AmtzverlmWmUbM—; für die proomzialdireltion Gderheßeu und für dar Ureiraint Sietzen., Erscheint Dienstag und Freitag. Dur durch die Post zu beziehen. 79___________' _______z 16. Oktober______ 1 9231 Gebühren sür amtstierärztliche Dienstverrichtungen. — Gebühren der Schornsteinfeger. — Preise für Zucker. — Die^ « m . ®'e Otletschbeschaugebühren. — Polizeiverordnung. — Erhcbung^ einer vorläufigen Grund- und Gewerbesteuer, f .^Ä^dung des Ortslohnes und des Jahresarbeitsverdienstes land- und forstwirtfchaftlicher Arbeiter.— Höchstsätze der Erwerbslosen--! Unterstützung. — Produktive Erwerbslosenfürsorge. — Pflegegeldsätze in den Landes-Heil- und Pflegeanstalten. — Mieten für Lehrer-» • - dienstwohnungen. — Reisekostenverordnung. — Dienstnachrichten. , Bekanntmachung, die Gebühren für amtstierärztliche Dienstverrichtungen betr. Dom 5. Oktober 1923. Die in der Bekannimachung vom 6. Juni 1923 (Reg.-Dl. S. 156) festgesetzten Gebühren für amtstierärztlicheDienstverrichtungen werden mit Wirkung vom 15, Oktober 1923 ab auf das Zehntausendfache erhöht. Die Bekanntmachung vom 17. September 1923 ist von diesem Tage^ab aufgehoben. D a r m st a d t, den 5. Oktober 1923. Hessisches Ministerium des Innern. 3. CB.: ©Barner. Bilderstreifen dürfen nur durch Personen vorgeführt werden,j die eilte Prüfung nach den von dem Ministerium des Innern! erlassenen Prüfungsvorschriften bestanden haben und denen ein- Prüfungszeugnis für Lichtspielvorführer durch das Ministerium! des Innern erteilt ist. § 2- Abs.^1 finde! keine Anwendung auf Personen, die aug ^Irüiw 8er vonBentTDmtsteriüm'des 3nnern erlassenen PrüsungS^ Vorschriften von der Ablegung der Prüfung für Lichtspielvorführer befreit sind. Bekanntmachung, die Gebühren der Schornsteinfeger betreffend. Dom 8. Oktober 1923. An die Stelle der Sähe der Bekanntmachung vom 29. September 1923 treten mit Wirkung vom 8. Oktober 1923: 1. für die KehrbeArke der Städte Darmstadt, Mainz, Ossen- bach und Gießen das 19 000 OOOfache, 2. für die übrigen Kehrbezirke des Landes das 21 000 000fache der Grundgebührensätze der Bekanntmachung vom 8. Mai 1922 (Regierungsbl. S. 111). Die von den Zahlungspflichtigen jeweils zu erhebenden Gesamt gebührenbeträge können auf volle 10 000 Mk. nach oben aufgerundet werden. , Wird die Zahlung der Gebühren nicht innerhalb 5 Tagen nach erfolgter Anforderung geleistet, so ist der Schornsteinfegermeister berechtigt, Zahlung der -Gebühren unter Zugrundelegung der am Zahlungstage geltenden Schlüsselzahl zu verlangen. Darmstadt, den 8. Oktober 1923. Hessisches Ministerium des Innern. 3. CB.: Dr. Reih. Bekanntmachung, Preise für Zucker betreffend. Der Zuckerpreis wird bis auf weiteres auf 62 Millionen Mark für das Pfund festgesetzt. Darmstadt, den 9. Oktober 1923. Hessische LandesversorgungSstelle. Decker. Bekanntmachung. B e t r.: Die Schlachtscheingebühren. Die Schlachtscheingebühren werden für die Zeit vom 8.—14. Oktober d. Js. für ein Stück Großvieh auf 62 400 000 Mk. für ein Schwein auf 40 800 000 Mk. für eia Stück Kleinvieh auf 21 600 000 Mk. für ein Sauglamm usw. auf 12 000000 Mk. erhöht. Gießen, den 12. Oktober 1923. Kreisamt Gießen. 3.B.: Weicker. Betr.: Wie oben. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir empfehlen Ihnen, die Gemeinderechner alsbald hiervon in Kenntnis zu setzen. Gießen, den 12. Oktober 1923. Kreisamt Gießen. I. B.: W elcke r. Bekanntmachung. Betr.: Die Fleischbeschaugebührea. Das Ministerium des Innern hat die im Amtsverkündigtings- blatt Dr. 61 vom 14. August 1923 abgedruckten Gebühren für die Zeit vom 8.—14. Oktober 1923 auf den vierhundertachtzigfachen Betrag erhöht. (Also 50 000 Mk. auf 24 000 000 Mk. usw.) Gießen, den 12. Oktober 1923. Kreisamt Gießen. I. B.: Welcker. Polizer-Berordttnug. Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes die innere Berwaltung und die Bertretung der Kreise und Provinzen betreffend vom 8. Juli 1911 und des Gelds, rafengesetzes vom 27. April 1923 (Reichsgesetzblatt Teil I S. 254) wird nach Anhörung des Kreisausschusses mit Genehmigung des Ministeriums des Iirnern vom 7. August 1923.folgende Polizeiverordnung erlassen: . § 3. Mit Geldstrafe bis zu 300 000 Mk. wird bestraft: 1. teer ohne im Besitz eines Dorführerzeugnisses zu sein, Bildstreifen vorführt, soweit und solange er nicht nach Maßgabe des § 2 von der Ablegung der Prüfung befreit ist: 2. wer gewerbsmäßig Bildstreifen durch einen Borführer verführen läßt, der nicht geprüft und nicht int Besitze eines Dorführerzeugnisses ist, soweit und solange der Borführer nicht in Gemäßheit des § 2 von der Prüfung befreit ist. Gießen, den 9. Oktober 1923. _____________Kreisamt Gießen. I. B.: Welcker. Hessisches Darmstadt, den 1. Oktober 1923. Ministerium der Finanzen. Zu Dr. F. M I. 84 632. Betr.: Erhebung einer vorläufigen Grund- und Gewerbesteuer für 1923. Das 1. und 2. Ziel der vorläufigen staatlichen Grund- und Gewerbesteuer für 1923 ist je in zehntausendfachem Betrage des in den Steuerbescheiden angegebenen Stammbetrags zu entrichten. Beide Ziele sind füllig spätestens 10 Tage nach der Zustellung des Steuerbescheids. Im Falle deö Zahlungsverzugs sind die durch die Derordnung vom 22. September lfd. Js. festgesetzten Zuschläge zu entrichten. Darmstadt, den 1. Oktober 1923. Hessisches Ministerium der Finanzen. 3. CB.: Doerr. Betr.: Wie oben. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Biirgec- metstereien der Landgemeinden des Kreises. Wir empfehlen Ihnen, vorstehende Bekanntmachung in ortsüblicher Weise bekaimtzugeben. Gießen, den 10. Oktober 1923. Kreisamt Gießen. I. CB.: Heminerde. Btkttrrntmachu «ß. Betr.: Festsetzung des Ortslohnes und des Jahresarbeitsver- die-lsies land- und forstwirtschaftlicher Arbeiter. Das Hessische Oberversicherungsamt hat vom 1. Oktober d. Js. ab die Ortslöhne und die Jahresarbeitsverdienste land- und forstwirtschaftlicher Arbeiter in wertbeständiger Weise festgesetzt, damit die öfteren, bis zu ihrer Veröffentlichung durch die Gelüent- wertung meistens überholten Zwischenfestsehungen sich erübrigen. Die Berechnung erfolgt derart, daß bestimmte,, für die einzelnen Bersicherungsamtsbezirke besonders festgesetzte Grundzahlen mit der auf volle Hunderttausend nach unten abgerundeten Indexzahl zu vervielfältigen sind. Maßgebend ist diejenige Indexzahl, die in der laufenden Woche veröffentlicht wird. Die Bekanntgabe der Indexzahl erfolgt durch den Gießener Anzeiger an jedem Donnerstag. Für den Landkreis Gießen gelten folgende Grundzahlen: I. Orts lohn für Der sicherte über 21 Jahre: männliche 2,60 Mk , weibliche 1,90 Mk.; von 16—21 Jahren: männliche 2,10 Mk., weibliche 1,60 Mk.: unter 16 Jahren: männliche 1,30 Mk., weibliche 1,00 Mk. II. Jahr esarbeitsver dien st für Der sicherte über 21 Jahre: männliche 690,00 Mk., weibliche 480,00 Mk.: von 16 bis 21 Jahren: männliche 540,00 Mk., weibliche 390,00 Mk.: unter 16 Jahren: männliche 360,00 Mk., weibliche 270,00 Mk. Gießen, den 12. Oktober 1923. Kreisamt Gießen (Dersicherungsaml). 3.CB.: Dr. Heh. fl. für männliche Personen täglich 165 155 145 135 Mill. 2ltf. 130 120 110 100 Haushalt eines anderen leben 110 4. 75 50 60 55 45 In 50 40 45 35 Kreisamt Gießen, 3. 23.; -T-Ä.ml d t. Schmidt, mehr 16 500 000 Mk, 22 500 000 Mk. Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch» und Stemüruckerei. R. Lange, Eiejzeu. Klaffen ein höheres 120 90 SO 60 der Stufe II der Stufe III 130 100 16 500 000 Mk. 22 500 000 Mk. 24 000 000 Mk. 32 250 000 Mk. 110 80 90 65 100 70 - 1. 2. 3. a) über 21 Jahre, sofern sie nicht im Haushalt eines anderen c) unter 21 Jahren .... 3. als Familienzuschläge für: a) den Ehegatten ..... b) die Kinder und sonstige unter» stützungsberechtigteÄngehörige Gießen, den 15. Oktober 1923. Vvm 24. 9. 23 an 88 Mill. Mk. 105 Mill. Mk. vom 1. 10. 23 an 100 Mill. Mk. 120 Mill. Mk. leben b) über 21 Jahre, sofern sie in dem Haushalt eines anderen leben c) unter 21 Jahren . . . . . 2. für weibliche Personen a) über 21 Jahre, sofern sie nicht im Haushalt eines anderen leben b) über 21 Jahre, sofern sie in dem Oktober 1923 ab: C D und E 100- 70 für sclbstzahlende Hessen . . für felbstzahleade Aich Hessen für Hess. Fürsorgeverbände, Krankenkassen u. die Landes- versicherungsanstalt. Hessen . für nichthessische Fürsorgeverbände, Krankenkassen und sonstige Landesversicherungs- anstalien täglich 39 750 000 Mk. und 53 250 000 Mk. „ I In der ersten Klasse: 1. für Hessen . . . . 2. für Nichthessen . . II. In der zweiten Klasse: 1. für Hessen .... 2. für Aichhesseü . . III. In der dritten Klasse: In besonderen Fällen kann in allen Klassen ein höheres Pflegegeld in Ansatz kommen. Für Jntradenpfleglinge wird der Pflegegeldsatz auf 6 000 000 Mark täglich festgesetzt. Für Kranke, die auf Kosten hessischer Armen- und sonstiger Fürsorgeverbände verpflegt und denen Kleidung und Leibwäsche von der Anstalt geliefert werden, sind die Selbstkosten von den zahlungspflichtigen Kassen der Anstaltskasse mit 480 000 Mk. täglich zu ersetzen. Der § 43 des Regulativs für die Landes-Heil- und Pflegeanstalten usw. der betreffenden Bekanntmachung vom 9. Dezember 1911 (Reg.-Dl. S. 569) gilt auch weiter als aufgehoben. \ Für diejenige Zeit, während der die Kranken beurlaubt sind und der Anstalt keinerlei Kosten erwachsen, wird kein Pflegegeld erhoben. Beim Entweichen eines Kranken ist das Pflegegeld vom Tag des Entweichens an 14 Tage weiter zu zahlen, wenn der Kranke nicht vorher nach § 32 des Regulativs vom 9. Dezember 1911 (Aeg.-Bl. S, 569) äus der Anstalt entlassen wird. In III. Klasse können auch Nichthessen Aufnahme finden, insoweit freie Betten vorhanden sind. Die Bekanntmachung obigen Betreffs Vvm 17. September 1923 wird ab 16. September ds. Js. aufgehoben. Der Beitrag der in Betracht kommenden Ortsarmenverbände zu dem Pflege- und Kleidergeld für Fürsorgepfleglinge beträgt t ä g l i ch 5 500 000 Mk. bzw. 480 000 Mk. Gießen, den 17. September 1923. Kreisamt Gießen. I. B.: Dr. Krüger. Bekanntmachung. Betr.: Die Höchstsätze der Erwerbslosenfürsorge. Bekanntmachttttg, die Pflegegeldsütze in den Landes-Heil- und Pflegeanstalten betr. 030111,25. September 1923. Die in den hessischen Landes-Heil- und Pflegeanstalten zu erhebenden Pflegegelder sind vom 2 4. September ds. Js. an wie folgt festgesetzt worden. BLkanntmachnng, die Pflegegeldsähe in den Landes-Heil- und Pflegeanstalten betr. Die in den hessischen Landes-Heil- und Pslegeanstalten zu erhebenden Pflegegelder werden vom 16. September d. Js. an wie folgt festgesetzt: Die Höchstsätze der Erwerbslosenunterstützung betragen in der Woche vom 10. bis zum 16. Oktober 1923 wochemäglich besonderen Fällen kann in allen Pflegegeld in Ansatz kommen. I. In der ersten Klasse 1. für Hessen ....... 2. für Richt Hessen ..... II. In der zweiten Klasse 1. für Hessen . 2. für Nichthessen ..... III. In der dritten Klasse 1. für selbstzahlende Hessen . . . 2. für sclbstzahlende Nichthessen . 3. für hessische Fürsorgeverbände, Krankenkassen und die Landes- Versicherungsanstalt Hessen." . 4. für nichthessische Fürsorgeverbände, Krankenkassen und sonstige Landesversicherungsanslallen Die D u rchschni t ts s ätze, die bei Berechnung von Förderungen aus Mitteln der produktiven Erwerbslosenfürsorge' in Betracht kommen, beiragen Dom 3. Bclaurrtmachuttg. Betr.: Produktive Erwerbslosenfürsorge; hier: Durchschnittssätze der ersparten Erwerbslvsenunterstützung. 84 78 Millionen Mk. ™ Mr Jntradenpfleglinge wird der Pslegegeldsah auf 21 000 000 Malst täglich festgesetzt. Für Kranke, die auf Kosten hessischer Armen- und sonstiger Furforgeverbande verpflegt und denen Kleidung und Leibwäsche bou der Anstalt geliefert werden, sind die Selbstkosten von den zahlungspflichtigen Kassen der Anstaltskasse mitl 700 000 Mk täglich zu ersehen. Der § 43 des Regulativs für die Landes-Heil- und Pslege- u/to' der betreffenden Bekanntmachung vom 9. Dezember ^(Regierungsblatt S. 569) gilt auch weiter als aufgehoben. „,, 9111' während der die Kranken beurlaubt sind und der Anstalt keinerlei Kosten erwachsen, wird kein Pflegegeld erhoben. a - , Entweichen eines Kranken ist das Pflegegeld vom Tag oes Entweichens an 14 Tage weiterzuzahlen, wenn der Kranke vorher nach 32 des Regulativs vom 9. Dezember 1911 nC^rn/fU9r.BkTtt ®- M aus der Anstalt entlassen wird. In der D"seU ^kl-essen Aufnahme finden, insoweit freie Gelten vorhanden sind. „ . ^/annlmachung obigen Betreffs vom 27. September 1923 ab 24. September ds. Js. aufgehoben. cS$itras '"Fracht kommenden Ortsarmenverbände tä glich21?00 M Mst ^ fÜV Türsorgepfleglinge beträgt Gießen, deir 9. Oktober 1923. Kreisamt Gießen. I. B.: Dr. Krüger. in den Orten der Ortsklassen A ß 96 90 . Gießen, den 12. Oktober 1923. Kreisamt Gießen. 3. B.: Die Vergütung für Wegstrecken, die nicht auf der Eisenbahn usw. zurückgelegt werden können, wird vom 24. 9. ab auf 500 000 Mark, vom 1. 10. ab auf 600 000 Mk. festgesetzt. Dom 24. 9. an sind bei Berechnung der Tagegelder usw. die zu gewährenden Beträge auf den nächstliegenden vollen 100 000- Mark-Detrag abzurunden. Ergeben sich 50 000-Marst-Beträge, so hat die Abrundung auf den nächsthöheren 100 000-Nlark-Betrag zu erfolgen. Gießen, den 7. Oktober 1923. Kreisschulamt Gießen. 3.23.: Fischer. Dienst,lttchrrchterr des älreisamtes. Die Maul- und Klauenseuche in Ruppertenrod (Kreis Alsfeld) ist erloschen. 3n Wingershausen und Rudingshain (Kreis Schotten) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. _____________________ in den Orten der Ortsklaffen A B C D u. E D^e Entrichtung der Mieten für die Lehrerdienstwvhnun- •In die BUrsitlineistercieii imb Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises 1O ®lc Festsetzung der für die Berechnung der Mieten ab 1. 10 1923 sowie der rückständigen Betrüge ab 1. 4. 1923 zugrundezu- legenden „Friedens - und „Grundmiete" hat erneute Erhebungen erforderliche gemacht. Sobald sie abgeschlossen sein werden — was in Kürze zu erwarten ist , werden wir 3hnen die betreffenden Beträge zur weiteren Veranlassung im Sinne des Abs. 3 unseres Rundschreibens vom 21. 9. 1923 mitteilen. Gießen, den 12. Oktober 1923. Kreisschulamt Gießen. 3. 23.: Fische r. Betr.: Reisekostenverordnung. A» die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Das volle Tagegeld beträgt für die Beamten 140 000 000 Ml. und mehr 190 000 000 Mk. »» «> 85 000 000 Mk. 115 000 000 Ml. » n 60 000 000 Mk. 80 000 000 2Ilk. » 60 000 000 Mk. » '' 80 000 000 Mk.