AliltZverkiindigungMatt M die provinziaidireitis» Gderhesfen und für das Kreisamt Stehen. St?d>nt Dienstag und Freitag. Rur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 75.— vierteljährlich. 22• ■. 16. März • 1923 O"ba"s.Aebersicht- Denutzuiig von Schulräumen durch Vereine und dergleichen. - Schlemmerei und Alkoholmißbrauch. - Besteuerung öer ötlaviere, Automaten und Musikwerke, Luxuswagen und Luxusreitpferde. — Errichtung Liner Zwangsinnung der Bauunternehmer und Maurermeister tni Landkreis Gießen. — &rl)oOung der Schlachtgebühren im Kreise Gießen. — Schweinemarkt in Lich. — Vieh markt in Grunberg- Viehseuchen. — Festsetzung der^Getreidepreise für das vierte und fünfte Sechstel derAmlage, Ernte 1922. -- Dienstnachrichten.— ' Feldbereinigung Stangenrod. — Gefunden, verloren. «M Betr.^ Benutzung von Schulräumen durch Vereine und dergleichen. Au die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Die nachstehende Verfügung des LandeSansts für das Bildungswesen teilen wir Ihnen zur Kenntnisnahme mit. Gießen, den 10. März 1923. Kreisschulamt Gießen. I. V.: Hemmerd e. Hessisches Darmstadt, am 28. Febr. 1923. Landesamt für das Bilöungswesen. Zu Vr. L. B. 29 450. Detr.: Benutzung von Schulräumen durch Vereine und dergleichen. Vach Artikel 50 Absatz 111 Ziffer 1 steht den Schulvorständen die Aufsicht-über die Schulgebäude und das Schulinventar, sowie die Sorge für die ordnungsmäßige Einrichtung und Ausstattung der Schulräume zu. Hieraus ergibt sich, besonders für das Verhältnis zum Aechte des Eigentümers (der politischen oder kirchlichen Gemeinde, einer Stiftung usw.), wenn Schulräume für andere Zwecke als solche der Schule verwendet werden sollen und dem Schulvorstand nicht aus einem besonderen Rechtsgrund (Vertrag, Stiftung und dergleichen) ein unbeschränktes Derfügungsrecht über die Schulräume zusteht, das Folgende: 1. Weder können die Eigentümer ohne Zustimmung der Schulvorstände, noch die Schulvorstände ohne Zustimmung der Eigentümer Schulräume für andere Zwecke als solche der Schule freigeben. 2. Die Schulvorstände haben bei ihren Entschließungen darüber, ob Schulräume zu anderen als Schulzwecken freigegeben werden sollen, die Interessen der Schule zu wahren. Dies setzt für jeden Fall der Inanspruchnahme die eingehende Prüfung voraus, ob durch die Freigabe für die Schulräume und das darin vorhandene Inventar Vachteile oder für den Schulbctrieb Störungen zu befürchten sind. Es wird sich in den meisten Fällen empfehlen, die Zustimmung nur unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zu erteilen und von diesem Vorbehalt Gebrauch zu machen, sobald es sich herausstellt, daß die Inanspruchnahme der Schulräume den Interessen der Schule nicht dienlich ist. 3n gleichem Sinne ist von den Kreis- und Stadtschulämtern zu verfahren, die nach Art. 56, Alst. 111 und Art. 58, Abs. VI nut' dieser Frage befaßt werden. 3. Erkennt der Schulvorstand in Aebereinstimmung mit dem Eigentümer an, daß der Zweck, für den die betreffenden Schul- räume im Cinzclfalle in Anspruch genommen werden, ein gemeinnütziger ist, so hat der Amtsgehilfe der Schule die etwa erforderlichen Dienstleistungen (Heizung, Reinigung und Aufsicht) zu besorgen, wie wenn es sich um eine Benutzung zu Schulzwecken handelte. Es steht dem Amtsgehilfen hierfür gegen den Benutzer der Räumlichkeiten ein Anspruch auf Vergütung in der Höhe zu, die bei der Entschließung über die Freigabe der Räume von Schulvorstand und Eigentümer als angemessen gemeinsam festzustellen und von dem Benutzer ausdrücklich anzuerkennen ist. Die ausnahmsweise Aeberlassung der Schulräume für ausschließlich oder überwiegend gesellige Veranstaltungen ist stets von dem Nachweis abhängig zu machen, daß sich der zuständige Amtsgehilfe zur Vornahme der erforderlichen Dienstleistungen aus Grund einer Vereinbarung mit dem Veranstalter bereit erklärt hat. 4. Die Bestimmungen sind sinngemäß auf die höheren Schulen anzuwenden. An Stelle des Schulvorstandes tritt der Direktor, der sich mit dem Lehrerrat in Verbindung sehen wird. Wir beauftragen Sie, diese Verfügung den Schulvorständen zur Kenntnis zu bringen und selbst darnach zu verfahren. 3. V.: Block. Detr.: Schlemmerei und Alkoholmißbrauch. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises und an das Polizei kommiffariat Arnsburg. <" 3n seinem, auch durch die Presse veröffentlichten Rundschreiben an die Landesregierungen über den Kampf gegen Schlemmerei und Alkoholmißbrauch hat der Herr Reichskanzler mit Recht ausgeführt: „Trunkenheit ist gegenwärtig unter allen Amständen ein öffent- 'liches Aergernis. Seine Ahndung mutz streng und rücksichtslos sein." 3n Ausführung dieser Anregung sind wir angewiesen, Sie auf die Vorschrift des Artikels 219 des Pvlizeistrafgesetzbuchs mit dem Auftrage aufmerksam zu machen, gegen Trunkenbolde streng einzuschreiten. Die Polizeibeamten haben dafür zu sorgen, daß Betrunkene von der Straße so rasch als möglich verschwinden und in Gewahrsam genommen werden, bis sie wieder nüchtern geworden sind. Die Polizeibehörden dürfen sich aber nicht nur darauf und gegebenenfalls aus die Erhebung einer Anzeige aus Artikel 219 Strafgesetzbuch beschränken, sondern sie haben der Gemeindebehörde (Fürsorgeamt usw.) von jedem Falle einer anstößigen Trunkenheit nach Ermittelung der persönlichen Verhältnisse des Trinkers zwecks Einleitung geeigneter Fürsorgemahnahmen Kenntnis zu geben. Dies hat auch zu geschehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zu einem Einschreiten nach Artikel 219 des Polizeistrasgesetzbuchs nicht gegeben sind, z. D. wenn Hausgenossen sich über Trunkenheit eines Mitbewohners beschweren. Besonderes Gewicht ist auf die Ermittelung der Wirtschaften zu legen, in denen dem Betrunkenen Alkohol verabreicht wurde. Auch solange die in Aussicht stehenden Vorschriften des Schankstättengesehes noch nicht erlassen sind, wird die Verabreichung alkoholischer Getränke an Betrunkene Anlaß zu geben Haben, den betreffenden Wirt zu verwarnen. 3m Wiederholungsfälle wird unter Amständen der Antrag auf Konzessionsentziehung wegen Förderung der Bölleret angebracht sein. Wir beauftragen Sie, das 3hnen unterstellte Polizeipersonal entsprechend zu bedeuten. Gießen, den 13. März 1923. Kreisamt Gießen. 3. V.: Welcker. Detr.: Wie oben. An die Gendarmerie-Stationen des Kreises. Wir empfehlen 3hnen ebenfalls, vorstehendes Ausschreiben genau zu beachten. Gießen, den 13. März 1923. Kreisamt Gießen. 3.23.: Welcker. Bekanntmachung. Detr.: Die Besteuerung der Klaviere, Automaten und Musikwerke, Luxuswagen und Luxusreitpferde. Die Erhebung der Stempelabgabe: 1. für Verkaufs- oder Wagautomaten, 2. für automatische Kraftmesser, 3. für Automaten, die zur Unterhaltung des Publikums dienen, 4. alle in öffentlichen Wirtschaftslokalen ausgestellten Klaviere oder sonstige Musikwerke, im Betrage von nunmehr 200 bid"' 800 Mk., 5. für Luxuswagen und Reitpferde im Betrage von nunmehr 5000 Mk. ist für das Aj. 1923 im Monat März an allen Wochentagen von vormittags 9—12 Ahr auf dem Bureau der unterzeichneten Behörde, Zimmer Vr. 9, dahier zu entrichten. Wer bis zum 31. März 1923 die Abmeldung der steuerpflichtigen Automaten usw. bei uns nicht erwirkt hat, ist zur Weiterentrichtung der Abgabe bei Meldung der Bestrafung und zwangsweisen Beitreibung verpflichtet. Die für das Rj. 1922 ausgestellten Karten sind vorzulegen. Das Polizeiamt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises wollen vorstehende Bekanntmachung auf ortsübliche Weise wiederholt veröffentlichen. Gießen, den 6. März 1923. Kreisamt Gießen. 3.D.: Welcker. Bekaimtinachmlg. Detr.: Errichtung einer Zwangsinnung der Dauunternehmer und Maurermeister im Landkreis Gießen. Vachdem bei der Abstimmung die Mehrheit der beteiligten Gewerbetreibenden sich für die Einführung des Deitrittszwangs erklärt hat, ordnen wir hiermit an, daß zum 1. Mai 1923 eins Zwangsinnung für Dauunternehmer und Maurermeister im Landkreis Gießen mit dem vorläufigen Sih in Gießen und dem Vamen „Zwangsinnung für die Dauunternehmer und Maurermeister des Landkreises Gießen" errichtet wird. Von dem genannten Zeitpunkt an gehören alle Dauunternehmer und Maurermeister des Landkreises Gießen der vorbenannten Zwangsinnung an. Gießen, den 10. März 1923. Kreisamt Gießen. 3.03.: Welcker. 2 Bekanntmachung. Betr.: Erhöhung der Schlachtgebühren im Kreise Gießen. Das Ministerium deiz Innern hat mit Wirkung vom 5. März 1923 nachstehende Schlachtgebühren für die Landgemeinden des Kreises Gießen genehmigt: 1000 Mk. für ein Pferd oder ein Stück Großvieh, 800 Mk. für ein Schwein, 500 Mk. für ein Kalb, Schaf oder Ziege, 200 Mk. für ein Sauglamm. Gießen, den 12. März 1923. Kreisamt Gießen. 3. D.: Welcker. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises Wir empfehlen Ihnen, die Gemeinderechner hiernach alsbald zu bedeuten. Gießen, den 12. März 1923. __Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker.____________ Bekanntmachung. Betr.: Schweinemarkt in Lich. Es wird genehmigt für Dienstag, den 3. April 1923, die Abhaltung eines Schweinemarktes zu Lich unter folgenden Bedingungen. Es dürfen nur aufgetrieben werden: 1. Schweine aus Zuchtbeständen des Kreises Gießen. Durch Ursprungszeugnisse, auf denen die Ortspolizeibehörden ausdrücklich bestätigen, daß die Tiere aus der eigenen Zucht desjenigen stammen, der die Tiere zum Markt bringt, ist die Herkunft der Tiere nachzuweisen. 2. Schweine von Händlern, die nach Einführung in den Kreis die vorgeschriebene Quarantäne durchgemacht haben. Nachweis durch Gesundheitszeugnis eines beamteten Tierarztes. 3. Die Schweine der Händler sind auf einem, von dem Teile des Marktplatzes, auf dem die Züchter ihr Material auftreiben, getrennt liegenden Teil des Marktplatzes aufzustellen. 4. Die Untersuchung des Antriebes hat abseits vom Marktplatz zu erfolgen. Der Platz ist so zu wählen, daß bei allenfalsigen Beanstandungen die beanstandeten Transporte abtransportiert werden können, ohne den Marktplatz zu berühren. 5. Der Auftrieb darf nur in der Zeit von 7—i/29 Uhr Bor» [. mittags stattfinden. (§ 47 der Dundesrats-Ausführungsbestim- mungen zum RVG.) / G iehen, den 12. März 1923. Kreisamt Gießen. 3. B.: Welcker. Bekanntmachung. Betr.: Diehmarkt in Grünberg. Es ist genehmigt für Donnerstag, den 22. März 1923, die Abhaltung eines Klauenviehmarktes zu Grünberg unter folgenden Bedingungen. Es dürfen nur aufgetrieben werden: 1. Tiere aus Zuchtbeständen des Kreises Gießen. Durch Ursprungszeugnisse, auf denen die Ortspvlizeibehörden ausdrücklich bestätigen, daß die Tiere aus der eigenen Zucht desjenigen stammen, der die Tiere zum Markt bringt, ist die Herkunft der Tiere nachzuweisen. 2. Tiere von Händlern, die nach Einführung in den Kreis die vorgeschriebene Quarantäne durchgemacht haben. Nachweis durch Gesundheitszeugnis eines beamteten Tierarztes. 3. Die Tiere der Händler sind auf einem, von dem Teile des Marktplatzes, aus dem die Züchter ihr Material auftreiben, getrennt liegenden Teil des Marktplatzes aufzustellen. 4. Die Untersuchung des Antriebes hat abseits vom Marktplatz zu erfolgen. Der Platz ist so zu wählen, daß bei allensallsigen Beanstandungen die beanstandeten Transporte abtransportiert werden können, ohne den Marktplatz zu berühren. 5 Der Auftrieb darf nur in der Zeit von 7—8V2 Uhr vormittags flattsinden. (§ 47 der Bunöesrats-Aussührungsbestim- mungen zum RDG.) Gießen, den 14. März 1923. Kreisamt Gießen. 3. D.: Welcker. Bekanntmachung. Betr.: Ausbruch der Schafräude in Ettingshausen. Unter der Schafherde in Ettingshausen ist die Näude aus- , gebrochen. Wir haben Gemarkungssperre angeordnet. • Gießen, den 13. März 1923. Kreisamt Gießen. I. B.: Welcker.____________ Bekanntmachung. Betr.: Maul- und Klauenseuche. Der ganze Kreis Gießen wird als seuchenfrei nunmehr aus dem gefährdeten Gebiet entlassen. Gießen, den 12. März 1923. ____________Kreisamt Gießen. I. B.: Welcker. ________ Bekanntmachung. Betr.: Festsetzung der Getreidepreise für das vierte und fünfte Sechstel der Umlage, Ernte 1922. Auf Grund des § 50 Absatz 2 des Gesetzes Über die Regelung des Verkehrs mit Getreide aus der Ernte 1922 (s. auch Abän- derungsgeseh vom 27. Oktober 1922, R.G.D. S. 809) hat die Reichsregierung nach Anhörung des Zwanziger-Ausschusses die Preise für alle Ablieferungen auf das vierte und fünfte Sechstel wie folgt erhöht: Für Ablieferungen aus das vierte Sechstel: für die Tonne Roggen auf 500 000 Mk. „ „ ,, Weizen „ 560 000 „ „ „ „ Gerste „ 400 000 „ „ „ „ Hafer „ 350 000 „ Für Ablieferungen auf das fünfte Sechstel: für die T.onne Roggen auf 600 000 Mk. ' ,, „ ,> Weizen „ 675 000 „ „ „ „ Gerste „ 500 000 „ „ „ „ Hafer „ 450 000 „ Die Berechnung und Nachzahlung der Preiserhöhungen für diejenigen Mengen, die bereits auf das vierte und fünfte Sechstel der Umlage abgeliefert sind, wird so schnell wie möglich durchgeführt werden. Nachdem^ diese wesentliche Erhöhung der Umlagepreise, welche fast die Höhe der freien Marktpreise erreicht haben, stattgefunden hat, darf auch von den ablieserungspslichtigen Landwirten verlangt werden, daß sie nunmehr den Rest der Umlage schnellstens zur Ablieferung bringen, damit endgültige Abrechnung erfolgen kann und Zwangsmaßnahmen nach Möglrchkeit vermieden werben. Wir weisen nochmals darauf hin, daß nach wie vor nur solches Umlagegetreide abgenommen werden darf, das den Vorschriften des § 2 der Verordnung über die Preise für das Umlagegetreide aus der Ernte 1922 vom 14. Juli 1922 (A.G.Dl. S. 576) entspricht, d. h. dessen Beschaffenheit gut und gesund ist und dessen Feuchtigkeit 17 v. H. nicht übersteigt. Gießen, 5en 13. März 1923. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun. Betr.: Wie oben. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Dürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir ersuchen, vorstehende Bekanntmachung sofort ortsüblich zu veröffentlichen. Gießen, den 13. März 1923. Kreisamt Gießen. 3. D.: Dr. Drau n. Diensttrachrichten -cs Krcisamtes. Die Maul- und Klauenseuche in Angersbach (Kreis Lauterbach) ist erloschen. Die Sperrmahregeln sind aufgehoben. Heinrich Henrich II. zu Lang-Göns wurde zum provisorischen Gemeinderechner für die Gemeinde Lang-Göns ernannt und vom Kreisamt verpflichtet. Heinrich Junker II. von Queckborn wurde zum Mitglied des Wiefenvvrstands für die Gemeinde Queckborn bestellt und vom Kreisamt verpflichtet. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung Stangenrod; hier: Kostenausschlag. In der Zeit vom 13. bis einschließlich 20. März 1923 liegt auf dem Amtszimmer der Bürgermeisterei Stangenrod Abschrift des Kommissionsbeschlusses Ziffer 3 vom 26. Februar 1923 über Erhebung eines Kostenausschlags zur Einsicht der Beteiligten offen. Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses während der Offenlegungszeit schriftlich und mit Gründen versehen Bei der Bürgermeisterei Stangenrod einzureichen. Friedberg, den 5. März 1923. Der Hessische Feldbereinigungskommissär. U e b e l, Regierungs-Assessor. Bekanntmachung. 3n der Zeit vom 15. Februar bis 1. März 1923 wurden in hiesiger Stadt gefunden: 1 Kinderhandschuh, 2000 Mk., 1 gedrehter Treppenpfostenknopf, 1 Damenring, 1 Lederhandschuh, 1 kleines Taschentuch, 1 Schlauch von einer Autoluftpumpe, 1 Hundeleine aus Gurtband, 1 Hufeisen, 1 wollenes Umhangtuch, 1 Rolle Zwirn, 1 Geldmäppchen, eine große Anzahl Schlüssel; verloren: 1 schwarzes Ledertäschchen mit Inhalt, 1 silberne Brosche (Johanniterkreuz), 5000 Mk., 1 braunes Paket mit 1 weißen Tischläufer, 1 wasserdichte gelbe Pferdedecke, 1 mat1- goldene Dlusennadel, 1 braunlederne Brieftasche mit Inhalt, 4 Brotkarten, 89 000 Mk. Die Empfangsberechtigten der gefundenen Gegenstände belieben ihre Ansprüche alsbald bei uns geltend zu machen. Die Abholung der gefundenen Gegenstände kann an jedem Wochentag von 10—12 Uhr vormittags und 3—5 Uhr nachmittags, außer an Samstagen, bei der unterzeichneten Behörde, Zimmer Nr. 3, erfolgen. Gießen, den 8. März 1923. Polizeiamt Gießen. Führ. v. ©entmingern Druck der Lrühl'fchen Univerfitäts-Buch» und Steindruckerei. R. Lang«, Bietzen. /