundzwanzigfache, f) für die Tarifstellen 35 VI2: Genehmigung zur Anlegung von Dampfkesseln usw., und 47 a: Kraftfahrzeuge: auf das Fünfhundertfache. Eine Erhöhung findet nicht statt bei den Tarifstellen 31: Entlassungsurkunde und 76, Zusatzbestimmung 3: Urkunden usn>. 3m Fall der Tarifstellen 3: Annahme an Kindesstatt, 26: Ehelichkeitserklärung, 55: Namensänderungen, 59: Personenstandsangelegenheiten, darf der erhöhte Stempel von dem den Ansatz vornehmenden Beamten bis auf den Mindeststempelbetrag ermäßigt werden, wenn die Verhältnisse des Zahlungspflichtigen es rechtfertigen. Artikel 2. Artikel 4, Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über den .Urkunden- stempel erhält folgende Fassung: Der Stempel darf in einem solchen Fall den Betrag. von 500 Mark und, wenn es sich um die Versagung der »ormund- schaftsgerichtlichen Genehmigung handelt, den Betrag von 50 Mark nicht übersteigen. Artikel 3. Artikel 23 des vorgenannten Gesetzes wird durch folgende Vorschriften erseht: Der Mindestbetrag einer Stempelabgabe ist 10 Mark. Die Stempelbeträge sind stets aus durch zehn teilbare Markbeträge nach oben abzurunden. —- 21 r t i £e [ 4. 3n Artikel 31 des vorgenannten Gesetzes werden die Worte „vierfachen" durch „fünffachen", „drei Mark" durch „hundert Mark" und „zweihundert Mark" durch „fünftausend Mark" erseht. 3n Artikel 39 des Gesetzes wird das Wort „einhundertfünfzig" durch „fünftausend" erseht. Artikel 5. Die Vorschriften der Tarifstelle 43 a: Jagdpacht finden auch auf Fischereipachten über in Hessen gelegene Gewässer Anwen- dung. Für Verträge mit Berufsfischern ermäßigt sich der Stempel auf die Hälfte. Verträge über die Verpachtung von in Hessen gelegenen Jagden und Fischereien bedürfen der schriftlichen Form. Artikel 6. Die Tarifstelle 60: Radsahrkarte wird aufgehoben. Artikel 7. Tarifstelle 57: Pässe erhält folgende Fassung: A. Reisepässe. 1. Auslandspässe 25 Mark, 2. 3nlandspässe 15 Mark. B. Sichtvermerke. 1. Für einsache Ausreisesichtvermerke 15. Mark, 2. Für Dückreisesichtvermerke 20 Mark, 3. Für Dauersichtvermerke 50 Mark. (Für Verlängerung der Sichtvermerke gelten die gleichen Gebühren wie für die Erteilung eines neuen Sichtvermerks.) 3in Verkehr mit früheren deutschen Gebietsteilen, die durch den Friedensvertrag abgetrennt sind, und mit deutschen Gebietsteilen, die beseht sind, ebenso im Verkehr mit Ostpreußen werden die Sichtvermerke gebührenfrei ausgestellt. Dies gilt nicht für die unter D Ziffer 3 aufgeführten Personen, deren Jahreseinkommen 5000 Goldmark übersteigt. C. Personalausweise. Gelbe, als Paßersah für Ausländer und Staatenlose 15 Mark. D. Zu A—C. 1. Sofern die Einkommens- und Dermögensverhältnisse des ®e= suchstellers eine billige Berücksichtigung erfordern, können die Gebühren bis zu einem Fünftel der vorstehenden Beträge herabgesetzt werden. Dies gilt insbesondere für Reisen, die im nationalen oder öffentlichen Interesse, oder aus dringenden dienstlichen, beruflichen, wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Gründen erfolgen, oder wissenschastlichen oder künstlerischen Zwecken dienen, nach Maßgabe der hierfür bestehenden und noch ergehenden Richtlinien des Staatsministeriuins. Mittellosen Gesuchstellern, die ein Armutszeugnis vorlegen, z. D. Auswanderern, kann die Gebühr ganz erlassen werden. 2. Pässe, Sichtvermerke und Personalausweise, die auf Antrag einer der im Artikel 7 des Urkundenstempelgesehes aufgeführten Behörden für einen Beamten ausgestellt werden, sind gebührenfrei. 3. Die Paß- und Sichtvermerksbehörden sind berechtigt, von jedem Antragsteller die Glaubhaftmachung zu verlangen, daß fein Jahreseinkommen den Betrag von 5000 Goldmark nicht übersteigt. Wird dies nicht glaubhaft gemacht, so gelten die folgenden Gebührensätze in Goldmark: für Auslandspässe 5 Mark, für 3nlandspässe 3 Mark, für einfache Ausreisefichtvermerke 3 Mark, für Rückreisesichtvermerke 5 Mark, für Dauersichtvermerke 8 Mark. (Für Verlängerung der Sichtvermerke gelten die gleichen Gebühren wie für Erteilung eines neuen Sichtvermerks.) für gelbe Personalausweise als Paßersah 3 Mark, für weiße Personalausweise als Paßersah 0,10 Mk. Wegen -Umrechnung der vorstehenden Gebühren in Papiermark werden vom Staatsministerium die erforderlichen Anordnungen getroffen; die Verrechnung erfolgt in Papiermark. Artikel 8. Die Vorschriften der Zusahbestimmungen 10 zu Nr. 84 des Stempeltarifs finden mit den auf die dort genannten Personen sich beziehenden Vorschriften des Gesetzes über den Urkunden- 2 ■Dru* der Brüh Aschen Universitüts-Vuch. und Steindruckerei. R. Lang«, Ihnen, dah alsbald das Erforderliche veranlagt wird. Wegen des zu benutzenden Formulars verweisen wir auf die letzte Seite der amtlichen Handausgabe des Gesetzes das Faselwesen betreffend. Giesten, den 8. Januar 1923. Kreisamt Giessen. 3. 03.: Dr. Braun. Beianntmachuttg. Betr.: Maul- und Klauenseuche im Kreis Giessen. 3n Rücksicht aus die stündige Zunahme der Maul- und 5ttouen= seuche im Kreis Giesten erklären wir den ganzen Kreis Giesten als gefährdetes Gebiet im Sinne des § 168 der Ausführungs- Vorschristen des DundeDrats zum Relchsviehseuchengesetz vom 7. Dezember 1911. • ' " Es sind somit verboten: a) Die Abhaltung von Klauenviehmärkten, mit Ausnahme der Schlachtviehmärkte in Schlachtviehhösen, sowie der Auftrieb von Klauenvieh auf Jahr- und Wochenmärkte. Dieses Verbot hat sich auch auf marktähnliche Veranstaltungen zu erstrecken. , b) Der Handel mit Klauenvieh, erforderlichenfalls auch derjenige mit Geflügel, der ohne vorgängige Bestellung entweder auster- halb des Gemeindebezirks der gewerblichen Äiederlassung des Händlers oder ohne Begründung einer solchen stattfindet. Als Handel im Sinne dieser Vorschrift gilt auch das Aufsuchen von Bestellungen durch Händler ohne Mitsühren von Tieren und das Aufkäufen von Tieren durch Händler. c) Die Veranstaltung von Versteigerungen von Klauenvieh. Das Verbot findet keine Anwendung auf Viehversteigerungen auf dem eigenen nicht gesperrten Gehöfte des Besitzers, wenn nur Tiere zum Verkaufe kommen, die sich mindestens 3 Monate im Besitze des Versteigerers befinden. d) Die Abhaltung von öffentlichen Tierschauen mit Klauenvieh. e) Das Weggeben von nicht ausreichend erhitzter Milch (§ 28 2ll>scih 3) aus Sammelmolkereien an landwirtschaftliche Betriebe, in denen Klauenvieh gehalten wird, fowie die Verwertung solcher Milch in den eigenen Viehbeständen der Ollolkerei, ferner die Entfernung der zur Anlieferung der Ollilch und zur Ablieferung der Milchrückstände benutzten Gefähe aus der Molkerei, bevor sie desinfiziert sind (vgl. § 11 Abs. 1 Ar. 9, 10 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren). Giesten, den 13. Januar 1923. Kreisamt Giesten. 3. 03.: Welcker. Diesten, den 15. Januar 1923. Polizeiamt Giesten. Frhr. v. G e m m i n g e n. Detr.:Das Faselviehwesen: hier: Dp^alljährliche Vorlage der Sprungregister. // y An den Herrn Oberbürgermeiftsr Ft? Gissten und die Viirger- merstereien der ArndgemsinLen deS Kreises. 20 n 4f•s ^?l-hss das Faselwesen betr., vonr 20. August 1920, sind ,n den Faselhaltern durch 3hre Bermitte- lung Auszuge aus den Sprungregislern, nachdeni die Nichtigkeit ^nsn beglaMgt ist, uns für das abgelaufene Jahr bis spä- testens den 31. Januar in Vorlage zu bringen. OLir empfehlen stempel (Artikel 14 Absatz 1 Ziffer 2, Artikel 16 Ziffer 5, 6 u. a.) auch auf solche Personen entsprechende Anwendung, die, ohne ^Beamte zu sein, Versteigerungen oder Verkäufe auö freier Hand für Rechnung Dritter gewerbsmäßig vornehmen. Artikel 9. Das Gesamtministerium ist ermächtigt, mit Zustimmung des Finanzausschusses die Sätze des Arkundenstempeltarifs im Verordnungsweg in dem Mast zu erhöhen, das der nach dem 1. Januar 1923 etwa weiter eintretenden.Geldentwertung entspricht. Als Maststab für den jeweiligen Höchstsatz der Erhöhung hat das Verhältnis zu gelten, in dem die Summen der Dienstbezüge für je einen Beamten der obersten Stufe der Gruppen III bis X der jeweils gültigen Besoldungsordnung unter Austerachtlassung der Ortszuschläge und der Kinderzuschläge einerseits für den vor- . gedachten Zeitpunkt, andererseits im Zeitpunkt der Neufestsetzung rler Besoldung steht. Das Gesamtministerium ist nicht gebunden, die sich errechnenden Höchstsätze ausnahmslos zur Anwendung zu Hingen. Es kann ■ vielmehr bei diesen Festsetzungen unter dem Höchstsätze bleiben. Die auf Grund der vorstehenden Vorschriften ergehenden Verordnungen sind jeweils alsbald dem Landtag zur Kenntnis zu bringen. Sie sind auster Kraft zu setzen, insoweit es'der Landtag verlangt. Artikel 10. Dies Gesetz tritt mit dem I. Januar 1923 in Kraft. Für alle vorher ausgestellten Llrkunden, für die der Stempel vor diesem Tage füllig geworden war, bleiben Die bisherigen Bestimmungen maßgebend. Bei Jagdpachtverträgen, die am 1, Januar 1923 bereits abgeschlossen sind, ist der Stempel nach Mahgabe der in vollen Pachtjahren bestehenden Restpachtzeit nachzuentrichten. Das Gesetz, die Erhebung von Zuschlägen zum Arkunden- stempel betreffend, vom 1. August 1921 (Regierungsbl. S. 187 und das Gesetz über die Erhöhung der Zuschläge zum älrkundensiempel vom 5. April 1922 (Regierungsbl. S. 55) werden aufgehoben Artikel 11. Mit der Ausführung dieses Gesetzes sind sämtliche Ministe- rren und das Landesamt für das Bildungswefen beauftragt. Darmstadt, den 3. Januar 1923. Hessisches Gesamtministerium. ■ Alrich. v. Brentano. 3.B.: Schäfer. Raab. Bekalmtmachung, die Gebühren der Schornsteinfeger betreffend, , vom 3. Januar 1923. Grund des § 43 der Schornsteinfegerordnung vom 4. März 1921 (Reg.-Bl. S. 41) haben wir unter Aushebung der in unserer Bekanntmachung vom 18.. Dezember 1922 (Reg.-Bl. S 422) zuge- bllligten Teuerungszuschlüge mit Wirkung vom 1. Januar ds. Js. ab bis auf weiteres.die Teuerungszuschläge auf die unter I unserer Bekanntmachung, die Gebühren der Schornsteinfeger betreffend vom (Reg.-Bl. S. 111), bestimmten Grundgebühren wie folgt festgesetzt: 1- sär die Kehrbezirke der Städte D a r m st a d t, Mainz, Offenbach und G i e st e n auf 7900 b. H 2. für die übrigen Kehrbezirke des Landes auf 10 200 v. H. Die Gebühren der Schornsteinfeger einschließlich Teuerungszuschlag betragen demnach ab 1. Januar 1923 in den zu Ziffer 1 genannten städtischen Kehrbezirken das 80fache, in den übrigen . Kehrbezirken des Landes das 103fache der Grundgebübrensätze der Bekanntmachung vom 8. Oklai 1922. Ergeben sich bei der Berechnung der von den Zahlungspflichtigen feweils zu erhebenden GesamtgebührenbeträgePfennigbeträge, so sind die Gebührenbeträge bei einem Pfennigbetrag von 50 Pf' oöer mehr auf volle Mark aufzurunden, bei einem Pfenniqbetraa unter 50 Pf. auf volle Mark abzurunden. 3m übrigen behält es bei den Bestimmungen unter I!, Absatz 2, Satz 1 und Absatz 3 unserer vorgenannten Bekanntmachung vom 8. Mai 1922 sein Bewenden. ' Darmstadt, den 3. Januar 1923. Hessisches Ministerium des 3nnern. v. Brentano, Betr.: Pflegekinder unter 6 Jahren. An das Polizeiamt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden, des Kreises. Irren- .Einsendung Ber Aeberwachungsbogen oder 3hrem Fehlbericht bis 1. k.02t tz^jentgegen Wer Ausschreiben vom VIV. 1922' Ä. 03. Bl. Ar. 54 ist genau zu beachten. \ ]/ ’ 1 a Giesten. den 8. Januar 1923. ____________Kreisamt Giesten. 3. B.: vr. Hetz. An Die Gendarmerie-Stationen des Kreises. Anter Bezugnahme auf obige Bekanntmachung, Ziff. e, empfehlen wir 3hnen, besonders darauf zu achten, dast der dort verbotene Handel nicht stattfindet. Giesten, den 13. Januar 1923. _____________ Kreisamt Giesten. 3. 03.: Weicker.______________ Bekanntmachung. Betr.: Die Mast- und Gewichtspolizei und die Durchführung der Aacheichung in der Stadt Giesten im Jahre 1923. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 19. Dezember 1922 machen wir die Interessenten darauf aufmerksam, Last die Bezirke die gleichen sind wie in unserer Bekanntmachung vom 10. Januar 1921, und zwar: 1. Bezirk: Kreuzplatz, Seltersweg, Maigasse, Plockstraste, Teufelslustgärtchen, Johannesstraste und Diezstraste. 2. Bezirk: Marktplatz, Mäusburg, Kirchenplatz, Lindenplatz, Schulstraste, Schlostgasse, Kaplanejgafse, Wagengasse, Wettergasse, Kirchstraste, Burggraben, Auf der Dach, Dreihäusergasse. 3. Bezirk: Marktstrahe, Rittergasse, Aeustadt, Löbers Hof, Mühl- straste, Kleine Mühlgasse, Kornblumengasse, Westanlage, Aordanlage,Oswaldsgarten, Hammstraste, Lähn- strahe, Aodheimer Straste, Krofdorfer Straste, Schühen- st raste, Hardt. 4. Bezirk: Bahnhofstraße, Tiefenweg, Kaplansgasse, Katharinengasse, Löwengasse, Wolkengasse, Schanzenstraste, Frankfurter Straste, Alicestratze, Wilhelmstraste, Liebigstraste ' Leihgesterner Weg, Ricgelpfad, An den Bahnhöfen,' Ebelstraste, Friedrichstraße, Hofmannstraste, Credner- flraste, Hillebrandstrahe, Klinikstraste, Wetzlarer Weg , Grabenstraste. Hinter der Westanlage. o. Bezirk. Okeucnweg, Reuen Baue, Sonnenflrahe, Erlengasse Weidengasse, Gartenslrahe, Stephanstraste, Hessenstraste.' Schiffenberger Weg, Ludwigsplatz, Ludwigstraste, Südanlage, Dismarckstraste, Gocthestraste, Dleichstraße,Derg- straste, Loberstrahe, Licher Str.ahe, Kaiserallee, Wolfflraste, Moltkest raste, Eichgärten, Großer Steinwea . Roonstraste, Gutenbergstraste. 6. Bezirk: Walltorstraste. Wehsteingasse, Wetzsteinstraste, Linden- gasse Drandgasse, Landgraf-Philipp-Plah, Kanzleiberg, .Hundsgasse Zozelsgasse, Aflerweg, Schillerstrahe. Drau- ^^Skemstratze, Weserstraste, Dammstraste, Ederstrahe Schottstraste, Marburger Straste, Wiesecker Weg,' rvflanlage und alle anderen noch nicht aufgeführten Strasten.