Amtrverliindlglmgsblatt für die proviiiziaidireition Gberhefseu und für das Kreisamt Gietzen. ______________________________ Erscheint Dienstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen. 53 17. Juli 1923 Nothilfe Hessen. - Fleischbeschaugebühren. - Mehmarkt in Grünberg. - Gebühren der Aushauer. - Gewährung f^rNvürttcbaftttcker' Arbeite. -sTa?lrsUtUn£ r Einigung der Schulräume. - Jahresarbeitsverdienst land- und forstwirtschaftlicher Arbeiter. Ortslohn der Stadt Gießen und der Landgeineinden des Kreises. — Anlegung des Grundbuchs für , tue Gemarkung Hattenrod. — Feldbereinigung Watzenborn-Steinberg. Hessisches Darmstadt, den 28. Juni 1923. Landesamt für das Bildungswesen. Zu Ar. L. f. d. B. 21 439. Betr.: Aothilfe Hessen. An die unterstellten Behörden. Der Landesausschuh der Aothilfe Hessen hat in seiner Sitzung vom 8. Juni beschlossen, die Sammlungen für die Aothilfe Hessen mit dem 1. Juli 1923 abzuschließen. Wir empfehlen Ihnen, dementsprechend auch die Schulsammlungen mit dem 1. Juli abzuschliehen. 3.03.: Block. Bekanntmachung. Betr.: Die Fleischbeschaugebühren. Das Ministerium des Innern hat die in unserm Amtsverk.-Dl. Ar. 42 vom 5. Juni 1923 aufgeführten Gebühren mit Wirkling vom 15. Juli 192 3 wie folgt erhöht: 1. Die Deschaugebühren der F l e i s ch b e s ch a u e r (I. a. 1) für Großvieh auf 10 000 Mk. „ Schweine „ 6 000 „ „ Kleinvieh „ 4 000 „ „ Saugserkel u. Lämmer „ 2 000 „ 2. Die Ganggebühr (I. a. 2) für den Kilometer aus 1000 Mk. 3. Die Zusatzgebühr (I. a. 3) auf 6000 Mk.. bzw. 10 000 Mk. 4. Die Beschaugebühr der Tierärzte (I. b. 1): für Einhufer und Grohvieh auf 16 000 Mk. „ Schweine „ 8 000 „ „ Kleinvieh „ 6 000 „ „ Saugferkel u. Lämmer „ 3 Q00 „ 5. Die Ganggebühr (1. b. 2) für den Kilometer auf 1600 Mk. 6. Die Zusatzgebühr (I.b. 3) auf 10 000 bzw. 16 000 Mk. 7. Die Gebühr für Ausübung der Ergänzungsbeschau durch Tierärzte (II. 1): a) innerhalb ihres Wohnortes und in dessen Gemarkung auf 20 000 Mk. b) außerhalb der Gemarkung ihres Wohnortes auf 30 000 Mark. 8. Die Gebühr der beamteten Tierärzte (II. 2) für Erledigung der Ergänzungsbeschau auf 2500 Mk. 9. Die Vergütung für den Kilometer (II. 3) auf 1000 Mk. Giehen, den 14. Juli 1923. Kreisamt Gießen. I. V.: W e l ck e r. Bekanntmachung. B e t r.: Viehmarkt in G r ü n b e r g. Es wird genehmigt für Mittwoch, den 25. Juli 1923, die Abhaltung eines Viehmarktes zu Grünberg unter folgenden Bedingungen. Es darf nur aufgetrieben werden: 1. Vieh aus Zuchtbeständen der Kreise Gießen, Alsfeld und Schotten. Durch Ursprungszeugnisse, auf denen die Orispolizet- behörden ausdrücklich bestätigen, daß die Tiere aus der eigenen Zucht desjenigen stammen, der die Tiere zum Markt bringt, ist die Herkunft der Tiere nachzuweisen. 2. Vieh von Händlern, das nach Einführung in den Kreis die vorgeschriebene Quarantäne durchgemacht hat. Nachweis durch Gesundheitszeugnis eines beamteten Tierarztes. 3. Das Vieh der Händler ist auf einem, von dem Teile des Marktplatzes, auf dem die Züchter ihr Material auftreiben, getrennt liegenden Teil des Marktplatzes aufzustellen. 4. Die Untersuchung des Antriebes hat abseits vom Marktplatz zu erfolgen. Der Platz ist so zu wählen, daß bei allenfalsigen Beanstandungen die beanstandeten Transporte abtransportiert werden können, ohne den Marktplatz zu berühren. 5. Der Auftrieb darf nur in der Zeit von 7—8 'A Ahr vormittags flattfinden. (§ 47 der Dundesrats-Ausführungsbestim- mungen zum RVG.) Gießen, den 13. Juli 1923. Kreisamt Gießen. 3.03.: Welcker. Bekanntmachung. Detr.: Gebühren der Aushauer, hier in den Landgemeinden des Kreises Gießen. Der § 7 der Polizei-Verordnung vom 30. August 1911 bett'. Regelung des Freibankfleischverkaufs für die Landgemeinden des Kreises Gießen hat mit Zustimmung des Kreisausschusses des Kreises Gießen und mit Genehmigung des Ministeriums des 3n- nern vom 7. Juli 1923 zu Ar. M. d. 3. II 5515 mit Wirkung vom 13. Juli 1923 ab nachstehenden Wortlaut erhalten: „Der Aushauer hat zu beanspruchen für Aushauen und Verkauf: für ein Stück Großvieh 5000 Mk. für ein Stück Kleinvieh 2500 Mk. für einzelne Fleischstücke je Kilo 100 Mk. . jedoch nicht mehr als die volle Gebühr für ein Stück Groß- bzw. Kleinvieh.' Die Gebühren gelten für einen Verkausstermin bis zur Dauer von 3 Stunden; für jede weitere Stunde wird eine Gebühr von 1500 Mk. gewährt, für jeden weiteren Verkaufstermin 3000 Mk. für die erste Stunde, und 1500 Mk. für jede weitere Stunde. Die Kosten für den Aushauer und die ortsübliche Bekanntgabe des Verkaufs fallen dem Besitzer zur Last." Gießen, den 13. Juli 1923. Kreisamt Gießen. 3. D.: Welcker. Betr.: Gewährung von Auhegehalten, Witwen- und Waisen» geldern aus der Hess. Versicherungsanstalt für gemeindliche Beamte. ! An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir verweisen auf unser Ausschreiben vom 2. l. Mts. — Amts- verk.-Dl. Ar. 50. Das vom Landtag angenommene Abänderungsgefetz, das m i t Wirkung vom 1. Januar 1923 in Kraft tritt, wird in Kürze veröffentlicht werden. Die für die Zeit ab 1. Januar l. Js. noch gezahlten Unterstützungen müssen an den nach dem neuen Abänderungsgesetz von der Versicherungsanstalt für gemeindliche Beamte zu zahlenden Ruhegeldern, Witwen- und Waisenbezügen aufgerechnet werden. Wir empfehlen 3hnen, uns bis zum 20. l. Mts. bestimmt eine Nachweisung über die ab 1. Januar l. Js. bis zur Einstellung gezahlten Beträge vorzulegen, die enthält: 1. Aamen und frühere dienstliche Stellung der Unterstützungs- empfänger, 2. Ruhegehalt-, Witwen- und Waisengeld-Betrag, 3. Teuerungszulage nach dem Gesetz vom 20. Mai 1921 für die Zeit von bis und Betrag, 4. Unterstützungen nach den Gesehen vom 24. August und 15. Dezember 1922 für die Zeit von bis und Detrag. 5. tatsächlich gezahlter Betrag insgesamt. Die Nachweisung ist von der Bürgermeisterei und der Gemeindekasse unter Bescheinigung der Richtigkeit zu unterschreiben. Fehlbericht ist erforderlich. Der Ersah des Staatsanteiles (80 Prozent) an den in der Zeit vom 1. Oktober 1921 bis 31. Dezember 1922 gezahlten Unterstützungen erfolgt auf Grund der bereits hier, vorliegenden Nachweisungen durch die Kreiskasse. Gießen, den 11. Juli 1923. Kreisamt Gießen. 3. D.: W e l ck e r. B e i r.: Die Vergütung für die Reinigung der Schulräume. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir haben in der letzten Zeit wiederholt die Feststellung machen müssen, daß die Dergütrmgen für das Reinigen der Schul- räume der fortgeschrittenen Geldentwertung nicht angepaßt worden sind und nun als gänzlich unzureichend erscheinen. Unter dieser ungenügenden Bezahlung leidet die Sorgfalt der Arbeit, und so entstehen Verhältnisse, die int 3nteresse der Gesundheit der Kinder dringend der Abhilfe bedürfen. te- — 2 Wir empfehlen Ihnen alsbaldige Prüfung der Angelegenheit und erforderlichenfalls Reufestsetzung der betreffenden Sähe. — Dem Vorsitzenden des Schuloorstands wollen Sie von jeder Reu- regelung Kenntnis geben. Gießen, den 10. Juli 1923. Kreisschulamt Gießen. I. V.: Hemm erde. Bekanntmachung. Auf Grund des § 936 Absatz 2, der Reichsversicherungsord- nung hat das Oberversicherungsamt Darmstadt den durchschnittlichen Jah resa rb eits verdie n st land- und f o r st w i r t s ch a f t l i ch e r Arbeiter mit Wirkung vom 1. Juli 1923 wie folgt neu festgesetzt: a) Stadt Gießen. Für Versicherte über 21 Jahre männlich 6 300 000 Mk., weiblich 4 500 000 Mk.; für Versicherte von 16 bis 21 Jahren männlich 5 200 000 Mk., weiblich 3 600 000 Mk.; für Versicherte unter 16 Jahren männlich 3 300 000 Mk., weiblich 2 250 000 Mk. b) Alle übrigen Gemeinden des Kreises. Für Versicherte über 21 Jahre männlich 5 200 000 Mk., weiblich 3 900 000 Mk.; für Versicherte von 16 bis 21 Jahren männlich 4 500 000 Mk., weiblich 3 000 000 Mk.; für Versicherte unter 16 Jahren männlich 2 700 000 Mk., weiblich 1950 000 Mk. Die in unserer Bekanntmachung vom 9. April d. Js. enthaltene Festsetzung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1923 außer Krast. G i e h e n, den 10. Juli 1923. Kreisamt Gießen (Dersicherungsamt). I. V.: Dr. Hetz. Bekanntmachung. Auf Grund der §§ 149 ff. der Reichsversicherungsordnung hat das Oberversicherungsamt Darinstadt den Orts lohn mit Wirkung vom 1. Juli 1923 wie folgt neu festgesetzt. a) Stadt Gießen: Für Versicherte über 21 Jahre männlich 26 000 Mk., weiblich 19 000 Mk.; von 16—21 Jahren männlich 22 000 Mk., weiblich 17 000 Mk.; unter 16 Jahren männlich. 15 000 Mk., weiblich 12 000 Mk. b) Alle übrigen Gemeinden des Kreises: Für Versicherte über 21 Jahre männlich 22 000 Mk., weiblich 16 000 Mk.; von 16—21'Jahren männlich 18 000 Mk., weiblich 14 000 Mk., unter 16 Jahren männlich 12 000 Mk., weiblich 10 000 Mk. Die in unserer Bekanntmachung vom 9. April 1923 enthaltene Festsetzung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1923 autzer Kraft. Gieße n, den 10. Juli 1923. Kreisamt Gießen (Versicherungsamt). 3. V. Dr. H e tz. Bekauntmachuttg. Detr.: Anlegung des Grundbuchs für die Gemarkung Hattenrod. Hess. Amtsgericht Lich teilt mit, daß auf Grund des § 42 der Verordnung die Anlegung des Grundbuchs und die Ausführung der Grundbuchordnung betr. vom 13. Januar 1900 das Hessische Ministerium der Justiz bestimmt hat, daß das Grundbuch sowie das Berggrundbuch für Hattenrod vom 1. August 1923 als angelegt anzusehen ist. Gießen, den 13. Juli 1923. Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Drau n. Bekanntmachmtg. Betr.: Feldbereinigung Watzenborn-Steinberg; hier: den allgemeinen Meliorationsplan. 3it der Zeit vom 20. Juli 1923 bis einschließlich 3. August 1923 liegen aus dem Rathaus zu Watzenborn-Steinberg die nachstehenden Akten zur Einsicht der Beteiligten offen. Es sind dies: a) Erläuterungsbericht, b) Protokoll-Beschluß vom 4. Juni 1923 und 5. Juni 1923 in Abschrift, c) Prüfungsprotokoll vom 15. Juni 1923 in Abschrift, d) Plan. Tagsahrt zur Entgegennahme der Reklamationen hiergegen findet daselbst Dienstag, den 7. August 1 923, vormittags 10 Big 11 U h r statt, wozu ich die Beteiligten mit der Androhung einlade, dah die Richterscheinenden mit Einwendungen ausgeschlossen sind. Die Einwendungen sind schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen. Friedberg, den 4. Juli 1923. Der Hessische Feldbereinigungskommissär. Hebet, Regierungs-Assessor. Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch. und Steinüruckerei. R. Lange, Gießen.