AllltsverkimdigungMati für die Provinzialdirektion Gberhessen und für da; Krcisomt Gießen. Erscheint Dienstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen. —36_______________________ 15. Mai 1923 - j&SÄR ffÄWXS».’ “ÄÄ Gegenständen des notwendigen Lcbensbedarfs.- - Gefunden, 'verloren .preisoewiuoerung.von #. Bekanntmachung, die Pflegegeldsätze in den Landes-Heil- und Pflegeanstalten und der Heilstätte für Nervenkranke bei Gießen betreffend Dom 24. April 1923 1. für selbstzahlende Hessen 4 000 ein höheres 6 000 10 000 4 000 7 500 I. In der ersten Klasse: 1. für Hessen . . . 2. für Nichthessen . . Ik. In der zweiten Klasse: 1. für Hessen . . . . 2. für Nichthessen III. 3n der dritten Klasse: wie folgt festgesetzt: täglich Die in den hessischen Landes-Heil- und Pflegeanstalten sowie in oer Heilstätte für Nervenkranke in Gießen zu erhebenden Wegegelder werden vom l.Mai 1923 an ' - - ■ - - - lO OOO Mk. und mehr 20 000 „ „ „■ 2. für selbstzahlende Nichthessen 3. für hessische Fürsorgeverbände. Krankenkassen und die Landesversicherungsanstalt Hessen 4. für nichthessische Fürsorgeverbände, Krankenkassen und sonstige Landes- Versicherungsanstalten 7 500 Sn besonderen Fällen kann in allen' Klassen Pflegegeld in Ansatz kommen. Für Sntradenpfleglinge wird der Pflegegeldsatz auf 1500 Mk täglich festgesetzt. Für Kranke, die aus Kosten hessischer Armen- und sonstiger Fürscrgeverbänöe verpflegt werdeii, und denen Kleidung und Leibwäsche von der Anstalt geliefert werden, sind die Selbstkosten von den zuhlungspflichtigen Kassen der Anstaltskasse mit 125 Mk. täglich zu ersehen. Der § 43 des Regulativs für die Landes-Heil- und Pflege- anstaltcn usw. der betreffenden Bekanntmachung vom 9. Dezember 1911 (Reg.-Dl. S. 569) gilt auch weiter als aufgehoben. Für diejenige Zeit, während der die Kranken beurlaubt sind und der Anstalt keinerlei Kosten erwachsen, wird kein Pfkegegeld erhoben. Beim Entweichen eines Kranken ist das Pslegegeld ■. vom Tage des Entweichens an 14 Tage weiterzuzahlen, wenn der Kranke nicht vorher nach § 32 des Regulativs vom 9. Dezember 1911 (Reg.-Bl. S. 569) aus der Anstalt entlassen wird. Sn III. Klasse können auch Nichthessen Aufnahme finden, insoweit freie Betten vorhanden sind. Gießen werden die 10 000 12 500 Mk. und mehr 20 000 „ „ Nichthessen ....... 15000 ,. „ „ Fürsorgeverbände, Krankenkassen und Minderbemittelte: Hessen 6 000 Mk. und mehr Nichthessen 10 000 „ „ „ Die Bekanntmachung obigen Betresfs vom 21. März 1923 (Reg.-Dl. Nr. 10 von 1923) wird ab 1. Mai ds. Js. aufgehoben. Darmstadt, den 24. April 1923. Sn der Heilstätte für Nervenkranke in Kranken nur in I. und II. Klasse verpflegt. Es zahlen in der I. Klasse: Hessen ........ Nichthessen . . ’ in der II. Klasse: Hessen ....... Ministerium des Snnern. I. B.: H ö l z i n g e r. Bekanntmachung. 3proz. Hessische Staatsanleihe vom 12. Februar 190?, Serie VII und Zi/zproz. Hess. Staatsanleihe vom 9. Mai 1893, Serie B. Die neuen Zinsbogen werden gegen Rückgabe der Erneue- -rungsscheine bei dem Hess. Staatsschuldbuchamt in Darmstadt, den Reichsbankanstalteir und den Finanzkassen kostenfrei ausgegeben. Mit den Erneuerungsscheinen ist ein nach Nummern geordnetes Verzeichnis zweifach, zu liefern. Vordrucke hierzu bei den Ausgabestellen unentgeltlich:. Die Stücke zu 500 Mk. und 200 Mk. beider Anleihen sind zur Rückzahlung gekündigt. Darmstadt, den 4. Mai 1923. ''Hessisches Staatsschuldbuchamt. Betr.: Fürsorge für ausgewiesene Personen. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Den nachstehenden Aufruf der Hessischen Zentral-Flüchtlingsstelle bringen wir hierdurch zur allgemeinen Kenntnis und empfehlen, die Bestrebungen der Flüchtlingsstelle auf Unterbringung unserer ausgewiesenen Volksgenossen tatkräftig zu unterstützen Gießen, den 9. Mai 1923. Kreisamt Gießen. 3. V.: Hem m erde. Aufruf! Unterbringung der Ausgewiesenen. ^Die Zahl der Ausgewiesenen und, Flüchtlinge nimmt von Tag zu Tag zu. Ihre vorläufige und endgültige Unterbringung im unbesetzten Hessen begegnet zunehmenden Schwierigkeiten. Da weitaus die meisten Flüchtlinge sich zunächst nach Darmstadt tvenden und hier für die erste Zeit Unterkunft suchen, so reichen die zur Verfügung stehenden Hotels und sonstigen Anterbringungsmög- lichkeiten selbst zum vorübergehenden Aufenthalt kaum mehr aus, um allen Aufnahme zu gewähren. Am jedem Flüchtling bis zur Zuweisung einer Wohnung in seinem endgültigen Zufluchtsort oder neuen Dienstort vorläufig sofort eine Anterkunft zu geben und sein Mobiliar unterzustellen, müssen wir über eine ausreichende Zahl von Zimmern verfügen können. Wir wenden uns daher an die Einwohner des unbesetzten Hessens mit der Bitte, möblierte und unmöblierte Wvhnräume sowie alle Räume, die sich zur Lagerung von Möbeln eignen, vorübergehend zu vorgenanntem Zwecke zur Dersügung stellen zu wollens Sn erster Linie glauben wir damit rechnen zu dürfen, daß alle Unternehmungen, die sich mit der gewerbsmäßigen Beherbergung von Fremden befassen, wie Pensionen und dergleichen, sowie Wohnungsinhaber, die im Hinblick auf die derzeitigen H o ch - schulferien für Tage und Wochen möblierte Zimmer frei haben, sich uns zur Verfügung werden stellen können. Besonderen Wünschen hinsichtlich der aufzunehmmenden Personen wird selbstredend gerne Rechnung getragen. Angebote unter Angabe der Zahl der Räume und Betten, sowie der Preisforderung und Dauer, für die sie zur Verfügung stehen, werden an die unterzeichnete Stelle schriftlich oder mündlich erbeten und können auch telephonisch (Nr. 2501 u. 2867) übermittelt werden. Jeder, der helfen kann, helfe sofort, um die aus der Heimat Vertriebenen der ersten Sorge um eine Anterkunftsbeschaffung zu entheben, eingedenk der persönlichen Opfer, die diese Verteidiger deutschen Rechts bringen müssen. Sn dem Kampfe, den unsere Volksgenossen im besetzten Gebiet zu führen gezwungen sind, kann die Wirkung nicht hoch genug veranschlagt werden, die die Ge° wißheit für sie hat, dahjenseits der Besatzung s- grenze jeder Vertriebene eine freundliche Aufnahm e und gastliche Erholungsstätte hat. Es ist unsere heilige Pflicht, diese Zuversicht in den Herzen unserer kämpfenden und vom Schicksal schwer geprüften Brüder durch tätige Hilfsbereitschaft zu befestigen und dadurch ihre innere Widerstandskraft lebendig zu erhalten. Hessische Zentral-Flüchtlingsstelle, Darmstadt, Altes Palais, Eingang Luisenplatz, Tel. 2501, 2867. Betr.: Maßnahmen zum Schuhe der Republik! hier: Schülerbüchereien. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Zum Zwecke der Nachprüfung der Schülerbüchereien im Sinne der Verfügung des Landesamts für das Dildungswesen vom 26. August 1922 Ziffer 6 empfehlen wir Ihnen, uns alsbald -- spätestens aber bis zum 1. Juni — ein Verzeichnis der Bücher (Angabe von Verfasser und Titel) einzusenden. Bücher, bei denen es Ihnen zweifelhaft erscheint, ob ihre weitere Belassung in der Bücherei im Hinblick auf die genannte Verfügung zulässig ist, sind kenntlich zu machen. Bücher, die auf Grund unserer' Versügung vom 10. September 1922 — Amtsverkündigungsblatt Nr. 99 vom 19. September 1922 — aus der Bücherei ausgeschie- 2 Len worden sind, sind in das Verzeichnis Fehlanzeige erforderlich Gießen, den 11.Mai 1923. nicht aufzunehmen. Kreisschulamt Gießen. I.V.: Hemmerde. Detr.: Turnunterricht. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Wir sehen bis zum 15. Juni Ihrem Bericht darüber ent- gegen, ob bic ^utnpldbe in Ovbnung foiDie bie t>oi'g cf dyriebenen Geräte vorhanben unb in gutem Zustanbe find Gießen, den 11. Mai 1923. Kreisschulamt Gießen. I. V.: Hemmerde. Bekanntmachung. Betr.: Festsetzung des Wertes der Sachbezüge auf Grund der Deichsversicherungsordnung und des Angestelltenver- sicherungsgesehes. , Anter Aufhebung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1923 — Amtsverkündigungsblatt Ar. 17 — wird hiermit auf Grund des §360 ABO. und des § 1 vorletzter Absatz des Angestellten-, versicherungsgesehes der Wert der Sachbezüge für die Landgemeinden des Kreises mit Wirkung vom 1. Mai 1923 an wie folgt festgesetzt: 1. Bolle Tageskost für männliche und weibliche Personen 1800,00 Mk, 2. Jahreskosl mit Wohnung, Brand und Licht sür männliche und weibliche Personen . . 4 .720 000,00 Ferner auf das Jahr berechnet: 3. Einzelzimmer .... 1500,00 „ 4. Familienwohnung (2 Zimmer mit Zubehör) . 2500 00 5. Heizung für Einzelpersonen 16 000,00 für eine Familie 46 000,00 " 6. Beleuchtung für Einzelpersonen 2500,00 » für eine Familie 3500,00 ” Bvm Gesamtwert der Sachbezüge entfallen: auf volle Berpflegung 90 vom Hundert, auf Wohnung 10 vom Hundert. Dom Gesaintwert der Berpflegung treffen auf das erste Frühstück 10 vom Hundert, zweite Frühstück 10 vom Hundert, Mittagessen 40 vom Hundert, Besperbrot 10 vom Hundert, Abendbrot 30 vom Hundert. Für sonstige Sachbezüge gilt der Kleinhandelspreis. Abweichungen von obigen Festsetzungen in besonderen Fällen bleibeg Vorbehalten. % Gießen, den 9. Mai 1923. Kreisamt Gießen (Bersicherungsamt). 3. B.: vr. H e tz. Betr.: Reinigung der Schornsteine in Bäckereien. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Aeber die Frage, wie oft Schornsteine in Bäckereien zu reinigen sind, hat das Ministerium des Innern die abschriftlich nachstehende Entscheidung erlassen, die wir Ihnen zur Kenntnis und evtl. Bedeutung der Interessenten mitteilen. G i e tz e n, den 9. Mai 1923. Kreisamt Gießen. I. B.: Or. Hetz. Die Schornsteine der gewerblichen Bäckereien werden in der Degel unter die §§ 26 und 27 der Schornsteinfegerordnung vom 4. März 1921 fallen, sofern es sich nicht um größere, mehr fabrikmäßige Anlagen handelt, und werden demgemäß mindestens viermal im Jahre zu reinigen sein. Bei der besonderen Art des von den Bäckereien verwandten, stark rußbildenden Feuerungsmaterials wird jedoch zumeist bei Bäckereischornsteinen eine öftere Reinigung erforderlich sein. Eine bestimmte Regelung für alle Fälle erscheint nicht angängig, da die Aotwendigkeit der Reinigung von der Art und Größe des Betriebs und von der Verwendung von mehr oder weniger rutzbildendem Feuerungsmaterial abhängt. Bei normal benutzten Bäckereikaminen wird eine monatliche Reinigung angebracht sein. Bekanntmachung. Betr.: Ferkelmarkt in Lich. Es ist für Dienstag, 22. Mai 1923, die Abhaltung eines Ferkelmarkts zu Lich unter folgenden Bedingungen genehmigt. Es dürfen nur aufgetrieben werden: 1. Tiere aus Zuchtbeständen unverseuchter hessischer Kreise. Durch Ursprungszeugnisse, auf denen die Ortspolizeibehörden ausdrücklich bestätigen, dah die Tiere aus der eigenen Zucht desjenigen stammen, der die Tiere zum Markt bringt, ist die Herkunft der Tiere nachzuweisen. 2. Tiere von Händlern, die nach Einführung in den Kreis die vorgeschriebene Quarantäne Lurchgemacht haben. Aachweis durch Gesundheitszeugnis eines beamteten Tierarztes. 3. Die Tiere der Händler sind aus einem, von dein Teile des Marktplatzes, auf dein die Züchter ihr Material auftreiben, getrennt liegenden Teil des Marktplatzes aufzustellen. 4. Die Untersuchung des Antriebes hat abseits voin Marktplatz zu erfolgen. Der Platz rst so zu wählen, daß bei allenfallsrgen Beanstandungen die beanstandeten Transporte abtransportiert werden können, ohne den Marktplatz zu berühren. 5. Der Auftrieb dgrf nur in der Zeit von 7—8>/2 Uhr vormittags stattfinden. "(§ 47 der Dundesrats-Ausführungsbestim- inungen zum RBG.) Gießen, Len 14. Mai 1923. Kreisamt Gießen. I. B.: W e l ck e r. Bekanntmachnng. Betr.: FelLbereinigung Allendorf a. d. Lahn: hier: Kostenaus- fchlag. , 3n der Zeit vom 12. bis einschließlich 19. Mai 1923 liegt auf dem Amtszimmer der Bürgermeisterei Allendorf a d Lahn ein weiterer Ausschlag von 2000 Mark pro Morgen nebst Abschrift des Beschlusses vom 14. April 1923, Ziffer III, zur Einsicht der Beteiligten offen. Einwendungen hiergegen sind bei Meldung des Ausschlusses wahrend der Osfenlegungszeit schriftlich und mit Gründen versehen bei Der Bürgermeisterei Allendorf a. d. Lahn einzureichen. Friedberg, den 5. Mai 1923. Der Hessische Feldbereinigungskommissär. Schnittspahn, Regierungsrat. Dicnstnachrichten des Krcisamtes. Die Maul- und Klauenseuche ist in Ranstadt (Kr Büdingen) erloschen. Bekanntmachnng. Betr.: Preisbeschilderung von Gegenständen des notwendigen Lebensbedarfs. Die Verordnung des Hess. Ministeriums des Innern und des Hess. Ministeriums für Arbeit und Wirtschaft über die Preis- beschilöerung von Gegenständen des notwendigen Lebensbedarses vom 23. April 1923 — veröffentlicht in der Aumnier 32 des Amtsverkündigungsblattes des Kreises Gießen, vom 27. April 1923 — ift infolge ihrer in Ar. 13 des Hess. Regierungsblattes (Seite 106) erfolgten Veröffentlichung inzwischen in Kraft getreten. Wir machen hierauf — insbesondere die von der Verordnung interessierten Kreise des Handels und des Gewerbes — ausmerksain mit dem Anfügen, dah demnächst polizeiliche Revisionen vorgenommen werden "Werden bei diesen fortgesetzten Revisionen Zuwiderhandlungen festgestellt, so wird Strafanzeige erstattet werden. Gießen, den 8. Mai 1923. Polizeiamt Giehen. Frhr. v. G e m m i n g e n. Bekanntmachnng. In der Zeit vom 15. April bis 1. Mai 1923 wurden in hiesiger Stadt gefunden: 1 Mütze, 1 Paket mit Schürzenstoff, 1 Schlüsselbund und einzelne Schlüssel, mehrere Geldbeträge, 1 einzelner Kinöerhandschuh, 1 Halskettchen mit Anhängsel, 1 Taschentuch, Brotmarken, 1 Damengürtel, 1 eiserne Achse mit zwei Rädern von einem Handwagen, 1 Zipfelmütze, 1 Handsäge, 1 Schürze, 1 Bierzipfel, 1 Atlas, 1 Geldtasche mit Inhalt, 1 Damenregenschirm, 1 Baumsäge: verloren: 1 silb. Armbanduhr mit Lederriemen, 1 braun- lederne Brieftasche mit Inhalt, 1 graues Geldmäppchen mit 10 000 Mark und einem Schriftstück, 1 heller Herren- mantcl, 1 gelbes Handtäschchen mit 5000 Mark und Kleinigkeiten, 1 Kinderspielwagen mit Hessenmalerei, 1 braune Handtasche mit Inhalt: 1 silb. Damenuhr, Bleistift Taschenspiegel, Schlüssel und ca. 60 000 Mark, 1 Aktenmappe mit 120 000 Mark, 1 golö. Brosche mit Photographie, 1 hellgelber Damenhandfchuh, 1 schivarze Samttasche mit 14 000 Mark, 1 5000-Mark-Schein, 1 braunlederne Brieftasche mit 27 000 Mark, 1 gold. Kettenarmband, 1 Brieftasche mit Papieren. Die Empfangsberechtigten der gefundenen Gegenstände belieben ihre Ansprüche alsbald bei uns geltend zu machen. Die Abholung der gefundenen Gegenstände kann an jedem Wochentag von 11—12 Ähr vormittags und 4—5 Ähr nachmittags bei der unterzeichneten Behörde erfolgen. Gießen, den 9. Mai 1923. Polizeiamt Gießen. Frhr. v. Gemmingen. Druck der Brühl'jchen Universitäts-Buch- und Lteindruckerei. N. Lange, Gießen.