Amtrverliindigungsblati für die provinzialdirektio» Gberheffen und für da; Kreisamt Eichen. Erscheint Dienstag und Freitag. Rur durch die Post zu beziehen. Nr. 70 — 14. September 1923 Jnhalts-Aebersicht: Erhöhung des Deckgeldes. — Preise für Zucker. — Ausserordentlicher Brandversicherungsbeitrag. — Ausführung des Notgesetzes vom 24. Februar 1923. — Nachtragsumlage für die Kosten der Handwerkskammer. — Nutzviehmarkt in Gießen. — Er» werbslvsenfürsorge. —Mehl» und Brotpreise. — Ausschlagssah der staatlichen Wohnungsbauabgabe. — Schafräude. — Dienstnachrichten. Gefunden, verloren. Bekanntmachung die Erhöhung von Deckgeld für Bedecken der Stuten betreffend. Durch Bekanntmachung vom 11. August 1922 (Reg.-Bl. Nr. 21 von 1922 S. 227) ist der erst im Herbst d. Js. zur Erhebung kommende zweite Teilbetrag des Deckgeldes für die Deckzeit 1922 auf 400 Mk. festgesetzt worden. Dieser Betrag entsprach zur Zeit seiner Veranschlagung dem Geldwert für 2 Zentner Hafer. Die ungeheuere Geldentwertung, die in der letzten Zeit eingetreten ist, zwingt zu einer Neufestsetzung des zweiten Teilbetrags des Deckgeldes. Er wird deshalb in teilweiser Abänderung unserer eingangs erwähnten Bekanntmachung auf den Geldwert eines Zentners Hafer festgesetzt. Die Höhe des hiernach zur Erhebung kommenden Betrages wird zu dem Zeitpunkt bestimmt, an dem die Erhebung angeordnet wird. Darmstadt, den 31. August 1923. Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft. I. B. gez.: äl e be l. Bekanntmachung, betr. Zuckerpreis. Nachdem die Verhandlungen mit der Reichsbank über die Finanzierung des Julizuckers zum Abschluß gekommen sind, und ’ demzufolge der Abgabepreis auskalkuliert werden kann, wird der Iulizucker nunmehr mit je y2 Kilo pro Kopf und, soweit der Junizucker noch rückständig ist, auch dieser mit iy2 Kilogramm ausgegeben. Diejenigen Kleinhändler, die den Zucker bereits im Besitz haben, haben denselben sofort auszugeben; der noch nicht gelieferte Zucker wird seitens des Großhandels sofort angeliefert werden. Der Preis für den Julizucker beträgt 840 000 Mk. pro i/z Kilogramm, für den Junizucker 640 000 Mk. pro y2 Kilogramm. Der Zucker ist, soweit er bereits im Besitze des Kleinhändlers ist, bis zum 22. September d. Js. abzuholen; der Zucker, der jetzt erst dem .Kleinhändler geliefert wird, steht vom Tage der Anlieferung beim Kleinhändler 10 Tage lang zu dem vorerwähnten Preise zur Verfügung des Bezugsberechtigten. Die Großhandelsfirmen werden die Zuckeranlieferung jeweils den Bürgermeistereien bekannt geben. Nach Ablauf der vorerwähnten Frist erlischt der Anspruch auf Belieferung. Darmstadt, den 10. September 1923. Hessische Landes Versorgungsstelle: Decker. Bekanntmachung, Preise für Zucker betreffend. Der Zuckerpreis wird für die Zeit vom 9. bis einschließlich 15. September d. Js. auf 2 240 000 Mk. für das Pfund festgesetzt. Hierdurch wird die Preisfestsetzung für den Juni- und Julizucker nach der Bekanntmachung vom 10. d. Mts. nicht berührt. Darmstadt, den 12. September 1923. ; Hessische Landesversorgungsstelle. Becker. Bekanntmachung. Betr.: Die Erhebung eines außerordentlichen Brandversicherungsbeitrages für 1922. Durch die weitere Geldentwertung sind die Anforderungen an Brandentschädigungen an unsere Anstalt in ungeahnter Weise gestiegen. Zur Beschaffung der nötigen Deckungsmittel hierfür hat das Ministerium des Innern mit Verfügung vom 27. d. M. die sofortige Erhebung eines außerordentlichen Nachtragsbeitrags für 1922 in Höhe des lOOfachen Betrags "des älmlagekapitals genehmigt. Dieser außerordentliche Beitrag, welcher das lOOfache des in den Anforderungszetteln vom April d. I. angegebenen älmlagekapitals beträgt, ist in einem Ziele im September. d. I. an die zuständige Erhebestelle unaufgefordert bei Mei- dung der Mahnung und Zwangsvollstreckung zu entrichten. Besondere Anforderungszettel hierüber werdeir den Gebäudeeigentümern nicht, zugestellt. , Neben diesem außerordentlichen, im September d. I. fälligen Beitrag sind die bereits angeforderten Beiträge für 1922, bestehend in dem einfachen Betrag des chlmlagekapitals und weiter in dem Machen Betrag des älmlagekapitals, in den in den Anforderungszetteln vom April d. I. angegebenen Zielen zu bezahlen. Bei Zahlung des außerordentlichen Nachtragsbeitrags wie auch bei den Zielzahlungen rst der. Anforderungszettel vom April d. I. mitzubringen. Darmstadt, den 29. August 1923. Hessische Brandversicherungskammer. Bekanntmachung. Betr.: Ausführung des Notgesetzes vom 24. Februar 1923. Wir weisen darauf hin, daß die Kreisämter aus Grund des § 3 des obengenannten Reichsnotgesetzes in Verbindung mit öen §§ 1 und 2 der dazu erlassenen hessischen Ausführungsverordnung vom 2,8. Juli 1923 befugt sind, die Polizeistunde für einzelne Gast- und Schankwirtschaften zu verkürzen, wenn dringender Verdacht vorliegt, daß der Wirt dem Trünke ergeben ist oder das Gewerbe zur Förderung der Schlemmerei, der Döllerei, des her» botenen Spiels, der Hehlerei, unlauterer Handelsgeschäfte oder der Llnsittlichkeit oder zur Ausbeutung Unerfahrener, Leichtsinniger oder Willensschwacher, zur sittlichen und gesundheitlichen Schädigung Jugendlicher oder zum Vertriebe gesundheitsschädlicher, verfälschter oder verdorbener Nahrungs- und Genußmittel mißbraucht. Gleiches gilt, wenn der Wirt wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen die auf Grund des Artikels I § 2 des Nvt- gesetzes erlassenen Vorschriften oder mehrfach wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen diese Vorschriften oder wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des Art. I § 5 des Notgesetzes oder gegen die über Erlaubniserteilung für Tanzbelustigungen, gewerbsmäßigen Veranstaltungen von Singspielen, öffentlichen Darstellungen oder Belustigungen in einem stehenden Lokal, oder gegen die über Veranstaltung von öffentlichen gegen Bezahlung stattfindenden musikalischen Produktionen, welche nicht gleichzeitig mit Tanz verbunden sind, sowie überhaupi über öffentlichen gegen Bezahlung stattfindenden Darstellungen oder Belustigungen jeder Art erlassenen Bestimmungen bestraft ist. Artikel I § 2 und 5 des obenerwähnten Notgesetzes lautet: § 2. Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde hat Bestimmungen über die Festsetzung und Handhabung der Polizeistunde in Gast- und Schankwirtschaften zu erlassen. Dabei ist vorzuschreiben, wann die Polizeistunde beginnt und wann sie endet, unter welchen Voraussetzungen sie verlängert oder verkürzt werden darf und &>ie ihre Einhaltung zu überwachen ist. Die Bestimmungen gelten gleichmäßig für alle Gast- und Schankwirtschaften eines bestimmten Gemeindebezirkes. Die Bestimmungen finden auch Anwendung auf geschlossene Gesellschaften (Klubs usw.) in einer Gast- oder Schankwirtschaft oder mit einer solchen in Verbindung stehenden Räumen, soweit damit ein gast- oder schankwirtschaftlicher Betrieb verbunden ist. Tie Anordnung kann allch auf Räume ausgedehnt werden, die im Eigentums geschlossener Gesellschaften stehen oder von ihnen er- mietet sind. § 5. Verboten ist 1. das Verabfolgen oder Ausschänken von Branntwein und das Verabfolgen branntweinhaltiger Genußmittel im Betrieb einer Gast- oder Schankwirtschaft oder im Kleinhandel an Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 2. das Verabfolgen oder Ausschänken anderer geistiger Getränke und das Verabfolgen nikotinhaltiger Tabakwaren im Betrieb einer Gast- oder Schankwirtschaft oder im Kleinhandel an Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu eigenem Genüße in Abwesenheit des zu ihrer Erziehung berechtigten oder feines Vertreters; 3. das Verabfolgen oder Ausschänken geistiger Getränke im Betrieb einer Gast- oder Schankwirtschaft oder im Kleinhandel an Betrunkene. Wer einer Vorschrift des Abs. 1 vorsätzlich zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu einer Million Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Ber Fahrlässigkeit tritt Geldstrafe bis zu einhunderttausend Mark em. I. § 3 des Notgesetzes verlerht dem Kreisamt die Befugnis, Betrrebe der Gast- oder Schankwirtschaft oder des Kleinhandels mit Branntwein oder Spiritus vorläufig zu schließen, wenn sich aus Handlungen oder Unterlassungen des Inhabers ergibt, daß er die zum Betriebe seines Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Der Wirt hat seine Gäste auf bett Beginn der Polizeistunde hinzüwersen (die Polizeistunde zu bieten). Die Ein- 2 atrung oer y d113 e t jt u noe t)t ferner durch das Polizeipersvnal zu überwachen. Der Wirt darf das Derweilen feiner Gäste über die gebotene Polizeistunde hinaus nicht dulden. Ms Wirt gilt auch, wer als Stellvertreter oder Geschäftsführer für den Wirt die Gast- oder Schankwirtschaft führt. ,: Die Bestimmungen über die Festsetzung der Polizeistunde . finden auch Anwendung auf geschlossene Gesellschaften (Klubs - usw.) in einer Gast- oder Schankwirtschaft oder mit einer solchen in Verbindung stehenden Räumen, soweit damit eine Gast- oder Schankwirtschaft verbunden ist. § 5 Ziffer 2 Les Roigesetzes erstreckt sich auch aus sämtliche Zigarrengeschäfte und sonstige Geschäfte des Kleinhandels, die Tabakwaren verkaufen. Wir erwarten, da st sämtlicheörtlichePolizei- organe und die Gendarmerie-Stationen strenge Kontrolle üben. Gissten, den 31. August 1923. Kreisamt Gießen. Welcker. Detr.: Die Aufbringung der Mittel der Handwerkskammer. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Die abschriftlich nachstehende Bekanntmachung vom 29. August 1923 teilen wir Ihnen zur Kenntnis und weiteren Veranlassung . mit. Hiernach sind für jeden Handwerksbetrieb 500 000 Mk. zu zahlen. Wir empfehlen Ihnen, dafür besorgt zu sein, dah die.Umlagen innerhalb der vorgesehenen Frist von 8 Wochen an unsere Kreiskasse abgeliefert werden. Auf Einhaltung dieser Frist muß umsomehr bestanden werden, als der Handwerkskammer sonst finanzielle Schwierigkeiten entstehen, die die ordnungsgemäße Weiterführung der Geschäfte gefährden. Gießen, den 7. September. 1923. Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Heß. Bekanntmachung, . . betr. die Erhebung einer weiteren Äachtragsumlage zur Aufbringung der Kosten der Handwerkskammer. Vom 29. August 1923. Aach Maßgabe des § 103 I der Reichsgewerbeordnung, in Verbindung mit § 44 des Statuts der Handwerkskammer, haben wir die Erhebung einer weiteren Äachtragsumlage für das Rechnungsjahr 1923 im 500fachen Betrag der unterm 26. März 1923 ausgeschriebenen Umlage von 1000 Mk. Stammbeitrag für jeden Handwerksbetrieb ohne Berücksichtigung des Ausschlags auf den Steuerwert des gewerblichen Anlage- und Betriebskapitals genehmigt. D a r m st a d t, den 29. August 1923. Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft. 3. D.: Dr. Wagner. Bekanntmachung. Vetr.: Den Autzviehmarkt in Gießen. Da in den Kreisen Schotten und Gießen die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen ist, wird bis auf weiteres die Abhaltung von , Viehmärkten in Gießen verboten. 3nsbesvndere fallen die für den 18. und 19. September 1923 in Aussicht genommenen Rindvieh-, - Schweine- und Schlachtviehmärkte aus, während der Pferdemarkt ;■ am 19. September stattfindet. Es dürfen jedoch hierzu keine Pferde aus Sperrbezirken aufgetrieben werden. " > __ Gießen, den 12. September 1923. Kreisamt Gießen. 3. V.: Schmidt. Bekanntmachung. . Bet r.: Die Höchstsätze in der Erwerbslvsenfürsorge. Die Höchstsätze der Erwerbslosenunterstützung betragen in der . Woche vom 5.—11. September 1923 wochentäglich (in Tausenden) in den Orten der Ortsklaffen 1. für männliche Personen A B C D u. E a) Über 21 Jahre, sofern sie nicht im Haushalt eines anderen leben......... b) über 21 Jahre, sofern sie in dem Mk. 2 450 Mk. 2 300 Mk. 2150 Mk. 2 000 Haushalt eines anderen leben 2 030 1890 1 750 1610 c) unter 21 Jahren..... 2. für weibliche Personen a) über 21 Jahre, sofern sie nicht im Haushalt.eines anderen 1460 1340 1220 1 100 leben . . ....... b) über 21 Jahre, sofern sie in dem 2 030 1890 1750 1 610 Haushalt eines anderen leben 1 660 1540 1420 1300 ' -9^ c) unter 21 Jahren . . '. . . 3. als Familienzuschläge für: 1120 1050 980 910 a) den Ehegatten...... b) die Kinder und sonstige unter« 860 780 700 620 ■W stühungsberechtigteÄngehörige 710 640 Gießen, den 10. September 1923. Kreisamt Gießen. 3. D.: Schmidt. 570 500 Druck der Brühl'schen Unwersitäts.Buch Bekanntmachung. Betr.: Mehl- und Drotpreise. Wit Rücksicht auf die Erhöhung der Abgabepreise von Seiten der Reichsgetreidestelle, sowie auf die weitere Steigerung der Frachten, Kohlenpreise und aller anderen Unkosten werden mit Wirkung vom 16. September d. Hs. ab die Mehl- und Drotpreise in den Landgememden wie folgt festgesetzt: 1. für Mehl: - Weizenbrotmehl 758 000 Mk. Roggenmehl 693 000 Mk. Gerstenmehl 680 000 Mk. 2. für Brot: für den 4-Pfd.-Laib 2 400 000 Mk. für den 2-Pfd.°Laib.1 200 000 Mk. Das Derkaufsgewicht des Brotes mutz noch 24 Stunden nach seiner Fertigstellung vorhanden sein. Das vom Kommunalverband gelieferte Mehl darf nur gegen Brotmarken abgegeben werden. Zuwiderhandlungen sind nach § 49 des Aeichsgesetzes Über die Regelung des Verkehrs mit Getreide vom 17. Juli v. Hs. (R.G.Dl. S. 549 ff.) strafbar. Gietzen, den 13. September 1923. _________Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Krüger.__________ Bckauutmachuug, den Ausschlagssatz der staatlichen Wohnungsbauabgabe betreffend Vom 30. August 1923. 3n Abänderung der Bekanntmachung vom 24. April 1923 (Reg.-Dl. S. 119) wird auf Grund des Artikels 7 des hessischen Landesgesetzes Über die Wohnungsbauabgabe vom 21. Huni 1923 und § 10 des Aeichsgesetzes über die Erhebung einer Abgabe zur Förderung des Wohnungsbaues vom 26. Huni 1921 in der Fassung vom 18. August 1923 der Ausschlagssatz der staatlichen Wohnungsbauabgabe von je 100 Mark des abgabepflichtigen Wertes der Gebäude wie folgt festgesetzt: a) für die Zeit vom 1. April 1923 bis 30. Huni 1923 auf 19 Mk. b) für die Zeit vom 1. Huli 1923 bis 31. Dezember 1924 auf vierteljährlich............ 570 Mk. Darmstadt, den 30. August 1923. Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft. Raab. Betr.: Wie oben. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Gemäß Beschluß des Kreisausschusses vom 27. August 1923 ist der Verbandszuschlag ebenfalls auf 570 Mk. festgesetzt worden. Gießen, den 12. September 1923. Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Krüger. Bekanntmachung. Betr.: Die Schafräude in Hvfgüll. ■Unter der Schafherde des Wilh. Schieferdecker ist Räude festgestellt. Wir haben Gemarkungssperre ungeordnet. Gießen, den 12. September 1923. _______ Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Krüger._________ Dienstnachrichten -es Krcisamtes. Das Ministerium des 3nnern hat dem Präsidium der Krieger- kameradschaft Hassia in Darmstadt die Erlaubnis erteilt, zum Besten der Unterstühungssonds desVerbandes, insbesondere für die Unterstützung von Altveteranen, eine Geldlotterie zu veranstalten Ziehungstermin: 29. Oktober 1923. Es dürfen 100 000 Lose zu je 100 Mark (einschließlich Lotteriesteuer und Teuerungszuschlag) ausgegeben werden. Der Vertrieb der Lose ist im Volksstaat Hessen gestattet. Herr Kreisarzt Medizinalrat Dr. Walger ist vom 4. bis 29., September beurlaubt. Vertreter ist Herr Amtsarzt Dr. Schüp- pert, Ludwigstratze 45. Bekanntmachnng. 3n der Zeit vom 15.—31. August 1923 wurden in hiesiger Stadt gefunden: 1 Waschpfahl, mehrere Geldbeträge, 2 Handtaschen mit 3nhalt, 1 Geldmäppchen mit 3nhalt, 1 goldener Zwicker, 2 Gürtel, 1 Brosche, 1 Militärmütze, 2 Paar Handschuhe, zwei Fahrradluftpumpen, 1 Brille mit Futteral, 1 Herrenring mit Stein, 1 Herrenregenschirm mit Ueberzug, 1 Dorsteller von einem Lastwagen, 1 Kinderstrümpfchen, 1 schtvarze gestrickte Hacke, 4 zugelaufene Hunde; verloren: 1 grauer Umhang, für 7Hz Millionen Mark Papiergeld, 1 Trauring, gez. J. K. 1. 11. 94, 1 Markttasche mit 3n- halt, 1 spanisches Los, 1 schwarze Bluse, 1 Wein- und Sektzipfel, 1 Schlüsselbund (9 Schlüssel), 1 Fünftausendmarkschein, 10—11 000 000 Mark, 1 Brotkarte. Pvlizeiamt Gießen. Frhr. v. Gemmingen. Die Empfangsberechtigten der gefundenen Gegenstände belieben ihre Ansprüche alsbald bei uns geltend zu machen. Die Abholung der gefundenen Gegenstände kann an jedem Wochentag von 11—12 Uhr vormittags und 4—5 Uhr nachmittags bei der unterzeichneten Behörde, Zimmer Rr. 3, erfolgen. Gießen, den 3. September 1923. und SteinOrucheret R. ßange, Lietzen.