für die provinzialdireltio» Gberhefsen und für da; Kreisamt Sichen. Erscheint Dienstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen. Nr. 71_________ ■ __________-18. September 1923 Ifirh ält8-Mber sicht: Gebühren der Schörnsteinsdrh^^'Sözta^- um?Kleinrentnerunterstühung. — Die Jahresberichte der Gewerbeaussichts- beamten. —Die vorläufige Unterbringung Ausgewiesener. — Feßsetzung der Ortslöhne. — Diehmärkte in Lich und Hungen. — Das Behüten der Wiesen. — Höchstsätze der Erwerbslosenfürsorge. — Produktive Erwerbslosenfürsorge. — Abkürzung der Wartezeit in der Erwerbslosenfürsorge. — Schweinerotlauf in Hattenrod! — Pflegegelder in den Landes-Heil-- und Pflegeanstalten. Bekanntmachung. die Gebühren der Schornsteinfeger betreffend. ' J Bom 6. September 1923. An die Stelle der Sätze der Bekanirtmachnng vom 1. Sep-f tember 1923 treten mit Wirkung vom 10. September 1923:: 1. für die Kehrbezirke der Städte Darmstadt, Mainz, Offen- bach und Gießen das 750 000fache, ;■ 2. für die übrigen Kehrbezirke des Landes das 800 000faches der Grnndgebührenjätze der Bekanntmachung vom 8. Maß 1922 (Reg.-Bl. S. 111). ’ Die von den Zahlungspflichtigen jeweils zu erhebendem G e scrm tgebührenb e t rä ge können auf volle 5000 bzwf 10 000 Mark nach oben anfgerundet werden. i Wird die Zahlung der Gebühren nicht innerhalb 5 Tagen- nach erfolgter Anforderung geleistet, so ist der Schornsteinfeger--: meister berechtigt, Zahlung und Gebühren unter Zugrundelegung^ der am Zahlungstage geltenden Schlüsselzahl zu verlangen. < Darmstadt, den 6. September 1923. f Hessisches Minislenum des Innern. f __I. D.: Kirnberge r._______________________' Betr.: Sozial- und Kleinrentnerunterstützung. An die Dürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises? Die Indexzahl zur Berechnung der Unterstützungen in der zweiten Septemberhälfte beträgt 1 845 251. (Vergl. unsere übergedruckte Verfügung vom 6. d. Mts. betr. Sozialrentnerfürsörge.) Gießen, den 13. September 1923. Kreisamt Gießen (Dersicherungsamt). I. V. vr. Heß. Betr.: Die Jahresberichte der Gewerbeaufsichtsbeamten für 1923. An das Polizeiamt Gießen und die Dürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Die für den diesjährigen Jahresbericht der Gewerbenufsrchts- beamten erforderlichen Erhebungen sollen in gleicher Weise rote in den Verjähren und zwar derart vorgenommen werden, daß für jeden Gewerbebetrieb von dem Gewerbeunternehmer selbst ein besonderer Fragebogen und zwar nach: dem Stand am 2. Oktober 1 9 2 3 ausgefüllt wird. Zu diesem Zwecke werden Ihnen demnächst Verzeichnisse der in Ihrem Dienstbezirk befindlichen und der Aufsicht der Gewerbe- aufsichtsämter unterliegenden Betriebe mit der erforderlichen Anzahl Fragebogen nebst Uebersicht (Ar. I—III) übersandt werden. Die Dürgermeistereien und Lvkalpolizeibehöröen werden hter- mit angewiesen, die Fragebogen (Hl) an alle Personen, die nach den unten (Ziffer 1) aufgeführten Gesichtspunkten für die Erhebungen in Betracht komnten, möglichst umgehend zur Beantwortung zu verteilen und nach Wiedereinlangen das den Bürgermeistereien usw. m i t ü b e r s a n d t e D e r z e i ch n i s (Formu- l a r II) zu ergänzen und richtigzttstellen. Fehlende Fragebogen können Sie unmittelbar von der Gewerbeinspektion erhalten. An diejenigen Bürgermeistereien, in deren Gemarkungen bisher keine Gewerbebetriebs, die in das Verzeichnis aufzunehmen waren, bestanden, wird gleichfalls ein Verzeichnis (II) nebst einigen unausgefüllt zugehenden Fragebogen (III) zum etwaigen Eintrag oder zur Fehlanzeige übersandt. Im Falle des Mehrbedarfs bleibt es Ihnen überlassen, weitere Formülarien von uns zu beziehen. Sind die eigentlichen Fragebogen (III) mit weiteren Ziffern bezeichnet, so wäre es bei der Anweisung zu berücksichtigen. Wir bemerken ferner wegen richtiger Ausfüllung der Verzeichnisse das Folgende: I. Aufzunehmen in das Verzeichnis sind: 1. a) alle gewerblichen Betriebe, in beneit in der Regel mindestens 10 Arbeiter beschäftigt werden: b) Ziegeleien und über Tag betriebene Brüche und Gruben, wenn darin in der Regel mindestens 5 Arbeiter beschäftigt werden (8 154 Abs.2 GO.): c) Hüttenwerke, Zimmerplätze, andere Bauhöfe, Werften nnd Werkstätten der Tabarindustrie, auch wenn in ihnen in der Regel weniger als 10 Arbeiter beschäftigt werden (8 154 Abs. 2 GO.). - d) Bergwerke, Salinen, Anfbereitungsanstalten, unterirdisch betriebene Brüche und Gruben, soweit sie der Aufsicht der Bergbehörde nicht unterliegen, auch wenn in ihnen in der Regel weniger als 10 Arbeiter beschäftigt werden (8 154a GO.): 2. Alle Werkstätten, in denen durch elementare Kraft (Dampf, Wind, Wasser, Gas, Lrist. Elektrizität usw.) bewegte Triebwerke nicht bloß vorübergehend zur Anwendung kommen. (Verordnung vom 9. Juli 1900 und Bekanntmachung vom 13. Juli 1900 — RGBl. S. 565 ff.). 3. Werkstätten, auf die gemäß 8 154 Absatz 4 der Gewerbeordnung die Bestimmungen der 88 135—139 b der GO. ausgedehnt sind (Werkstätten der Kleider- und Wäschekon- fektion — siehe die Verordnung vom 17. Februar 1904 — RGBl. S. 62) —; wegen der Werkstätten der Tabatindustrie bergt, oben I, 1 c. 4. Sonstige Anlagen, für die der Bundesrat gemäß 8 120 c a. a. O. besondere Vorschriften erlassen hat. Als solche kommen nach Maßgabe der diesbezüglichen Dekanntmachun- gen insbesondere in Betracht: Steinbrüche und Steinhauereien, Glashütten und Glas- schleifereien, Anlagen zur Herstellung elektrischer Akkumulatoren, Anlagen, in denen Thomasschlacke gemahlen oder Thomasschlackenmehl gelagert wird, Antagen zur Bearbeitung von Faserstoffen usw. (Lumpensortierereien), Rohhaar- spinnereien, Haar- und Dorstenzurtchtereien, Bürsten- und Pinselmachereien, 2lnlagen zur Vulkanisierung von Gumnn- waren, Anlagen zur Herstellung von Präservativs, Sicher- heitspessarien, Suspensorien usw., Anlagen zur Herstellung von Bleifarben und anderen Bleiprodukten, Bäckereien und Konditoreien, Maler-, Lackierer- und Anstreicherwerkstätten, Buchdruckereien und Schriftgießereien, Gast- und Schank- wirtschaften. II. Bei Betrieben, die im Jähbe 1921 eingestellt worden sind ist eine dahingehende Bemerkung im Verzeichnis zu machen. Die von Ihnen bis zum 15. Oktober 1923 wieder einzusendenden Verzeichnisse (Formular II) nebst Fragebogen (Formular III) wollen Sie auf ihre Vollständigkeit prüfen und für pünktliche Einhaltung dieses Termins unter allen Llinst änden besorgt sein. Im Anschluß hieran verweisen wir auf die Vorschriften in den 88 241 bis 243 der Ausführungsverordnung zur Gewerbeordnung vom 20. März 1912 (Reg.-Dl. S. 48). Wir erwarten, daß die Ortspolizeibehörden aus der Erhebung der Arbeiterzahlen Anlaß nehmen werden, die vorgeschriebenen Revisionen der gewerblichen Betriebe, die den Vorschriften der 88 135 bis 139 a. a. GO. unterliegen oder für die auf Grund des 8 120 e GO. besondere Anordnungen erlasseii sind, vorzunehmen. Gießen, den 6. September 1923. _______________Kreisamt Gießen. I. V.: l)r, Heß.______________ Bekanntmachung. Betr.: Verordnung des Reichspräsidenten über die vorläufige Hinterbringung Ausgewiefener vom 14. 6. 23 (R.G.Bl. S. 381 ff.). ~*QSir nvhmen-Bezng-auf nussre Bekanntmachung gleichen Betreffs vom 9. 7. 23 — A.V.Dl. Ar. 51 — und empfehlen Ihnen wiederholt dringend, alles waS in Ihren Kräften steht zu tun, um den Ausgewiesenen ihr schweres Los leichter zu machen. Don der Einsicht der Bevölkerung dürfen wir erwarten, daß sie den Ausgewiesenen mit dem nötigen Verständnis entgegentreten und daß eine Anwendung von Zwangsmaßregeln, wozu die gesetzlichen Bestimmungen ja Handhaben geben, nicht nötig wird. Sollten im einzelnen Falle Mißstände hervortreten, die Sie nicht zu beseitigen vernrögen, so empfehlen wir Ihnen, umgehend unter genauer Sachdarstellung zu berichten. Gießen, den 13. September 1923. _____________Kreisamt Gießen. I. D.: Ur, Heß.______________ Bekanntmachung. Betr.: Festsetzung der Ortslöhne. Das Hess. OberversichernngSamt in Darmstadt hat auf Grund des 8 936 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung den durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienst land- und forstwirtschaftlicher Ärbeiter, wie in unserer Bekanntmachung. vom 29. August 1923 (Amtsverkündigungsblatt Rr. 67) angegeben, mit Wirkung vom 10. September 1923 um das Fünfzehnfache erhöht. Hiernach berechnet sich der durchschnittliche Jahresarbeitsverdienst von genanntem Zeitpunkt'an f ü r d i e Landgemeinden des Kreises wie folgt: Für Versicherte über 21 Jahre: männlich 1 197 000 000 Mk., weiblich 882 000 000 Mk. Für Versicherte von 16 bis 21 Jahren: 2 männlich 1 008 000 000 Mk., weiblich 666 000 000 Mk. Für Versicherte unter 16 Jahren: männlich 630 000 000 Mk., weiblich 441 000 000 Mk. Die in der obengenannten Bekanntmachung enthaltenen Festsetzungen treten ab 10. September 1923 außer Kraft. Gießen, den 13., September 1923. Kreisamt Gießen (Versicherungsamt). J.V.:E>r. Heß. Bekauutmachurrg. B e t r. :• Ortslohn. Das Hess. Oberversicherungsamt in Darmstadt hat auf Grund des § 149 ff. der Reichsversicherungsordnung beit OrtSlohn mit Wirkung vom 10. September 1923 an um das Fünfzehnfache erhöht. Hiernach berechnet sich der Ortslohn von genanntem Zeitpunkt an für die L a n d g e m e i n d e n des Kreises wie folgt: Für Versicherte über 21 Jahre: männlich 4 950 000 Mk., weiblich 3 600 000 Mk. Für Versicherte von 16 bis 21 Jahren: männlich 4 200 000 Mk., weiblich 3 300 000 Mk. Für Versicherte unter 16 Jahren: männlich 2 850 000 Mk., weiblich 2 100 000 Mk. Die in der Bekanntmachung vom 29. August 1923, Amtsverkündigungsblatt Ar. 62, enthaltenen Festsetzungen treten ab 10. September d. Js. außer" Kraft. Gießen, den 13, September 1923. Kreisamt Gießen (Dersicherungsamt). I. V.: Dr. Heß. BekaiurLmachrurg. Bet r.: Biehmärkte in Lich und Hungen. Mit Rücksicht auf den Stand der Maul- und Klauenseuche wird der für den 24. September in Hungen vorgesehene Viehmarkt und der für den 1. Oktober in Lich vorgesehene Schweinemarkt hierdurch verboten. Gießen, den 15. September 1923. Kreisamt Gießen. 5f. V.: Dr. H e ß. Bekamrtmachrttrg. B e t r.: Das Behüten der Wiesen. Wir sehen uns veranlaßt, die nachstehenden Bestimmungen der Wiesenpolizeiordnung für den Kreis Gießen erneut zur Kenntnis der Beteiligten zu bringen: Artikel 11. Insoweit es sich nicht um abgesondert gelegene Wiesen handelt, dürfen ohne besondere Genehmigung des Kreisamtes weder von den Eigentümern selbst, noch mit deren Zustimmung von anderen behütet werden: a) einschürige Wiesen: 1. mit Schafen vom 1. April bis 1. Oktober, 2. mit Rindvieh vom 1. April bis 1. August; b) sonstigeWiesen: 1. mit Schafen vom 1. April b i s 1. Oktober, 2. mit Rindvieh vom 15. März b i s 15. September. Grund-- oder Talwiesen, die mit Bewässerungsanlagen versehen sind, dürfen bei nasser Witterung überhaupt nicht behütet werden. Im übrigen ist beitn Behüten von Wiesen besonders darauf zu achten, daß die Weidetiere nicht durch Zertreten vorhandener De- oder Entwässerungsgräben Schäden verursachen; erforderlichenfalls sind sie durch einfache transportable älmzäunun- gen von den Grabenböschungen fernzuhalten. Artikel 12. Die Schasweide darf auf fremden Wiesen nur vom 15. Oktober bis 22. Februar oder so lange harter Frost dauert, ausgeübt werden. Artikel 13. Weide berechtigungen auf Wiesen mit anderem als Schafvieh dürfen nur im Herbst, und zwar v o m 1. b i s 15. Oktober, ausgeübt werden.' ‘ ........ ** ' * Schweine und Gänse sind von der Weide auf Wiesen ausgeschlvsfen. Artikel 14. Aus Wiesendistrikten, insoweit sie künstliche Wässerungsanlagen haben, darf keine Weideberechtigung ausgeübt werden. Artikel 15. Die in Artikel 12, 13 und 14 angegebenen Verbote gelten sowohl für eigentliche Weideservituten als auch für Weidegemeinschaften und sonstige Berechtigungen. Was das Beweiben von anderen Grundstücken als Wiesen anlangt, so verweisen wir auf die Bestimmungen der Art. 2—5 des Gesetzes, den älmfang usw. der Wsideberechtigungen betreffend, vom 7. Mai 1849 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. September 1899 (Reg.-Bl. S. 754). Gießen, den 5. September 1923. Kreisamt Gießen. 3.V.: Schmidt. B e t r.: Wie oben. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Indem wir Sie auf vorstehende Bekanntmachung Hinweisen, beauftragen wir Sie, auf genaue Befolgung der oben wiedergegebenen Bestimmungen hinzuwirken und insbesondere das Feldschuhpersonal sowie die Schäfer dementsprechend- anzuweisen. Wir machen Sie ferner darauf aufmerksam, daß bei außergewöhnlicher Witterung sowie unter besonders gearteten wirtschaftlichen Verhältnissen eine Verschiebung der in Artikel 11 bis 13 festgesetzten Termine durch uns erfolgen kann. Dahingehende Anträge wären eintretendenfalls s e i - teils des Wresenvorstandes rechtzeitig bei uns zu stellen. Gießen, den 5. September 1923. Kreisamt Gießen. I. V.: S ch m i d t. Vr.'käi!tttmarhikiist........ 11 • "" Detr.: Die Höchstsätze cher Erwerbslvseufürsorge. Die Höchstsätze der Erwerbslosenunterstühung betragen in der Woche vour 12. bis 18. September 1923 wvchentäglich (inTausenden) 1. für.männliche Personen a) über 21 Jahre, sofern sie nicht im Haushalt eines anderen leben......... b) über 21 Jahre, sofern sie in dein Haushalt eines anderen leben c) unter 21 Jahren..... 2. für weibliche Personen a) über 21 Jahre, sofern sie nicht im Haushalt eines anderen leben......... b) über 21 Jahre, sofern sie in dem Haushalt eines anderen leben c) unter 21 Jahren . . . . . 3. als Familienzuschläge für: a) den Ehegatten b) die Kinder und sonstige unter» stühungsberechtigteAngehörige in den A Orten B der Ortsklaffen C D u. E Mk. 7 500 Mk. 7 000 Mk. 6 500 Mk. 6 000 6 000 4 500 5 600 4 200 5 200 3 900 4 800 3 600 6 000 5 600 5 200 4 800 5 000 3 500 4 650 3 250 4 300 3 000 3 950 2 750 2 750 2 550 2 350 2150 2 250 2 100 1 950 1800 Gießen, den 17. September 1923. Kreisamt Gießen. 3. D.: Schmidt. Bekantttmachttttg. Betr.: Produktive Srwerbslosensürsorge; hier: Durchschnittssätze der ersparten Erwerbslosenunterstützung. Die D u rchs ch n i t t s s ä tz e der produktiven Erwerbslofeu- fürsorge betragen (in Tausenden): Gießen, den 17. September 1923. Kreisamt Gießen. 3. D.: Sch m i d t. für die Ortsklassen A B C D und E 30. Juli 1923 53 50 46 • ’ 43 6. August 1923 144 134 124 114 8. „ 1923 355 ' 330 305 280 15. „ 1923 1 030 950 870 790 22. „ 1923 1580 1 460 1 340 1220 29. „ 1923 2 480 2 295 2 100 1 920 5. September 1923 3 870 3 580 3 290 3 000 Beln'.rrrLrnachung. Betr.: Abkürzung der Wartezeit in der Erwerbslosensürsorge. Durch Verfügung des Hess. Ministeriums für Arbeit und Wirtschaft ist mit Wirkung vom 9. August 1923 an die Wartezeit für Empfänger von Erwerbslosenunterstützung bis auf weiteres auf 3 Tage -abgekürzt. Gießen, den 17. September 1923. Kreisamt Gießen. 3. V.: Schmidt. Bekamrtmachrmg. Betr.: Schweinerotlauf in Hattenrod. 3n dem Gehöft des August Sieg zu Hattenrod ist Schweinerotlauf festgestellt worden. Sperrmaßregeln sind angeordnet. Gießen, den 13. September 1923. Kreisamt Gießen. 3. V.: Schmid t. Bekttttiitmachuttg. Betr.: Pslegegelder in den Landes-Heil- und Pflegeanstalten. 3n der Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 24. August I. Js. (A. V. Bl. Ar. 67) ist unter Ziffer III des Tarifs zu setzen: 3. für hessische Fürsorgeverbünde, Krankenkassen und die Landesversicherungsanstalt Hessen . . 1 100 000 Mk. und mehr 4. für nicht hessische Fürsorgever- bände,Krankenkassen undLandes- * Versicherungsanstalten .... 1500 000 Mk. und mehr Gießen, den 7. September 1923. Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Krüger. Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch- und Stemdruckerei. R. Lange, Gießen.